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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 97/00 
 
Urteil vom 15. Oktober 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
M.________, 1948, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Stefan Hofer, Spalenberg 20, 4051 Basel 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt 
 
(Entscheid vom 11. Februar 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1948 geborene M.________ war seit 1. Mai 1996 bei der Firma S.________ AG als Chauffeur/Maschinist tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 28. August 1996 erlitt M.________ beim Entladen seines Lastwagens einen Unfall, wobei ihn gemäss Beschreibung des Unfallhergangs ein Metallstück vom abzuladenden Bauschutt eines anderen Lastwagens am Kopf traf und am rechten Auge verletzte. Im Rahmen der Behandlung in der Klinik X.________ musste das verletzte Auge enukleiert werden. Der Versicherte erhielt daraufhin auf Kosten der SUVA eine Prothese (Glasauge). Die Unfallversicherung stellte die Taggeldleistungen per 31. August 1997 ein und sprach M.________ für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall gestützt auf die medizinischen Berichte und das Ergebnis der erwerblichen Abklärungen mit Verfügung vom 18. März 1998 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % sowie eine Integritätsentschädigung wegen einer Integritätseinbusse von 35 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. November 1998 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher M.________ die Zusprechung einer Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % ab 1. September 1997 beantragen liess, hiess das Versicherungsgericht Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) mit Entscheid vom 11. Februar 2000 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 17. November 1998 auf und wies die SUVA an, M.________ ab 1. September 1997 eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % auszurichten. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA die Aufhebung des Entscheids des Versicherungsgerichts Basel-Stadt vom 11. Februar 2000. 
 
M.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Einspracheentscheid vom 17. November 1998 hat die SUVA die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und über die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die Ausführungen zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 110 V 276 Erw. 4b). 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des streitigen Einspracheentscheids (hier 17. November 1998) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Was zunächst die medizinischen Folgen des Unfalles vom 28. August 1996 anbelangt, ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdegegner seine bisherige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur/Baumaschinist als Einäugiger nicht mehr ausüben kann. Nicht mehr zumutbar ist ebenfalls ein Arbeiten an gefährlichen Maschinen oder auf absturzgefährdeten Positionen. Vollschichtig zumutbar sind indessen gemäss der unbestritten gebliebenen und schlüssigen kreisärztlichen Beurteilung vom 9. Juni 1997 durchschnittliche Männerarbeiten in Industrie, Gewerbe und Administration. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist die dem Beschwerdegegner mit Wirkung ab 1. September 1997 zugesprochene Rente. 
3.1 Das hypothetische Valideneinkommen wurde von der SUVA gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin auf Fr. 61'100.- (Fr. 4'700.- x 13) festgesetzt, was grundsätzlich unbestritten und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist. Wenn der Beschwerdegegner in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend macht, dabei handle es sich um das Einkommen von 1996, ist dem entgegen zu halten, dass es gemäss den Arbeitgeberauskünften vom 27. Mai 1997 und 30. Januar 1998 per 1997 und 1998 zu keiner Lohnerhöhung gekommen wäre, sondern im Jahr 1998 nach wie vor ein Monatsgehalt von Fr. 4'700.- ausgerichtet worden wäre. 
3.2 Das hypothetische Invalideneinkommen hat die SUVA aufgrund von Lohnangaben aus der internen Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) auf Fr. 54'600.- (Fr. 4'200.- x 13) festgesetzt, indem sie das aus einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter/Portier (DAP-Nr. 567), als Hilfsarbeiter/Verdrahter (DAP-Nr. 718), als Mitarbeiter/Lagermitarbeiter (DAP- Nr. 664), als Magaziner/Magaziner Werkzeugreparatur (DAP- Nr. 3113), als Betriebsmitarbeiter/Mitarbeiter Produktion (DAP-Nr. 753) und als Betriebsmittelbeschaffer/Magaziner (DAP-Nr. 899) resultierende Durchschnittseinkommen von Fr. 57'411.- bzw. deren durchschnittliches Minimaleinkommen von Fr. 55'273.- auf Fr. 54'600.- reduziert hat. Nach Bestreitung der Zumutbarkeit dieser Verweisungstätigkeiten wurden im Einspracheverfahren anlässlich einer augenärztlichen Beurteilung vom 21. September 1998 die Tätigkeiten als Mitarbeiter/Lagermitarbeiter (DAP-Nr. 664) sowie als Magaziner/Magaziner Werkzeugreparatur (DAP-Nr. 3113) als für den Versicherten nicht geeignet bezeichnet, da er dabei mit einem Hubstapler fahren müsste, was ein intaktes Stereosehen voraussetze. Die SUVA legte der Ermittlung des Invalideneinkommens im Einspracheentscheid daher nur noch die vier verbleibenden DAP-Blätter zugrunde und kam zum Schluss, dass dabei ein durchschnittlicher Lohn von gut Fr. 4'300.- x 13 erzielbar wäre (ungefähres Durchschnittseinkommen der verbleibenden vier DAP-Profile), weshalb sich die zugesprochene Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % nicht beanstanden lasse. Die Vorinstanz hiess die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die DAP grundsätzlich gut, hielt jedoch dafür, dass dem Umstand, dass arbeitslose Invalide bei der Stellensuche auf besondere Schwierigkeiten stossen, dadurch Rechnung zu tragen sei, dass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht über die dokumentierten Minimallöhne hinaus gegangen werden könne. Im vorliegenden Fall zog das kantonale Gericht den niedrigsten Minimallohn der vier verbleibenden DAP-Profile von Fr. 49'400.- (DAP-Nr. 753) bei und ermittelte im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 61'100.- einen Invaliditätsgrad von 20 %. In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichnet die SUVA die "negative Selektion" durch das kantonale Gericht als willkürlich und sachlich weder begründet noch nachvollziehbar. Gerade bei Einäugigkeit träfen die gemachten Überlegungen nicht zu, weil diese gesundheitliche Beeinträchtigung nur ausnahmsweise und nur für ganz bestimmte Berufsgattungen mit besonderen Anforderungen an stereoskopes Sehen ein limitierendes Element darstelle. Der Beschwerdegegner demgegenüber hält das Vorgehen der Vorinstanz im Ergebnis für richtig. 
3.2.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihrer Ansicht nach zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00; BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen). Die Lohnstrukturerhebung wird seit 1994 alle zwei Jahre im Oktober mittels schriftlicher Direkterhebung bei Unternehmen und Betrieben durchgeführt. Sie erlaubt eine regelmässige Beschreibung der schweizerischen Lohnstruktur auf der Basis repräsentativer Daten für sämtliche Wirtschaftszweige (mit Ausnahme der Landwirtschaft). Neben Branchenzugehörigkeit und Unternehmensgrösse werden auch personen- und arbeitsplatzbezogene Merkmale wie Ausbildung, berufliche Stellung, Dienstjahre, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Art der Tätigkeit im Unternehmen erfasst (LSE 2000, S. 10). Unter der Bezeichnung DAP führt die SUVA eine interne Dokumentation zu ausgewählten Arbeitsplätzen mit Angaben zu den ausbildungsmässigen und körperlichen Anforderungen, der betriebsüblichen Arbeitszeit und dem Verdienst sowie zum konkreten Aufgabenbereich (Arbeitsplatzbeschrieb). Zurzeit sind nach den Angaben der SUVA mehr als 6000 Arbeitsplätze erfasst. Die Dokumentation wird laufend aktualisiert und erweitert (SZS 42/1998 S. 487; Klaus Korrodi, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1998, S. 117 ff.). Aufgrund eines zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung und der SUVA abgeschlossenen Vertrages gelangt die DAP teilweise auch in der Invalidenversicherung zur Anwendung; einzelne IV-Stellen erfassen selbstständig Arbeitsplätze. 
 
Im oben zitierten Urteil C. vom 28. August 2003 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht an der Rechtsprechung festgehalten, wonach beide Methoden zur Ermittlung des Invalideneinkommens zulässig sind. Es hat ausgeführt, dass sich eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis am ehesten über eine Prioritätenordnung gewährleisten liesse, wobei diese abschliessend festzulegen beim gegenwärtigen Stand der Dinge schwierig sei. Aus ihrer Entstehung und Eigenart heraus weisen nämlich beide Methoden Vor- und Nachteile auf. Die LSE sind aufgrund der gesamtschweizerischen Erhebung repräsentativer und nicht anfällig bezüglich Extremabweichungen nach oben und unten. Auch stellen sie ein Werk auf gesicherter wissenschaftlich-statistischer Basis dar. Ferner sind sie in der Anwendung ausgesprochen praktikabel. Wegen ihres Grobrasters erlauben sie jedoch keine Feinabstufung, weder nach einzelnen Berufsgruppen noch nach den im Bereich der Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4) liegenden Arbeitsregionen. Als Durchschnittswerte schliessen sie je nach Art der Behinderung und der übrigen Umstände auch eine mehr oder weniger grosse Zahl von ungeeigneten Arbeitsplätzen mit ein. Demgegenüber beruht die DAP auf konkreten Arbeitsplätzen und ermöglicht eine differenzierte Zuweisung von zumutbaren Tätigkeiten unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen, der weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sowie der regionalen Aspekte. Dementsprechend liefert sie auch eine konkretere Grundlage für die Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens. Nachteilig wirkt sich aus, dass die DAP nicht allgemein zugänglich ist, was zur Folge hat, dass einerseits die Invaliditätsbemessungen in den verschiedenen Gebieten der Sozialversicherung und - im Hinblick auf die bisher in das DAP-Projekt nicht einbezogenen anderen registrierten Unfallversicherer - selbst innerhalb der Unfallversicherung nicht gestützt auf die gleichen Grundlagen vorgenommen werden können und andererseits nach der bisherigen Praxis nur eine sehr beschränkte Überprüfbarkeit hinsichtlich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der vorgelegten DAP-Profile im Einzelfall möglich ist (zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, Erw. 4.2.1). 
3.2.2 Bezüglich Anwendung der DAP hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im erwähnten Urteil C. vom 28. August 2003 festgehalten, dass die DAP für die Ermittlung des Invalideneinkommens an sich eine gesamthaft verlässliche Grundlage darstellt. Was ihre Repräsentativität im allgemeinen betrifft, hat es darauf hingewiesen, dass die SUVA diesbezüglich selber noch Einschränkungen macht, ist doch ihren Erläuterungen zur fachlichen Anwendung der DAP zu entnehmen, dass für eine auch die regionalen Gesichtspunkte hinreichend berücksichtigende Datenbank rund 10'000 dokumentierte Arbeitsplätze erforderlich wären, zur Zeit jedoch erst etwas mehr als 6'000 Arbeitsplätze dokumentiert sind. Weil die Invaliditätsbemessung aufgrund hypothetischer Vergleichseinkommen und unter Berücksichtigung des in Betracht fallenden (ausgeglichenen) allgemeinen Arbeitsmarktes zu erfolgen hat, müssen die DAP auch im konkreten Einzelfall repräsentativ sein. Es genügt daher nicht, wenn lediglich ein einziger oder einige wenige zumutbare Arbeitsplätze angegeben werden, weil es sich dabei sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als auch des bezahlten Lohnes um Sonder- oder Ausnahmefälle handeln kann. Unbeachtlich ist, ob der Arbeitsplatz frei oder besetzt ist, weil die Invaliditätsbemessung auf der Fiktion eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes beruht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b). Für die Repräsentativität im konkreten Einzelfall fordert das Eidgenössische Versicherungsgericht neben der Auflage von mindestens fünf DAP-Profilen im Sinne einer qualitativen Anforderung zusätzlich Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll auch die Überprüfung des Auswahlermessens hinreichend ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gesamtzahl behinderungsbedingt in Frage kommender Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör soll dadurch gewahrt werden, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich hiezu zu äussern (vgl. Art. 122 lit. a UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2000 [AS 2000 2913] und Art. 26 Abs. 1 lit. b VwVG; BGE 115 V 297 ff.). Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es sodann Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, Erw. 4.2.2). 
3.2.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5). Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (AHI 2000 S. 81 Erw. 2b; vgl. auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässen Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa - cc). 
 
Was die Möglichkeit von Abzügen bei der Festsetzung des Invalideneinkommens mittels DAP-Profilen anbelangt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im zitierten Urteil C. vom 28. August 2003 entschieden, dass im Rahmen des DAP-Systems, wo aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht und nicht zulässig sind. Zum einen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bereits bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Zum andern ist bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, Erw. 4.2.3). 
3.3 
3.3.1 Im vorliegenden Fall hat die SUVA ihrer Verfügung vom 18. März 1998 ein Invalideneinkommen zugrunde gelegt, welches sie aus sechs DAP-Profilen ermittelt hat, indem sie den durchschnittlichen Minimallohn daraus nahm und diesen Betrag noch reduzierte. Nachdem anlässlich einer augenärztlichen Beurteilung im Rahmen des Einspracheverfahrens zwei der verwendeten Verweisungstätigkeiten als für den Versicherten nicht geeignet erachtet worden waren, stellte die SUVA im Einspracheentscheid vom 17. November 1998 auf das ungefähre Durchschnittseinkommen der vier verbleibenden DAP-Profile ab. Die Vorinstanz sodann hat als Invalideneinkommen den tiefsten Minimallohn der vier verbleibenden DAP-Blätter berücksichtigt und so auf eine einzige Verweisungstätigkeit abgestellt. Ohne näher auf die Frage der Zumutbarkeit der einzelnen Arbeitsplätze einzugehen, ist im Lichte von Erwägung 3.2.2 hievor festzustellen, dass weder die vier von der SUVA verwendeten DAP-Profile und noch viel weniger das von der Vorinstanz verwendete einzelne Profil eine genügende Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens bilden, lassen sich doch in Anbetracht der ungenügenden Anzahl von DAP-Profilen sowie mangels der verlangten zusätzlichen Angaben und entsprechenden Unterlagen in diesem Verfahren die Repräsentativität der DAP im konkreten Fall sowie das Auswahlermessen der SUVA nicht überprüfen. Nicht abgestellt werden kann schliesslich auch auf das vom Beschwerdegegner behauptete effektiv erzielte Invalideneinkommen in einer geschützten Werkstatt von Euro 600-800 pro Monat, ist dabei doch nicht davon auszugehen, dass er die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und dafür ein adäquates Einkommen erhält. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die LSE zu ermitteln. 
3.3.2 Gemäss Tabelle A1 der LSE 1998 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Männer (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor 1998 für eine 40-Stundenwoche auf Fr. 4'268.- (einschliesslich 13. Monatslohn), was umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit für das Jahr 1998 von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 9/2003, S. 102 Tabelle B 9.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 53'649.- ergibt. Entgegen der Auffassung der SUVA kann nicht vom Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) ausgegangen werden, da der Beschwerdegegner keine Berufslehre absolviert hat und diese Erfordernisse nicht erfüllt. Was den Abzug vom Tabellenlohn betrifft, fällt ein solcher unter dem Titel des Alters des Beschwerdegegners sowie der leidensbedingten Einschränkungen in Betracht, war doch der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles 48-jährig und kann es zu Folge seiner Visusbeeinträchtigung auch im Rahmen einer angepassten Tätigkeit zu gewissen Einschränkungen kommen. Nicht gegeben sind die Abzugskriterien der Teilzeitbeschäftigung sowie der Nationalität/Aufenthaltskategorie, kann doch der Versicherte weiterhin ganztags arbeiten und ist er als französischer Staatsangehöriger als Grenzgänger tätig. Es rechtfertigt sich daher, den Abzug unter Würdigung der gesamten Umstände auf insgesamt höchstens 10 % festzusetzen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 48'284.- führen würde. Das dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde gelegte Invalideneinkommen von Fr. 49'400.- und der aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen resultierende Invaliditätsgrad von 20 % sind daher im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demzufolge abzuweisen. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat M.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 15. Oktober 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: