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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 5/03 
 
Urteil vom 8. Oktober 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Borella, Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Parteien 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
CSS Versicherung, Rösslimattstrasse 40, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
betreffend J.________ 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
(Entscheid vom 14. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1972 geborene J.________ war als "Mitarbeiterin Prüfstelle" bei der X.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folge von Unfällen versichert. Am 20. August 2001 liess sie sich operativ einen Weisheitszahn (Nr. 38, d.h. unten links) entfernen. Als sie am 12. September 2001 erstmals versuchte, auf der linken Seite ein Stück Brot zu beissen, zog sie sich einen Bruch des Kiefers zu (Bagatellunfallmeldung vom 18. September 2001). Die vom Spital Y.________, Klinik für Mund-, Kiefer-, Gesichts- und Oral-Chirurgie diagnostizierte Grünholzfraktur liess sich durch konservative Therapie (weiche Kost [Kauverbot] bei antibiotischer Abschirmung und speziellen Mundspülungen) versorgen, sodass die Behandlung in der Klinik am 22. Oktober 2001 abgeschlossen werden konnte (Bericht vom 15. November 2001). 
Am 21. Januar 2002 teilte die SUVA J.________ mit, in ihrem Fall sei keine der leistungsbegründenden Voraussetzungen erfüllt. In diesem Sinne verfügte die SUVA am 30. Januar 2002 und hielt daran auch auf Einsprache des Krankenversicherers von J.________, der CSS Versicherung (CSS), hin mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2002 fest. 
B. 
Die von der CSS hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 14. November 2002 gut und verpflichtete die SUVA im Grundsatz zu Leistungen für die unfallähnliche Körperschädigung. 
C. 
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Vorinstanz und CSS Versicherung schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) beantragt Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung. J.________ verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in seinem zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil H. vom 20. August 2003, U 17/03, erneut zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen geäussert. Es hat dabei in Fortsetzung der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332 daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte, woran festzuhalten ist. 
3. 
Angewendet auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ergibt sich ohne weiteres die Begründetheit des Standpunktes der Beschwerde führenden SUVA: Beim fraglichen Kauvorgang, welcher zur Fraktur des Kiefers geführt hat, war überhaupt kein äusserer Faktor beteiligt. Das Kauen der Nahrung und der dafür erforderliche Kraftaufwand ist ein innerkörperliches Geschehen, das nicht in den Bereich der unfallähnlichen Körperschädigung fällt. Anders wäre es zu halten, wenn die Versicherte auf einen harten Gegenstand gebissen hätte. Diesfalls könnte sich, bei Verneinung der Ungewöhnlichkeit und damit des Unfallbegriffs, die Frage einer unfallähnlichen Körperschädigung stellen. Das ist hier nicht der Fall. 
4. 
4.1 Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern über Leistungen aus Unfallfolgen für einen gemeinsamen Versicherten sind kostenpflichtig (BGE 126 V 192 Erw. 6 mit Hinweisen). Die CSS Versicherung hat deshalb als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
4.2 Nach Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 123 V 309 Erw. 10 mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgericht des Kantons Zug vom 14. November 2002 aufgehoben. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der CSS Versicherung auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6000.- wird der SUVA zurückerstattet. 
4. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, dem Bundesamt für Sozialversicherung und J.________ zugestellt. 
Luzern, 8. Oktober 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: