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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.17/2004 
6S.49/2004 /pai 
 
Urteil vom 4. August 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
handelnd durch A. und B. X.________, und diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Becker, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ender, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
6P.17/2004 
Art. 9, 29 Abs. 2 und 32 Abs. 1 BV (Einstellungsverfügung; willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo") 
 
6S.49/2004 
Einstellungsverfügung (fahrlässige, schwere Körperverletzung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.17/2004) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.49/2004) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Januar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________, geb. am 17. Juni 1990, fuhr am 26. August 2002 gegen 13.15 Uhr mit ihrem Fahrrad auf dem parallel zur Ammerswilerstrasse verlaufenden Radweg von Ammerswil in Richtung Lenzburg zur Schule. Der Radweg führt auf der Höhe des Parkplatzes "Fünfweiher" im rechten Winkel nach links über die Ammerswilerstrasse, gegenüber welcher er vortrittsbelastet ist (Signal "Kein Vortritt" und Wartelinie [Art. 36 Abs. 2 und 75 Abs. 3 SSV; Signal 3.02 und Markierung 6.13]). Zur gleichen Zeit nahte von links aus Richtung Ammerswil auf der rechten Fahrbahn der Hauptstrasse mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h der Personenwagen des Angeschuldigten Y.________ heran. Als X.________ bei der Einmündung des Radwegs auf die Ammerswilerstrasse hinausfahren wollte, stiess sie mit dem herankommenden Auto zusammen, welches sie ungebremst mit der rechten Fahrzeugseite erfasste. X.________ wurde beim Aufprall ins angrenzende Wiesland weggeschleudert, wobei sie schwere Verletzungen, namentlich eine schwere Hirnschädigung erlitt. An den beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. 
B. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 das gegen den Angeschuldigten geführte Strafverfahren ein. Eine hiegegen von X.________ geführte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. Januar 2004 ab. 
C. 
X.________ führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
D. 
Das Obergericht des Kantons Aargau beantragt in seinen Gegenbemerkungen die Abweisung beider Beschwerden. Die Staatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet. Y.________ beantragt in seiner Vernehmlassung zur Nichtigkeitsbeschwerde die Abweisung der Beschwerde. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Legitimation 
1. 
1.1 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus (Art. 88 OG). Nach der Rechtsprechung hat der Geschädigte an der Verfolgung und Bestrafung des Täters kein rechtlich geschütztes, sondern lediglich ein tatsächliches oder mittelbares Interesse, da der Strafanspruch ausschliesslich dem Staat zusteht. Der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte ist daher grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung des Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. 
 
Soweit der Geschädigte indes Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist, steht ihm eine auf materiellrechtliche Fragen erweiterte Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde zu. Dies ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG, nach welcher Bestimmung das Opfer die Einstellung des Strafverfahrens mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten kann wie der Angeschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Die Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG geht insofern Art. 88 OG als "lex specialis" vor (BGE 120 Ia 101 E. 2a, 157 E. 2c; 128 I 218 E. 1.1). 
 
Unabhängig von der fehlenden Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Kommt dem Geschädigten nach kantonalem Verfahrensrecht Parteistellung zu, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Prozessrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (BGE 128 I 218 E. 1.1). 
1.2 Gemäss Art. 270 BStP (in der Fassung gemäss BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001, AS 2000 2719) ist der Geschädigte, der nicht Opfer ist, zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt nicht legitimiert. Hingegen kann nach lit. e Ziff. 1 derselben Bestimmung das Opfer den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG). 
 
Bei Nichtigkeitsbeschwerden gegen den einen Einstellungsbeschluss bestätigenden Gerichtsentscheid ist nach der Rechtsprechung die Legitimation des Opfers unabhängig davon gegeben, ob es bis zu diesem Zeitpunkt im Strafverfahren Zivilforderungen adhäsionsweise geltend gemacht hat (BGE 122 IV 139 E. 1; 120 IV 44 E. 4a). Auch hier muss das Opfer aber darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderung auswirken kann (BGE 123 IV 254 E. 1). 
1.3 Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (BGE 129 IV 95 E. 2 und 216 E. 1.2). Wird die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Einstellungsbeschluss oder ein freisprechendes Urteil geführt, genügt es, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt (BGE 122 II 211 E. 3c). 
1.4 Der Beschwerdeführerin kommt im zu beurteilenden Fall ohne weiteres Opferstellung zu. Bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils hat sie zwar keine Zivilforderungen erhoben. Angesichts der von ihr erlittenen schweren Verletzungen ist aber evident, dass sich der Entscheid auf die Zivilforderungen auswirken kann. Auf die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher einzutreten. 
II. Staatsrechtliche Beschwerde 
2. 
2.1 Das Obergericht gelangt zum Schluss, der Zusammenstoss der Beschwerdeführerin mit dem Personenwagen könne nicht frontal erfolgt sein und es lägen keine Hinweise für eine Kollisionsstelle innerhalb der vom Beschuldigten befahrenen Fahrspur vor. Es stützt sich hiefür auf die in den polizeilichen Fotos der Unfallsituation und der Kollisionsfahrzeuge dokumentierten Fahrzeugschäden und eine Reifenabriebspur vom Fahrrad der Beschwerdeführerin im unmittelbaren Einmündungsbereich des Radweges. Neben den Spurenbildern sprächen aber auch die Aussagen der befragten Zeugen gegen die Annahme, dass die Kollision nicht im unmittelbaren Einmündungsbereich stattgefunden hätte. Das Obergericht nimmt an, der Lenker des Personenwagens habe die Missachtung des signalisierten Vortrittsrechts auf der Hauptstrasse weder voraussehen noch rechtzeitig vor der sich bereits auf seiner Fahrspur befindlichen Fahrradlenkerin eine Vollbremsung einleiten können. 
2.2 Die Beschwerdeführerin macht Willkür und eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Der Sachverhalt sei in weiten Teilen, namentlich hinsichtlich der vom Personenwagen gefahrenen Geschwindigkeit, der von ihr beabsichtigten Routenwahl sowie des Kollisionspunktes und des exakten Kollisionsverlaufs unklar. Unter diesen Umständen sei es nicht haltbar, den Antrag auf Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens abzuweisen und die Strafuntersuchung einzustellen. 
2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst u.a. das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 49 E. 3a und 241 E. 2 je mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass der Richter rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abzunehmen hat (BGE 122 I 53 E. 4a mit Hinweisen). Dies verwehrt es ihm indes nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise zur Auffassung gelangen durfte, weitere Beweisvorkehren würden an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern (BGE 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a; 122 III 219 E. 3c; 122 V 157 E. 1d je mit Hinweisen). 
 
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 127 I 54 E. 2b, mit Hinweisen). 
2.4 Die Abweisung des Beweisantrags auf Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens verletzt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht. Das Obergericht durfte ohne Willkür zum Schluss gelangen, von einem Unfallgutachten seien keine weiteren Erkenntnisse über das Unfallgeschehen zu erwarten. 
2.4.1 Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Lenker des Personenwagens gefahrenen Geschwindigkeit. Das Obergericht nimmt an, der Beschwerdegegner sei jedenfalls nicht schneller als 80 km/h gefahren und es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts. Angesichts des Um stands, dass weder Reifenspuren des Unfallautos vorhanden sind noch dessen genaue Endlage nach dem Abbremsen sowie die genaue Lage des Fahrrades bekannt sind, dürfte sich die Geschwindigkeit gar nicht exakt ermitteln lassen. Insofern wäre von einem Unfallgutachten kein Ergebnis zu erwarten. 
 
Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass sich das Obergericht für seinen Schluss auf die Aussagen des Beschwerdegegners und der befragten Zeugen, die sich wie die Beschwerdeführerin auf dem Radweg in Richtung Lenzburg befanden, stützt. So gab der Zeuge C.________ an, der Personenwagen sei so schnell wie die meisten Fahrzeuge dort gefahren, mithin mit einer Geschwindigkeit von etwa 75 - 80 km/h. Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass der Unfallbeteiligte schneller gefahren sei als üblich. Das entspricht der Darstellung des unfallbeteiligten Lenkers des Personenwagens, wonach er mit etwa 70 km/h gefahren sei. Er sei nicht in Eile gewesen und sicher nicht gerast; vom Gefühl her sei er sicher unter 80 km/h gefahren. Demgegenüber erklärte zwar die Zeugin D.________, das Auto sei eher schneller gefahren als die anderen. Sie konnte aber zur genauen Geschwindigkeit ebenso wie die Zeugin E.________ keine Angaben machen. Als eher hoch bezeichnete auch die Zeugin F.________ die Geschwindigkeit des Personenwagens. Doch erlaubt eine solche Einschätzung für sich allein keinen Rückschluss auf eine allfällige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Annahme, der Beschwerdegegner sei nicht schneller als 80 km/h gefahren, ist jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. 
 
 
Ob der Lenker des Personenwagens unter den herrschenden Umständen mit der ausserorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit fahren durfte, ist eine Rechtsfrage, die im Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfen werden muss. Dasselbe gilt für die Frage, ob eine allfällige Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit der Kollision stünde. 
2.4.2 Nicht zu beanstanden ist ferner der Schluss des Obergerichts, es könne dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin die Ammerswilerstrasse habe überqueren oder ob sie nach rechts in diese habe einbiegen und ihren Weg entlang der Hauptstrasse habe fortsetzen wollen. Denn wie sich aus dem Schadensbild des Personenwagens und der auf der Strasse gezeichneten Reifenabriebspur des Fahrrads ergibt, ist die Kollision offensichtlich im unmittelbaren Einmündungsbereich des Radwegs in die Hauptstrasse erfolgt, als die Beschwerdeführerin noch nicht vollständig auf die Ammerswilerstrasse gefahren war. Anhaltspunkte für den Standpunkt der Beschwerdeführerin, sie sei in spitzem Winkel von hinten angefahren worden, finden sich nicht. Von einem Unfallgutachten wären somit auch unter diesem Gesichtspunkt keine Aufschlüsse zu erwarten. Jedenfalls ist dieser Schluss nicht unhaltbar. Gegen die Schilderung der Beschwerdeführerin spricht sodann, dass die im Untersuchungsverfahren befragten Zeugen angaben, diese habe die Hauptstrasse überqueren wollen. 
 
Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, ist unbehelflich. So lässt die Anlage des Radwegs, der von Ammerswil bis Lenzburg dreimal über die Hauptstrasse führt, keine Rückschlüsse auf die Absicht der Beschwerdeführerin zu. Ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führt, dass sie selbst angibt, sie habe ihre Fahrt auf der Hauptstrasse in Richtung Lenzburg fortsetzen wollen, zumal sie selbst ausführen lässt, es sei unklar, ob sie sich überhaupt an die tatsächlichen Abläufe zu erinnern vermöge oder ob ihre Aussagen posttraumatischen Vorstellungen entsprängen. 
 
Bei dieser Sachlage ist auch, was die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Schadensbildes an den Fahrzeugen und hinsichtlich der Reifenrutschspur des Velos ausführt, nicht geeignet, Willkür darzutun. Der vom Obergericht beschriebene Unfallhergang leuchtet ein und lässt sich ohne weiteres mit den Beschädigungen an den Fahrzeugen sowie den Aussagen der Zeugen in Einklang bringen. 
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
2.5 Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin, soweit sie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" rügt. Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV schützt die angeklagte Person. Das Opfer kann daraus nicht ableiten, die Beweise seien im Untersuchungsverfahren im Zweifel zu seinen Gunsten zu würdigen, da dies zu einer Umkehrung des Grundsatzes führen würde. 
 
Der Entscheid, ob hinreichender Tatverdacht besteht und ob in der Hauptverhandlung eine Verurteilung des Angeschuldigten zu erwarten ist, steht im pflichtgemässen Ermessen der Untersuchungsbehörde. Dabei gelangt der Grundsatz "in dubio pro reo" auch für den Angeklagten nicht zur Anwendung. Im Zweifelsfall soll es dem Gericht überlassen bleiben, ein Urteil zu fällen (Urteil des Kassationshofs 6S.464/2001 vom 25.9.2001 E. 2 mit Hinweisen). 
3. 
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
III. Nichtigkeitsbeschwerde 
4. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b und Art. 277bis Abs. 1 BStP). Soweit die Beschwerdeführerin den Verzicht auf die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens beanstandet und geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, der Beschwerdegegner habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten, richtet sich ihre Beschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen. Insofern kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt, soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, sie habe die Ammerswilerstrasse nicht überqueren, sondern in diese einbiegen und ihren Weg auf ihr fortsetzen wollen. 
5. 
5.1 Die Vorinstanz gelangt in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, der Beschwerdegegner habe die Missachtung des signalisierten Vortrittsrechts auf der Hauptstrasse nicht voraussehen oder rechtzeitig vor der sich bereits auf seiner Fahrspur befindlichen Fahrradlenkerin noch eine Vollbremsung einleiten können. Es lägen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Personenwagenlenker prophylaktisch hätte erhöhte Aufmerksamkeit aufwenden müssen. Im Übrigen wäre der Unfall wegen der Kollisionsstelle im unmittelbaren Einmündungsbereich wohl auch mit erhöhter Aufmerksamkeit für den Personenwagenlenker unvermeidlich gewesen. 
5.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 18 Abs. 3 StGB. Sie wendet sich gegen den Schluss der Vorinstanz, dem Beschwerdegegner könne keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zur Last gelegt werden. Sie macht geltend, der Lenker des Personenwagens sei seinen Sorgfaltspflichten im Strassenverkehr gegenüber Kindern nicht nachgekommen. Die Annahme, er habe als Vortrittsberechtigter auf der Hauptstrasse mit der ausserorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit fahren dürfen, verletze daher Bundesrecht. 
5.3 Der Beschwerdegegner bringt vor, er habe die Sorgfalt aufgebracht, zu der er verpflichtet gewesen sei. Die Kreuzung bei der Unfallstelle sei übersichtlich, so dass er mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts habe fahren dürfen. Er habe die Beschwerdeführerin, eine erfahrene Velofahrerin, bei seiner Fahrt wahrgenommen. Er habe aber nicht erkennen können, dass sie sich verkehrsregelwidrig verhalten werde. 
6. 
6.1 Der Täter begeht ein Verbrechen oder Vergehen fahrlässig, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB setzt somit die Verletzung einer Sorgfaltspflicht voraus. Sorgfaltswidrig handelt der Täter, wenn er zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB; BGE 6S.127/2003 vom 28.11.2003 E. 3.2; 127 IV 34 E. 2a mit Hinweisen). 
 
Grundvoraussetzung für eine Fahrlässigkeitshaftung ist u.a. die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Ob die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter erkennbar bzw. voraussehbar ist, beurteilt sich nach dem Massstab der Adäquanz. Die Handlung muss geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Vorhersehbarkeit einer Ursache ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen. 
 
Für die Zurechnung des Erfolgs genügt seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Erforderlich ist darüberhinaus seine Vermeidbarkeit. Der Erfolg ist vermeidbar, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Es genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 6S.127/2003 vom 28.11.2003 E. 3.2 mit Hinweisen). 
6.2 Der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt richtet sich nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der Verkehrsregelverordnung. Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im Verkehr jeder Teilnehmer so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Aus dieser Bestimmung leitet die Rechtsprechung den Vertrauensgrundsatz ab, nach welchem jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält, darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten. 
 
Der Vertrauensgrundsatz wird eingeschränkt durch die Bestimmung von Art. 26 Abs. 2 SVG, nach welcher u.a. gegenüber Kindern besondere Vorsicht geboten ist. Danach kann sich der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich selbst dann nicht auf das Vertrauensprinzip berufen, wenn keine konkreten Anzeichen dafür vorliegen, dass sich Kinder unkorrekt verhalten würden. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, um ein allenfalls begrenztes Vertrauen in das ordnungsgemässe Verhalten dieser Strassenbenützer zu rechtfertigen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; 125 IV 83 E. 2b; 115 IV 239 E. 2 je mit Hinweisen; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, 2. Aufl. 2002, Band I, N 441). Der Verkehrsteilnehmer muss mithin mit Verkehrsregelverletzungen seitens dieser Strassenbenützer rechnen und seine Fahrweise danach ausrichten, damit Gefährdungen und Schädigungen möglichst vermieden werden können. So hat er namentlich etwa seine Geschwindigkeit zu mässigen, Bremsbereitschaft zu erstellen, dem Verhalten der Kinder grösste Aufmerksamkeit zu schenken und, wenn Kinder im Bereich der Strasse nicht auf den Verkehr achten, Warnsignale abzugeben und nötigenfalls zu halten (Schaffhauser, a.a.O., N 426 und 443; vgl. auch Art. 4 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 VRV). 
7. 
Aus den Untersuchungsakten ergibt sich, dass der Beschwerdegegner mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h auf die Einmündung des Radwegs zufuhr und, nachdem er die Gruppe der Velo- und Mofafahrer erblickt hatte, weder seine Geschwindigkeit vermindert noch Bremsbereitschaft erstellt hatte. Er stiess mithin in voller Fahrt mit der Beschwerdeführerin zusammen und bremste seinen Wagen erst nach der Kollision ab. Nach seinen eigenen Aussagen hatte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin eigentlich erst mit dem Aufprall wahrgenommen. Wie der Unfall genau vorgefallen war, konnte er nicht sagen. So führte er aus, er habe die Gruppe der Kinder zum ersten Mal nach der letzten Rechtskurve vor der Unfallstelle gesehen, wobei eines ein wenig vor den anderen gefahren sei. Keines der Kinder habe sich bei der Einmündung in die Ammerswilerstrasse befunden. 
 
Bei dieser Sachlage nimmt die Vorinstanz zu Unrecht an, dem Beschwerdegegner könne von vornherein keine Verkehrsregelverletzung vorgeworfen werden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 
7.1 Nach seinen Aussagen hat der Beschwerdegegner eine Gruppe von Kindern wahrgenommen, die sich mit ihren Velos bzw. Motorfahrrädern auf dem Radweg bewegte, hat darin indes keinen Anlass zu erhöhter Vorsicht erblickt. Damit hat er das Gebot, im Strassenverkehr gegenüber Kindern besondere Vorsicht zu üben, verletzt. Er hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, dass sich die Kinder ordnungsgemäss verhalten würden (vgl. oben E. 6.2). 
 
Es trifft zwar zu, dass die Pflicht zu besonderer Vorsicht gegenüber Kindern auch ohne konkrete Anzeichen eines Fehlverhaltens nicht so weit geht, dass der Führer eines Motorfahrzeugs beim Anblick eines Kindes in jedem Fall seine Fahrt verlangsamen und Hupsignale geben müsste. Nach der Rechtsprechung ist das zumindest innerorts nur geboten, wenn das Kind sich auf der Fahrbahn oder am Strassenrand befindet, oder wenn es sich auf einem angrenzenden Trottoir oder einem benachbarten Platz in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn dem Spiele hingibt oder sonstwie ein Verhalten an den Tag legt, das erkennen lässt, dass es seine Aufmerksamkeit vollauf einem anderen Geschehen als dem Verkehr auf der Strasse zugewandt hat und jederzeit seinen spontanen Neigungen folgend in den Strassenverkehr geraten könnte (BGE 115 IV 239 E. 2 S. 240; 112 IV 87 E. 2 S. 88; vgl. auch Hans Schultz, Kinder im Strassenverkehr, Strafrechtliche Aspekte, Strassenverkehrsrechts-Tagung, Freiburg 1992, S. 3 ff., 7 ff.). 
 
Im zu beurteilenden Fall ereignete sich der Unfall ausserorts an einer Stelle, wo der von der Fahrbahn getrennte Radweg über die Hauptstrasse führt. Angesichts der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und dem Umstand, dass es für den Beschwerdegegner klar ersichtlich war, dass Fahrrad- und Mofafahrer bei der fraglichen Einmündung des Radwegs die Hauptstrasse überqueren oder in sie einbiegen würden, hätte er besondere Vorsicht walten lassen müssen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits 12 Jahre alt war und schon über eine gewisse Erfahrung im Verkehr verfügte, entlastet den Beschwerdegegner nicht. Eine fixe Altersgrenze, von welcher an von Kindern ein vorschriftsgemässes Verhalten erwartet werden kann und von welcher an sie nicht mehr des besonderen Schutzes durch Art. 26 Abs. 2 SVG bedürfen, lässt sich nicht exakt bestimmen. Wesentlich ist, dass der Strassenbenützer als Kind erkannt wird (Schultz, a.a.O., S. 6). Im Strassenverkehrsrecht gelten als Kinder junge Menschen, die wegen fehlender Einsicht in die Gefahren, ungenügender Kenntnis der Verkehrsregeln und einer Neigung zu einem dem Augenblick entspringenden Verhalten den Anforderungen des Strassenverkehrs nicht gewachsen sind (BGE 129 IV 282 E. 2.2.2 mit Hinweis). Darunter fällt auch ein 12-jähriges Kind. Selbst der Umstand, dass das Kind in diesem Alter bereits Verkehrsunterricht genossen haben kann, ändert daran nichts, da der Unterricht nicht ohne weiteres erwarten lässt, das Kind werde die erworbenen Kenntnisse in allen Situationen vernünftig anwenden können. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner die Fahrrad- und Mofalenker, wie sich aus seinen Aussagen ergibt, offensichtlich als Kinder erkannt. 
 
Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe nicht prophylaktisch erhöhte Aufmerksamkeit anwenden müssen, verletzt aus diesen Gründen Bundesrecht. Dass bei der Einmündung in die Hauptstrasse keinerlei Anhaltspunkte für eine Unaufmerksamkeit der Beschwerdeführerin vorlagen, ist ohne Bedeutung. Insofern entlastet den Beschwerdegegner nicht, dass er die Missachtung des Vortrittsrechts durch die Beschwerdeführerin nicht voraussehen konnte. Im Übrigen deutet einiges darauf hin, dass der Beschwerdegegner sie zunächst zwar in der Gruppe der auf dem Radweg fahrenden Kinder bemerkt, sie danach aber nicht mehr weiter beachtet hat, als sie auf die Einmündung zufuhr. Diesen Schluss legt seine Bemerkung nahe, er habe als letztes Bild im Kopf gehabt, dass das Mädchen noch parallel zu ihm gefahren sei, danach sei schon der Knall gekommen. Nach dem Gesagten wäre der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen, auf die Kinder am Fahrbahnrand und im Nahbereich der Strasse zu achten (Schaffhauser, a.a.O., N 443; vgl. auch Art. 31 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV). 
7.2 Zu Unrecht nimmt die Vorinstanz im Weiteren an, dass die Kollision auch bei erhöhter Vorsicht für den Lenker des Personenwagens unvermeidbar gewesen wäre. Der Beschwerdegegner habe nicht rechtzeitig vor der sich bereits auf seiner Fahrspur befindlichen Fahrradlenkerin eine Vollbremsung einleiten können. 
 
Dass sich die Kollision auch bei pflichtgemässem Verhalten des Beschwerdegegners ereignet hätte, mag zutreffen. Indessen ist hier nicht die Vermeidung des Unfalles entscheidend, sondern diejenige der schweren Körperverletzung. Die Körperverletzung gilt auch als vermeidbar, wenn es bei sorgfaltsgemässem Verhalten des Fahrzeuglenkers mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einer geringeren Verletzung gekommen wäre (Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl. 2001, § 15 N 177; vgl. auch BGE 121 IV 286 E. 4c). Dies ergibt sich daraus, dass jede Steigerung einer Körperverletzung als selbständige weitere Verletzung gilt (BGE 103 IV 65 E. II 2 c; vgl. auch Schönke/Schröder/Cramer/ Sternberg-Lieben, a.a.O.). Im vorliegenden Fall liegt auf der Hand, dass der Beschwerdegegner bei einer geringeren Geschwindigkeit weniger heftig mit der Beschwerdeführerin zusammengestossen wäre, was wohl zu weniger schwerwiegenden Verletzungen geführt hätte. Dasselbe gilt, wenn er etwa bei erstellter Bremsbereitschaft rechtzeitig ein Bremsmanöver hätte einleiten können. Allenfalls wäre ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit auch ein Ausweichmanöver möglich gewesen. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann hier nicht abschliessend beurteilt werden und werden die kantonalen Behörden abzuklären haben. 
7.3 Ob die vom Beschwerdegegner gefahrene Geschwindigkeit von rund 80 km/h den Verhältnissen angemessen war, kann hier offen bleiben. Anzumerken gilt es allerdings, dass eine Geschwindigkeit auch dann den Verhältnissen nicht angepasst sein kann, wenn sie im Rahmen der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit liegt (Art. 32 Abs. 1 SVG; Art. 4a Abs. 1 VRV; BGE 122 II 127 E. 4a). Was die Vorinstanz zur Kausalität einer allfällig den Verhältnissen nicht angemessenen Geschwindigkeit ausführt, geht indes an der Sache vorbei. Dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung dann nicht in einem Risikozusammenhang mit dem Verletzungserfolg steht, wenn sie sich nur darin auswirkt, dass der Automobilist sonst später auf der Unfallstelle eingetroffen wäre, mag zutreffen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl. Bern 1996, § 9 N 43 mit Hinweisen). Doch steht hier nicht in Frage, ob der Beschwerdegegner bei verminderter Geschwindigkeit die Unfallstelle allenfalls später erreicht hätte, sondern ob der Zusammenstoss weniger schwere Verletzungen verursacht hätte, wenn er mit einer geringeren Geschwindigkeit auf die Beschwerdeführerin geprallt wäre. Wäre dies zu bejahen, wäre der Kausalzusammenhang ohne weiteres gegeben. 
7.4 Insgesamt verletzt der angefochtene Entscheid in verschiedener Hinsicht Bundesrecht. Der Schutz der Einstellungsverfügung durch das Obergericht ist daher nicht in pflichtgemässem Ermessen erfolgt. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als begründet. 
8. 
Aus diesen Gründen ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 
IV. Kostenfolgen 
9. 
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens der staatsrechtlichen Beschwerde, in welchem sie unterliegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde obsiegt sie demgegenüber mit ihren Anträgen. Die Kosten sind daher dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen, und es ist der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten, wofür der Beschwerdegegner Ersatz leisten hat (Art. 278 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 3 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Januar 2004 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt. 
5. 
Der Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Bundesgerichtskasse hiefür Ersatz zu leisten. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. August 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: