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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 41/04 
 
Urteil vom 3. Dezember 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
A.________, 1905, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 11. August 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 1. Januar 2003 gewährte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn dem am 30. März 1905 geborenen A.________ Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Rente im monatlichen Betrag von Fr. 2'580.-. Nachdem die Kasse die finanziellen Verhältnisse überprüft hatte, erliess sie mit Datum vom 28. Juli 2003 eine neue Verfügung, wonach dem Versicherten ab 1. August 2003 nur noch Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1'628.- gewährt würden. Auf Einsprache hin wurde die Verfügung mit Datum vom 15. September 2003 dahingehend abgeändert, als der Ergänzungsleistungsanspruch auf Fr. 1'869.- festgesetzt wurde (Entscheid vom 16. September 2003). 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. August 2004 ab. 
C. 
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt den Antrag, es seien ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides höhere Ergänzungsleistungen auszurichten. 
 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 ELG), die Bestandteile der Ergänzungsleistungen (Art. 3 ELG), die Höhe der Ergänzungsleistungen (Art. 3a Abs. 1 ELG), die anerkannten Ausgaben bei zu Hause wohnenden Personen (Art. 3b Abs. 1 ELG) und die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c Abs. 1 lit. a-d, g und h ELG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Bestimmungen für die Anrechnung von Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt (Art. 13 Abs. 6 ELVK) und diejenigen für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird (Art. 13 Abs. 1 ELVK). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Vorliegend ist in erster Linie streitig, ob bei den anrechenbaren Ausgaben auch der Aufwand des Beschwerdeführers in Form von freier Kost und Logis sowie der Bezahlung der obligatorischen Krankenversicherungsprämien für die ihn betreuende Haushälterin/Pflegerin zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, als bald Hundertjähriger sei er dauernd pflegebedürftig und könne auch seinen Haushalt nicht mehr selber besorgen. Ohne die ihn quasi unentgeltlich betreuende Pflegerin müsste er in einem Pflegeheim untergebracht werden, was bedeutend höhere Kosten verursachen würde. 
2.1 In Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG wird Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ein Anspruch auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen eingeräumt. Der Bundesrat bezeichnet die Kosten (Art. 3d Abs. 4 ELG), hat dies aber dem Eidgenössischen Departement des Innern delegiert (Art. 19 Abs. 1 lit. b ELV). Dieses hat in Art. 13 Abs. 6 ELKV festgelegt, dass ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt bis höchstens Fr. 4'800.- pro Kalenderjahr vergütet werden, wenn die Hilfe von einer Person erbracht wird, welche nicht im gleichen Haushalt lebt oder nicht über eine anerkannte Spitex-Organisation eingesetzt wird. 
2.2 Vorliegend scheitert die Vergütung jenes Betrages an der Tatsache, dass die Betreuungsperson im selben Haushalt wie der Beschwerdeführer lebt. Dies ergibt sich einerseits aus seinen eigenen Ausführungen und andererseits aus der Bewilligung zum Aufenthalt von V.________ des Amtes für Ausländerfragen des Kantons Solothurn vom 29. Januar 2004. Es kann daher offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer gegenüber der Verwaltung aufgelisteten Kosten für die Haushalts- und Pflegehilfe ausgewiesene Kosten im Sinne von Art. 13 Abs. 6 ELKV darstellen (vgl. dazu auch Urteil B. vom 12. Dezember 2003, P 76/02). Auch eine Vergütung auf Grund von Art. 13 Abs. 1 ELKV kann nicht gewährt werden, nachdem die für den Beschwerdeführer notwendige Hilfe und Pflege weder von einer öffentlichen noch einer gemeinnützigen Institution geleistet wird. 
3. 
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass seine Rente aus der Tschechischen Republik neu bei der Berechnung seines Ergänzungsleistungsanspruchs berücksichtigt wird. 
3.1 
3.1.1 Nach Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG sind als Einkommen Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung anzurechnen. Laut Botschaft vom 21. September 1964 zum aELG gelten als Renten und Pensionen periodische Leistungen im weitesten Sinne, also neben den Sozialversicherungsrenten die Renten öffentlicher und privater Pensionskassen und Versicherungen, die freiwilligen periodischen Leistungen der Arbeitgeber und die Renten im Sinne des Zivilrechts (BBl 1964 II 705). Daraus folgt, dass Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG nach dem Willen des Gesetzgebers die grundsätzliche Anrechenbarkeit aller wiederkehrenden Leistungen statuiert (vgl. BGE 123 V 186 f.). Ausnahmen hiervon ergeben sich aus Art. 3c Abs. 2 ELG
3.1.2 Nicht als Einkommen anzurechnen sind unter anderem Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe (Art. 3c Abs. 2 lit. b ELG) und öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Art. 3c Abs. 2 lit. c ELG). Fürsorgecharakter haben praxisgemäss Leistungen, die freiwillig und auf Zusehen hin gewährt werden und jedes Mal oder zumindest periodisch der Hilfsbedürftigkeit der beziehenden Person angepasst werden (BGE 116 V 330 mit Hinweisen). Bejaht wurde der ausgesprochene Fürsorgecharakter bei freiwilligen Leistungen der Eidgenössischen Versicherungskasse für das unterstützungsbedürftige Kind eines verstorbenen Beamten (EVGE 1968 S. 226) sowie bei freiwilligen und auf Zusehen hin ausgerichteten Leistungen des Arbeitgebers (ZAK 1972 S. 62). Verneint wurde er im Falle einer auf Grund des Bundesbeschlusses betreffend Hilfeleistung an kriegsgeschädigte Auslandschweizer ausgerichteten Rente (EVGE 1966 S. 245). 
3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem 30. Oktober 2001 Anspruch auf eine monatliche Rente von 8005 tschechischen Kronen hat. Nach dem Ausgeführten ist dieses Renteneinkommen vollumfänglich in die Anspruchsberechnung miteinzubeziehen. Ein Teilbetrag von 1310 Kronen wird nach Angaben des Beschwerdeführers als Entschädigung für eine ungerechtfertigte Inhaftierung während 7 Jahren und 3 Monaten ausgerichtet, hat also eigentlichen Genugtuungscharakter. Das ist jedoch für die Frage der Anrechenbarkeit ohne Belang, da Art. 3c Abs. 2 ELG die Kategorien der nicht anrechenbaren Einkommen abschliessend aufführt (vgl. BGE 123 V 187; ZAK 1987 S. 495 Erw. 2). Genugtuungen sind in diesem Ausnahmenkatalog nicht enthalten (vgl. BGE 129 II 145 Erw. 3.5). 
4. 
Damit ergibt sich, dass das kantonale Gericht einen weitergehenden Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu Recht abgewiesen hat. Leistungen aus reinen Opportunitätsgründen und ohne eigentliche Grundlage in Gesetz und Verordnung, wie sie der Beschwerdeführer anregt, können nicht erbracht werden. Indessen wird er darauf aufmerksam gemacht, dass er bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Ausrichtung von Hilflosenentschädigung stellen kann. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 3. Dezember 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: