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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.331/2005 /blb 
 
Urteil vom 1. Dezember 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Hasenböhler, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Louis Fiabane, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Roth, 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Eheschutzmassnahmen), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. Mai 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ und Y.________ heirateten im Jahre 1989. Ihre Ehe blieb kinderlos. Beide waren stets erwerbstätig, ab Herbst 2002 gemeinsam in ihrer Kollektivgesellschaft "K.________", einem Unternehmen im Bereich der Organisations- und Managementberatung. Seit dem 1. Dezember 2003 leben sie getrennt. 
Auf Ersuchen von Y.________ erliess der Vizepräsident des Bezirksgerichts B.________ am 27. Januar 2005 eine Eheschutzverfügung. Er nahm Vormerk vom Getrenntleben der Ehegatten und wies die eheliche Wohnung in L.________ samt Inventar zur alleinigen Nutzung X.________ zu, verbunden mit der Anordnung, dass dieser ab 1. Dezember 2003 die Hypothekarzinsen und Nebenkosten im vollen Umfang zu tragen habe. 
B. 
Den von Y.________ erhobenen Rekurs hiess das Obergericht des Kantons Thurgau mit Beschluss vom 30. Mai 2005 teilweise gut. In Ergänzung der erstinstanzlichen Verfügung verpflichtete es X.________, der Ehefrau Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'520.-- für den Monat Dezember 2003, Fr. 1'785.-- für die Monate Januar bis Dezember 2004 und Fr. 2'810.-- für die Zeit ab Januar 2005 zu zahlen. 
C. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und verlangt, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben. Ausserdem hat er darum ersucht, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
Y.________ (Beschwerdegegnerin) beantragt Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Das Obergericht hat sich zu diesem Gesuch nicht geäussert. 
Zur Beschwerde selbst sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
D. 
Durch Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2005 ist der Beschwerde hinsichtlich der vom Obergericht für die Monate Dezember 2003 bis Juni 2005 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit der Begründung, die Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin reiche aus, deren im gemeinsamen Haushalt zuletzt gelebten Lebensstandard zu finanzieren, war der Vizepräsident des Bezirksgerichts B.________ in seiner Verfügung vom 27. Januar 2005 zum Schluss gelangt, dass ihr kein Unterhaltsbeitrag zustehe. Demgegenüber hat das Obergericht eine Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers bejaht, was dieser in verschiedener Hinsicht als willkürlich bezeichnet. 
2. 
2.1 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung als die beanstandete ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur dann auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Die Aufhebung eines kantonalen Entscheids rechtfertigt sich in jedem Fall nur dort, wo nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 131 I 57, E. 2 S. 61, und 217, E. 2.1 S. 219, mit Hinweisen). 
2.2 Das Bundesgericht prüft nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Entscheid verfassungswidrig ist. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG verlangt die Darlegung, inwiefern verfassungsmässige Rechte und Rechtssätze verletzt worden seien, was appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, ausschliesst. Wird Willkür gerügt, ist klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid qualifiziert unrichtig sein soll (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262 mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Einen Verstoss gegen das Willkürverbot erblickt der Beschwerdeführer einmal darin, dass das Obergericht bei der Beurteilung der Unterhaltsfrage unterlassen habe, die Kriterien von Art. 125 ZGB mit einzubeziehen, obwohl es sie aus einem zweifachen Grund hätte berücksichtigen müssen: Zum einen sei vorliegend mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes eindeutig nicht mehr zu rechnen, und zum andern handle es sich hier nicht um eine Hausgattenehe, sondern um eine klassische kinderlose Doppelverdienerehe. Die Beschwerdegegnerin habe schon vor der Heirat als Sekretärin gearbeitet und tue dies noch immer, so dass sich für sie überhaupt keine ehebedingten Nachteile ergäben. Angesichts dessen hätte das Obergericht die Kriterien von Art. 125 ZGB beachten müssen und nicht den Überschuss des Gesamteinkommens der Parteien hälftig aufteilen dürfen. 
3.2 Es trifft zu, dass das Bundesgericht in dem vom Beschwerdeführer angerufenen Entscheid, der ebenfalls ein Eheschutzverfahren betroffen hatte, erklärte, es erscheine in einem Fall, wo mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen sei, als sachgerecht, bei der Beurteilung des Unterhalts, insbesondere der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB mit einzubeziehen (BGE 128 III 65 E. 4a S. 68). In BGE 130 III 537 (E. 3.2 S. 542 mit Hinweisen) wurde alsdann darauf hingewiesen, dass auf die bundesgerichtlichen Richtlinien zum Scheidungsunterhalt nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses stärker abzustellen sei als im Eheschutzverfahren. 
Das Obergericht ist der Ansicht, es wäre zu kurz gegriffen, die Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren, das nicht die Wiederherstellung des ehelichen Zusammenlebens, sondern die Regelung des Getrenntlebens bis zur Scheidung bezwecke, ausschliesslich nach den Kriterien von Art. 125 ZGB zu beurteilen. Es sei, insbesondere bei einer Ehe, die länger gedauert habe, nicht ausser Acht zu lassen, dass diese während des Getrenntlebens formell weiter bestehe. Hinzu komme, dass das geltende Recht den ehelichen und den nachehelichen Unterhalt bewusst differenziert regle. Die Ehe der Parteien sei mit einer Dauer von 15 Jahren lebensprägend gewesen. Da zudem beide Gatten während der Ehe ein volles Arbeitspensum versehen hätten, sei der Einkommensüberschuss hälftig zu teilen, zumal keine Sparquote substantiiert behauptet und belegt werde. 
Diese Auffassung der kantonalen Rekursinstanz ist angesichts der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach den Grundsätzen des Art. 125 ZGB im Eheschutz nicht die gleich grosse Bedeutung zukommt wie etwa bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses, keineswegs willkürlich. Der Beschwerdeführer bringt namentlich auch nichts vor, was die Aufteilung des Überschusses nach Hälften als vollkommen unhaltbar erscheinen liesse (dazu BGE 126 III 8 E. 3c S. 9 mit Hinweisen). 
4. 
4.1 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht habe bei der Festsetzung der der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Unterhaltsbeiträge in willkürlicher Weise die in § 97 der Thurgauer Zivilprozessordnung (ZPO) verankerte Dispositionsmaxime missachtet. Zur Begründung dieser Rüge weist er darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. November 2004 Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 3'410.-- verlangt, das Obergericht ihr für den Monat Dezember 2003 aber einen solchen von Fr. 3'520.-- zugesprochen habe. 
4.2 In der beim Obergericht eingereichten Rekursschrift vom 17. Februar 2005 hatte die Beschwerdegegnerin beantragt, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr rückwirkend seit 1. Dezember 2003 und bis zum 30. November 2004 monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 3'410.-- und ab 1. Dezember 2004 solche von mindestens Fr. 3'700.-- zu zahlen. In der Begründung ihrer Anträge hatte sie für die ganze erste Phase einem monatlichen Grundbedarf von Fr. 4'920.-- ein eigenes Einkommen von Fr. 5'220.-- gegenübergestellt. Beim zweiten Betrag handelte es sich um einen Durchschnittswert, hatte doch die Beschwerdegegnerin nach den Feststellungen des Obergerichts im Dezember 2003 überhaupt kein Einkommen erzielt. Die Beschwerdegegnerin hatte mithin ihren Unterhaltsanspruch nicht nach den einzelnen Monaten aufgeteilt geltend gemacht. In Betracht fällt zudem vor allem auch, dass die Beschwerdegegnerin den für die fragliche Zeitspanne beanspruchten Betrag von Fr. 3'410.-- im Monat ausdrücklich als Mindestbetrag bezeichnet hatte. 
Wenn das Obergericht unter Hinweis auf das Fehlen eines Einkommens der Beschwerdegegnerin dieser für den Monat Dezember 2003 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'520.-- zugesprochen hat, kann ihm bei den gegebenen Umständen nicht vorgeworfen werden, es habe sich in willkürlicher Weise über die Dispositionsmaxime hinweggesetzt. Dass es sich bei den Unterhaltsbeiträgen um periodische Leistungen handelt, die jeweils zum festgelegten Zeitpunkt, d.h. am Ersten jeden Monats, fällig werden, ändert daran nichts. 
5. 
Von vornherein ins Leere stösst die Rüge der willkürlichen Verletzung des Verbots der reformatio in peius: Dieser Verfahrensgrundsatz besagt, dass der angefochtene Entscheid nicht zu Ungunsten des Rechtsmittelklägers abgeändert werden darf, dieser mit andern Worten (in dem für ihn ungünstigsten Fall) durch den Rechtsmittelentscheid nicht schlechter gestellt werden darf als durch die angefochtene Entscheidung (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, S. 497; Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, 13. Kapitel Rz. 65, S. 373). Abgesehen davon, dass durch eine Missachtung des Verschlechterungsverbots mithin nur der Rechtsmittelkläger beschwert sein kann und bezüglich des angefochtenen Obergerichtsentscheids daher einzig die Beschwerdegegnerin befugt gewesen wäre, einen Verstoss dieser Art zu rügen, liegt ein solcher Mangel nach dem oben (E. 4.2) Ausgeführten hier gerade nicht vor. 
6. 
6.1 Bei der Ermittlung des Einkommens des Beschwerdeführers hat das Obergericht nicht auf den von diesem angerufenen Geschäftsabschluss per Ende 2003, hinter den ein grosses Fragezeichen zu setzen sei, abgestellt, sondern auf den Ende November 2003 errichteten Zwischenabschluss. Es weist darauf hin, dass in diesem ein Betriebsertrag von Fr. 204'441.54, ein Betriebsaufwand von Fr. 131'884.89 und ein Betriebserfolg von Fr. 72'556.65 ausgewiesen würden, während im erwähnten Jahresabschluss bei einem Betriebsertrag von Fr. 190'863.73 und einem Betriebsaufwand von Fr. 136'465.76 ein Betriebserfolg von Fr. 54'397.97 vermerkt werde. Der Beschwerdeführer habe nicht zu erklären vermocht, wie der für elf Monate errechnete Betriebserfolg von rund Fr. 72'000.-- auf rund Fr. 54'000.-- für das ganze Jahr "zusammengeschrumpft" sein solle. Noch weniger nachvollziehbar sei, weshalb der in elf Monaten erzielte Honorarertrag von Fr. 181'725.90 nach einem weiteren Monat lediglich noch Fr. 168'890.15 betragen solle. Auffällig sei auch die Position "Werbung", die in den ersten elf Monaten mit rund Fr. 8'500.-- ausgewiesen sei, am Ende des Jahres aber rund Fr. 28'000.-- betrage. Die Einbuchung von Fr. 20'000.-- per 31. Dezember 2003 auf das entsprechende Konto habe der Beschwerdeführer ebenfalls nicht erklären können. 
Dem Zwischenabschluss per Ende November 2003 hat das Obergericht einen monatlichen Nettogewinn von rund Fr. 6'600.-- entnommen. Unter Aufrechnung der Privatanteile für das Fahrzeug und das Telefon und der von ihm als überrissen und unerklärt bezeichneten Position "Werbung" (insgesamt Fr. 1'800.-- im Monat) und unter Berücksichtigung der Mietzinszahlung von Fr. 1'000.-- für die Büroräumlichkeiten ergebe sich schon im ersten Betriebsjahr ein Einkommen von über Fr. 9'000.--. Es sei im Übrigen nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich vorgestellt haben könnte, auch nach zwei oder drei Jahren Selbständigkeit deutlich weniger als vorher, nämlich netto rund Fr. 13'000.-- im Monat, zu verdienen. Das Obergericht geht ferner davon aus, dass der Gewinn sich im zweiten und dritten Jahr erhöhen werde, und hält dafür, dass das vom erstinstanzlichen Richter auf Seiten des Beschwerdeführers angenommene Einkommen von Fr. 7'000.-- im Monat sich auf jeden Fall als viel zu tief erweise. Selbst wenn die Altersvorsorge (Fr. 1'000.-- im Monat) in Betracht gezogen werde, ergebe sich für das Jahr 2003 ein geschätztes Einkommen von rund Fr. 8'400.-- im Monat. Für das Jahr 2004 müsse aufgrund einer zu erwartenden Steigerung von einem solchen von Fr. 10'000.-- und für das Jahr 2005 gar von einem solchen von Fr. 11'000.-- ausgegangen werden. 
6.2 Was in der Beschwerde vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Betrachtungsweise der kantonalen Rekursinstanz als willkürlich erscheinen zu lassen. 
6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe verkannt, dass die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht von langer Hand geplant worden, sondern die Folge ergebnisloser Bewerbungen nach seiner Entlassung im Januar 2002 gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei die obergerichtliche Feststellung, es sei nicht davon auszugehen, dass er sich vorgestellt haben könnte, auch nach zwei oder drei Jahren Selbständigkeit deutlich weniger zu verdienen als vorher, nicht haltbar. Ob mit diesem Vorbringen den aufgrund von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG an die Begründung einer Willkürbeschwerde gestellten Anforderungen Genüge getan ist, braucht nicht weiter erörtert zu werden, da es gegen ein blosses Zusatzargument der kantonalen Rekursinstanz gerichtet ist und der angefochtene Entscheid nicht allein schon dadurch willkürlich würde, dass dieses dahinfiele. 
6.2.2 Der Beschwerdeführer, der das vom Obergericht für das Jahr 2003 angenommene Einkommen von rund Fr. 8'400.-- als "mehr oder weniger noch nachvollziehbar" bezeichnet, wendet dem Grundsatze nach nichts gegen das Abstellen auf den Ende November 2003 errichteten Zwischenabschluss ein. Indessen beanstandet er, dass die kantonale Instanz mit der Begründung, er habe die per 31. Dezember 2003 verbuchte Belastung des Kontos "Werbung" mit Fr. 20'000.-- nicht zu erklären vermocht, diesen Betrag mit einbezogen hat. Er wirft dem Obergericht unter Hinweis auf seine Vorbringen im kantonalen Rekursverfahren vor, es habe ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem Abgang sich noch Fr. 20'000.-- habe auszahlen lassen, was über das Konto Werbung habe verbucht werden müssen. 
An der angegebenen Stelle der Rekursantwort vom 28. Februar 2005 hatte der Beschwerdeführer einzig ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin entgegen ihrer Behauptung, sie habe im Jahre 2003 keine finanziellen Mittel erhalten, am 14. November 2003 Fr. 20'000.-- ab dem Konto der "K.________" bezogen habe. Weder zu seiner Bemerkung, dieser Bezug sei unberechtigt gewesen, noch zur Verbuchung dieses Betrags fanden sich dort jedoch nähere Erklärungen. Unter den dargelegten Umständen fehlt eine substantiierte Begründung der Rüge, das Einbeziehen der auf dem Konto Werbung verbuchten Fr. 20'000.-- in die Ermittlung des Einkommens des Beschwerdeführers habe gegen das Willkürverbot verstossen, und es bleibt nach dem Gesagten somit bei der Annahme des Obergerichts, das Einkommen habe im Jahre 2003 rund Fr. 9'000.-- bzw. (unter Berücksichtigung der Altersvorsorge) rund Fr. 8'400.-- im Monat betragen. 
6.2.3 Als willkürlich bezeichnet der Beschwerdeführer ferner die obergerichtliche Festsetzung seines Einkommens für die Jahre 2004 (Fr. 10'000.-- im Monat) und 2005 (Fr. 11'000.-- im Monat). Er macht selbst nicht geltend, im kantonalen Verfahren Daten zu seinem Einkommen in den beiden genannten Jahren geliefert zu haben. Sein Hinweis auf die Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen nicht auf das tatsächliche Leistungsvermögen des Unterhaltspflichtigen abzustellen ist und von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden kann, das jener bei der ihm zuzumutenden Anstrengung zu erzielen vermöchte, stösst daher ins Leere. Mangels hinreichender Angaben blieb dem Obergericht gar nichts anderes übrig, als das Einkommen der Jahre 2004 und 2005 zu schätzen. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, die auf der Annahme einer Steigerung der Ergebnisse des vom Beschwerdeführer betriebenen Unternehmens beruhenden Schätzungen als willkürlich erscheinen zu lassen. Der vom Beschwerdeführer angestellte Vergleich mit dem Jahre 2003 ist insofern unbehelflich, als nach dem oben (E. 6.2.2) Festgehaltenen für jenes Jahr nicht von dem nur um den Privatanteil für Fahrzeug und Telefon erhöhten Nettogewinn von Fr. 6'600.-- im Monat auszugehen ist, sondern von einem Einkommen von rund Fr. 9'000.-- bzw. rund Fr. 8'400.--. Das Vorbringen, der Betrag von Fr. 11'000.-- liege über dem, was die Beschwerdegegnerin behauptet habe, ist in keiner Weise belegt. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die kantonale Rekursinstanz habe durch ihren Verzicht auf weitere Abklärungen bei der Ermittlung seines Einkommens gegen die Untersuchungsmaxime verstossen, legt er in keiner Weise dar, weshalb hier, wo es einzig um den Unterhaltsanspruch unter Ehegatten gegangen war, der genannte Verfahrensgrundsatz anwendbar gewesen sein soll. Die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich dieser Rüge nicht hinreichend begründet. 
7. 
Willkür wird dem Obergericht schliesslich insofern vorgeworfen, als es bei der Berechnung des Existenzminimums die Steuerbelastung unberücksichtigt gelassen bzw. die den Beschwerdeführer treffende Steuerbelastung nicht entsprechend der Annahme eines höheren Einkommens angepasst und statt dessen den von der ersten Instanz geschätzten Betrag übernommen habe. Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Rekursverfahren zur Frage der Steuerbelastung einzig ausgeführt, der vom erstinstanzlichen Richter in den Grundbedarf der Beschwerdegegnerin eingesetzte Betrag von Fr. 700.-- im Monat sei zu hoch. Dass er sich zu seiner eigenen Steuerbelastung geäussert und auf eine allfällige Anpassung im Falle der Annahme eines höheren Einkommens hingewiesen hätte, macht er selbst nicht geltend. Was er in der staatsrechtlichen Beschwerde vorbringt, entbehrt einer hinreichenden Substantiierung und ist nicht geeignet, die Höhe der der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Unterhaltsbeiträge vor dem Hintergrund einer allfälligen Anpassung des für die Steuern einzusetzenden Betrags - die ohnehin bei beiden Parteien vorzunehmen wäre - als willkürlich erscheinen zu lassen. 
8. 
Soweit auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist, ist sie nach dem Gesagten abzuweisen. Die Gerichtsgebühr ist mithin dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser ist ausserdem zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren (Vernehmlassung zum Gesuch, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen) zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Dezember 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: