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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.218/2002 /zga 
 
Vom 5. September 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Merkli, 
Gerichtsschreiberin Diarra. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymond Caliezi, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Aufenthaltsbewilligung 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 
vom 20. März 2002 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der laotische Staatsangehörige X.________ (geb. 1975) reiste am 8. Mai 1997 in die Schweiz ein und erhielt eine bis 7. November 1997 gültige Aufenthaltsbewilligung (Ausweis L) zum Besuch eines Deutschkurses. Seit seiner Einreise wohnt er in A.________ bei einem mit ihm befreundeten Schweizer Bürger, den er als Reiseführer im fernen Osten kennen gelernt hatte. Am 25. September 1997 heiratete er die ursprünglich aus Thailand stammende, geschiedene Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. 1965). Aufgrund dieser Heirat wurde X.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der schweizerischen Ehefrau erteilt. Im November 1998 reiste der nicht eheliche Sohn (geb. 7. November 1986) der Ehefrau im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. X.________ wohnte mit seiner Ehefrau und deren Sohn weiterhin in der Liegenschaft seines Bekannten und Vermieters in A.________. 
 
Nachdem sich der Vermieter gegenüber dem Sohn sexueller Übergriffe schuldig gemacht hatte, gab die Ehefrau die eheliche Gemeinschaft auf und meldete sich per 20. Januar 2000 mit ihrem Sohn bei der Einwohnerkontrolle Bremgarten an. Ihr Ehemann blieb in der Liegenschaft in A.________. Am 20. Februar 2000 reichte die Ehefrau eine Scheidungsklage ein, zog diese indessen am 22. Februar wieder zurück. Am 28. Juni 2000 reichte sie beim Bezirksgericht Bremgarten eine Eheungültigkeits- und eine Scheidungsklage ein, die mit Urteil vom 12. Juni 2001 abgewiesen wurden, weil einerseits die Klage auf Ungültigkeit verwirkt und andererseits die gesetzliche Trennungszeit von vier Jahren noch nicht erreicht war. 
B. 
Am 31. Januar 2001 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich ein Gesuch von X.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Der dagegen erhobene Rekurs an den Regierungsrat sowie die in der Folge beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eingereichte Beschwerde blieben erfolglos. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht vom 6. Mai 2002 beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2002 aufzuheben und in Aufhebung der Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich das Gesuch um Verlängerug der Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen. 
 
Die Staatskanzlei des Kantons Zürich - im Auftrag des Regierungsrates - und das Bundesamt für Ausländerfragen beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung und Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 127 II 161 E. 1a S. 164, 60 E. 1a S. 62 f., je mit Hinweisen). 
1.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Für die Eintretensfrage ist im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG einzig darauf abzustellen, ob formell eine Ehe besteht; anders als bei Art. 8 EMRK (SR 0.101) ist nicht erforderlich, dass die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 126 II 265 E. 1b S. 266, mit Hinweisen). 
1.3 Im vorliegenden Fall lebt der Beschwerdeführer zwar getrennt von seiner Ehegattin, die Ehe besteht aber formell weiterhin. Der Beschwerdeführer besitzt somit grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG, weshalb das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. Die Frage, ob die Bewilligung verweigert werden durfte, weil einer der in Art. 7 ANAG vorgesehenen Ausnahmetatbestände oder ein Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot gegeben ist, betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 126 II 265 E. 1b S. 266, mit Hinweisen). 
1.4 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. A und bOG) gerügt werden. Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers keinen Anspruch auf Erteilung der ihm nach Absatz 1 grundsätzlich zustehenden Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Erfasst wird davon die so genannte Scheinehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGE 127 II 49 E. 4a S. 55, mit Hinweisen). Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies jedoch nicht zwingend, dass einem Ausländer der Aufenthalt weiterhin gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als rechtsmissbräuchlich erweist. 
 
Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 56). Ein Rechtsmissbrauch darf aber nicht leichthin angenommen werden. Ist aber erstellt, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist, so kann es für die ausländerrechtliche Würdigung keine Rolle spielen, dass der ausländische Ehegatte, der sich vor Ablauf der Vierjahresfrist des Getrenntlebens (Art. 114 ZGB) der Scheidungsklage des schweizerischen Ehegatten widersetzt, sich damit in der Regel zivilrechtlich nicht rechtsmissbräuchlich verhält. Dass der Scheidungsrichter die rechtliche Aufrechterhaltung dieser Ehe während der Dauer der Vierjahresfrist als für den klagenden Ehegatten nicht unzumutbar im Sinne von Art. 115 ZGB erachtet, schliesst nicht aus, dass die Berufung auf eine solche, nur noch formell bestehende Ehe als Grundlage für eine Aufenthaltsbewilligung ausländerrechtlich einen Rechtsmissbrauch darstellen kann (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 152). 
2.2 Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a S. 57). Es handelt sich dabei um tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (oben E. 1.4). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften. 
3. 
3.1 Die Frage, ob eine Scheinehe vorliegt, kann - obwohl verschiedene Indizien darauf hindeuten - offen gelassen werden, da sich die Berufung des Beschwerdeführers auf die Ehe jedenfalls als rechtsmissbräuchlich erweist. 
3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, war die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Heirat nur noch für zwei Monate gesichert und eine Verlängerung der Bewilligung kaum vorstellbar. Die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer von seinem Bekannten und Vermieter betreut wurde und der Umstand, dass auch nach der Heirat der Wohnsitz bei diesem Bekannten beibehalten wurde, deuten darauf hin, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vermieter eine Beziehung bestand, die über ein freundschaftliches kollegiales Verhältnis hinausging. Diese Vermutung wird dadurch verstärkt, dass es gemäss Aussage der Ehefrau vier Monate nach der Heirat zu keinen intimen Beziehungen gekommen war. Unbestritten ist sodann, dass sich der Bekannte und Vermieter dem Sohn der Ehefrau auf strafbare Weise sexuell genähert hatte und dafür auch bestraft wurde. Es bestehen Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer vom Verhalten des Vermieters gegenüber seinem Stiefsohn Kenntnis hatte und dies nicht verhindert hat, um seine Beziehung zu diesem Mann nicht zu gefährden. Die von der Ehefrau erklärte Bereitschaft, in einem bestimmten Zeitpunkt mit dem Beschwerdeführer wieder zusammenzuleben, ist nicht geeignet, die sich aus diesen Indizien ergebenden Vermutungen zu widerlegen. Gemäss ihrer Anwältin hat die Ehefrau nämlich unter starkem Druck der beiden Männer gestanden, ihre Ehe als intakt darzustellen. Im Übrigen hat die Ehefrau zweimal eine Scheidungsklage eingereicht, was ebenfalls zeigt, dass ihr nichts mehr an der Ehe lag und sie darin keine Zukunft mehr sah. Der Beschwerdeführer hat auch nach den sexuellen Übergriffen seines Bekannten gegenüber seinem Stiefsohn nichts unternommen, um die Ehe aufrecht zu erhalten. Er wohnt weiter im Haushalt seines Bekannten. Sämtliche Indizien sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer einzig an der Ehe festhält, um seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlieren. 
4. 
4.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. September 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: