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[AZA 0] 
C 8/01 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Urteil vom 21. Dezember 2001 
 
in Sachen 
M.________, 1969, Fürsprecher, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, Beschwerdegegner, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
Mit Taggeldabrechnungen vom 28. Februar und 2. März 2000 gewährte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern dem 1969 geborenen M.________ bei einem versicherten Verdienst von Fr. 2466.- Taggelder der Arbeitslosenversicherung von Fr. 410.- bzw. Fr. 932.- für die Monate Dezember 1999 und Januar 2000. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. November 2000 ab. 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der versicherte Verdienst sei auf Fr. 3320. 10 festzusetzen. Eventuell seien in den beiden Taggeldabrechnungen vom 28. Februar und 2. März 2000 Beträge von Fr. 1479. 75 für Dezember 1999 und Fr. 1109. 90 für Januar 2000 nicht als Zwischenverdienst anzurechnen. 
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-Der Beschwerdeführer bemängelt in mehreren Punkten die Rechtsmittelbelehrung im kantonalen Entscheid. Nachdem er jedoch seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtzeitig und in gehöriger Form eingereicht hat, ist ihm trotz allfälligen Fehlern in dieser Belehrung kein Nachteil erwachsen. 
Es erübrigt sich daher, näher auf die diesbezüglichen Rügen einzugehen. 
 
2.- a) Die Verwaltung hat den versicherten Verdienst auf Grund der in den Monaten Juni bis November 1999 erzielten Einkünfte auf Fr. 2466.- festgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden, wie die Vorinstanz in Erwägung 7 ihres Entscheides zutreffend begründet hat. Die Anwendung des Pauschalansatzes nach Art. 41 Abs. 1 lit. a AVIV, wie der Beschwerdeführer im Hauptantrag fordert, kommt nicht in Frage. 
Dies wäre nur möglich, wenn der Versicherte eine Befreiung von der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG verlangen könnte. Dem ist jedoch nicht so: Befreit ist nach dieser Bestimmung nur, wer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. 
Der Beschwerdeführer beendete sein Studium nach eigenen Angaben am 16. Oktober 1998. Seine Rahmenfrist für die Beitragszeit dauerte vom 1. Dezember 1997 bis 30. November 1999, da er ab 1. Dezember 1999 Arbeitslosenentschädigung beansprucht (Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 AVIG). 
In diesen zwei Jahren stand er nur vom 1. Dezember 1997 bis 
16. Oktober 1998 in Ausbildung, weshalb er nicht während mehr als zwölf Monaten studiumsbedingt an der Erfüllung der Beitragszeit gehindert war. 
 
b) Gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Es war daher richtig, dass Verwaltung und Vorinstanz die bei der Schweizerischen Hochschule für Landwirtschaft in den Monaten Dezember 1999 bzw. Januar 2000 erzielten Einkünfte als Zwischenverdienst angerechnet haben. Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit sachbezüglich, vermögen hieran nichts zu ändern. 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe 
 
 
und Arbeit, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, 
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft 
zugestellt. 
Luzern, 21. Dezember 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: