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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_804/2019  
 
 
Urteil vom 18. März 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Bovey, 
nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Erteilung der Willensvollstreckerbescheinigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 29. Mai 2019 (810 19 26). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 14. Juli 2017 verfasste die 2017 verstorbene B.________ eine öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung, in welcher sie C.________ als Willensvollstrecker und die A.________ AG als Ersatzwillensvollstreckerin einsetzte. 
Gegen dieses Testament und die Auslieferung der Erbschaft erhob der Vermächtnisnehmer D.________ mit Eingabe vom 25. September 2017 Einsprache beim Erbschaftsamt Basel-Landschaft (im Folgenden: "Erbschaftsamt") und beantragte, es sei eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen. 
C.________ legte sein Mandat als Willensvollstrecker mit Schreiben vom 26. März 2018 nieder. 
 
B.   
Die A.________ AG teilte dem Erbschaftsamt die Annahme des Willensvollstreckermandats mit und erhielt am 3. April 2018 eine Willensvollstreckerbescheinigung, auf welcher das Erbschaftsamt vermerkte, dass gegen das Testament Einsprache erhoben worden sei. Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 ersuchte die A.________ AG das Erbschaftsamt, eine vorbehaltlose Willensvollstreckerbescheinigung auszustellen. Am 28. Juni 2018 stellte das Erbschaftsamt eine neue Willensvollstreckerbescheinigung aus, auf welcher die erhobene Einsprache nach wie vor festgehalten und zusätzlich eine allfällige Anfechtung der letztwilligen Verfügung vorbehalten wurde. Daraufhin ersuchte die A.________ AG das Erbschaftsamt mit Eingabe vom 19. Juli 2018 erneut um Ausstellung einer vorbehaltlosen Willensvollstreckerbescheinigung. Die Zivilrechtsverwaltung der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft teilte der A.________ AG mit Schreiben vom 30. Juli 2018 mit, dass die gewünschte Änderung der Willensvollstreckerbescheinigung nicht vorgenommen werde, und versah dieses Schreiben mit einer Rechtsmittelbelehrung. 
Die A.________ AG erhob dagegen Beschwerde, die der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss (RRB) Nr. xxx am 22. Januar 2019 abwies. 
Die von der A.________ AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Land mit Urteil vom 29. Mai 2019 ab. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 beantragt die A.________ AG (fortan: Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht die Ausstellung einer vorbehaltlosen Willensvollstreckerbescheinigung. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Ausstellung der Willensvollstreckerbescheinigung, mithin eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 BGG). Das angefochtene Urteil schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG) und erging von einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Angelegenheiten betreffend Willensvollstrecker sind grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 1.2). Ob der Streitwert von Fr. 30'000.-- überschritten und damit die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), kann offen bleiben, da vorliegend ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (E. 1.2 unten). Die Beschwerde ist von der bei der Vorinstanz unterlegenen Partei rechtzeitig erhoben worden (Art. 76 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Folglich ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Die Weigerung, ein Willensvollstreckerzeugnis auszustellen, ist nach der Praxis eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (Urteil 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 2.1), worauf auch die Lehre ausdrücklich hinweist (NICOLAS VON WERDT, Die Beschwerde in Zivilsachen, 2010, Rz. 679 am Ende; GRÉGOIRE PILLER, in: Commentaire romand, 2016, N. 50 zu Art. 517 ZGB). Es kann deshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Der Grundsatz der gerichtlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) kommt nicht zum Tragen (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591; 140 III 571 E. 1.5 S. 576). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen und tritt auf rein appellatorische Kritik nicht ein (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften (so auf S. 3 der Beschwerdeschrift) oder auf die Akten genügt zur Begründung von Verfassungsrügen nicht (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400; 141 V 416 E. 4 S. 421).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt die Weigerung der kantonalen Behörden, ihr eine vorbehaltlose Willensvollstreckerbescheinigung auszustellen, als willkürlich. Die Einsprache betreffe nicht die Willensvollstreckerin, sondern die Erben, und die Ungültigkeitsklage lasse ihre Einsetzung als Willensvollstreckerin unangefochten. Es sei willkürlich, in der Willensvollstreckerbescheinigung alle Fälle von Einsprachen und Ungültigkeitsklagen ungeachtet der Frage, ob die Einsetzung der Willensvollstreckerin betroffen sei, vorzubehalten. Eine Willensvollstreckerbescheinigung mit Vorbehalten werde von Banken als Ausweis über die Verfügungsberechtigung nicht akzeptiert und mache die Willensvollstreckung wirkungslos.  
Das Kantonsgericht verweigerte demgegenüber eine vorbehaltlose Bescheinigung im Wesentlichen mit dem Argument, die Transparenz erfordere eine vollständige Darstellung des momentanen Standes der Sachlage und damit auch die Erwähnung der Einsprache und einer allfälligen Anfechtung der letztwilligen Verfügung. 
 
2.2. Die Willensvollstreckerin hat die Verwaltung des Nachlasses zu besorgen, die laufenden Geschäfte zu betreuen und für die Erhaltung und vorsichtige Mehrung der Erbschaftswerte besorgt zu sein (vgl. Art. 517 und 518 ZGB; BGE 133 III 1 E. 3.3.2 S. 5 mit Hinweisen). Sie hat Anspruch auf eine behördliche Legitimationsurkunde über ihre Stellung. Allerdings hat die sog. Willensvollstreckerbescheinigung nur deklaratorischen Charakter. Die Befugnisse der Willensvollstreckerin ergeben sich aus dem Gesetz und der Verfügung von Todes wegen (MARTIN KARRER/NEDIM PETER VOGT/DANIEL LEU, in: Basler Kommentar, 2019, N. 18 zu Art. 517 ZGB; PILLER, a.a.O., N. 42 und 44 zu Art. 517 ZGB). Die Bescheinigung hat grundsätzlich keine materielle Bedeutung (HANS RAINER KÜNZLE, Berner Kommentar, 2011, N. 40 zu Art. 517-518 ZGB). Mit Annahme des Mandats erlangt die Willensvollstreckerin ihre Rechtsstellung und kann ihr Amt ausüben, unabhängig davon, ob sie von der Behörde eine Bescheinigung erhalten hat. Sie muss nicht in ihr Amt eingesetzt werden (PAUL-HENRI STEINAUER, Le droit des successions, 2. Aufl. 2015, Rz. 1165e).  
Eine Willensvollstreckerbescheinigung mit Vorbehalten ändert somit nichts an der Verfügungsberechtigung der Willensvollstreckerin. Da sie im Rechtsverkehr verwendet werden kann, erscheint die Ansicht nicht als willkürlich, dass die Willensvollstreckerbescheinigung den tatsächlichen Sachverhalt auch richtig wiedergeben muss. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Behörde in die Bescheinigung die Hinweise aufgenommen hat, dass eine Anfechtung der letztwilligen Verfügung noch möglich und eine Einsprache erfolgt ist (KARRER/VOGT/ LEU, a.a.O., N. 19 zu Art. 517 ZGB; PILLER, a.a.O., N. 45 zu Art. 517 ZGB; KÜNZLE, a.a.O., N. 38 zu Art. 517-518 ZGB). 
 
2.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Es ist ihr zuzugestehen, dass dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGE 91 II 177 ff.) insofern ein etwas anderer Sachverhalt zugrunde lag als dem vorliegenden Fall, weil dort die Einsetzung des Willensvollstreckers umstritten war. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, es sei willkürlich, eine Willensvollstreckerbescheinigung mit Vorbehalten auszustellen. Auch kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie rügt, durch die Weigerung, eine vorbehaltlose Willensvollstreckerbescheinigung auszustellen, sei das Institut des Willensvollstreckers zur Bedeutungslosigkeit verurteilt. Wenn die Bank der Bescheinigung eine Bedeutung beimisst, die ihr rechtlich gar nicht zukommt, lässt sich das nicht durch eine andere Bescheinigung beheben. Vielmehr muss sich die Bank damit abfinden, dass die Willensvollstreckerbescheinigung immer nur deklaratorisch ist und bezüglich der Verfügungsbefugnis selber weder Rechtswirkungen entfalten noch Rechtssicherheit schaffen kann.  
Die Willkürrügen der Beschwerdeführerin erweisen sich insgesamt als unbegründet (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 144 III 145 E. 2 Abs. 2 S. 146). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 
 
3.   
Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin und wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. März 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten