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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_8/2007 
2C_285/2007 /zga 
 
Urteil vom 27. September 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Müller, Karlen, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
2C_8/2007 
Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, vertreten durch das Büro des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt, Rathaus, Marktplatz 9, 4001 Basel, 
 
und 
 
2C_285/2007 
Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, 4001 Basel, vertreten durch das Büro des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt, Rathaus, Marktplatz 9, 4001 Basel, 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel, 
 
Gegenstand 
Ablehnungsbegehren, Art. 29 BV, § 69 KV-BS (überspitzter Formalismus, Grundsatz der Unparteilichkeit, Gewaltenteilung) 
 
Beschwerden gegen die Verfügungen des Präsidenten des Grossen Rats des Kantons Basel-Stadt vom 3. Januar 2007 und des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht vom 4. April 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ vertrat als Rechtsanwältin A.________ im Strafprozess vor dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, das ihn am 24. Oktober 2005 in teilweiser Bestätigung und teilweiser Korrektur des erstinstanzlichen Strafurteils wegen Veruntreuung zu 16 Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilte. Am 19. März 2007 wies das Bundesgericht je eine staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil ab, soweit es auf die Beschwerden eintrat (Verfahren 6P.183/2006 und 6S.415/2006). 
B. 
Am 17. Oktober 2006 zeigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bzw. der Präsident der im Strafprozess urteilenden Kammer im Auftrag derselben X.________ bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt an; zur Anzeige gebracht wurde der Umstand, die Verteidigerin habe vor der mündlichen Verhandlung im Appellationsverfahren gegen A.________ zu einer Zeugin Kontakt gehabt, womit sie möglicherweise gegen die Berufsregeln gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) verstossen habe. 
 
Mit Eingabe vom 20./21. Dezember 2006 gelangte X.________ an den Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt. Darin beantragte sie, "es seien je einzeln alle Mitglieder der Aufsichtskommission ... bezüglich der Anzeige der Kammer des Appellationsgerichts ... in Ausstand zu versetzen" und es "sei eine ausserordentliche und ausserkantonale Aufsichtskommission für die Prüfung der Eröffnung und allfällige Durchführung eines Disziplinarverfahrens ... zu bezeichnen". 
 
Mit Schreiben vom 3. Januar 2007 teilte der Präsident des Grossen Rats X.________ mit, das baselstädtische Recht übertrage dem Grossen Rat keine Kompetenzen, Ausstandsfragen bei richterlichen und aufsichtsrechtlichen Behörden zu prüfen und zu entscheiden. Die baselstädtische Interpretation der Gewaltentrennung lasse ein derartiges Verfahren nicht zu. Der Grosse Rat sei daher für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens nicht zuständig und leite dieses direkt an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte weiter. Bei Bedarf sei es Sache der Wahlbehörden dieser Kommission, des Appellationsgerichts und der Advokatenkammer, im Falle des Austritts der ordentlichen Mitglieder zusätzliche Mitglieder zu bestimmen oder gar eine ausserordentliche Kommission zu bestellen. 
C. 
Mit Eingabe vom 5. Februar 2007 an das Bundesgericht erhebt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Schreiben des Präsidenten des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt (Verfahren 2C_8/2007). Darin bezeichnet sie das Schreiben als Verfügung und beantragt die Aufhebung derselben. Das Büro des Grossen Rates und die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
D. 
Parallel zur direkt beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde führte X.________ am 15./17. Januar 2007 gestützt auf § 116 Abs. 1 lit. a der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 (KV) Verfassungsbeschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht. Darin beantragte sie ebenfalls die Aufhebung des als Verfügung bezeichneten Schreibens des Präsidenten des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt und stellte zugleich ein Ausstandsbegehren "je einzeln gegen die Mitglieder des Appellationsgerichts in ihrer Funktion als Verfassungsrichter des Kantons Basel-Stadt". Mit Urteil vom 4. April 2007 trat das Appellationsgericht als Verfassungsgericht auf das Ausstandsbegehren nicht ein und wies die Verfassungsbeschwerde ab. 
 
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 11. Juni 2007 ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (Verfahren 2C_285/2007). Sie beantragt, den zweiten Absatz des Urteilsdispositivs, worin das Verfassungsgericht ihre Verfassungsbeschwerde abgewiesen hat, aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Büro des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen. Das Büro des Grossen Rates und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die beiden angefochtenen behördlichen Akte sind nach dem 31. Dezember 2006 ergangen. Das Verfahren untersteht daher dem Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) und nicht dem altrechtlichen Bundesrechtspflegegesetz (OG; vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 In beiden Verfahren führt die gleiche Person Beschwerde, und die beiden Beschwerden richten sich gegen behördliche Akte von zwei verschiedenen Instanzen in derselben Sache. Zwischen den beiden Verfahren besteht ein enger Zusammenhang. Es rechtfertigt sich daher, die bundesgerichtlichen Verfahren 2C_8/2007 und 2C_285/2007 zu vereinigen (vgl. Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). 
1.3 Das Schreiben des Präsidenten des Grossen Rates ist nicht als Verfügung gekennzeichnet. In der Sache bedeutet es aber, dass auf den Antrag der Beschwerdeführerin, über den Ausstand der Mitglieder der Aufsichtskommission über die Anwälte zu entscheiden bzw. eine ausserordentliche Aufsichtskommission zu berufen, nicht eingetreten wird. Das Schreiben entfaltet damit Rechtswirkungen, weshalb es sich mit Blick auf die öffentlich-rechtliche Materie der Anwaltsaufsicht um einen Entscheid in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a BGG handelt. Im Übrigen hat die rechtskundige Beschwerdeführerin auch nicht eine selbständige und ausdrücklich als solche bezeichnete anfechtbare Verfügung verlangt. Nach Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht indessen nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Davon dispensiert das Gesetz auch nicht bei Zuständigkeits- oder Ausstandsfragen. Nachdem das Appellationsgericht als Verfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde gegen das Schreiben des Präsidenten des Grossen Rates eingetreten ist und diese behandelt hat, ist der mit dem Schreiben eröffnete Entscheid nicht letztinstanzlich. Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_8/2007 kann daher nicht eingetreten werden. 
1.4 Auch beim angefochtenen Urteil des Appellationsgerichts als Verfassungsgericht handelt es sich um einen Entscheid in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Zwar liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Endentscheid gemäss Art. 90 BGG vor, da mit dem Urteil des Verfassungsgerichts das durch die Anzeige des Appellationsgerichts eingeleitete Disziplinarverfahren nicht abgeschlossen wird. Nach Art. 92 Abs. 1 BGG ist aber gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde zulässig. Vorliegend geht es um die Zuständigkeit zur Behandlung eines Ausstandsbegehrens, weshalb Art. 92 Abs. 1 BGG anwendbar ist. Das unmittelbar gestützt auf § 116 Abs. 1 lit. a KV ergangene Urteil des Verfassungsgerichts ist kantonal letztinstanzlich und erfüllt damit die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG
 
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist als direkte Adressatin vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist mithin nach Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde im Verfahren 2C_285/2007 ist daher einzutreten. 
1.5 Nach Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG geltend gemacht werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde jedoch hinreichend zu begründen. Andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen und ist nicht wie eine erstinstanzliche Behörde gehalten, darüber hinausgehenden rechtlichen Fragen nachzugehen. Insbesondere kann es die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insoweit prüfen, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
1.6 Massgebend sind hier nur noch die Anträge und Rügen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift gegen das Urteil des Appellationsgerichts als Verfassungsgericht (im Verfahren 2C_285/2007) vorträgt. 
1.6.1 Auf das gegenüber den Mitgliedern des Appellationsgerichts als Verfassungsgericht erhobene Ausstandsgesuch kommt die Beschwerdeführerin nicht mehr zurück. Das ergibt sich bereits aus dem Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift, ergänzend aber auch aus der Beschwerdebegründung. Streitobjekt bildet somit einzig die Frage, ob sich der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt als für das gestellte Ausstandsbegehren unzuständig erachten bzw. ob das Verfassungsgericht dies als verfassungskonform beurteilen durfte. 
1.6.2 Sodann ist auf diejenigen Kritikpunkte, welche die Beschwerdeführerin zusätzlich in ihrer ersten Beschwerdeschrift gegen den Entscheid des Präsidenten des Grossen Rates (im Verfahren 2C_8/2007) vorgebracht hatte, aber nun bei der Anfechtung des Urteils des Verfassungsgerichts nicht mehr geltend macht, nicht einzugehen. Das trifft insbesondere zu für die früher erhobene, inzwischen aber nicht mehr aufrechterhaltene Rüge, es sei verfassungswidrig, dass der Präsident des Grossen Rates und nicht dieser als ganzes oder allenfalls das Büro des Grossen Rates das ursprüngliche Ablehnungsgesuch an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte überwiesen habe und damit sinngemäss darauf nicht eingetreten sei. 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV, weil der angefochtene Entscheid überspitzt formalistisch sei und gegen das Gebot der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nichtrichterlicher Behörden verstosse. Überdies werde dadurch der Grundsatz der Gewaltenteilung gemäss § 69 KV verletzt. 
2.2 Die Zuständigkeitsfrage steht in engem Zusammenhang mit der Frage der anwendbaren Ausstandsregelung. Wegen dieses Sachzusammenhanges rechtfertigt es sich, darauf vorweg einzugehen. Dabei kann allerdings offen bleiben, ob im vorliegenden Fall zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu beurteilen sind und ob es sich bei der basel-städtischen Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte um eine gerichtliche Behörde handelt (dazu etwa BGE 126 I 228 E. 2 S. 230 ff.). 
2.3 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, die in dieser Hinsicht dieselbe Tragweite besitzen, hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 133 I 1 E. 5.2 S. 3, mit Hinweisen). Der von der Beschwerdeführerin ebenfalls angerufene Art. 12 lit. a KV geht nicht über diese Garantie hinaus (vgl. den entsprechenden Wortlaut der Bestimmung), weshalb ihm keine eigenständige rechtliche Bedeutung zukommt. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind verletzt, wenn bei einem Richter - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 133 I 1 E. 6.2 S. 6; 131 I 113 E. 3.4 S. 116, mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 133 I 1 E. 6.2 S. 6; 131 I 24 E. 1.1 S. 25, mit Hinweisen). 
 
Für nichtgerichtliche Behörden enthält Art. 29 Abs. 1 BV eine analoge Garantie. Die Rechtsprechung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Gerichtsbehörden kann jedoch nicht ohne Weiteres auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren übertragen werden. Vielmehr müssen die Anforderungen an die Unparteilichkeit von Verwaltungs- und Exekutivbehörden unter Berücksichtigung ihrer gesetzlich vorgegebenen Funktion und Organisation ermittelt werden (BGE 125 I 119 E. 3f S. 124 f., 209 E. 8a S. 217 f.). 
2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand bzw. über derjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig sind. Dies trifft insbesondere zu, wenn ein Behördenmitglied einzig wegen seiner früheren Mitwirkung an einem anderen Verfahren in der Sache des Gesuchstellers als befangen abgelehnt wird oder wenn ihm die erforderliche Unabhängigkeit lediglich deshalb abgesprochen wird, weil es der gleichen Behörde angehört, die schon früher in der Sache des Gesuchstellers entschieden hat (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 278 f.; 105 Ib 301). Insbesondere rechtfertigen gewöhnliche Verbindungen der Kollegialität unter den Mitgliedern eines Gerichts keine Ablehnung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1P.267/2006 vom 17. Juli 2006, E. 2.1.2). 
3. 
3.1 Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183, mit Hinweisen). Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei (BGE 128 II 139 E. 2a S. 142, mit Hinweisen). Die Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts untersucht es indessen nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219, 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen). 
3.2 Die basel-städtische Aufsichtskommission über die Anwälte findet ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 18 ff. des Advokaturgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 15. Mai 2002. Insbesondere besteht die Aufsichtskommission aus fünf Mitgliedern; drei, darunter das aus dem Kreis der Präsidenten des Appellationsgerichts zu bestimmende vorsitzende Mitglied, werden vom Appellationsgericht gewählt, zwei weitere durch die Advokatenkammer ernannt; hinzu kommen je zwei gleichermassen bestimmte Ersatzleute (§ 18 Abs. 3 Advokaturgesetz). Die Aufsichtskommission ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind (§ 19 Abs. 1 Advokaturgesetz). Der Appellationsgerichtsschreiber führt das Protokoll und hat bei den Sitzungen beratende Stimme (§ 19 Abs. 2 Advokaturgesetz). Ausstandsregeln enthält das Advokaturgesetz nicht. Hingegen finden sich in § 74 KV und im basel-städtischen Gesetz vom 4. März 1872 betreffend den Austritt in Behörden, die Beschränkung der Stimmgebung bei Wahlen und die Ausschliessung der Wählbarkeit von Verwandten zu Mitgliedern von Behörden Vorschriften über den Ausstand von Behördenmitgliedern. Für die Zuständigkeit über den Ausstandsentscheid lässt sich daraus aber nichts entnehmen. Gemäss § 42 Abs. 7 des Gesetzes vom 27. Juni 1895 betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) kann ein Gerichtsmitglied abgelehnt werden, wenn Gründe gegen dessen Unbefangenheit vorhanden sind. Die Kammern des Gerichts als solche können jedoch nicht abgelehnt werden (§ 42 Abs. 7 GOG). Über streitige Austrittsfragen und über Ablehnungen entscheidet, in Abwesenheit des Betreffenden, die Gerichtskammer, wobei die Anwesenheit von drei Mitgliedern genügt (§ 43 GOG). Nicht besonders geregelt ist das Verfahren, wenn alle Mitglieder eines Gerichts abgelehnt werden. Überdies ist unklar, wieweit das Gerichtsorganisationsgesetz auf die Aufsichtskommission über die Anwälte anwendbar ist; jedenfalls ergibt sich eine solche Anwendbarkeit nicht ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut. 
3.3 Das Verfassungsgericht hat aus dieser gesetzlichen Ordnung zumindest analog geschlossen, dass nicht der Grosse Rat, sondern die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte zur Beurteilung allfälliger Ausstandsbegehren gegen ihre Mitglieder zuständig sei. Sie sei dazu auch berufen, wenn sich ein Ausstandsbegehren gegen sie selbst bzw. gegen alle ihre Mitglieder als offensichtlich unzulässig erweise. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen sinngemäss ein, die Vorinstanz unterstelle, dass ihr Ablehnungsbegehren offensichtlich unzulässig sei, weshalb es sich als überspitzt formalistisch erweise und gegen die Regeln der Unparteilichkeit verstosse, den Entscheid über den Ausstand der Aufsichtskommission zu überweisen. In Frage käme dafür lediglich der Grosse Rat als Oberaufsichtsinstanz über alle kantonalen Behörden. 
3.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird ihr der Rechtsweg nicht in unzulässiger Weise versperrt, wenn nach der allgemeinen Regel vorerst die Aufsichtskommission über das Ausstandsbegehren befindet. 
3.4.1 Über die hauptsächlich geltend gemachten Ausstandsgründe darf die Aufsichtskommission selbst entscheiden. Insbesondere reicht die blosse Befürchtung, die Kommissionsmitglieder würden es nicht wagen, sich mit ihren für das Strafurteil verantwortlichen Kollegen in Widerspruch zu setzen, für ein Ausstandsbegehren offensichtlich nicht aus. Genauso wenig rechtfertigt das Argument, die als Anwälte tätigen Kommissionsmitglieder seien wegen allfälliger Animositäten der Strafrichter in anderen Fällen nicht unbefangen, ein Ablehnungsgesuch. Im Übrigen ergäbe sich nicht einmal zwingend ein massgeblicher Widerspruch zum Strafurteil, wenn die Aufsichtskommission eine unzulässige Beeinflussung der Zeugin durch die Beschwerdeführerin verneinen würde. Im Aufsichtsverfahren geht es offenbar einzig darum, ob die Beschwerdeführerin mit ihr allenfalls berufspflichtwidrig in Kontakt getreten ist; die Unglaubwürdigkeit der Zeugin wurde im Strafurteil aber auch aus anderen Umständen abgeleitet (vgl. das Urteil 6P.183/2006 und 6S.415/2006 vom 19. März 2007, E. 6.2.3 und 7.1.3). Gegenläufige Entscheide erscheinen daher denkbar, ohne dass die Aufsichtskommission dadurch die anzeigende Kammer des Appellationsgerichts zwangsläufig zu desavouieren bräuchte, wie die Beschwerdeführerin offenbar annimmt. 
3.4.2 Sodann steht mit Blick auf allenfalls zulässige Ablehnungsgründe keineswegs von vornherein fest, dass sich bei der Aufsichtskommission nicht mindestens drei (vgl. § 43 GOG) oder vier (vgl. § 19 Advokaturgesetz) ordentliche Mitglieder oder Ersatzleute und ein Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin finden lassen, gegen die keine tauglichen Ausstandsgründe vorliegen. Im Übrigen ging der Präsident des Grossen Rates davon aus, es sei Sache der Wahlbehörde, die Kommission gegebenenfalls bei Bedarf durch die nötige Zahl von unbefangenen Mitgliedern zu ergänzen. Diese Auffassung wurde vom Verfassungsgericht zumindest sinngemäss geschützt, was auf einer sachlich haltbaren und damit nicht willkürlichen Auslegung der einschlägigen kantonalen Gesetzesbestimmungen beruht. 
3.5 Insgesamt ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Verfassungsrecht widersprechen sollte, den Entscheid über das Ablehnungsbegehren der angegangenen Behörde, d.h. der Aufsichtskommission selbst, zu überlassen. Dass diese eine verfassungskonforme Lösung finden wird, erscheint nicht ausgeschlossen. Im Übrigen unterliegen die Entscheide der Aufsichtskommission in Disziplinarsachen dem Rekurs an das Verwaltungsgericht (§ 21 Abs. 3 Advokaturgesetz); der Ausstandsentscheid wird also bei einer kantonalen Behörde anfechtbar sein. Zwar amtet als Verwaltungsgericht erneut das Appellationsgericht (§ 1 des basel-städtischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1928, VRPG), doch ist auch hier eine verfassungskonforme Besetzung nicht von vornherein auszuschliessen. Dieser ordentlichen Zuständigkeit den Vorrang vor der Kompetenz des Grossen Rates als Oberaufsichtsbehörde (vgl. § 90 KV) zu geben, ist weder überspitzt formalistisch noch verstösst es gegen die Regeln der Unparteilichkeit. Es verletzt auch nicht den in § 69 KV für die Behördenorganisation des Kantons Basel-Stadt festgeschriebenen Grundsatz der Gewaltenteilung. 
4. 
Demnach kann auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Grossen Rates vom 3. Januar 2007 nicht eingetreten werden (Verfahren 2C_8/2007), und die Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht vom 4. April 2007 ist abzuweisen (Verfahren 2C_285/2007). 
 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die bundesgerichtlichen Verfahren 2C_8/2007 und 2C_285/2007 werden vereinigt. 
2. 
Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt vom 3. Januar 2007 wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht vom 4. April 2007 wird abgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht sowie der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. September 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: