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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.44/2004 
6S.133/2004 /kra 
 
Urteil vom 27. Juli 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Kolly, Karlen, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Maritta Schneider-Mako, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
6P.44/2004 
Art. 9, 29 Abs. 2, 32 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo"), 
 
6S.133/2004 
Brandstiftung, Widerhandlung gegen das ANAG etc.; Landesverweisung, Art. 12 EDNA-Verordnung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.44/2004) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.133/2004) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 12. Februar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bezirksgericht Aarau sprach X.________ am 18. September 2002 schuldig der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB, der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 SVG, des Erleichterns des illegalen Aufenthalts in der Schweiz gemäss Art. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ANAG sowie des Beschäftigens eines Ausländers ohne Bewilligung gemäss Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 ANAG und bestrafte ihn mit 3 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 2'000.--. Ausserdem sprach es eine Landesverweisung von 10 Jahren aus. 
 
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 16. Dezember 2002 Berufung, wobei er die Schuldsprüche wegen Brandstiftung und der ANAG-Widerhandlungen anerkannte. Am 12. Februar 2004 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung ab. 
B. 
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde je mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Obergericht nimmt zur staatsrechtlichen Beschwerde Stellung, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Eine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG). 
 
Soweit der Beschwerdeführer rügt, Art. 8 EMRK sei durch die Anordnung der unbedingten Landesverweisung gemäss Art. 55 StGB verletzt, kann auf seine staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Denn Vorbringen, welche wie hier eine mittelbare Verletzung der EMRK bzw. eine konventionswidrige Anwendung von Bundesrecht zum Gegenstand haben, sind im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu hören, sondern können nur mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vorgetragen werden (vgl. dazu BGE 119 IV 107 E. 1b; Hans Wiprächtiger, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, in: Prozessieren vor Bundesgericht, Geiser/Münch [Hrsg.], 2. Aufl., Basel/Frankfurt a. M. 1998, S. 221 N 6.81; siehe nachstehend E. 7). 
2. 
Der Beschwerdeführer macht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Soweit er die Wahrscheinlichkeitsberechnung der DNA-Analysen als nicht nachvollziehbar beanstandet bzw. rügt, das DNA-Beweisergebnis sei nicht überprüfbar, weil das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM Bern) anlässlich der ersten Untersuchung das Spurenmaterial fast vollständig aufgebraucht habe, kritisiert er im Grunde die Beweiswürdigung des Obergerichts. Seine Rügen sind in diesem Zusammenhang zu prüfen. 
2.1 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass seinem Antrag um Einholung eines Obergutachtens durch ein unabhängiges Institut nicht entsprochen worden sei. 
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV umfasst das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind (BGE 119 Ia 139 E. 2d und 261 E. 6a). 
2.3 Das IRM Bern hat im Auftrag der Kantonspolizei Solothurn im Dezember 2000 sowie zwecks nachträglicher Überprüfung der Ergebnisse am 22. November 2001 aus je zwei Wangenschleimhautabstrichen (WSA) des Beschwerdeführers DNA isoliert, an 10 Merkmalen typisiert (plus Geschlechtsbestimmung) und die entsprechenden Resultate an die Koordinationsstelle des Erkennungsdienstlichen DNA-Informations-Systems (EDNAIS) übermittelt. Im Sinne eines Zwischenergebnisses hat das IRM Bern in seinem Gutachten vom 6. Dezember 2001 eine Verwechslung der WSA des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Das IRM Bern hat sodann aus den an den Tatorten sichergestellten Spuren DNA isoliert, an 10 Merkmalen typisiert (plus Geschlechtsbestimmung) und die Ergebnisse - bestehend aus Teil-, Misch- oder Teil-Mischprofilen - am 9. Februar 2001 wiederum an die Koordinationsstelle weitergeleitet (vgl. Bericht über spurenkundliche Untersuchungen des IRM Bern vom 13. bzw. 22. Februar 2001). Am 2. März 2001 hat der zuständige Dienst des Bundesamtes für Polizei (AFIS-Services) die Kantonspolizei über die Übereinstimmungs- bzw. Abgleichungsergebnisse benachrichtigt. Ausgeführt wurde, dass sich aus dem Vergleich der Spurenprofile mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers stets eine - wenn auch wegen inkompletter Profile reduzierte - Übereinstimmung ergeben habe. Diese Übereinstimmung spreche für die Spurengeberschaft des Beschwerdeführers, weshalb der verbleibende Beweiswert der Überkreuzung durch das zuständige IRM zu berechnen sei. In der Folge ermittelte das IRM Bern am 22. Mai 2002 den biostatistischen Beweiswert der Übereinstimmung der Tatortspuren mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der sich gegenseitig ausschliessenden Hypothesen, der Beschwerdeführer bzw. eine unbekannte, mit ihm nicht verwandte Person sei der Spurengeber. Am 12. Dezember 2003 berechnete das IRM Bern im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens den Beweiswert der DNA-Analysen für den Fall, dass - bei Erhebung der so genannten Verwandteneinrede - ein Blutsverwandter des Beschwerdeführers als Spurenleger in Frage kommen würde. 
2.4 Daraus erhellt, dass sämtliche DNA-Untersuchungen durch das IRM Bern vorgenommen worden sind: Dieses hat sowohl die WSA des Beschwerdeführers als auch alle tatrelevanten biologischen Spuren analysiert und deren Beweiswert ermittelt. Soweit ersichtlich hat es sich dabei an die Vorgaben nicht nur der EDNA-Verordnung vom 31. Mai 2000 (SR 361.1), sondern auch des EDNA-Bearbeitungsreglements vom 30. Juli 2000 gehalten. Wie vorgeschrieben, hat das IRM Bern die DNA-Proben stets an 10 Merkmalen (Loci) sowie dem System Amelogenin, welches zur Geschlechtsbestimmung dient, analysiert. Es hat die DNA demnach - entgegen einem Einwand in der Beschwerde - vorschriftsgemäss an insgesamt "11" Abschnitten untersucht (vgl. DNA-Untersuchungen vom 13. bzw. 22 Februar 2001). Anders als der Beschwerdeführer meint, hat das IRM Bern im Gutachten vom 6. Dezember 2001 auch die Frage, ob bei der Originalanalyse vom Dezember 2000 eine Verwechslung der WSA stattgefunden habe, geprüft und aufgrund der eindeutigen Analyseergebnisse verneint. Entgegen einem Einwand in der Beschwerde spricht sodann der Umstand, dass das IRM Bern im Rahmen der Überprüfung der Tatortspurenanalysen am 22. Mai 2002 von sich aus auf drei (eher unbedeutende) Unstimmigkeiten hingewiesen hat, nicht gegen, sondern vielmehr für die gewissenhafte und sorgfältige Vornahme der Analysen. Unbegründet ist schliesslich auch der Vorwurf, das IRM Bern habe sich zur Feststellung des EDNAIS (recte der AFIS-Services), wonach der DNA-Untersuchung nur reduzierter Beweiswert zukomme, nicht geäussert. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die AFIS-Services nicht eine Beurteilung zum Beweiswert der DNA-Analysen abgegeben, sondern lediglich über die Übereinstimmung zwischen den Spurenprofilen und der DNA des Beschwerdeführers orientiert haben. Dafür, dass das IRM Bern die DNA-Analysen nicht nach den Regeln der Kunst durchgeführt hat, gibt es demnach keine Anhaltspunkte. Das Obergericht hatte daher keinen Anlass, an dessen zuverlässigen und sorgfältigen Durchführung der DNA-Untersuchungen zu zweifeln. Unter diesen Umständen hat es von der Einholung eines Gutachtens durch einen unabhängigen Sachverständigen absehen dürfen, ohne dadurch den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers zu verletzen. 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt die Beweiswürdigung des Obergerichts als willkürlich. Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 8 E. 2.1; 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a, je mit Hinweisen). 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Schuldspruch basiere einzig auf der fragwürdigen DNA-Untersuchung des IRM Bern. Dieser würde per se erhöhte Beweiskraft zugesprochen. Das Obergericht habe nicht berücksichtigt, dass die Ergebnisse der DNA-Analyse infolge (fast) vollständigen Verbrauchs des Spurenmaterials nicht überprüfbar seien. Im Weiteren sei die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit von 99,997 % bei einer Likelihood-Ratio von einem Mindestwert von 44'658 nicht nachvollziehbar. Dieser Wahrscheinlichkeitswert ergebe sich aus keinem Gutachten. Das Obergericht gebe denn auch nicht an, auf welche Aktengrundlage es sich stütze. Seine Feststellung sei daher willkürlich und aktenwidrig. 
 
Das Obergericht hat sich detailliert mit der Identifizierung von Straftätern mittels DNA-Profilen im Allgemeinen auseinander gesetzt; auf diese Darlegungen kann verwiesen werden. Ebenso hat es sich - im Rahmen des konkreten Einzelfalles - mit dem Beweiswert der vorliegenden DNA-Analysen und deren biostatistischen Wahrscheinlichkeitsauswertung befasst. Gestützt auf den vom IRM Bern ermittelten Likelihood-Quotienten von Werten zwischen 44'658 und 3'409'260'552'925 hat es für den kleinsten Wert eine Wahrscheinlichkeit von 99,997 % kalkuliert. Diese Berechnung erweist sich als richtig (1 : 44'658 = 0,000022392; 1 - 0,000022392 = 0,9999772 oder 99,997 %). Das Obergericht hat daher ohne weiteres annehmen dürfen, dass - im Vergleich zu fremden Personen - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Spurengeberschaft des Beschwerdeführers auszugehen sei. Die diesbezügliche Kritik am angefochtenen Entscheid geht an der Sache vorbei. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass das IRM Bern anlässlich der ersten DNA-Untersuchung fast das ganze Spurenmaterial verbraucht hat, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Einzuräumen ist, dass die mangelnde oder bloss beschränkte Überprüfbarkeit von Beweisergebnissen, welche die einzige bzw. vorwiegende Grundlage eines Urteils bilden, problematisch sein kann. Diesem Umstand ist daher bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen, indem ein DNA-Untersuchungsergebnis nur bei eindeutig erkennbaren Ausschlüssen bzw. Identifikationen als Beweismittel anerkannt werden sollte (vgl. dazu Heinz Hausheer, Die Genanalyse zu Identifizierungszwecken im Straf-, Zivil- und Verwaltungsrecht, in: ZSR 117/1998 S. 449 ff., 461). Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu: Die Ergebnisse der DNA-Analysen, das heisst die biostatistische Zuordnung der Tatortspuren zur Person des Beschwerdeführers, sind selbst unter Berücksichtigung der im Rahmen der Verwandteneinrede ermittelten Wahrscheinlichkeitswerte derart eindeutig, dass sich das Obergericht darauf ohne weiteres hat stützen dürfen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die im Gutachten des IRM Bern vom 12. Dezember 2003 ermittelte Mindestwahrscheinlichkeit von 96,337 % sich lediglich auf seine Spurengeberschaft im Verhältnis zu andern Verwandten bezieht, dies aber nichts daran ändert, dass er mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 99,997 % als Spurenleger in allen untersuchten Fälle anzusehen ist. Seine Rügen erweisen sich mithin als unbegründet. 
3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich ausserdem auf den Standpunkt, dass sämtliche Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen gegen seine Tatbeteiligung am Raubüberfall sprechen würden. Die Täter seien übereinstimmend als gross und schlank beschrieben worden; er sei jedoch von kleiner Statur. Ebenso entlaste ihn, dass die beiden aufgefundenen Arbeitskombis Kleidergrösse 54 aufwiesen, er aber lediglich Grösse 46 bis 48 trage. Schliesslich belegten der offizielle Passstempel der mazedonischen Behörden sowie die Bestätigung des Reisebüros, dass er sich am 25. November 2000, das heisst im Zeitpunkt des Raubüberfalls, in Mazedonien aufgehalten habe. Diese für ihn insgesamt positive Beweislage müsse auch Auswirkungen auf die andern ihm vorgeworfenen Delikte haben. Es sei willkürlich, wenn sich das Obergericht über diese für ihn günstigen Umstände hinwegsetze und ihn einzig gestützt auf die fragwürdigen Ergebnisse der DNA-Analyse verurteile. 
 
Im Rahmen seiner Beweiswürdigung hat das Obergericht erwogen, dass sich in allen Fällen, in welchen DNA-Tatortspuren sichergestellt worden seien, eine Übereinstimmung mit dem Profil des Beschwerdeführers ergeben habe. Diese Häufigkeit könne nicht auf Zufall beruhen. Der Umstand, dass die Täter des Raubüberfalles als über 180 cm gross beschrieben worden seien, vermöge den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, handle es sich dabei doch um blosse Schätzungen. Hinzu komme, dass einer der beiden Täter eine Waffe in die Luft gehalten habe. Dies möge zu einer in der Angst verzerrten Wahrnehmung der Zeugen geführt haben. Ebenso wenig könne - unter Verweis auf den Polizeirapport vom 4. Januar 2001 - ausgeschlossen werden, dass mehr als zwei Täter am Werk gewesen seien. Aus diesem Grund vermöchten auch die aufgefundenen Overalls der Kleidergrösse 54 den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Schliesslich könne er auch aus der beigebrachten Passurkunde, welche seine Landesabwesenheit im Zeitpunkt des Raubüberfalles beweisen solle, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn es erscheine unglaubwürdig, dass sich der Beschwerdeführer erst jetzt und nicht spätestens nach Anklageerhebung an diesen ihn entlastenden Umstand erinnert haben solle. 
Das Obergericht hat nebst den Ergebnissen der DNA-Analyse auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesichtspunkte geprüft. Inwieweit diese Beurteilung willkürlich sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. In Bezug auf die Überlegung des Obergerichts, es sei womöglich von einer Tätermehrheit auszugehen, bleibt zu erwähnen, dass auch der Polizeirapport vom 12. Oktober 2001 diese Annahme - zumindest indirekt - zu stützen vermag. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich insgesamt als unbegründet. 
4. 
Soweit der Beschwerdeführer den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel und das Fairnessgebot im Strafverfahren anruft, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese vorliegend einen über das Willkürverbot hinausgehenden Schutz gewähren sollen. Auf seine Beschwerde ist in diesem Umfang nicht einzutreten. 
5. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde 
6. 
Der Beschwerdeführer macht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung der EDNA-Verordnung geltend. 
6.1 Die EDNA-Verordnung dient als gesetzliche Grundlage für den auf den 1. Juli 2000 in Kraft gesetzten und bis zum 31. Dezember 2004 befristeten Probebetrieb des DNA-Profil-Informationssystems, welches den gesamtschweizerischen und - im Rahmen der Rechtshilfe - auch internationalen Vergleich von DNA-Profilen zur Identifizierung verdächtiger Personen sowie zur Beweisführung im Strafverfahren ermöglicht. Die genannte Verordnung soll durch das Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz) abgelöst werden (vgl. dazu BBl 2001 S. 29 ff.). 
6.2 Die EDNA-Verordnung regelt die Organisation und Abläufe der Erstellung, Registrierung und Abgleichung von DNA-Profilen. Dagegen stellt sie keine Vorschriften über die Würdigung der mit DNA-Untersuchungen gewonnenen Beweise auf (vgl. Art. 2 EDNA-Verordnung). Ob bzw. in welchem Umfang der Beschwerdeführer Verletzungen dieser Verordnung mit Nichtigkeitsbeschwerde rügen kann, erscheint daher fraglich, kann aber offen bleiben. Die DNA-Unter-suchungen sind vorliegend vorschriftsgemäss durchgeführt worden (vgl. vorstehend E. 2.4). Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich mithin auf jeden Fall als unbegründet. 
7. 
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Anordnung der unbedingten Landesverweisung gemäss Art. 55 StGB verletze sein Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK
7.1 Das Bundesgericht hat die massgebenden Voraussetzungen zur Anordnung der Landesverweisung gemäss Art. 55 StGB in seiner bisherigen Rechtsprechung eingehend darlegt (BGE 123 IV 108 E. 1 mit Hinweisen). Ebenso hat es eine reichhaltige Praxis zu Art. 8 EMRK im Rahmen von Ausweisungen entwickelt (BGE 129 II 215 E. 4; 126 II 425 E. 2; 122 II 1 E. 1e; 115 Ib 1 E. 3; vgl. auch Urteil des EGMR i. S. Boultif c. Schweiz vom 2. August 2001, Ziff. 46-48). Darauf kann verwiesen werden. 
7.2 Die Vorinstanz hat, wie von der Rechtsprechung gefordert, eine Gesamtwürdigung im Rahmen von Art. 55 Abs. 1 StGB vorgenommen. Sie hat dabei die Schwere der begangenen Taten, das erhebliche Verschulden des Beschwerdeführers sowie dessen Weiterdelinquenz während des hängigen Verfahrens berücksichtigt. Zu seinen Gunsten hat sie sein Wohlverhalten seit der letzten Straftat und seine Vorstrafenlosigkeit veranschlagt. Ferner hat sie seinen persönlichen sowie beruflichen und - wenn auch nur am Rande - seinen ehelichen und familiären Verhältnissen Rechnung getragen. Ebenso hat sie die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat gewürdigt und festgestellt, dass dieser trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz (Einreise 1992) noch immer über gute Beziehungen zum Heimatland verfüge. Vor diesem Hintergrund, namentlich der Schwere der Taten und des erheblichen Verschuldens des Beschwerdeführers, hat die Vorinstanz eine unbedingte Landesverweisung ausgesprochen. Diese Beurteilung hält vor Bundesrecht ohne weiteres stand. 
 
Gegen die Dauer der angeordneten Landesverweisung hat der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwendungen erhoben. Ebenso wenig hat er näher begründet, weshalb ihm die Vorinstanz im Rahmen von Art. 55 Abs. 2 StGB eine günstige Prognose für sein künftiges Wohlverhalten in der Schweiz hätte stellen müssen. Gestützt auf den angefochtenen Entscheid und die Vorbringen des Beschwerdeführers ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK schliesslich auch nicht einzusehen, weshalb es seiner Ehefrau und den beiden Kindern nicht zumutbar sein sollte, ihm ins Ausland zu folgen. Auch insoweit lässt sich die Anordnung der unbedingten Landesverweisung demnach nicht beanstanden. Die diesbezügliche Kritik am angefochtenen Entscheid erweist sich als unbegründet. 
8. 
Aus diesen Gründen ist die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 
 
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 
9. 
Da der Beschwerdeführer mit beiden Beschwerden unterliegt, hat er die Kosten der bundesgerichtlichen Verfahren zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Juli 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: