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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
2A.191/2005 /ast 
 
Urteil vom 2. September 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Parteien 
TDC Switzerland AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Markus W. Frick und Fürsprecher Stephan Kratzer, TDC Switzerland AG, 
 
gegen 
 
Swisscom Fixnet AG, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Urs Prestinari, Swisscom AG, Group Legal Services, 
Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom), Marktgasse 9, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Interkonnektion / Gesuch um gemeinsamen Zugang 
und vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss / Kostenverteilung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) vom 28. Februar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 19. Februar 2004 stellte die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) in Gutheissung eines Interkonnektionsgesuches der (unter der Marke sunrise auftretenden) TDC Switzerland AG gegen die Swisscom Fixnet AG in einem Teilentscheid im Wesentlichen fest, dass sowohl der gemeinsame Zugang als auch der vollständig entbündelte Zugang zum Teilnehmeranschluss (als Varianten der Öffnung bzw. Entbündelung der so genannten "letzten Meile") Anwendungsfälle der Interkonnektion seien und dass für die Unterstellung dieser Zugangsformen unter das Interkonnektionsregime eine genügende gesetzliche Grundlage bestehe. Die Verfahrenskosten von Fr. 60'320.-- wurden vollumfänglich der Swisscom Fixnet AG auferlegt. 
 
Am 30. November 2004 hiess das Bundesgericht eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Swisscom Fixnet AG gut, hob die Verfügung der Kommunikationskommission auf und wies das Gesuch der TDC Switzerland AG um Verfügung der Bedingungen für die Interkonnektionsdienste gemeinsamer Zugang und vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss ab. Überdies entschied das Bundesgericht, die Kosten und Entschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren seien durch die Kommunikationskommission neu zu verlegen (Urteil des Bundesgerichts 2A.178/2004 = BGE 131 II 13). 
 
Mit Verfügung vom 28. Februar 2005 legte die Kommunikationskommission die Verfahrenskosten auf Fr. 60'230.-- (gemäss Dispositiv; Fr. 60'320.-- gemäss Begründung) fest und auferlegte sie der TDC Switzerland AG. Gleichzeitig auferlegte sie dieser auch die Hälfte der Parteikosten der Swisscom Fixnet AG von Fr. 27'491.80, d.h. im Ergebnis Fr. 13'745.90. 
B. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. März 2005 an das Bundesgericht stellt die TDC Switzerland AG die folgenden Anträge: 
"1. Die Verfügung der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 28. Februar 2005 sei aufzuheben. 
2. Eventualiter: 
a Die Verfahrenskosten seien angemessen zu reduzieren und neu festzusetzen. 
b Die Parteikosten seien auf maximal CHF 4'500 zu begrenzen. 
3. Subeventualiter: Die Verfahrens- und Parteikosten seien von der ComCom neu festzusetzen." 
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei unverhältnismässig, die Verfahrenskosten der TDC Switzerland aufzuerlegen; jedenfalls seien die Kosten zu hoch festgesetzt worden. Überdies verletze die bei der Zusprechung von Parteikosten erfolgte Berücksichtigung der Kosten für ein Parteigutachten Bundesrecht; auch hier sei jedenfalls die Festsetzung der Entschädigung überhöht und daher unverhältnismässig. 
C. 
Die Swisscom Fixnet AG und die Kommunikationskommission schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Angefochten ist ein Entscheid einer Bundesbehörde über die Verlegung der Verfahrenskosten und einer Parteientschädigung im Zusammenhang mit einem Interkonnektionsverfahren nach Art. 11 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 184.10). Gegen den Entscheid in der Sache stand die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 11 Abs. 4 und Art. 61 Abs. 1 FMG sowie BGE 131 II 13 E. 1.3 S. 16 f.). Da auch der hier angefochtene Kostenentscheid in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes erging, ist dagegen ebenfalls die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 97 ff. OG zulässig. 
1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). An die Feststellung des Sachverhaltes ist das Bundesgericht jedoch gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat, sofern der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Da es sich bei der Kommunikationskommission im Interkonnektionsverfahren nicht um eine richterliche Behörde im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG handelt, kann das Bundesgericht deren Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich frei überprüfen (BGE 131 II 13 E. 3.1-3.3 S. 18 ff.). Der Kommunikationskommission kommt hingegen ein gewisses "technisches Ermessen" zu (BGE 131 II 13 E. 3.4 S. 20). Namentlich beim Entscheid über die Verlegung der Kosten und Entschädigungen steht ihr ein weiter Ermessensspielraum zu, den das Bundesgericht (in Anwendung von Art. 104 lit. a OG) nur auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch hin prüfen kann (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1A.117/2003 vom 31. Oktober 2003, E. 6.3). Obwohl Verfahrenskosten zum Teil Gebührencharakter haben, handelt es sich dabei nicht um Abgaben im Sinne von Art. 104 lit. c Ziff. 1 OG, die bei Anfechtung eines erstinstanzlichen Entscheides auch auf ihre Angemessenheit zu überprüfen wären. Vielmehr bleibt die Kognition gegenüber Kostensprüchen auf Rechtsverletzung, inklusive Ermessensüberschreitung oder -missbrauch, beschränkt. 
2. 
2.1 Nach Art. 40 Abs. 1 FMG erhebt die nach dem Fernmeldegesetz zuständige Behörde für ihre Verwaltungstätigkeit kostendeckende Verwaltungsgebühren. Gemäss Art. 41 Abs. 1 FMG legt der Bundesrat die Konzessionsgebühren fest und regelt die Gebührenerhebung. Art. 56 Abs. 4 FMG bestimmt überdies ausdrücklich, dass die Kosten der Kommunikationskommission durch Verwaltungsgebühren gedeckt werden, wobei der Bundesrat die Einzelheiten regelt. Dieser hat dazu insbesondere in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über Gebühren im Fernmeldebereich (GFV; SR 784.106) vorgesehen, dass die von der Kommunikationskommission erhobenen Verwaltungsgebühren die Aufwendungen der Kommission und der damit verbundenen Tätigkeiten des Bundesamtes abdecken. Nach Art. 41 Abs. 2 FMG legt im Übrigen das Departement die Verwaltungsgebühren fest; es kann die Festlegung von Gebühren untergeordneter Bedeutung dem Bundesamt übertragen. Art. 3b der Verordnung des UVEK vom 22. Dezember 1997 über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich (SR 784.106.12) regelt die Gebühren für Interkonnektionsentscheide; danach erhebt die Kommission eine Verwaltungsgebühr von mindestens 10'000 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit; zudem können die Auslagen, beispielsweise die Kosten für Expertisen, den Parteien auferlegt werden. Nach Art. 1 Abs. 2 der gleichen Verordnung gilt - unter dem hier nicht zur Anwendung gelangenden Vorbehalt abweichender Bestimmungen - ein Stundenansatz von 260 Franken. 
2.2 Für das Verfahren vor den das Fernmeldegesetz vollziehenden Verwaltungsbehörden gilt nach ausdrücklicher Regelung in Art. 61 Abs. 3 FMG das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), soweit das Fernmeldegesetz nichts anderes bestimmt. Im hier strittigen Zusammenhang der Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten findet sich, abgesehen von den bereits erwähnten Regeln für die Berechnung der Verwaltungsgebühren, keine besondere Bestimmung im Fernmeldegesetz. 
 
Damit gelangt Art. 63 Abs. 1 VwVG zur Anwendung, wonach die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Unterliegt diese nur teilweise, werden die Kosten ermässigt; ausnahmsweise können sie ihr ganz oder teilweise erlassen werden. Nach Art. 4a lit. b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VwKV; SR 172.041.0) fällt ein solcher Erlass vor allem dann in Betracht, wenn besondere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei die Auferlegung von Verfahrenskosten als unverhältnismässig erscheinen lassen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1A.117/2003 vom 31. Oktober 2003, E. 6.3). Dies trifft namentlich zu, wenn mit der Beschwerde ideelle Ziele verfolgt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Abklärung einer Streitsache einen Kostenerlass rechtfertigt oder wenn sich die unterliegende Partei in einer finanziellen Notlage befindet (vgl. André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel/Frankfurt a.M. 1998, Rz. 4.7, insbes. Anm. 17). 
3. 
Im vorliegenden Fall verfolgte die Beschwerdeführerin im Interkonnektionsverfahren nicht ideelle Ziele, sondern finanzielle Geschäftsinteressen. Auch der Tatbestand der finanziellen Notlage - so er auf eine juristische Person überhaupt anwendbar wäre - ist nicht erfüllt. Es fragt sich daher einzig, ob das öffentliche Interesse an der Abklärung der Streitfrage einen Kostenerlass rechtfertigen könnte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin spielt dabei keine Rolle, dass von der Vorinstanz (wie später auch vom Bundesgericht; vgl. BGE 131 II 13 E. 2.4 S. 18) aufgrund eines vorangegangenen Verfahrensentscheides lediglich eine Rechtsfrage zu prüfen war, die prozessual wenig Instruktionsaufwand erforderte. Das ändert nichts daran, dass die Behandlung der Rechtsfrage als solcher einen erheblichen Arbeitsaufwand verursachte. Auch der Umstand, dass das schweizerische Interkonnektionsrecht im Unterschied zum Interkonnektionsregime der Europäischen Union eine ex-post-Kontrolle und nicht eine ex-ante-Regulierung kennt, kann nicht zum Kostenerlass führen. Es trifft zwar zu, dass diejenige Anbieterin, die ein Interkonnektionsverfahren beantragt, dadurch ein deutlich grösseres Risiko eingeht, als sie es müsste, wenn eine behördliche ex-ante-Kontrolle stattfände. Ex-post-Regelungen stellen aber im schweizerischen Recht die Regel dar. Der von der Beschwerdeführerin vertretene Standpunkt hätte zur Folge, dass eine um Interkonnektion ersuchende Partei nie die Kosten tragen müsste. Dies wäre im schweizerischen Recht systemwidrig und ergibt sich auch nicht (als Sonderfall) aus dem Gesetz. Im Übrigen erlangt diejenige Anbieterin, die sich auf einen Interkonnektionsstreit einlässt, im Falle eines günstigen Ausganges einen gewissen Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu ihren Konkurrentinnen. Dass sie dafür ein Kostenrisiko für ein allfälliges nachteiliges Ergebnis zu tragen hat, erscheint nicht unangebracht. 
 
Offen bleiben kann, ob es von Bedeutung wäre, ob die Beschwerdeführerin, wie sie weiter geltend macht, als einzige Konkurrentin der Beschwerdegegnerin überhaupt ein Interkonnektionsverfahren auslösen könnte. Es ist notorisch und auch der Beschwerdeführerin bekannt, dass es weitere Interkonnektionsverfahren mit anderen Beteiligten gibt oder jedenfalls gab (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2A.587/2003 vom 1. Oktober 2004 i.S. MCI WorldCom AG sowie 2A.503/2000 vom 3. Oktober 2001 i.S. Commcare AG). Hingegen verhält es sich zweifellos so, dass die Beschwerdeführerin einen Pilotprozess führte, der unter anderem zum Ziel hatte, die in den betroffenen Fachkreisen, beim Gesetzgeber und teilweise sogar in der Öffentlichkeit diskutierte Frage zu klären, ob mit der entsprechenden bundesrätlichen Verordnungsregelung über den Zugang zum Teilnehmeranschluss eine genügende gesetzliche Grundlage für die Öffnung der "letzten Meile" vorlag. An der Beantwortung dieser Frage bestand sicherlich ein gewisses öffentliches Interesse. Dieses vermag allerdings das offensichtliche private Interesse der Beschwerdeführerin, sich im Wettbewerb um die Teilnehmeranschlüsse nebst der Beschwerdegegnerin an vorderster Front zu positionieren, nicht zu verdrängen. Damit verletzte die Vorinstanz Bundesrecht nicht, als sie von einem Verzicht auf die Kostenerhebung absah. 
4. 
4.1 Aus dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip folgt, dass Gebühren in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen, so dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. d und Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 128 II 112 E. 5a S. 117; Urteil des Bundesgerichts 1P.645/2004 vom 1. Juni 2005, E. 3.5 mit Hinweisen). Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten (BGE 126 I 180 E. 3a/aa mit Hinweisen). Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 128 I 46 E. 4a S. 52; Urteil des Bundesgerichts 1P.645/2004 vom 1. Juni 2005, E. 3.4 mit Hinweisen). 
4.2 Im vorliegenden Zusammenhang beruht die von der Vorinstanz verlegte Verwaltungsgebühr auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (vgl. E. 2). Sie entspricht auch umfangmässig dem von der Vorinstanz geleisteten Aufwand, hat diese die Gebühr doch durch eine Multiplikation der geleisteten Arbeitsstunden mit dem anwendbaren Stundenansatz nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung des UVEK vom 22. Dezember 1997 über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich festgelegt. Das in Art. 40 Abs. 1 FMG vorgeschriebene und in Art. 56 Abs. 4 FMG für die Kommunikationskommission wiederholte Prinzip, dass die bezogenen Gebühren den Kosten des (jeweils) betriebenen Aufwands entsprechen sollen, führt insofern nicht nur zur - vom Gesetzgeber weitgehend beabsichtigten - Selbstfinanzierung der das Fernmeldegesetz vollziehenden Behörden, sondern dient auch der Einhaltung des Kostendeckungsgrundsatzes und des Äquivalenzprinzips (vgl. BBl 1996 III 1422 und 1440). Die Beschwerdeführerin macht dennoch geltend, die ihr auferlegten Verfahrenskosten seien unverhältnismässig, insbesondere weil die Vorinstanz einen unnötigen Aufwand zur Beantwortung einer an sich liquiden Rechtsfrage geleistet habe. 
 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war die Beantwortung der Frage der genügenden gesetzlichen Grundlage der Entbündelung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss durch bundesrätliches Verordnungsrecht nicht einfach. Es handelte sich im Gegenteil um eine höchst strittige Rechtsfrage, zu der sich das Bundesgericht noch nie, namentlich auch nicht im Urteil 2A.503/2000 vom 3. Oktober 2001 i.S. Commcare AG, geäussert hatte und die in der Lehre kontrovers diskutiert wurde. Zwar trifft es zu, dass keine Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen waren und sich verschiedene Behörden, worunter insbesondere das den Interkonnektionsentscheid vorbereitende Bundesamt für Kommunikation (vgl. Art. 11 Abs. 3 FMG), mit der gleichen Frage bereits vorher - namentlich im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten für die Gesetzgebung - befasst hatten. Der Entscheid in einem konkreten Einzelfall bedingt aber trotzdem einen eigenen Aufwand, in dem die Erfahrungen aus den Gesetzgebungsarbeiten wohl nützlich sein, eine einzelfallbezogene Beurteilung jedoch nicht ersetzen können. Die Beschwerdeführerin vermag damit ihre Auffassung, der von der Vorinstanz verrechnete Aufwand sei nicht nötig gewesen, nicht zu belegen. Die verbuchte Zahl von 232 Arbeitsstunden mag als nicht gering erscheinen, sie sprengt jedoch den Rahmen des Vernünftigen nicht und ist nachvollziehbar, vor allem wenn berücksichtigt wird, dass es sich bei der letztlich entscheidenden Kommunikationskommission um ein Organ handelt, bei dem eine Mehrzahl von Personen mitwirken, die alle den Streitfall auf der Grundlage des ihnen unterbreiteten Antrags des Bundesamtes zu prüfen und kontroverse Standpunkte zu bereinigen haben. Im Übrigen ist durch die Anwendung eines Stundenansatzes (von hier Fr. 260.--) gerade gewährleistet, dass kein offensichtliches Missverhältnis zwischen der erbrachten Leistung und der Höhe der Gebühr besteht. 
4.3 Es kann sich demnach einzig fragen, ob sich der festgelegte Betrag von Fr. 60'320.-- noch in vernünftigen Grenzen bewegt. Dabei gelangt der Kostenrahmen gemäss Art. 2 Abs. 2 VwKV nicht zur Anwendung, enthält doch das Fernmelderecht ein besonderes Gebührenregime (in Art. 40 f. und Art. 56 Abs. 4 FMG und der entsprechenden Ausführungsgesetzgebung, vgl. E. 2), das offensichtlich zu Gebührenbeträgen führt, die weit über den ordentlichen Rahmen hinausreichen. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass bei der fraglichen Streitfrage erhebliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel standen. Der finanzielle Wert dieser Interessen konnte je nach Ergebnis einen hohen zweistelligen Millionenbetrag (in Franken) erreichen. Die rechtliche Klärung der zu entscheidenden Streitfrage war damit von grosser wirtschaftlicher Bedeutung und führte bei den beteiligten Parteien zu einem erheblichen finanziellen Interesse. Auch unter diesem Gesichtspunkt hält der von der Vorinstanz betriebene Aufwand vor dem Äquivalenzprinzip stand. 
4.4 Die von der Kommunikationskommission der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr verletzt somit Bundesrecht nicht. Namentlich hat die Vorinstanz ihr entsprechendes Ermessen weder überschritten noch missbraucht. 
5. 
5.1 Für die Frage der Zusprechung einer Parteientschädigung enthält das Fernmelderecht keine Sonderregelung. Damit greift uneingeschränkt der in Art. 61 Abs. 3 FMG vorgesehene Verweis auf das Verwaltungsverfahrensgesetz. Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden. Parteikosten gelten dann als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (Moser, a.a.O., Rz. 4.16). Unnötige Kosten begründen demgegenüber keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 8 Abs. 5 VwKV; BGE 131 II 200 E. 7.2-7.3 S. 214 ff.; Moser, a.a.O., Rz. 4.18). 
5.2 Unter dem Gesichtspunkt der Parteientschädigung hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin einzig zur Übernahme der hälftigen Kosten für das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene und im fraglichen Interkonnektionsverfahren verwendete Parteigutachten verpflichtet. Kosten für Privatgutachten fallen als Barauslagen in Betracht. Entschädigungen für Parteiexpertisen werden nach der Rechtsprechung jedoch nur ausnahmsweise gewährt, wenn sich ein Verfahren als schwierig und sich die Arbeit der beigezogenen Fachperson als nützlich erweist (vgl. BGE 109 Ib 26 E. 3 S. 35 f. mit Hinweisen; Moser, a.a.O., Rz. 4.16). 
5.3 Am 24. März 2003 verlangte die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin die Aufnahme von Interkonnektionsverhandlungen. Da dem eigentlichen Gesuch um Interkonnektion zwingend eine dreimonatige Verhandlungsphase vorauszugehen hat (vgl. Art. 11 Abs. 3 FMG), musste die Beschwerdegegnerin bereits vorweg konkret mit der Möglichkeit eines Interkonnektionsantrags der Beschwerdeführerin rechnen. Das Gutachten ist datiert vom 2. Juli 2003, und die Beschwerdeführerin ersuchte am 29. Juli 2003 bei der Vorinstanz um Interkonnektion. Dass das Gutachten vor Einreichung des eigentlichen Interkonnektionsgesuchs bei der Kommunikationskommission erstellt wurde, schliesst daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin einen Zusammenhang mit dem Interkonnektionsverfahren nicht aus. Im Gegenteil sprechen die zeitlichen Abläufe gerade für einen solchen Konnex. 
 
In der Sache ging es darum, die bis dahin offene Rechtsfrage abklären zu lassen, ob für die Einführung der Entbündelung des Teilnehmeranschlusses auf dem Verordnungsweg eine genügende gesetzliche Grundlage bestand. Dabei handelte es sich um eine kontrovers diskutierte Frage von gewisser Komplexität. Dass die Beschwerdegegnerin dazu ein Rechtsgutachten einholte, erscheint angesichts der Schwierigkeit des anstehenden Interkonnektionsverfahrens nicht unangebracht. Das fragliche Rechtsgutachten äusserte sich mit detaillierter Begründung zur strittigen Frage der gesetzlichen Grundlage. Das Gutachten wurde - in seiner später publizierten Fassung (Andreas Kley, Entbündelung per Express: Die gesetzliche Grundlage der vom Bundesrat angeordneten Entbündelungspflicht des Fernmelde-Anschlussnetzes, in sic! 2003, S. 876) - im Übrigen auch vom Bundesgericht in seinem Entscheid entsprechend gewürdigt und mitberücksichtigt (vgl. BGE 131 II 13 insbes. E. 6.3 S. 27, E. 6.4.1 und 6.4.2 S. 28 und E. 7.2.2 S. 33). Es brachte insoweit durchaus nützliche neue Erkenntnisse. Andere Gutachten, welche die gleiche Frage vertieft behandelten, waren weder der Vorinstanz noch dem Bundesgericht bekannt, was namentlich für das von der Beschwerdeführerin angerufene interne Gutachten der dem Bundesrat unterstellten Bundesverwaltung gilt. Das Parteigutachten erweist sich auch nicht deshalb als unnötig, weil die Kommunikationskommission selbst über Fachkompetenz verfügt. Die Beschwerdegegnerin durfte nur schon deshalb eine gutachterliche Stellungnahme einholen, um ihre interne Meinungsbildung breiter abzustützen; gleichzeitig konnte es ihr nicht verwehrt sein, in einer strittigen Rechtsfrage ihren eigenen Standpunkt nach aussen, d.h. vor allem im Interkonnektionsverfahren, mit einer externen Expertise zu unterlegen. 
5.4 Die Beschwerdeführerin erachtet schliesslich die Höhe der ihr auferlegten Parteientschädigung als unangemessen. Indessen hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass lediglich einzelne Teile des Gutachtens wirklich neue Erkenntnisse mit sich brachten und andere Passagen aus früheren Gutachten übernommen worden waren und insofern von geringerem unmittelbarem Nutzen waren. Aus diesem Grund hat die Kommunikationskommission die Parteientschädigung auf die Hälfte der Gutachterkosten festgesetzt. Dass sie dabei auf den Gehalt der Gutachteraussagen und nicht auf Seitenzahlen oder Schriftzeilen abstellte, ist nicht zu beanstanden, blieb sie doch jedenfalls im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. 
5.5 Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zulasten der Beschwerdeführerin im Umfang der hälftigen Kosten für das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Parteigutachten hält damit ebenfalls vor Bundesrecht stand. Die Vorinstanz hat insbesondere auch in diesem Zusammenhang ihr Ermessen bundesrechtskonform ausgeübt. 
6. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Beschwerdegegnerin ist nicht durch einen selbständigen Rechtsanwalt, sondern durch die Rechtsabteilung ihrer Muttergesellschaft vertreten und macht keine Barauslagen geltend; angesichts des hier beschränkten und nicht besonders komplizierten Streitgegenstandes rechtfertigt sich daher im Unterschied zum Verfahren in der Sache auch nicht ausnahmsweise die Zusprechung einer Parteientschädigung, weshalb praxisgemäss von einer solchen abzusehen ist (vgl. dazu Thomas Geiser, § 1 Grundlagen, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1998, Rz. 1.22). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. September 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: