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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9G_2/2008 
 
Urteil vom 11. Dezember 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Parteien 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, 3000 Bern 14, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
N.________, 
Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt 
Prof. Dr. Tomas Poledna, Mühlebachstrasse 32, 8008 Zürich. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Erläuterung des Urteils des Bundesgerichts 
vom 12. Dezember 2007 (9C_721/2007). 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 12. Dezember 2007 auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des N.________ vom 12. Oktober 2007 gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2007 (im Verfahren VB.2007/00232 über die Beschwerde gegen eine Verfügung der kantonalen Gesundheitsdirektion vom 11. April 2007 betreffend Zulassung als Leistungserbringer nach KVG) wegen Unzulässigkeit nicht ein und überwies die Sache dem Bundesverwaltungsgericht. 
 
B. 
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 28. November 2008 ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Erläuterung des Urteils vom 12. Dezember 2007, weil "für eine Beurteilung der Beschwerde vom 12. Oktober 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht keine gesetzliche Grundlage" bestehe. 
 
C. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2007, publiziert in BGE 134 V 45, bedarf nicht der Erläuterung: Wie in E. 1.3 ausgeführt, ist Art. 34 VGG so auszulegen, dass vom Bundesverwaltungsgericht nicht nur Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 55a KVG letztinstanzlich zu beurteilen sind, sondern auch an kantonale Direktionen oder Departemente delegierte Beschlüsse nach Art. 55a KVG
 
2. 
Es ist Sache des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden, ob es zunächst den Entscheid des nicht zuständigen kantonalen Gerichts aufhebt oder direkt die überwiesene Beschwerde gegen diesen Entscheid als Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Gesundheitsdirektion vom 11. April 2007 beurteilt. 
 
3. 
Dem gesuchstellenden Bundesverwaltungsgericht werden keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 11. Dezember 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Schmutz