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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1S.4/2005 /gij 
 
Urteil vom 3. Februar 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Nay, Aeschlimann, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, 
Postfach 2720, 6501 Bellinzona. 
 
Gegenstand 
Bundesstrafprozess, Haftprüfung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes, Beschwerdekammer, vom 16. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 12. Oktober 2004 eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft gerichtspolizeiliche Ermittlungen gegen X.________ und Mitbeteiligte wegen des Verdachtes von Vermögensdelikten. Zuvor hatten bereits die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sowie die Bezirksanwaltschaft Zürich im gleichen Sachzusammenhang separate Strafuntersuchungen eingeleitet. Am 20. Oktober 2004 ordnete der Haftrichter Basel-Stadt im Rahmen des kantonalen Strafverfahrens die Untersuchungshaft gegen X.________ (wegen Kollusionsgefahr) an. Der kantonale Haftrichter befristete die Haft - gestützt auf baselstädtisches Strafverfahrensrecht - bis zum 17. November 2004. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 übernahm die Bundesanwaltschaft die bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und der Bezirksanwaltschaft Zürich hängigen kantonalen Strafverfahren per sofort; die Bundesanwaltschaft stellte fest, dass die gestützt auf kantonales Recht erfolgten Ermittlungshandlungen und Verfügungen nicht wiederholt werden müssten und weiterhin Geltung hätten. Die Übernahmeverfügung der Bundesanwaltschaft blieb unangefochten. 
 
B. 
Am 9. November 2004 stellte X.________ bei der Bundesanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch. Er beanstandete namentlich eine Verletzung von Art. 51 Abs. 2 BStP und machte geltend, die 14-tägige Haftverlängerungsfrist sei bereits am 3. November 2004 abgelaufen; seither befinde er sich widerrechtlich in Haft. Mit Verfügung vom 12. November 2004 wies die Bundesanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch ab. Dagegen erhob X.________ am 16. November 2004 Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Gleichentags beantragte die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht die Verlängerung der Untersuchungshaft. Mit Entscheid vom 24. November 2004 trat das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, auf den Haftverlängerungsantrag der Bundesanwaltschaft nicht ein, und es hiess die Beschwerde von X.________ wegen eines Formfehlers (Versäumnis der 14-tägigen Haftverlängerungsfrist von Art. 51 Abs. 2 BStP) gut; zu den materiellen Haftgründen äusserte sich die Beschwerdekammer nicht, und sie ordnete auch keine Haftentlassung an. 
 
C. 
Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes vom 24. November 2004 erhob X.________ am 30. November 2004 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 1S.14/2004). 
 
D. 
Am 25. November 2004, nach Eröffnung des Entscheides des Bundesstrafgerichtes vom 24. November 2004 und gestützt auf einen neuen Haftbefehl, erfolgte die erneute förmliche Verhaftung von X.________ durch die Bundesanwaltschaft. Am 26. November 2004 stellte die Bundesanwaltschaft beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt das Gesuch um Haftbestätigung bzw. förmliche Anordnung der Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 28. November 2004 bestätigte das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt die Haft wegen Kollusions- und Fluchtgefahr. Dagegen erhob X.________ am 30. November 2004 wiederum Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Am 16. Dezember 2004 wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, den Haftrekurs ab. 
 
E. 
Mit Urteil 1S.14/2004 vom 21. Dezember 2004 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den früheren Entscheid der Beschwerdekammer vom 24. November 2004 mangels aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses nicht ein. 
 
F. 
Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer vom 16. Dezember 2004 erhob X.________ am 12. Januar 2005 ebenfalls Beschwerde beim Bundesgericht (vorliegendes Verfahren 1S.4/2005). Er beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine unverzügliche Haftentlassung. 
Die Bundesanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2005 auf Abweisung der Zwangsmassnahmenbeschwerde. Das Bundesstrafgericht hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet. Die Replik des Beschwerdeführers ging am 26. Januar 2005 beim Bundesgericht ein. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Es fragt sich zunächst, ob und inwieweit in der vorliegenden Streitsache der Beschwerdeweg ans Bundesgericht offen steht. Das Bundesgericht prüft diese Frage von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 130 II 302 E. 3 S. 303 f., 306 E. 1.1 S. 308, je mit Hinweisen). 
 
1.1 Art. 33 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht (SGG, SR 173.71) ist seit 1. April 2004 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten der Totalrevision der Bundesrechtspflege (voraussichtlich im Jahr 2007) kann gegen die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über Zwangsmassnahmen innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Art. 214-216, 218 und 219 BStP (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG; vgl. BGE 130 I 234 E. 2.1 S. 236; 130 II 306 E. 1.2 S. 308 f.). Mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar sind Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Dazu gehören auch Entscheide der Beschwerdekammer über die Anordnung oder Weiterdauer von Haft (vgl. BGE 130 I 234 E. 2.2 S. 236 f.; 130 II 306 E. 1.2.2 S. 308 f.). 
 
1.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Haftentscheid der Beschwerdekammer vom 16. Dezember 2004. Gegen einen früheren Entscheid der Beschwerdekammer vom 24. November 2004 hatte der Beschwerdeführer am 30. November 2004 eine separate Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Diese Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1S.14/2004 vom 21. Dezember 2004 bereits rechtskräftig abschlägig behandelt. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut den Entscheid der Beschwerdekammer vom 24. November 2004 kritisiert, kann darauf nicht eingetreten werden. 
 
1.3 Zulässiger Beschwerdegrund ist die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition. Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Bundesstrafgericht kann hingegen nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e S. 137). Mit der Beschwerde nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG kann auch die Verletzung von Individualrechten der Bundesverfassung oder der EMRK mitgerügt werden (vgl. Urteil 1S.13/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 2.5; s. auch BGE 130 II 337 E. 1.3 S. 341 mit Hinweisen). 
 
1.4 Das Bundesgericht prüft die Anwendung des Bundesrechts durch die Vorinstanzen grundsätzlich mit freier Kognition. Es beschränkt sich aber auf die Prüfung von Rechtsfragen, die Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden (vgl. Urteile 1S.13/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 1.4, und 1S.6/2004 vom 11. Januar 2005, E. 1.4; s. auch BGE123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372). 
 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er den Haftbestätigungsentscheid des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 28. November 2004 "alleine aus verfahrensrechtlichen Gründen" bei der Beschwerdekammer angefochten habe. "Ob die materiellen Haftgründe überhaupt erfüllt sind", sei "nicht Gegenstand" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Beschwerdekammer habe seinen Anspruch auf "rechtliches Gehör" verletzt, da im angefochtenen Entscheid "gleichwohl" das Vorliegen der materiellen Haftgründe geprüft worden sei. 
 
2.1 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet und mangels prozessualer Beschwer als unzulässig. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass er im Verfahren vor der Beschwerdekammer in seiner Replik "bemerkt" habe, "dass die Einvernahme vom 24. November 2004 keine neuen Haftgründe ergeben habe". Im angefochtenen Entscheid wird dazu Folgendes erwogen: "In materieller Hinsicht ist der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid" des Untersuchungsrichteramtes "offenbar grösstenteils einverstanden, zieht er doch weder den von der Vorinstanz festgestellten dringenden Tatverdacht in Zweifel, noch rügt er die Verhältnismässigkeit der Haft". Der Beschwerdeführer habe im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht "lediglich und erst in der Replik" am Rande bemerkt, dass er "weder Kollusions- noch Fluchtabsichten hege". In der Folge wird im angefochtenen Entscheid auch das Vorliegen materieller Haftgründe geprüft und bejaht (angefochtener Entscheid, S. 5 E. 3). 
 
2.2 Wenn die Beschwerdekammer angesichts der beiläufigen Bemerkungen des Beschwerdeführers in dessen Replik auch noch das Vorliegen der materiellen Haftgründe geprüft hat, besteht darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern er durch die vorsorglich und aus Rechtsschutzgründen erfolgte Prüfung von Tat- und Rechtsfragen, die er selbst gar nicht zum Gegenstand der Beschwerde gemacht habe, prozessual beschwert sein sollte. Aus dem Vorgehen der Beschwerdekammer hat er keinen Rechtsnachteil erlitten. Dem Beschwerdeführer hätte im Übrigen die Möglichkeit offen gestanden, die von der Beschwerdekammer angenommenen materiellen Haftgründe im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht überprüfen zu lassen. 
 
2.3 Über die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hinaus macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Annahme von Flucht- und Kollusionsgefahr verletze in materieller Hinsicht Bundesrecht. Weder die Beschwerdeschrift noch die Replik enthalten Vorbringen dazu. Das Bundesgericht prüft im Verfahren nach Art. 214 ff. BStP nur Fragen, die zum Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens erhoben wurden (vgl. oben, E. 1.4). 
 
3. 
Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, seine neue Verhaftung am 25. November 2004 sei "ausschliesslich deshalb erfolgt, weil die Beschwerdekammer in Verletzung ihrer richterlichen Unabhängigkeit und in einer gegen Treu und Glauben verstossenden, den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzenden Weise die Bundesanwaltschaft in die Lage versetzte, die begangenen Fehler wieder gut zu machen". Das Bundesstrafgericht habe die Bundesanwaltschaft "wahrscheinlich bereits am 24.11.04" informell über seinen "am gleichen Tag gefällten Entscheid" informiert. "Mit diesem Vorgehen" habe "die Beschwerdekammer dafür gesorgt, dass der Beschwerdeführer weiter in Haft gehalten werden konnte, obschon aufgrund des Entscheides der Beschwerdekammer vom 24.11.04 seine Freilassung wegen widerrechtlicher Haft geboten war". Dieses Vorgehen verdiene keinen Rechtsschutz. Die "neue Verhaftung und die am 28.11.04 erfolgte Haftbestätigung" hätten im angefochtenen Entscheid "daher nicht gutgeheissen werden dürfen". 
 
3.1 Der Vorwurf, die Bundesjustizbehörden seien prozessual in unzulässiger Weise vorgegangen, trifft nicht zu. Das Bundesgericht hat bereits in seinem Urteil 1S.14/2004 vom 21. Dezember 2004 ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid vom 24. November 2004 die materiellen Haftvoraussetzungen nicht geprüft, sondern ausschliesslich einen Verfahrensfehler festgestellt hat (nämlich die Versäumnis der 14-tägigen Haftverlängerungsfrist von Art. 51 Abs. 2 BStP beim Übergang von der kantonalen in die eidgenössische Verfahrenszuständigkeit). Die zuständigen Bundesjustizbehörden waren befugt, die Untersuchungshaft bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen neu zu verfügen. Gegen die neue förmliche Haftanordnung vom 28. November 2004 stand dem Betroffenen der vorliegend beschrittene Beschwerdeweg offen (vgl. dazu BGE 1S.14/2004 vom 21. Dezember 2004, E. 3.2-3.3). 
 
3.2 Dass das Bundesstrafgericht die Bundesanwaltschaft unmittelbar nach Erlass seines damaligen Urteils vom 24. November 2004 über diesen Entscheid informiert hat, ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden. Die Bundesanwaltschaft legt in ihrer Vernehmlassung dar, sie habe vom Entscheid der Beschwerdekammer am 25. November 2004 Kenntnis erhalten. Wie dargelegt, war die gleichentags erfolgte vorsorgliche erneute Inhaftierung des Beschwerdeführers prozessual zulässig. Die Information der Bundesanwaltschaft durch die Beschwerdekammer diente einerseits der unverzüglichen Korrektur des von der Beschwerdekammer festgestellten Verfahrensfehlers beim Übergang von der kantonalen in die eidgenössische Verfahrenszuständigkeit, anderseits der Sicherstellung des Untersuchungszweckes und der Aufrechterhaltung des materiell rechtmässigen prozessualen Zustandes. 
 
3.3 Nach dem Gesagten lässt das beanstandete Vorgehen der Beschwerdekammer die neuerliche Verhaftung vom 25. November 2004 nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Soweit sich der Beschwerdeführer erneut gegen den in Rechtskraft erwachsenen Entscheid der Beschwerdekammer vom 24. November 2004 wendet, kann darauf, wie bereits dargelegt, nicht eingetreten werden (vgl. oben, E. 1.2). 
 
4. 
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dem Eidgenössischen Untersuchungsrichter (Eidg. UR), der die Haft bestätigt bzw. angeordnet habe, gebreche es an der durch Art. 31 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Ziff. 3 EMRK geforderten richterlichen Unabhängigkeit. Der Eidg. UR nehme Untersuchungshandlungen vor und erarbeite "mit seinem Schlussbericht die Grundlage für die Anklage". Damit werde er "im Verlaufe des Verfahrens zur Partei". Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Eidg. UR "formell unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen" sei und dass die Bundesanwaltschaft ihm gegenüber "kein Weisungsrecht" habe. 
 
4.1 Im angefochtenen Entscheid wird dazu Folgendes erwogen: "Die Mehrzahl der Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK angepassten Gesetze" belasse "der Untersuchungsbehörde die Befugnis, die Haft zu verhängen", räume "aber dem Inhaftierten das Recht ein, den Haftbefehl durch einen Richter bzw. ein Gericht überprüfen zu lassen, so auch Art. 52 i.V.m. Art. 214 ff. BStP, welche sich auf Art. 31 Abs. 4 BV stützen". Auch "die Verschiebung eines Verhandlungstermins" könne "im Übrigen nicht als Indiz für den Mangel des Richters an den von der EMRK und der BV vorgeschriebenen Eigenschaften interpretiert werden" (angefochtener Entscheid, S. 5 E. 2.4). 
 
4.2 Der blosse Umstand, dass das BStP - in Nachachtung von Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK - eine richterliche Überprüfung der Haftanordnung vorsieht, lässt die Haftanordnung nicht ohne Weiteres als grundrechtskonform erscheinen. Diesbezüglich müssen vielmehr die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK erfüllt sein (vgl. BGE 131 I 36 E. 2.6 mit Hinweisen). 
Auch der Auffassung der Bundesanwaltschaft, es könne auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden, da eine Befangenheit des haftanordnenden Eidg. UR "quasi auf Vorrat" beanstandet werde, kann nicht gefolgt werden. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, ist die Frage, welche Funktionen die haftanordnende Behörde im Verlauf des Strafverfahrens ausübt, ex ante bzw. vorausschauend zu prüfen. 
 
4.3 Wie zuletzt in BGE 131 I 36 (Amtsstatthalteramt Luzern) dargelegt wurde, verlangt Art. 5 Ziff. 3 EMRK, dass jede in strafprozessualer Haft gehaltene Person unverzüglich einem Richter oder einer anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Justizperson vorgeführt werden muss ("doit être aussitôt traduite devant un juge ou un autre magistrat habilité par la loi à exercer des fonctions judiciaires"/"shall brought promptly before a judge or another officer authorised by law to exercise judicial power"). Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung muss es sich beim haftanordnenden Magistraten im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK um eine unparteiische Instanz handeln, die von der Exekutive und den Parteien unabhängig und bei der Ausübung ihres Amtes nicht weisungsgebunden ist. Sie muss in einem justiziellen Verfahren entscheiden, den Inhaftierten persönlich anhören, insbesondere die Angemessenheit der Haft prüfen und nötigenfalls die Haftentlassung anordnen können (BGE 131 I 36 E. 2.3; 119 Ia 221 E. 7a S. 231; 118 Ia 95 E. 3b S. 98; Urteil des EGMR vom 5. April 2001 i.S. H. B. c. CH, JAAC 65/2001 Nr. 120 S. 1292, Ziff. 55, je mit Hinweisen; vgl. auch Jochen A. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a. 1996, Art. 5 N. 117; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 112). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist Art. 5 Ziff. 3 EMRK namentlich verletzt, wenn die haftanordnende Justizperson in gleicher Sache auch noch für die Anklageerhebung zuständig ist (BGE 131 I 36 E. 2.3; BGE 124 I 274 E. 3c S. 279; 119 Ia 221 E. 7c S. 234; 118 Ia 95 E. 3c S. 98, E. 3d-e S. 99 f.; 117 Ia 199 E. 4b-c S. 201 f., je mit Hinweisen). 
 
4.4 Das Bundesgericht hat im erwähnten BGE 131 I 36 (E. 2.5) ausdrücklich offen gelassen, ob der am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Art. 31 Abs. 3 BV einen unabhängigen Richter im engeren Sinne als haftanordnende Behörde voraussetze oder ob eine Justizperson im Sinne der bisherigen Praxis, insbesondere ein Untersuchungsrichter, diese Funktion grundsätzlich weiterhin erfüllen kann. In diesem Bundesgerichtsentscheid (der den luzernischen Amtsstatthalter betraf) stellte das Bundesgericht fest, dass im beurteilten Fall nicht einmal die Voraussetzungen der bisherigen Praxis zu Art. 5 Ziff. 3 EMRK erfüllt waren, da derselbe Untersuchungsrichter in der gleichen Strafsache die Untersuchung geführt, die Haft angeordnet, die Strafverfügung erlassen und die Überweisung mit förmlicher Anklagefunktion an das Strafgericht vorgenommen hatte. 
 
4.5 Im vorliegenden Fall ist zunächst näher zu prüfen, welche Funktionen der Eidg. UR im Bundesstrafverfahren ausübt: 
4.5.1 Gemäss dem Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege sind Parteien im Bundesstrafverfahren der Beschuldigte, der Bundesanwalt und der Geschädigte (Art. 34 BStP). Die Bundesanwaltschaft leitet zunächst die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei (Art. 15 Satz 1 und Art. 104 Abs. 1 BStP). Vor Einleitung der Voruntersuchung ist in Fällen wie dem vorliegenden der Bundesanwalt zum Erlass eines Haftbefehls berechtigt (Art. 45 Ziff. 1 BStP). Der verhaftete Beschuldigte wird unverzüglich der Bundesanwaltschaft zugeführt und von dieser innert 24 Stunden zur Sache einvernommen (Art. 47 Abs. 1 BStP). Besteht nach wie vor ein Haftgrund, veranlasst der Bundesanwalt unverzüglich die Zuführung an einen Eidg. UR und stellt Antrag auf Bestätigung der Haft (Art. 47 Abs. 2 BStP). Vor dem Entscheid über den Haftbestätigungsantrag hört der Eidg. UR den Beschuldigten unverzüglich nach der Zuführung an; er gibt dem Beschuldigten Gelegenheit, den bestehenden Verdacht und die Haftgründe zu entkräften (Art. 47 Abs. 3 BStP). Der Eidg. UR entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung über die Fortsetzung oder Aufhebung der Untersuchungshaft (Art. 47 Abs. 4 BStP). Gegen den Haftbestätigungsentscheid des Eidg. UR kann innert fünf Tagen beim Bundesstrafgericht Beschwerde geführt werden (Art. 217 BStP; vgl. auch Felix Bänziger/Luc Leimgruber, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Kurzkommentar zur "Effizienzvorlage", Bern 2001, S. 160 Rz. 198; Giusep Nay, in: Basler Kommentar StGB, Bd. II, Basel 2003, N. 30 ff., 34 zu Art. 340 StGB). 
4.5.2 Liegt zur Einleitung einer Voruntersuchung kein Grund vor, so stellt die Bundesanwaltschaft die Ermittlungen ein (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 BStP). Die Voruntersuchung wird (auf Antrag der Bundesanwaltschaft) durch den Eidg. UR selbstständig verfügt und geführt (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 und Art. 109 BStP). Die Eidgenössischen Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter werden durch das Bundesstrafgericht gewählt (Art. 15 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht [SGG; SR 173.71]). Sie sind in ihrer richterlichen Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen; in rechtlicher und administrativer Hinsicht unterstehen sie der Aufsicht des Bundesstrafgerichtes (Art. 28 Abs. 2 SGG; Art. 13 Abs. 2 des Reglementes für das Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004 [SR 173.710]; Art. 5 des Reglementes für die eidgenössischen Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter vom 25. Mai 2004 [SR 173.713.1]). Der Eidg. UR stellt den Sachverhalt in der Voruntersuchung soweit fest, dass die Bundesanwaltschaft entscheiden kann, ob Anklage zu erheben oder die Untersuchung einzustellen ist; er sammelt die Beweismittel für die gerichtliche Hauptverhandlung (Art. 113 BStP). 
4.5.3 Nach Abschluss der Voruntersuchung stellt der Eidg. UR dem Bundesanwalt die Akten mit einem Schlussbericht zu (Art. 119 Abs. 3 BStP). Liegen gegen den Beschuldigten hinreichende Verdachtsgründe vor, so erhebt der Bundesanwalt Anklage (Art. 125 BStP). Dieser sendet seine Anklageschrift mit den Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichtes (Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 BStP). Die Bundesanwaltschaft vertritt die Anklage vor dem Bundesstrafgericht (Art. 15 Satz 2, Art. 16 Abs. 1 und Art. 167 Abs. 1 BStP). Sie stellt ihre Anträge vor Gericht "nach freier Überzeugung" (Art. 14 Abs. 2 BStP) und weisungsungebunden (Art. 16 Abs. 4 Satz 1 BStP). 
 
4.6 Weiter ist zu prüfen, ob der Eidg. UR die Anforderungen der übereinstimmenden bisherigen Praxis des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 5 Ziff. 3 EMRK erfüllt. 
4.6.1 Im Fall Schiesser hatte der EGMR erwogen, dass Zürcher Bezirksanwälte die Voraussetzungen von Art. 5 Ziff. 3 EMRK grundsätzlich erfüllen könnten, sofern eine personelle Trennung zwischen haftrichterlicher Funktion einerseits und Untersuchungs- bzw. Anklagefunktion anderseits gewährleistet wird (Urteil des EGMR vom 4. Dezember 1980 i.S. Schiesser c. CH, Série A, vol. 34, Ziff. 31 = EuGRZ 1980, S. 201). Im Fall J. H. hat der EGMR eine Verletzung der EMRK durch die Schweiz festgestellt, da der gleiche Zürcher Bezirksanwalt sowohl für die Haftanordnung als auch für die Anklageerhebung zuständig war (Urteil des EGMR vom 23. Oktober 1990 i.S. J. H. c. CH, Série A, vol. 188, Ziff. 42 f. = EuGRZ 1990, S. 502). Entscheidend für die Beurteilung, ob die haftanordnende Justizperson ausreichend unabhängig erscheint, ist der objektive Anschein im Zeitpunkt der Haftanordnung. Der Eindruck der Unvoreingenommenheit fällt grundsätzlich schon dahin, wenn aufgrund der Prozessordnung die Möglichkeit besteht, dass die haftanordnende Justizperson in der Folge Anklagefunktionen ausüben könnte (Urteil des EGMR vom 26. November 1992 i.S. Brincat c. I, Série A, vol. 249-A = EuGRZ 1993, S. 389; Urteil des EGMR vom 5. April 2001 i.S. H. B. c. CH, JAAC 65/2001 Nr. 120 S. 1292, Ziff. 55, 57, 62 f.; Urteil des EGMR i.S. J. H. c. CH, a.a.O., Ziff. 40, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 I 36 E. 2.3; BGE 118 Ia 95 E. 3a S. 97; 117 Ia 199 E. 4b S. 201). 
4.6.2 Diese Rechtsprechung wurde vom EGMR bestätigt und weiter präzisiert. Danach kann es nicht darauf ankommen, ob der haftanordnende Untersuchungsrichter in der Folge tatsächlich Anklagefunktionen ausübt, welche Gerichtsinstanz im Zeitpunkt der allfälligen Anklageerhebung zuständig ist und wer vor Gericht tatsächlich die Anklage vertritt. Falls im Zeitpunkt der Haftanordnung der spätere Erlass einer Schluss- bzw. Überweisungsverfügung des Untersuchungsrichters in Frage kommt, welche die faktische Bedeutung einer Anklageschrift hat, darf dieser Untersuchungsrichter in der gleichen Sache nicht als haftanordnender Magistrat tätig sein. Ob der Untersuchungsrichter bei seiner Haftanordnung weisungsgebunden war und ob er oder eine andere Behörde später allenfalls die Anklage vor dem zuständigen Gericht erhebt, ist nach der Auffassung des EGMR nicht massgeblich (Urteil des EGMR vom 5. April 2001 i.S. H. B. c. CH, a.a.O., Ziff. 58-63). Da eine entsprechende Überweisungs- und Schlussverfügung des Untersuchungsrichters im Zeitpunkt der Haftanordnung nicht ausgeschlossen werden konnte, erkannte der EGMR im Fall H. B. auf eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK durch die Schweiz (vgl. auch BGE 131 I 36 E. 2.3). 
 
4.7 Im Falle des BStP stellt der nach Abschluss der Voruntersuchung gemäss Art. 119 Abs. 3 BStP zu erstellende Schlussbericht des Eidg. UR keine Überweisungsverfügung mit formeller Anklagefunktion dar (anders als etwa das "Überweisungserkanntnis" des Amtsstatthalters nach luzernischem Strafprozessrecht; vgl. dazu BGE 131 I 36 E. 2.2). Im Schlussbericht des Eidg. UR werden die Resultate der Voruntersuchung zusammengefasst, nämlich der untersuchte Sachverhalt und die ihm zugrunde liegenden Beweismittel. Der Schlussbericht soll dem Bundesanwalt die Prüfung ermöglichen, ob er Anklage erheben will oder nicht (vgl. Art. 113 BStP). Nach Einsichtnahme in den Schlussbericht, Würdigung der Beweisergebnisse und Prüfung der materiellen Rechtslage entscheidet die Bundesanwaltschaft selbstständig, ob ausreichende Verdachtsgründe vorliegen und ob sie Anklage erheben will (Art. 125 BStP). Tut sie das, reicht sie eine eigene förmliche Anklageschrift beim Bundesstrafgericht ein (Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 BStP). Die Bundesanwaltschaft vertritt in der Folge die Anklage vor Gericht (Art. 15 Satz 2, Art. 16 Abs. 1 und Art. 167 Abs. 1 BStP). Sie stellt ihre Parteianträge nach freier Überzeugung und weisungsungebunden (Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 4 Satz 1 BStP). 
Anders als die Bundesanwaltschaft tritt der Eidg. UR nicht als Ankläger und Partei des Bundesstrafverfahrens auf (Art. 34 BStP). Der Eidg. UR wird als unabhängige Justizperson durch das Bundesstrafgericht gewählt und beaufsichtigt. Er führt selbstständig die Voruntersuchung und fungiert unter anderem als haftbestätigende bzw. haftanordnende richterliche Behörde im Sinne von Art. 47 Abs. 4 BStP. Er nimmt weder Weisungen der Anklagebehörde entgegen, noch Anklagefunktionen wahr (vgl. dazu ausführlich oben, E. 4.5). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Haftbestätigung im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren erfolgte, bei dem der Eidg. UR nicht mit Untersuchungsaufgaben betraut ist. Der Eidg. UR hat den Beschwerdeführer sodann unbestrittenermassen persönlich angehört und innert zwei Tagen nach dessen Zuführung die Untersuchungshaft bestätigt. Damit wurden die grundrechtlichen Anforderungen von Art. 5 Ziff. 3 EMRK und der betreffenden Rechtsprechung respektiert. 
 
4.8 Schliesslich stellt sich die Frage, ob der neue Art. 31 Abs. 3 BV eine Änderung der dargelegten bisherigen Praxis gebietet. In Bezug auf die hier anwendbaren Bestimmungen des BStP ist allerdings vorauszuschicken, dass Bundesgesetze für das Bundesgericht massgebend sind (Art. 191 BV). Selbst wenn die Bestimmung von Art. 47 Abs. 4 BStP dem Art. 31 Abs. 3 BV widerspräche, könnte ihr durch das Bundesgericht die Anwendung nicht versagt werden (vgl. BGE 130 I 26 E. 2.2.2 S. 33 mit Hinweisen). 
Der Wortlaut des am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Art. 31 Abs. 3 BV geht über denjenigen von Art. 5 Ziff. 3 EMRK hinaus. Die neue Bundesverfassung sieht vor, dass der Inhaftierte "unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt" wird. Damit ist klar, dass jedenfalls ein gegenüber der Anklagebehörde weisungsgebundener Untersuchungsrichter diese Voraussetzungen nicht erfüllen könnte (vgl. BGE 131 I 36 E. 2.4; Andreas Keller, Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen - vom alten zum neuen Strafprozessgesetz, AJP 2000, S. 936 ff., 944; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung von 1999, der UNO-Pakte und der EMRK, 3. Aufl., Bern 1999, S. 585; Hans Vest, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, Art. 31 N. 24). In einem Teil der Lehre wird darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass alle diejenigen Strafprozessordnungen, bei denen noch Untersuchungsrichter als haftanordnende Justizpersonen fungieren, entsprechend zu korrigieren seien (vgl. Vest, a.a.O., N. 24). Der Entwurf des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes von 2001 für eine schweizerische Strafprozessordnung (VE/StPO), welchem allerdings nicht das Untersuchungsrichter- sondern das Staatsanwaltsmodell zugrunde liegt, sieht als haftanordnende Behörde eine nicht mit Untersuchungsaufgaben betraute richterliche Instanz (Zwangsmassnahmengericht) vor (vgl. Art. 235 Abs. 3 und Art. 237 f. VE/StPO; s. auch zur Publikation bestimmter BGE vom 2. November 2004, E. 2.4). 
Den Materialien lässt sich nicht entnehmen, dass Bundesrat und Parlament mit dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 3 BV eine neue Rechtslage schaffen wollten, die von der bisherigen Praxis des EGMR und des Bundesgerichtes grundlegend abweicht (vgl. Botschaft BR, BBl 1997 I 1 ff., S. 185 f.; Entwurf Verfassungskommission NR, BBl 1998 I 364 ff.; StR, BBl 1998 I 439 ff.). Klar erscheint lediglich, dass für die "Richterin" oder den "Richter" nach Art. 31 Abs. 3 BV mindestens die Anforderungen der Praxis zu Art. 5 Ziff. 3 EMRK zu gelten haben (vgl. BBl 1997 I 185 f.). Damit besteht für das Bundesgericht kein sachlich begründeter Anlass, von der bisherigen bewährten Rechtsprechung abzuweichen. Der Sinn und Zweck von Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 BV besteht darin, zu vermeiden, dass eine objektiv befangen erscheinende Justizperson strafprozessuale Haft anordnet. Ein solcher Anschein ist nach der dargelegten Praxis gegeben, wenn ein haftanordnender Untersuchungsrichter Weisungen von Seiten der Anklagebehörde zu befolgen hätte oder wenn er in der Folge in der gleichen Sache Anklagefunktionen ausüben könnte. Wie bereits dargelegt, ist dies beim Eidg. UR nicht der Fall. 
 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Die Kostenfolgen im Verfahren vor Bundesgericht richten sich nach den allgemeinen Vorschriften des OG (vgl. Art. 245 BStP; BGE 130 I 234 E. 5 S. 240; 130 II 306 E. 4 S. 313). Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Februar 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: