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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 45/00 
 
Urteil vom 1. Oktober 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Kernen; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
H.________, 1941, Beschwerdegegner, vertreten 
durch Advokat Philippe Zogg, Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 21. Dezember 1999) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1941 geborene H.________ war ab 1. November 1978 bis 31. Januar 1993 als Hilfskraft bei der Firma Q.________ AG tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Abgesehen von einem Notstandeinsatz bei O.________ war er seit der letzten Berufstätigkeit arbeitslos. Am 25. Juni 1997 stürzte er im Treppenhaus an seinem Wohnort, wobei er sich mit dem rechten Arm auffangen konnte und mit der Schulter gegen eine Wand prallte. Anlässlich des Untersuchs im Spital X.________ vom 27. Juni 1997 wurde eine Schulterkontusion rechts diagnostiziert. Dr. med. S.________ stellte im Arztzeugnis UVG vom 6. August 1997 die selbe Diagnose und schrieb den Versicherten ab 25. Juni 1997 zu 100 % arbeitsunfähig. Die am 19. September 1997 durchgeführte Magnetresonanztomographie der rechten Schulter zeigte u.a. eine Supraspinatussehnenruptur an der rechten Schulter sowie eine Teilruptur der Infraspinatussehne. Im Bericht vom 28. Oktober 1997 hielt Dr. med. M.________, Spital X.________, eine Besserung der Schmerzen und eine Verbesserung der aktiven und passiven Beweglichkeit fest, wobei er eine körperbetonte Arbeit, vor allem mit Hochheben von Gewichten, dem Patienten als nicht mehr zumutbar erachtete. 
 
Am 26. Januar 1998 meldete die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt einen Rückfall. Dr. med. S.________ hielt in seinem Arztzeugnis UVG vom 13. März 1998 eine Verschlechterung der Symptomatik seit Januar 1998, starke Schmerzen in der Schulter rechts sowie eine starke Einschränkung der Mobilität fest. Er attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 9. Februar 1998 bis auf weiteres. Die SUVA bestätigte die eingetretene Verschlechterung als Unfallfolge. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. April 1998 wurde eine schmerzhafte und entsprechend stark eingeschränkte rechte dominante Schulter festgestellt. Der Arzt hielt deshalb nur noch leichte Tätigkeiten bis Brusthöhe für zumutbar, wobei die rechte Hand nicht mit voller Kraft oder repetitiv eingesetzt werden und Leitern nur noch bedingt bestiegen werden könnten. Mit diesen Einschränkungen bleibe jedoch ein ganztägiger Einsatz zumutbar. Die SUVA stellte am 15. April 1998 die Heilkosten- und Taggeldleistungen per Ende Juni 1998 ein. Gestützt auf die medizinischen Berichte und das Ergebnis der erwerblichen Abklärungen sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Juli 1998 eine Rente ab 1. Juli 1998 auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung wegen einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 1999 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher H.________ die Zusprechung einer höheren, seiner Invalidität entsprechenden Rente beantragen liess, hiess das Versicherungsgericht Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) mit Entscheid vom 21. Dezember 1999 gut, hob den Einspracheentscheid vom 5. Februar 1999 auf und wies die SUVA an, H.________ eine Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 25 % auszurichten. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA die Aufhebung des Entscheids des Versicherungsgerichts Basel-Stadt vom 21. Dezember 1999. 
 
H.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und über die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des streitigen Einspracheentscheides (hier: 5. Februar 1999) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
In medizinischer Hinsicht sind SUVA und Vorinstanz gestützt auf den Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. April 1998 davon ausgegangen, dass dem Beschwerdegegner bei leichten Tätigkeiten bis Brusthöhe ein ganztägiger Einsatz zumutbar ist, wobei die rechte Hand nicht mehr mit voller Kraft oder repetitiv eingesetzt werden kann und das Besteigen von Leitern wegen der fehlenden sicheren Halte- resp. Arbeitshand nur noch bedingt - jedoch nicht zum Arbeiten - möglich ist. Diese medizinische Ausgangslage war bereits im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten und ist nicht zu beanstanden. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist die dem Beschwerdegegner mit Wirkung ab 1. Juli 1998 zugesprochene Rente. 
3.1 Das hypothetische Valideneinkommen wurde von der SUVA gestützt auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin für das Jahr 1998 auf Fr. 51'350.- (Fr. 3950.- x 13) festgesetzt, was ebenfalls unbestritten und auf Grund der Akten nicht zu beanstanden ist. 
3.2 Das hypothetische Invalideneinkommen hat die SUVA in ihrer Verfügung vom 14. Juli 1998 auf Grund von Lohnangaben aus der internen Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) auf Fr. 43'550.- festgesetzt, indem sie den durchschnittlichen Minimallohn einer Tätigkeit als Tankwart (DAP Nr. 3784), als Betriebsarbeiter (DAP Nr. 2819), als Hilfsarbeiter/Abpacker (DAP Nr. 2651), als Betriebsarbeiter/ Produktionsmitarbeiter (DAP Nr. 619) sowie als Betriebsmitarbeiter/ Kontrolleur (DAP Nr. 631) von Fr. 44'543.- auf Fr. 43'550.- reduziert hat. Auf Grund der Einwendungen zur Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeiten im Einspracheverfahren bezeichnete die SUVA im Einspracheentscheid vom 5. Februar 1999 die Tätigkeiten gemäss den DAP-Profilen Nr. 619, 2651 und 3784 als weniger geeignet und ersetzte sie durch eine Tätigkeit als Betriebsangestellter/Lagerist (DAP Nr. 1133), als Hilfsarbeiter/Staplerfahrer (DAP Nr. 960) sowie als Hilfsarbeiter/ Zeitschreiber (DAP Nr. 574). Sie führte aus, dass in Anbetracht der Tatsache, dass der anhand dieser DAP-Blätter ermittelte durchschnittliche Mindestlohn höher liege, den unfallbedingten Folgen und entsprechenden Auswirkungen mit dem in der Verfügung veranschlagten Invalideneinkommen von Fr. 43'550.- gebührend Rechnung getragen werde. Die Vorinstanz hielt das Abstellen auf die DAP grundsätzlich für korrekt, ging jedoch im konkreten Fall davon aus, dass es sich lediglich bei der Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter/Kontrolleur im Industriebereich (DAP Nr. 631) um eine sicher angepasste Tätigkeit handelt. Nicht zu beanstanden sei das Abstellen auf ein einziges DAP-Profil, wobei dessen Minimallohn - entsprechend der Abzugspraxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bei Tabellenlöhnen - um 15 % zu reduzieren sei, da die in den DAP-Erfassungsblättern umschriebenen Arbeitsplätze grundsätzlich von gesunden Leuten ausgeübt würden. Das kantonale Gericht reduzierte den Minimallohn gemäss DAP-Profil Nr. 631 von Fr. 45'500.- um 15 % und gelangte im Vergleich zum Valideneinkommen zu einem Invaliditätsgrad von 25 %. Die SUVA kritisiert in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Abstellen auf ein einziges DAP-Profil sowie die Vornahme eines "Behinderungsabzuges" durch die Vorinstanz. Sie legt dar, dass es sich bei den dem Einspracheentscheid zu Grunde gelegten Verweisungstätigkeiten um leidensangepasste Tätigkeiten handle. Wenn sie selber den durchschnittlichen Minimallohn aus diesen DAP-Profilen reduziert habe, sei dies reines Entgegenkommen und habe nichts mit einem "Behinderungsabzug" zu tun. Der Beschwerdegegner indessen bestreitet nach wie vor die Geeignetheit der mit den Verweisungstätigkeiten aufgezeigten Arbeitsmöglichkeiten. 
3.2.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00; BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen). Die Lohnstrukturerhebung wird seit 1994 alle zwei Jahre im Oktober mittels schriftlicher Direkterhebung bei Unternehmen und Betrieben durchgeführt. Sie erlaubt eine regelmässige Beschreibung der schweizerischen Lohnstruktur auf der Basis repräsentativer Daten für sämtliche Wirtschaftszweige (mit Ausnahme der Landwirtschaft). Neben Branchenzugehörigkeit und Unternehmensgrösse werden auch personen- und arbeitsplatzbezogene Merkmale wie Ausbildung, berufliche Stellung, Dienstjahre, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Art der Tätigkeit im Unternehmen erfasst (LSE 2000, S. 10). Unter der Bezeichnung DAP führt die SUVA eine interne Dokumentation zu ausgewählten Arbeitsplätzen mit Angaben zu den ausbildungsmässigen und körperlichen Anforderungen, der betriebsüblichen Arbeitszeit und dem Verdienst sowie zum konkreten Aufgabenbereich (Arbeitsplatzbeschrieb). Zurzeit sind nach den Angaben der SUVA mehr als 6000 Arbeitsplätze erfasst. Die Dokumentation wird laufend aktualisiert und erweitert (SZS 42/1998 S. 487; Klaus Korrodi, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1998, S. 117 ff.). Auf Grund eines zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung und der SUVA abgeschlossenen Vertrages gelangt die DAP teilweise auch in der Invalidenversicherung zur Anwendung; einzelne IV-Stellen erfassen selbstständig Arbeitsplätze. 
 
Im oben zitierten Urteil C. vom 28. August 2003 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht an der Rechtsprechung festgehalten, wonach beide Methoden zur Ermittlung des Invalideneinkommens zulässig sind. Es hat ausgeführt, dass sich eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis am ehesten über eine Prioritätenordnung gewährleisten liesse, wobei diese abschliessend festzulegen beim gegenwärtigen Stand der Dinge schwierig sei. Beide Methoden weisen nämlich je aus ihrer Entstehung und Eigenart heraus Vor- und Nachteile auf. Die LSE sind auf Grund der gesamtschweizerischen Erhebung repräsentativer und nicht anfällig bezüglich Extremabweichungen nach oben und unten. Auch stellen sie ein Werk auf gesicherter wissenschaftlich-statistischer Basis dar. Ferner sind sie in der Anwendung ausgesprochen praktikabel. Wegen ihres Grobrasters erlauben sie jedoch keine Feinabstufung, weder nach einzelnen Berufsgruppen noch nach den im Bereich der Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4) liegenden Arbeitsregionen. Als Durchschnittswerte schliessen sie je nach Art der Behinderung und der übrigen Umstände auch eine mehr oder weniger grosse Zahl von ungeeigneten Arbeitsplätzen mit ein. Demgegenüber beruht die DAP auf konkreten Arbeitsplätzen und ermöglicht eine differenzierte Zuweisung von zumutbaren Tätigkeiten unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen, der weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sowie der regionalen Aspekte. Dementsprechend liefert sie auch eine konkretere Grundlage für die Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens. Nachteilig wirkt sich aus, dass die DAP nicht allgemein zugänglich ist, was zur Folge hat, dass einerseits die Invaliditätsbemessungen in den verschiedenen Gebieten der Sozialversicherung und - im Hinblick auf die bisher in das DAP-Projekt nicht einbezogenen anderen registrierten Unfallversicherer - selbst innerhalb der Unfallversicherung nicht gestützt auf die gleichen Grundlagen vorgenommen werden können und andererseits nach der bisherigen Praxis nur eine sehr beschränkte Überprüfbarkeit hinsichtlich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der vorgelegten DAP-Profile im Einzelfall möglich ist (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, Erw. 4.2.1). 
3.2.2 Bezüglich Anwendung der DAP hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im erwähnten Urteil C. vom 28. August 2003 festgehalten, dass die DAP für die Ermittlung des Invalideneinkommens an sich eine gesamthaft verlässliche Grundlage darstellt. Was ihre Repräsentativität im Allgemeinen betrifft, hat es darauf hingewiesen, dass die SUVA diesbezüglich selber noch Einschränkungen macht, ist doch ihren Erläuterungen zur fachlichen Anwendung der DAP zu entnehmen, dass für eine auch die regionalen Gesichtspunkte hinreichend berücksichtigende Datenbank rund 10'000 dokumentierte Arbeitsplätze erforderlich wären, zur Zeit jedoch erst etwas mehr als 6000 Arbeitsplätze dokumentiert sind. Weil die Invaliditätsbemessung auf Grund hypothetischer Vergleichseinkommen und unter Berücksichtigung des in Betracht fallenden (ausgeglichenen) allgemeinen Arbeitsmarktes zu erfolgen hat, müssen die DAP auch im konkreten Einzelfall repräsentativ sein. Es genügt daher nicht, wenn - wie dies die Vorinstanz vorliegend gemacht hat - lediglich ein einziger oder einige wenige zumutbare Arbeitsplätze als Grundlage genommen werden, weil es sich dabei sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als auch des bezahlten Lohnes um Sonder- oder Ausnahmefälle handeln kann. Unbeachtlich ist, ob der Arbeitsplatz frei oder besetzt ist, weil die Invaliditätsbemessung auf der Fiktion eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes beruht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in quantitativer Hinsicht eine Mindestzahl von fünf zumutbaren Arbeitsplätzen als in der Regel genügend bezeichnet. Im Hinblick auf die geforderte Repräsentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben hat es indessen im Sinne einer qualitativen Anforderung verlangt, dass die SUVA zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern Angaben zu machen hat über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit wird auch die Überprüfung des Auswahlermessens hinreichend ermöglicht, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gesamtzahl behinderungsbedingt in Frage kommender Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör soll dadurch gewahrt werden, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich hiezu zu äussern (vgl. Art. 122 lit. a UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2000 [AS 2000 2913] und Art. 26 Abs. 1 lit. b VwVG; BGE 115 V 297 ff.). Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind gemäss Rechtsprechung grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheentscheid damit auseinander setzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität auf Grund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, Erw. 4.2.2). 
3.2.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5). Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (AHI 2000 S. 81 Erw. 2b; vgl. auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc). 
 
Die SUVA stellt sich auf den Standpunkt, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens unter Beizug von DAP-Profilen seien keine Abzüge wie bei den LSE vorzunehmen. Dieser Auffassung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im bereits zitierten Urteil C. vom 28. August 2003 beigepflichtet, indem es entschieden hat, dass im Rahmen des DAP-Systems, wo auf Grund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht und nicht zulässig sind. Zum einen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bereits bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Zum andern ist bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, Erw. 4.2.3). 
3.3 
3.3.1 Im vorliegenden Fall hat die SUVA der Festsetzung des Invalideneinkommens fünf DAP-Blätter zu Grunde gelegt und drei davon wegen Bestreitung der Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeiten im Einspracheverfahren ausgewechselt. Die Vorinstanz stellte noch auf ein einziges DAP-Profil (DAP Nr. 631) ab. Der Beschwerdegegner hält in seiner Vernehmlassung zwei der Verweisungsberufe für denkbar, nämlich die Kontrolle von Backwaren am Förderband (DAP Nr. 631) sowie Lagerarbeiten in einem vollautomatisch gesteuerten Lager (DAP Nr. 1133), wohingegen die anderen verwendeten DAP-Profile ungeeignete Tätigkeiten enthielten. 
3.3.2 Ohne näher auf die Frage der vom Beschwerdegegner bestrittenen Geeignetheit der einzelnen Arbeitsplätze einzugehen, bilden die von der SUVA verwendeten fünf DAP-Profile allein und erst recht das von der Vorinstanz zu Grunde gelegte einzelne DAP-Profil im Lichte von Erw. 3.2.2 hievor keine genügende Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens. Nachdem sich die Repräsentativität der DAP im konkreten Fall und das Auswahlermessen der SUVA mangels der verlangten zusätzlichen Angaben und entsprechenden Unterlagen in diesem Verfahren nicht überprüfen lassen, ist das Invalideneinkommen - wie dies die SUVA in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Plausibilitätskontrolle selber gemacht hat - gestützt auf die LSE zu ermitteln. 
 
Gemäss Tabelle A1 der LSE 1998 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Männer (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor 1998 für eine 40-Stunden-Woche auf Fr. 4268.- (einschliesslich 13. Monatslohn), was umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit für das Jahr 1998 von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 9/2003, S. 102 Tabelle B 9.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 53'649.- ergibt. Was den Abzug vom Tabellenlohn betrifft, ist ein solcher unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkungen angebracht, weil der Beschwerdegegner zufolge der gesundheitlichen Beeinträchtigung auch im Rahmen einer angepassten leichten Tätigkeit eingeschränkt ist, indem der Gebrauch der dominanten rechten Hand nur limitiert möglich ist. Dagegen entfällt ein Abzug wegen blosser Teilzeitbeschäftigung. Von den weiteren Merkmalen (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) dürfte sich höchstens das Alter auf den Lohn auswirken, war doch der Versicherte bei Eintritt des Unfalles 56jährig. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, den Abzug auf insgesamt 20 % festzusetzen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 42'919.- und im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 51'350.- zu einem Invaliditätsgrad von 16 % führt. Auf dieser Grundlage hat der Versicherte mit Wirkung ab 1. Juli 1998 Anspruch auf eine Invalidenrente. 
4. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdegegner insoweit, als dem Beschwerdeantrag der SUVA nur teilweise entsprochen wird. Er hat damit Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der SUVA (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts Basel-Stadt vom 21. Dezember 1999 aufgehoben, und es wird in Abänderung des Einspracheentscheids der SUVA vom 5. Februar 1999 festgestellt, dass H.________ mit Wirkung ab 1. Juli 1998 Anspruch auf eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 16 % hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat H.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 1. Oktober 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: