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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.8/2005 /sza 
 
Urteil vom 30. Juni 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller, Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
R. und S. X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Klaus Rüst-Hehli, 
 
gegen 
 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung (Nichteintreten), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
R. X.________ (geb. 1968) stammt aus dem Iran. Sie reiste am 23. Juli 1996 mit ihrem damaligen Ehemann A.________ (geb. 1960) und den gemeinsamen Kindern B.________ (geb. 1987), C.________ (geb. 1989) und D.________ (geb. 1995) in die Schweiz ein. Am 23. Februar 1999 wies die Schweizerische Asylrekurskommission ihre gegen den negativen Asylentscheid des Bundesamts für Flüchtlinge vom 17. Dezember 1996 erhobene Beschwerde ab. Am 1. September 2000 wurde die Ehe geschieden und die elterliche Gewalt über die Kinder der Mutter zugeteilt. Mit Urteil vom 21. September 2000 wies die Schweizerische Asylrekurskommission das Bundesamt für Flüchtlinge an, R. X.________ und ihre Kinder wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Sie ging davon aus, dass die Situation von R. X.________ und ihrer Kinder im Falle einer Rückkehr in den Iran "sehr angespannt" wäre. Am 24. Oktober 2003 erteilte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen R. X.________ und ihren drei Kindern humanitäre Aufenthaltsbewilligungen (Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO; SR 823.21]), womit die vorläufige Aufnahme entfiel. 
B. 
Am 12. Dezember 2003 heiratete R. X.________ ihren Landsmann S. X.________ (geb. 1965), dessen Asylgesuch vom 11. Januar 2001 das Bundesamt für Flüchtlinge am 5. Juni 2003 abgewiesen hatte (bestätigt mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 29. März 2004). Ein Revisionsverfahren hiergegen blieb ohne Erfolg (Zwischenverfügung vom 19. Juli 2004 und Abschreibungsverfügung infolge Rückzugs der Beschwerde vom 10. August 2004). Am 30. Januar 2004 ersuchte R. X.________ darum, ihrem Ehemann im Familiennachzug die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen informierte sie am 5. Februar/19. Mai 2004 darüber, dass wegen der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens kein fremdenpolizeiliches Verfahren eingeleitet werden könne (Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [SR 142.31]). Auf den hiergegen gerichteten Rekurs trat das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen am 6. Juli 2004 nicht ein, da "die Weigerung des Ausländeramtes, ein Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung einzuleiten, keine anfechtbare Verfügung" bilde. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde am 9. November 2004 mit der Begründung ab, es bestehe kein Rechtsanspruch auf die Bewilligung und somit auch nicht darauf, dass ein fremdenpolizeiliches Verfahren eröffnet werde; weder könne von einem aussergewöhnlich langen Aufenthalt noch von einer besonderen Verwurzelung von R. X.________ in den hiesigen Verhältnissen gesprochen werden; es sei ihr deshalb grundsätzlich zuzumuten, für ihr Familien- und Eheleben gegebenenfalls in die Heimat zurückzukehren, weshalb sie aus dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöge. 
C. 
R. und S. X.________ haben am 16. Dezember 2004 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen; eventuell sei das Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung direkt gutzuheissen. R. und S. X.________ machen geltend, ihre Beziehung nirgendwo anders leben zu können, weshalb gestützt auf Art. 8 EMRK ein Anspruch auf die beantragte Bewilligung bestehe und ein entsprechendes Verfahren durchzuführen sei. Sie haben ihre Eingabe am 7., 13. und 20. Januar sowie am 3. und 13. Mai 2005 ergänzt. Das Justiz- und Polizeidepartement und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beantragen, die Beschwerde abzuweisen bzw. abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; das Bundesamt für Migration beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
D. 
Mit Verfügung vom 14. Februar 2005 ermächtigte der Abteilungspräsident S. X.________, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Vom Zeitpunkt der Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise nach seiner rechtskräftigen Ablehnung oder der Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann kein Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung eingeleitet werden (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylG). Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz gilt nicht, wenn auf die Bewilligung ein Anspruch im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG besteht (BBl 1996 II 48; Urteile 2A.2/2005 vom 4. Mai 2005, E. 1.3, und 2A.280/2001 vom 21. September 2001, E. 2; Grundsatzurteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 17. September 2001, E. 8, publ. in: VPB 66/2001 Nr. 33). Beim Entscheid darüber, ob dies der Fall ist, handelt es sich - entgegen der Ansicht des kantonalen Justiz- und Polizeidepartements - um einen anfechtbaren Hoheitsakt und keine blosse Mitteilung (so auch VPB 66/2001 Nr. 33 E. 12b): Nach Art. 5 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfangs von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben. Dadurch, dass das Ausländeramt es abgelehnt hat, ein Verfahren zu eröffnen, weil entgegen der Ansicht der Betroffenen kein Rechtsanspruch auf die beantragte Bewilligung bestehe, wird deren Rechtsstellung berührt und über den Bestand eines - potentiellen - Rechts entschieden, auch wenn in der Folge kein Verfahren zur materiellrechtlichen Frage eröffnet wird, ob auch die Voraussetzungen zur Verwirklichung des Anspruchs erfüllt sind (vgl. BGE 118 Ib 153 E. 2a S. 158; 130 II 281 E. 4.1 S. 290; Urteil 2A.280/2001 vom 21. September 2001, E. 2; anders das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November/ 14. Dezember 1999, in: GVP 1999 Nr. 14). 
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer nach Art. 98a OG zuständigen Gerichtsinstanz, welche die Auffassung bestätigt hat, dass kein Rechtsanspruch auf die ersuchte Bewilligung besteht und Art. 14 AsylG deshalb ein ausländerrechtliches Verfahren vor Ausreise des Betroffenen ausschliesst. Die Beschwerdeführer behaupten, gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf den Familiennachzug zu haben. Ihre Eingabe ist analog zu den Fällen einer anspruchsabhängigen kantonalen Zugangsregelung als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln (vgl. Urteil 2A.2/2005 vom 4. Mai 2005, E. 1; BGE 130 II 281 E. 1 S. 283; 127 II 161 E. 3a S. 167). Weil deren Zulässigkeit von einem identischen Rechtsanspruch abhängt, ist die Frage nach dessen Bestehen dabei im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen zu prüfen (BGE 130 II 281 E. 1 S. 283 mit Hinweisen). Verfahrensgegenstand bildet somit nicht die Erteilung der Bewilligung als solche (vgl. BGE 130 II 281 E. 4.1 S. 290), sondern bloss das Bestehen eines (potentiellen) Rechtsanspruchs darauf. Auf den Antrag, die Bewilligung unmittelbar im bundesgerichtlichen Verfahren zu erteilen, ist deshalb nicht einzutreten. Sollte sich die Beschwerde als begründet erweisen und ein Anspruch auf Familiennachzug im Grundsatz zu bejahen sein, wäre die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz oder das Ausländeramt zur Prüfung der materiellen Bewilligungsvoraussetzungen zurückzuweisen (BGE 130 II 281 E. 4.1 S. 290). Nicht weiter einzugehen ist auch auf die unaufgefordert eingereichten Eingaben und Begründungsergänzungen vom 7., 13., 20. Januar sowie 3. und 13. Mai 2005: Diese sind verspätet (Art. 106 Abs. 1 OG) und unzulässig, nachdem kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden ist (vgl. Art. 110 Abs. 4 OG). Die Beschwerdeführer wurden am 20. Dezember 2004 nur eingeladen, umgehend den angefochtenen Entscheid nachzureichen, nicht aber ihre Eingabe zu ergänzen. 
2. 
2.1 Die zuständige Behörde entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung nach freiem Ermessen (Art. 4 ANAG). Es besteht kein Anspruch auf die Bewilligung, sofern der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen sich hierfür nicht auf eine entsprechende Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen können (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen). 
2.2 Aus dem innerstaatlichen Gesetzes- und Verordnungsrecht ergibt sich vorliegend kein solcher Anspruch: Art. 17 Abs. 2 ANAG setzt für den Familiennachzug das Bestehen einer Niederlassungsbewilligung voraus (BGE 119 Ib 91 E. 1b S. 93). Die Beschwerdeführerin verfügt lediglich über eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung und kann aus dieser Bestimmung somit nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 126 II 377 E. 2a S. 382). Dasselbe gilt für Art. 38 BVO, wonach die kantonalen Fremdenpolizeibehörden den Familiennachzug bewilligen können, falls die Voraussetzungen von Art. 39 BVO erfüllt sind (gefestigter Aufenthalt bzw. gefestigte Erwerbstätigkeit, angemessene gemeinsame Wohnung, finanziell gesicherter Unterhalt, gesicherte Betreuung der Kinder): Die Begrenzungsverordnung begründet keine über das Gesetz hinausgehenden Bewilligungsansprüche; die kantonalen Behörden bleiben bei ihrem Entscheid frei, selbst wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (BGE 130 II 281 E. 2.2 S. 284; 119 Ib 81 E. 2b S. 86, 91 E. 1d S. 95; 122 II 186 ff.). 
3. 
3.1 
Zu prüfen bleibt, ob ein Bewilligungsanspruch unmittelbar gestützt auf Art. 8 EMRK (SR 0.101) oder die Garantien des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107; UNO-Kinderrechtekonvention) besteht. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es vorliegend nur darum geht, ob ein fremdenpolizeiliches Verfahren (bisher) zu Recht nicht eröffnet worden ist. Art. 14 AsylG will das Asylverfahren beschleunigen und den abgewiesenen Gesuchsteller möglichst rasch zur Ausreise anhalten. Die Regelung soll verhindern, dass Asylsuchende (künftig) das Asylverfahren verschleppen oder eine drohende Wegweisung hinauszögern, indem sie nach dem negativen Asylentscheid zusätzlich um eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung nachsuchen (BBl 1990 II 624; VPB 66/2001 Nr. 33 E. 8a; BGE 128 II 200 E. 2.1). Auf ein allfälliges Gesuch, das sich, wie hier, allein auf Art. 8 EMRK (Schutz des Familien- oder Privatlebens), jedoch keine entsprechenden gesetzlichen Ansprüche stützen kann, ist deshalb regelmässig erst nach der Ausreise des Betroffenen einzutreten. Nur wenn offensichtlich ein grundsätzlicher Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, hindert Art. 14 AsylG - als Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens - die kantonalen Behörden nicht daran, sofort ein fremdenpolizeiliches Verfahren zu eröffnen. 
3.2 
3.2.1 Art. 8 EMRK - sowie seit dem 1. Januar 2000 auch Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. BGE 126 II 377 E. 7 S. 394) - gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Es kann diese Garantien verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörigen hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Der sich hier aufhaltende Angehörige muss über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 126 II 377 E. 2b/aa S. 382, 335 E. 2a S. 339 f.; 125 II 633 E. 2e S. 639; 122 II 1 E. 1e S. 5; 119 Ib 91 E. 1c S. 93 f.). Wer selber kein Recht auf eine längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag ein solches grundsätzlich auch nicht einem Dritten zu verschaffen (BGE 126 II 335 E. 2a S. 340; 119 Ib 91 E. 1c S. 94). Trotz der in der Doktrin an dieser Praxis geübten Kritik (vgl. die Übersicht bei Peter Uebersax, Einreise und Aufenthalt, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/ Genf/München 2002, Rz. 5.158) besteht - wie das Bundesgericht gerade jüngst wieder bestätigt hat (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; 126 II 377 E. 2b/cc S. 384) - kein Anlass, hierauf zurückzukommen: Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gelten nicht absolut. Es ergibt sich daraus weder ein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf freie Wahl des für das Familienleben gewünschten Orts (BGE 126 II 377 E. 2b/cc S. 383, 335 E. 3a S. 342 je mit Hinweisen). Es genügt auch nicht, dass ein ausländerrechtlicher Entscheid lediglich geeignet ist, die Gestaltung des Familienlebens irgendwie zu beeinflussen. Erforderlich ist ein in der Bewilligungsverweigerung liegender behördlicher Eingriff in dieses, was das (Vor-)Bestehen eines gesicherten Anwesenheitsrechts zumindest eines Familienmitglieds voraussetzt. Nur wenn ein solches Recht besteht, ist der Bezug zur Schweiz in der Regel derart eng, dass die Verweigerung des Aufenthalts oder des Verbleibs der Angehörigen das Familienleben berühren und eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebieten kann (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 286 mit Hinweisen). 
3.2.2 Die Beschwerdeführerin besitzt lediglich eine Aufenthaltsbewilligung. Diese begründet - wie die vorläufige Aufnahme, die zum Vornherein bloss provisorischen Charakter hat und nur solange gilt, als der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. Art. 14b Abs. 2 ANAG; BGE 126 II 335 E. 2b/bb) - für sich allein praxisgemäss kein gefestigtes Anwesenheitsrecht (vgl. Uebersax, a.a.O., Rz. 5.157; Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 53/1997 S. 267 ff., dort S. 286; Urteil 2A.2/2005 vom 4. Mai 2005, E. 2.4). Im Gegensatz zur Niederlassungsbewilligung, die auf unbestimmte Dauer erteilt wird (Art. 6 Abs. 1 ANAG), ist die Aufenthaltsbewilligung stets befristet (Art. 5 Abs. 1 ANAG). Der Ausländer muss deshalb - vorbehältlich eines Rechtsanspruchs - unabhängig vom Motiv, das zur erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geführt hat, damit rechnen, dass sie aus polizeilichen, wirtschaftlichen oder demographischen Gründen bzw. weil der Aufenthaltszweck erfüllt ist (vgl. hierzu das Urteil 2A.471/2001 vom 29. Januar 2002, E. 2c/bb), nicht mehr erneuert wird. Die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung begründet für sich allein noch kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand (BGE 126 II 377 E. 3b S. 388). Dies gilt auch dann, wenn sie - wie hier - aus humanitären Gründen im Rahmen von Art. 13 lit. f BVO gewährt wurde: Die Anerkennung eines Härtefalls bewirkt nur, dass der Ausländer von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung ausgenommen ist, und führt nicht dazu, dass ein Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung entstünde. Die Fremdenpolizeibehörden bleiben bei ihrem Entscheid über die Erteilung der Bewilligung frei. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die besonderen Umstände, welche die humanitäre Zwangssituation begründet haben, sich nachträglich derart verändern, dass nicht nur die Voraussetzung für eine Ausnahme von den Höchstzahlen entfällt, sondern es sich überdies auch rechtfertigt, die Aufenthaltsbewilligung als solche nicht (mehr) zu verlängern (BGE 119 Ib 91 E. 1d S. 95; Urteil 2A.357/1997 vom 6. März 1998, E. 1b/aa). Allein daraus, dass die Schweiz einzelnen Ausländern wegen einer - allenfalls vorübergehend - schwierigen persönlichen Situation in besonderen Einzelfällen die Anwesenheit erleichtert ermöglicht, erwächst ihr noch keine internationalrechtliche Pflicht, ihnen ohne weiteres auch den Familiennachzug zu gestatten (anders Tarkan Göksu, Familiennachzug im Asylrecht, in: Asyl 1/04, S. 11 ff., insbesondere S. 16). 
3.3 
Das Bundesgericht hat erkannt, dass sich ein Recht auf Verbleib und - unter Vorbehalt von spezifischen Nichtverlängerungs- oder Widerrufsgründen (vgl. Art. 9 und 10 ANAG) - auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausnahmsweise aus dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens ergeben kann (BGE 130 II 281 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 2A.2/2005 vom 4. Mai 2005, E. 2.4.1). Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierfür indessen nicht; erforderlich sind vielmehr besonders intensive, überdurchschnittliche private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur, d.h. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären und ausserhäuslichen Bereich (BGE 126 II 425 E. 4c/aa S. 432, 377 E. 2c/aa S. 385; 120 Ib 16 E. 3b S. 22). Differenziert und grosszügiger behandelte das Bundesgericht demgegenüber Situationen, in denen von einem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben auszugehen bzw. im Rahmen der Interessenabwägung zusätzlich konkreten, gefestigten partnerschaftlichen Beziehungen Rechnung zu tragen war (BGE 130 II 281 E. 3.2.2 S. 287 unter Hinweis auf BGE 122 II 433 E. 2c; 126 II 425 ff. und 126 II 335 E. 2b/cc S. 341 ff.). Es hat dabei erkannt, dass bei einer Anwesenheitsberechtigung, die über viele Jahre hinweg verlängert worden ist und zu einem Dauerstatus geführt hat, dem Betroffenen ein "faktisches" Anwesenheitsrecht zukommen kann, "das einen Familiennachzug rechtfertigen bzw. die Schweiz im Sinne eines Rechtsanspruchs dazu verpflichten könnte, dem Betroffenen ein Anwesenheitsrecht einzuräumen, welches ihm erlaubt, die für den Nachzug erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen" (BGE 130 II 281 E.3.2.2 S.288; 126 II 335 E.2b/cc S.341 f.). Dies hat es in einem Fall angenommen, in dem eine Aufenthaltsbewilligung während zwanzig Jahren erneuert worden war, wobei die Ehe des Betroffenen seit zwölf Jahren bestand und das Familienleben aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Familie (Roma) praktisch nirgendwo anders in zumutbarer Weise gelebt werden konnte (BGE 130 II 281 E. 3.3). 
3.4 
Wenn die Vorinstanzen angenommen haben, dass der vorliegende Fall hiermit nicht zu vergleichen sei und vor einer Ausreise des Beschwerdeführers deshalb kein fremdenpolizeiliches Verfahren eingeleitet werden könne, ist dies nicht bundesrechtswidrig: 
3.4.1 Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit etwas mehr als acht Jahren in der Schweiz, wobei deren vier auf das Asyl- bzw. das entsprechende Beschwerdeverfahren mit der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung (hierzu: Urteil 2A.471/2001 vom 29. Januar 2002, E. 2b/cc) entfielen. Erst ab dem 26. September 2000 verfügte sie über die vorläufige Aufnahme und ab dem 24. Oktober 2003 über eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung. Die vorläufige Aufnahme war angeordnet worden, da es ihr - als alleinerziehender Mutter - und ihren Kindern nicht zumutbar erschien, in die Heimat zurückzukehren. Durch die Heirat eines Landsmanns am 12. Dezember 2003 hat sich ihre Lage diesbezüglich verändert. Ihre beiden inzwischen 16 ½- und 17 ½-jährigen Söhne leben zudem seit dem 13. August 2002 nicht mehr bei ihr, sondern bei ihrem Vater und haben inzwischen eine Lehre als Bäcker bzw. Recyclist begonnen. 
3.4.2 Der Sachverhalt unterscheidet sich von dem in BGE 130 II 281 ff. beurteilten dadurch, dass beide Ehegatten einen gemeinsamen Heimatstaat haben, in den sie - wie ihre Papierbeschaffung für die Heirat belegt - grundsätzlich zurückkehren können. Die eheliche Beziehung dauert erst kurze Zeit (rund 1 ½ Jahre), zudem sind ihr bisher keine gemeinsamen Kinder entsprungen; dies im Gegensatz zum Vergleichsfall, wo die Ehegatten seit vielen Jahren miteinander verbunden waren, die gemeinsamen Kinder in der Schweiz geboren wurden und auch das Familienleben (im Rahmen von Touristenaufenthalten) bereits weitgehend hierzulande gepflegt worden war. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin befand sich bis zu seiner Ausreise in die Schweiz in seinem Heimatland, wogegen der durch BGE 130 II 281 ff. betroffene Ausländer in einem Drittstaat geboren war, dort einen Teil seiner Kindheit verbracht hatte und sein Heimatland lediglich von vereinzelten kürzeren Aufenthalten her kannte, ohne aber je dort gelebt zu haben. 
3.4.3 Die Beschwerdeführer verfügen damit zurzeit nicht über eine hinreichend klar gefestigte Anwesenheit, die den kombinierten Schutzbereich des Privat- und Familienlebens von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. von Art. 13 Abs. 1 BV im Sinne der zitierten Rechtsprechung berühren und die Schweiz bereits jetzt verpflichten würde, als Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens ein entsprechendes fremdenpolizeiliches Verfahren einzuleiten. Ob der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die kulturellen Verhältnisse eine Rückkehr in den Iran unzumutbar ist, wird nach Ausreise ihres Gatten geprüft werden können. Es bestehen hierfür insofern allenfalls gewisse Anhaltspunkte, als das iranische Zivilgesetzbuch (in Verletzung des schweizerischen Ordre public: vgl. BGE 129 III 250 ff.) eine Gefahr für das Kindeswohl bereits dann annimmt, wenn die geschiedene Mutter eine neue Ehe eingeht (§ 1175; vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Iran, S. 86), weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat das Sorgerecht über ihre Tochter zugunsten von deren väterlichen Verwandten verlieren könnte; im Übrigen ist die inzwischen 10-jährige D.________ seit ihrem zweiten Lebensjahr in der Schweiz wohnhaft; ihre beiden Brüder, zu denen regelmässige Kontakte seitens der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bestehen, haben hier ihrerseits die obligatorische Schulpflicht absolviert, sind christlichen Glaubens und sprechen offenbar nur noch beschränkt Persisch. Die Problematik braucht an dieser Stelle jedoch nicht weiter vertieft zu werden: Es wird unter Berücksichtigung des Zeitablaufs, des Verlaufs der Ausbildung der Beschwerdeführerin, der schulischen und sozialen Eingliederung der Tochter, der Intensität der ehelichen Beziehung, der Verhältnisse im Iran usw. - in Respektierung des Grundsatzes des Vorrangs des Asylverfahrens (Art. 14 Abs. 1 AsylG) - erst nach der Ausreise des Ehemanns definitiv darüber zu befinden sein, ob allenfalls von einem faktisch gesicherten Anwesenheitsrecht im Sinne der zitierten Rechtsprechung auszugehen und dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 EMRK deshalb eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Frau zu erteilen ist, wobei die gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG geltenden Massstäbe - etwa hinsichtlich der Gefahr einer künftigen Fürsorgeabhängigkeit (vgl. hierzu BGE 125 II 633 E. 3c S. 641 f.) - analog gelten und den Bestimmungen von Art. 38 f. BVO vorgehen müssten (vgl. BGE 130 II 281 E. 4.1 S. 290). Der vorliegende Entscheid im Rahmen von Art. 14 AsylG ist insofern vorläufiger Natur. 
3.5 
Nichts anderes ergibt sich aus den von den Beschwerdeführern im Hinblick auf die Tochter D.________ angerufenen Garantien der UNO-Kinderrechtekonvention: 
 
3.5.1 Nach deren Art. 12 sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese in allen es berührenden Angelegenheiten bzw. Gerichts- oder Verwaltungsverfahren unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle frei zu äussern und angehört zu werden. Dabei ist jedoch nicht zwingend eine persönliche mündliche Anhörung erforderlich; diese kann je nach der zu behandelnden Problematik und den Umständen des Einzelfalls auch schriftlich oder über einen Vertreter erfolgen (BGE 124 II 361 E. 3c S. 368 mit Hinweisen; Urteile 2A.484/1999 vom 25. Februar 2000, E. 4b, 1P.549/2001 vom 11. Januar 2002, E. 3.4). Die Beschwerdeführer haben den Standpunkt von D.________, der sich mit ihrem eigenen deckte, in den verschiedenen Verfahren dargelegt; nachdem sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten (vgl. BGE 124 II 361 E. 2b) keinen Antrag gestellt haben, es sei dieser Gelegenheit zu geben, um sich auch noch selber äussern zu können, war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, dies von Amtes wegen zu tun. 
3.5.2 Nach Art. 9 Abs. 3 der Kinderrechtekonvention achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmässig persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht. Art. 10 der Konvention konkretisiert diese Regelung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Nach der Rechtsprechung ergibt sich daraus jedoch weder für das Kind noch für dessen Eltern ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Familienzusammenführung. Das Recht der Staaten, ihre Einwanderungsgesetze autonom zu gestalten, wird dadurch nicht beschränkt; zudem hat die Schweiz einen Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 der UNO-Kinderrechtekonvention angebracht (vgl. BGE 126 II 377 E. 5d S. 391 f.; 124 II 361 E. 3b S. 367; Urteile 2A.357/1997 vom 6. März 1998, E. 1b/bb, 2A.563/2002 vom 23. Mai 2003, E. 1.2 u. 2.5, BBl 1994 V 33 ff.). Die Beschwerdeführer können im Hinblick auf das vorliegende Verfahren aus diesen Bestimmungen somit nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal es nicht in erster Linie um die Beziehungen D.________s zu ihren leiblichen Eltern, sondern darum geht, ob ihre Mutter über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, welches ihrem neuen Gatten einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verschafft, was voraussetzen würde, dass sie ihrerseits ein gefestigtes Anwesenheitsrecht besitzt; im Übrigen ergibt sich aus dem vorliegenden Entscheid bloss, dass der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen hat, bevor ein ausländerrechtliches Verfahren eröffnet werden kann, in dessen Rahmen das Familiennachzugsgesuch im Lichte von Art. 8 EMRK neu zu prüfen sein wird. Praxisgemäss wird zur Feststellung des potentiellen Aufenthaltsanspruchs bzw. der damit verbundenen Interessenabwägung dabei auch den Geboten der Kinderrechtekonvention Rechnung getragen werden müssen (vgl. das Urteil 2A.563/2002 vom 23. Mai 2003, E. 2.5). 
4. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit - ohne präjudizielle Wirkung für die Beurteilung des nach der Ausreise des Beschwerdeführers zu eröffnenden fremdenpolizeilichen Verfahrens - mangels eines hinreichend konkretisierten Bewilligungsanspruchs im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG zurzeit nicht einzutreten. Da die Eingabe der Beschwerdeführer nicht zum Vornherein aussichtslos war, nachdem keine gefestigte Rechtsprechung zu Art. 14 AsylG in Verbindung mit Art. 8 EMRK in einem Fall wie dem vorliegenden bestand, ist dem Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zu entsprechen und demgemäss keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 152 OG). Eine Verbeiständung ist nicht beantragt und eine entsprechende Entschädigung nicht geschuldet, da die Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertreten waren; als unentgeltlicher Parteivertreter hätte nur ein patentierter Rechtsanwalt bezeichnet werden können (vgl. unveröffentlichte E. 4 von BGE 122 II 154 ff.; Urteile I 447/2004 vom 2. März 2005, E. 4.2, und 2A.445/1996 vom 1. Oktober 1996, E. 3b). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen und es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Juni 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: