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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.302/2006 /len 
 
Urteil vom 16. Februar 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Y.________ SA, 
Beschwerdeführerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Franz Dörig, 
 
gegen 
 
Z.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Michael Ritscher und Dr. Simon Holzer, 
Obergericht des Kantons Luzern, Präsident der I. Kammer. 
 
Gegenstand 
Art. 5 Abs. 3, 9 und 29 Abs. 2 BV 
(Zivilprozess; Sistierung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Präsident der I. Kammer, vom 7. November 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a 
Die X.________ AG erhob am 6. September 2006 beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die Z.________ AG eine Patentnichtigkeitsklage. Am 7. September 2006 reichte die Z.________ AG beim Obergericht des Kantons Luzern gegen die X.________ AG und die Y.________ SA eine Klage aus Patentverletzung ein. In der Klageschrift wurde der Streitwert der Klage vorläufig auf Fr. 250'000.-- beziffert. Gegenstand beider Klagen ist die Europäische Patentschrift EP 1.________ mit dem Titel "Luftkühlelement, Verfahren zu seinem Betrieb sowie Luftkühlanordnung". Mit Schreiben vom 11. September 2006 forderte das Obergericht des Kantons Luzern die Beklagten auf, bis 12. Oktober 2006 eine schriftliche Klageantwort einzureichen. 
Am 10. Oktober 2006 stellten die Beklagten im Luzerner Verfahren ein Sistierungsgesuch mit folgenden Anträgen: 
"1. Das von der Klägerin vor Obergericht angestrengte Patentverletzungsverfahren (Fall Nr. ...) sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des von der Beklagten 1 beim Handelsgericht des Kantons Zürich angestrengten Patentnichtigkeitsverfahrens betreffend die Europäische Patentschrift EP 1.________ mit dem Titel "Luftkühlelement, Verfahren zu seinem Betrieb sowie Luftkühlanordnung" (Geschäfts-Nr. ...) zu sistieren. 
2. Für den Fall, dass das Handelsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Geschäfts-Nr. ... seine Zuständigkeit sowie die Klageidentität bejaht, sei auf die vorliegende Klage gestützt auf Art. 35 Abs. 2 GestG nicht einzutreten. 
3. Für den Fall, dass das Handelsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Geschäfts-Nr. ... seine Zuständigkeit sowie den sachlichen Zusammenhang der beiden Klagen bejaht, sei die vorliegende Klage gestützt auf Art. 36 Abs. 2 GestG an das Handelsgericht zu überweisen. 
4. Die Frist für die Einreichung der Klageantwort sei für den Fall, 
- dass das Handelsgericht seine Zuständigkeit wegen vorzeitiger Rechtshängigkeit beim Obergericht verneinen sollte, 
oder 
- dass das Obergericht Ziff. 2 bzw. 3 der Anträge nicht entsprechen sollte, 
oder 
- dass das Obergericht das vorliegende Sistierungsgesuch abweisen sollte, 
oder 
- dass die Sistierung hinfällig wird, 
um mindestens 30 Tage zu erstrecken, wobei die Beklagten diesfalls berechtigt zu erklären seien, die Klageantwort gestützt auf § 202 Abs. 2 ZPO auf Einreden gegen die prozessuale Zuständigkeit zu beschränken. 
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." 
A.b 
Das Handelsgericht des Kantons Zürich stellte in einer Verfügung vom 27. Oktober 2006 fest, die bei ihm strittige Frage, wann im Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Luzern die Rechtshängigkeit eingetreten sei, werde auch vom Obergericht des Kantons Luzern zu entscheiden sein. Es dränge sich daher eine Koordination der beiden Verfahren auf. Das Obergericht des Kantons Luzern werde ersucht, das Handelsgericht des Kantons Zürich über seinen Entscheid zu informieren. 
B. 
Mit Entscheid vom 7. November 2006 wies der Präsident der I. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern das Sistierungsgesuch der Beklagten ab (Dispositivziffer 1). Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch um Beschränkung der Klageantwort auf Einreden gegen die prozessuale Zulässigkeit (Dispositivziffer 2). Schliesslich wurde festgehalten, die Beklagten hätten die schriftliche Klageantwort bis Montag, 11. Dezember 2006, einzureichen; diese Frist könne nicht mehr erstreckt werden; im Übrigen gälten die Bestimmungen in der Aufforderung vom 11. September 2006 (Dispositivziffer 3). 
C. 
Die X.________ AG und die Y.________ SA haben den Entscheid des Präsidenten der I. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern vom 7. November 2006 mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten. Sie stellen die Anträge, die Beschwerde gutzuheissen, die Dispositivziffern 1, 2 und 3 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin und das Obergericht des Kantons Luzern stellen die Anträge, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Beide Vernehmlassungen wurden den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnisnahme zugestellt. 
 
D. 
Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2006 ist das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde gutgeheissen worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts von Amtes wegen zu prüfen (BGE 132 III 747 E. 4 S. 748 mit Hinweis). 
3. 
Gemäss Art. 87 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Abs. 1). Zu beachten ist indessen, dass gegen selbständige Zwischenentscheide der kantonalen Obergerichte über die Zuständigkeit wegen Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die sachliche, die örtliche oder die internationale Zuständigkeit die Berufung an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 49 Abs. 1 OG), sofern die übrigen Berufungsvoraussetzungen ebenfalls gegeben sind. Wegen der Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde gegenüber der Berufung (Art. 84 Abs. 2 OG), scheidet die staatsrechtliche Beschwerde aus, soweit eine behauptete Rechtsverletzung mit der Berufung gerügt werden kann. 
3.1 Das Obergericht ist in Anwendung von Art. 35 bzw. Art 36 GestG (Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen vom 24. März 2000; SR 272) zum Ergebnis gelangt, dass es als im Vergleich zum Handelsgericht des Kantons Zürich früher angerufenes Gericht sein Verfahren nicht sistieren müsse, sondern dieses fortführen könne. 
3.2 Art. 35 GestG befasst sich mit dem Fall der Hängigkeit von identischen Klagen an mehreren Gerichten und bestimmt, dass jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzt, bis das zuerst angerufene Gericht über seine Zuständigkeit entschieden hat (Abs. 1). Sobald die Zuständigkeit des erstangerufenen Gerichts feststeht, tritt das später angerufene Gericht auf die Klage nicht ein (Abs. 2). 
Art. 36 GestG betrifft den Fall der Hängigkeit von Klagen, die miteinander in sachlichem Zusammenhang stehen, und bestimmt, dass jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen kann, bis das zuerst angerufene entschieden hat (Abs. 1). Das später angerufene Gericht kann die Klage an das zuerst angerufene überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist (Abs. 2). 
Bei Art. 35 und 36 GestG handelt es sich nicht um eigentliche Gerichtsstandsnormen, sondern diese Bestimmungen regeln die "gerichtsstandsnahe" Frage der Koordination von mehreren in Zusammenhang stehenden Verfahren. Da die gerichtlichen Handlungen, die in Anwendung von Art. 35 und 36 GestG vorgenommen werden, jedoch Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit haben können, werden sie in Lehre und Rechtsprechung als Zwischenentscheide über die örtliche Zuständigkeit betrachtet, die grundsätzlich gemäss Art. 49 Abs. 1 OG mit Berufung angefochten werden können (BGE 132 III 178 E. 1.2 S. 181; Thomas A. Castelberg, Die identischen und die in Zusammenhang stehenden Klagen im Gerichtsstandsgesetz, Diss. Bern 2004, S. 96 f. und S. 182 ff.; Stephan Mazan, Rechtsmittelprobleme rund um das GestG, in: Internationales Zivilprozess- und Verfahrensrecht, Zürich 2001, S. 15 ff., S. 27 ff.). Das gilt namentlich für einen Entscheid, mit dem eine Sistierung des Verfahrens in Anwendung von Art. 35 GestG abgelehnt wird (Urteil 4C.385/2001 vom 8. Mai 2002 E.1, nicht publ. in BGE 128 III 284), aber auch für einen Überweisungsentscheid im Sinne von Art. 36 Abs. 2 GestG (BGE 132 III 178 E. 1.2 S. 181 mit Hinweisen). 
3.3 Im vorliegenden Fall hat das Obergericht die Sistierung des bei ihm hängigen Verfahrens abgelehnt, ohne sich aber festzulegen, ob Art. 35 oder 36 GestG zur Anwendung kommt. Dies offensichtlich in der Annahme, dass auf jeden Fall entweder das Merkmal der identischen Klagen (Art. 35 GestG) oder jenes der "in Zusammenhang stehenden Klagen" (Art. 36 GestG) gegeben ist. Das Bundesgericht braucht sich in diesem Punkt ebenfalls nicht festzulegen, da im einen wie im anderen Falle der Entscheid, mit dem das Sistierungsgesuch abgelehnt wurde, als selbständiger Entscheid über die Zuständigkeit zu betrachten wäre. 
3.4 Zu beachten ist indessen, dass im Rahmen der Berufung lediglich Rügen vorgebracht werden können, welche die Anwendung von Bundesrecht betreffen (Art. 43 Abs. 1 OG). Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind dagegen unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Diese Regelung wird in der Literatur im Zusammenhang mit Art. 35 und Art. 36 GestG als problematisch betrachtet, weil die Frage des Zeitpunktes der Rechtshängigkeit einer Klage vom kantonalen Recht bestimmt wird (BGE 128 III 284 E. 4a S. 290), während das Bundesrecht die anderen Merkmale dieser Normen definiert. Es wird deshalb die Meinung vertreten, es sei im Rahmen der Berufung auch die Rüge zuzulassen, der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage sei in Verletzung des anwendbaren kantonalen Rechts festgelegt worden (Mazan, a.a.O., S. 24 ff.; Thomas A. Castelberg, a.a.O., S. 97 f.). 
Anders verhält es sich dagegen, wenn mit einem Rechtsmittel ausschliesslich Beanstandungen in Bezug auf den Sachverhalt erhoben werden. Für diesen Fall wird auch in der Literatur zutreffend darauf hingewiesen, dass die Berufung ausscheidet und die Rügen im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde zu erheben sind (Mazan, a.a.O., S. 19 f.). So verhält es sich aber im vorliegenden Fall. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird weder die Anwendung von Art. 35 bzw. Art. 36 GestG noch jene der Regeln der kantonalen Prozessordnung betreffend die Rechtshängigkeit kritisiert. Die Beschwerdeführerinnen erheben in der Beschwerdeschrift vielmehr ausschliesslich Rügen, die sich im Rahmen der Frage des Zeitpunktes der Rechtshängigkeit gegen den vom Obergericht festgestellten Sachverhalt richten. Die in der Literatur erörterte Frage hinsichtlich der Abgrenzung von Berufung und staatsrechtlicher Beschwerde braucht deshalb im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Es genügt vielmehr festzuhalten, dass die Berufung unter den gegebenen Umständen als Rechtsmittel ausscheidet und der Entscheid des Obergerichts ein taugliches Anfechtungsobjekt für die staatsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG bildet. 
4. 
Nach der Zivilprozessordnung des Kantons Luzern vom 27. Juni 1994 (ZPO LU) wird eine Streitigkeit durch Einreichung des Aussöhnungsgesuchs beim Vermittler rechtshängig. Ist gemäss der Zivilprozessordnung kein Aussöhnungsversuch vorgesehen, tritt die Rechtshängigkeit mit der Einreichung der Klage beim Richter ein (§ 197 ZPO LU). 
§ 185 ZPO LU sieht als Regel vor, dass jedem Prozess ein Aussöhnungsversuch beim Vermittler voranzugehen hat, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Eine solche Ausnahme ist in § 186 Abs. 1 lit. a ZPO LU statuiert, wonach der Aussöhnungsversuch entfällt, wenn der Richter eine Klagefrist angesetzt hat. Dieser Bestimmung liegt die Überlegung zu Grunde, dass es keinen Sinn macht, einen Aussöhnungsversuch durchzuführen, wenn bereits ein richterliches Verfahren vorangegangen ist, in welchem eine richterliche Frist zur Einreichung der Klage angesetzt worden ist (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Luzern 1994, N. 1 zu § 186 ZPO). 
4.1 Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil reichte die Beschwerdegegnerin am 6. Juni 2006 beim Friedensrichter Littau ein Aussöhnungsgesuch ein. Der Aussöhnungsversuch am 19. Juli 2006 endete ohne Einigung, weshalb der Weisungsschein ausgestellt wurde. Die Klage wurde am 7. September 2006 innerhalb der zweimonatigen Gültigkeitsfrist des Weisungsscheins eingereicht. Aus diesen Feststellungen zieht das Obergericht den Schluss, dass die Patentverletzungsklage seit dem 6. Juni 2006 rechtshängig ist. 
4.2 Mit der staatsrechtlichen Beschwerde stellen die Beschwerdeführerinnen diese tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts an sich nicht in Frage. Sie machen jedoch - wie bereits im kantonalen Verfahren - geltend, dass das Obergericht unbeachtet gelassen habe, dass vorher in der gleichen Sache von der Beschwerdegegnerin ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen eingeleitet worden sei und im Rahmen dieses Verfahrens anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 31. Mai 2006 vor dem Obergericht des Kantons Luzern eine Vereinbarung getroffen worden sei, mit welcher der Beschwerdegegnerin eine richterliche Frist zur Einreichung der Klage angesetzt worden sei. 
4.3 Das Obergericht hat dieses Argument mit der Begründung verworfen, dass sich aus dem Wortlaut von Ziffer 6 der Vereinbarung vom 31. Mai 2006 wie auch aus dem gesamten Zusammenhang ergebe, dass die Frist von dreissig Tagen zur Klageanhebung nur die Kostenverlegung betreffe und keine Klagefristansetzung im Sinne von § 186 Abs. 1 lit. a ZPO LU darstelle. 
Was die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerdeschrift gegen diese Begründung vorbringen, vermag nicht zu überzeugen und ist nicht geeignet, eine Verletzung der von ihnen angerufenen Verfassungsbestimmungen aufzuzeigen. Zunächst ist mit dem Obergericht festzuhalten, dass sich die Bedeutung von Ziffer 6 der Vereinbarung vom 31. Mai 2006 klar aus ihrem Wortlaut und den Umständen des Abschlusses der Vereinbarung ergibt. Mit dieser Vereinbarung wurde der ursprünglich weiter gefasste Gegenstand des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen im gegenseitigen Einverständnis der Parteien darauf eingeschränkt, dass der Experte A.________ ein Gutachten und allenfalls ein Ergänzungsgutachten verfassen werde, worauf die dringliche Anordnung vom 20. Februar 2006 hinsichtlich der zu begutachtenden Luftkühldecke in der Filiale der Bank B.________ in Crissier aufgehoben werde (Ziff. 4 der Vereinbarung). Die Parteien verzichteten ausdrücklich auf ihre anderslautenden oder weitergehenden Anträge (Ziff. 5 der Vereinbarung). Ziff. 6 sodann enthält eine Regelung der Gerichts- und Parteikosten, die im Rahmen des Massnahmeverfahrens damals schon angefallen waren bzw. in Zukunft noch anfallen würden. Die Gesuchstellerin sollte grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten tragen, während die Parteikosten wettzuschlagen waren. Falls aber innerhalb von dreissig Tagen nach Zustellung des zukünftigen Erledigungsentscheides betreffend das Massnahmeverfahren ein Hauptprozess angehoben würde, sollte die am 31. Mai 2006 vereinbarte Kostenregelung ersetzt werden durch jene, die im eventuell stattfindenden zukünftigen Hauptprozess zu treffen war. Die dreissigtägige Frist von Ziff. 6 der Vereinbarung hat demnach offensichtlich nichts zu tun mit einer richterlichen Fristansetzung zur Einleitung des Hauptprozesses, welcher die von der Beschwerdegegnerin behauptete Patentverletzung durch die Beschwerdeführerinnen zum Gegenstand haben sollte. Die vom Obergericht vorgenommene Auslegung von Ziff. 6 der Vereinbarung ist somit richtig und insoweit ist keine Verfassungsverletzung ersichtlich. Auf die Eventualbegründungen des Obergerichts (keine richterliche Frist und keine Ansetzung einer Klagefrist im Fall von § 228 ZPO LU) und die mit der Beschwerde dagegen erhobenen Einwände braucht damit nicht eingegangen zu werden. 
4.4 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich sodann auf eine angebliche Auskunft, welche Obergerichtspräsident Boesch anlässlich der Verhandlung vom 31. Mai 2006 den Parteien erteilt haben soll. Nach der Beschwerdeschrift soll Obergerichtspräsident Boesch die Parteien darauf hingewiesen haben, dass durch die Ansetzung der Klagefrist in Ziff. 6 der Vereinbarung die Durchführung eines Aussöhnungsversuchs gestützt auf § 186 Abs. 1 lit. a ZPO LU entfalle. In der Vernehmlassung des Obergerichts wird dazu festgehalten, der Obergerichtspräsident wisse nicht mehr, ob er im Zusammenhang mit der Präzisierung "massgebend ist die Klageeinreichung beim Gericht" in Ziff. 6 der Vereinbarung erklärt habe, ein Aussöhnungsversuch sei nicht notwendig. Eine solche Erklärung würde aber noch keiner Klagefristansetzung gleichkommen. Es könne sich lediglich die Frage stellen, ob sich die Beschwerdeführerinnen auf den Vertrauensschutz einer unrichtigen Behördenauskunft berufen könnten, was aber nicht der Fall sei. 
Es kann in der Tat offen bleiben, ob der Obergerichtspräsident die behauptete Auskunft erteilt hat. Denn selbst wenn er eine solche unrichtige Auskunft erteilt hätte, wären die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts notwendigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes im Fall unrichtiger Auskünfte von Behörden nicht gegeben. Zu diesen Voraussetzungen gehört namentlich, dass der Adressat die Unrichtigkeit der Auskunft bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte (BGE 127 I 31 E. 3a S. 36 mit Hinweisen). Wie bereits dargelegt worden ist, kann kein Zweifel darüber bestehen, dass mit Ziff. 6 der Vereinbarung vom 31. Mai 2006 keine Klagefrist im Sinne von § 186 Abs. 1 lit. a ZPO LU angesetzt wurde. Das musste für die an der Verhandlung und insbesondere beim Abschluss der Vereinbarung durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerinnen ohne weiteres ersichtlich sein. Unter diesen Umständen berufen sie sich erfolglos auf das in Art. 9 BV verankerte Recht auf Vertrauensschutz. Ebenfalls als unbegründet erweisen sich damit die weiteren Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Was die Beschwerdeführerinnen schliesslich hinsichtlich einer angeblichen Befangenheit von Obergerichtspräsident Boesch vorbringen, wird den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl. dazu BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen) nicht gerecht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 
5. 
5.1 Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin - ebenfalls unter solidarischer Haftung - für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1, 2 und 5 OG). 
5.2 Die in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides angesetzte Frist zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort ist am 11. Dezember 2006 während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens abgelaufen. Es wird dem Obergericht des Kantons Luzern überlassen, erneut eine solche Frist anzusetzen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftbarkeit für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Präsident der I. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Februar 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: