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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_589/2019  
 
 
Urteil vom 2. März 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
A.B.________, 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Abgrenzung selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. August 2019 (AB.2018.00016). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG verfolgt gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich den Geschäftszweck der "Erbringung von Beraterdienstleistungen sowie von Franchise-Leistungen auf dem Gebiet der Unternehmensberatung". Sie ist der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 18. Juni 2015 schloss sie mit A.B.________, Berater von Unternehmen im Bereich Supply Chain Management und Strategieentwicklung, eine Vereinbarung ("Partnership agreement") samt Einsatzvertrag ("Assignment addendum") zwecks Zusammenarbeit in der Unternehmensberatung. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern nahm A.B.________ in der Folge per 1. Juli 2015 für seine nicht die A.________ AG betreffende Unternehmensberatertätigkeit als Selbstständigerwerbenden auf (Mitteilung vom 13. Juni 2016). Seit 14. Juli 2016 ist A.B.________ unter der Einzelfirma B.B.________ im Handelsregister des Kantons Bern eingetragen.  
 
A.b. Am 13. Juni 2017 hatte die A.________ AG sich einer ordentlichen Arbeitgeberkontrolle bezüglich der Periode 2012 bis 2016 zu unterziehen. Der Kassenrevisor erfasste die an A.B.________ in den Jahren 2015 (Fr. 90'672.68) und 2016 (Fr. 205'120.35) ausgerichteten, von der A.________ AG als nicht abgabepflichtiger Verdienst deklarierten Entschädigungen als Nachtrag zu den Lohnabrechnungen der A.________ AG. Mit Nachzahlungsverfügungen vom 18. August 2017 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich die A.________ AG, paritätische und FAK-Beiträge im Betrag von Fr. 12'340.25 (2015) und Fr. 28'161.95 (2016) zu bezahlen; gleichentags erliess sie auch zwei Verzugszinsverfügungen. Die sowohl von der A.________ AG als auch von A.B.________ dagegen erhobenen Einsprachen wies die Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Januar 2018 ab.  
 
B.   
Die hierauf von der A.________ AG beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereichte Beschwerde wurde mit Entscheid vom 5. August 2019 abschlägig beschieden. 
 
C.   
Die A.________ AG lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 19. Januar 2018 sei A.B.________ als selbstständigerwerbende Person einzustufen. 
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung. Auch A.B.________ enthält sich einer Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).  
 
2.   
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des am 18. Juni 2015 mit A.B.________ abgeschlossenen "Partnership agreements" 2015 und 2016 ausgerichteten Entschädigungen im angefochtenen Entscheid AHV-beitragsrechtlich als aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammend qualifiziert wurden.  
 
2.2. Die durch die Vorinstanz vorgenommene beitragsrechtliche Qualifikation ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage. Die Sachverhaltselemente, die der Schlussfolgerung zugrunde liegen, beschlagen dagegen Tatfragen, welche letztinstanzlich lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel beurteilt werden. Die konkrete wie auch die antizipierte Beweiswürdigung betreffen ebenfalls Tatfragen. Ob das kantonale Gericht im konkreten Fall den für die Beurteilung des Beitragsstatuts massgebenden, hiernach wiedergegebenen Kriterien das ihnen gebührende Gewicht beigemessen und insofern deren Bedeutung richtig erkannt hat, stellt ebenfalls eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Davon miterfasst sind die Frage, ob ein im Zusammenhang mit der streitigen Tätigkeit stehender Umstand für die Beurteilung der Statusfrage von Relevanz ist, sowie dessen Wertung als Indiz für oder gegen unselbstständige bzw. selbstständige Erwerbstätigkeit (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112 mit Hinweis).  
 
3.   
 
3.1. Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbstständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).  
 
3.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112 f. mit diversen Hinweisen).  
 
3.3. Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a S. 170 f. mit Hinweisen). In diesem Sinne gelten Fachleute, die einmalig oder wiederholt als Berater zur Lösung von bereichsspezifischen oder organisatorischen Problemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber zu stehen, regelmässig als selbstständigerwerbende Personen (BGE 110 V 72 E. 4b S. 78 ff.; Urteil H 102/06 vom 26. April 2007 E. 6.4 mit Hinweisen, in: SVR 2007 AHV Nr. 12 S. 32). Da für diese typische Dienstleistungstätigkeit häufig keine besonderen Investitionen anfallen, tritt das Unternehmerrisiko als eines der praxisgemäss heranzuziehenden Unterscheidungsmerkmale für die Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit in den Hintergrund. Mehr Gewicht erhält dagegen die Frage der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (BGE 144 V 111 E. 6.2.2 S. 115 f. mit Hinweisen). Eine unabhängige Stellung ist oft unabdingbar, damit die mit der Beratertätigkeit verbundenen Ziele erfüllt werden können. Immer sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten massgebend; die Natur der vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist lediglich ein Indiz für die beitragsrechtliche Qualifikation, hat als solches aber keine ausschlaggebende Bedeutung (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; 122 V 171 E. 3a S. 171; zum Ganzen: Urteil H 7/03 [des Eidg. Versicherungsgerichts] vom 30. April 2004 E. 3.1, in: SVR 2005 AHV Nr. 3 S. 7).  
Nach dem Gesagten erfordert die Beratungstätigkeit von ihrer Natur her meist die Unabhängigkeit vom beratenen Betrieb. Unternehmensberaterinnen und -berater gelten daher regelmässig soweit als Selbstständigerwerbende, als nicht ein eindeutiges arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis erkennbar ist (in diesem Sinne auch Rz. 4107 respektive 4075 der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], je in den seit 1. Januar 2015 bzw. 1. Januar 2019 in Kraft stehenden, gleichlautenden Versionen). 
 
4.   
 
4.1. Das kantonale Gericht hat das - nach der hiervor zitierten Rechtsprechung bei Beratertätigkeiten im Vordergrund stehende - Merkmal der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit bejaht. Als massgebend wurde dabei insbesondere der Umstand gewertet, dass A.B.________ in Bezug auf seine Einsätze als "A.________ AG Consultant" den zugewiesenen (oder allenfalls selber akquirierten) Kunden nicht in eigenem Namen Rechnung stelle, sondern die Beratungshonorare durch die Beschwerdeführerin eingefordert und im Anschluss zu 70 % an A.B.________ weitergeleitet würden. Zwischen den Kunden und dem Berater bestünde keine vertragliche Bindung. Dies werde auch durch die Tatsache belegt, dass es die Beschwerdeführerin sei, welche mit ihren Kunden die Details des Beratungsmandats im Rahmen eines Einsatzvertrags (Dauer, Inhalt und Ort, Entschädigung) definiere und nicht, wie es einem klassischen Auftragsverhältnis zwischen Auftraggeber (Kunden) und -nehmer (Berater) entsprechen würde, A.B.________ selber. Sodann weise Letzterer seinen Aufwand und seine Auslagen mittels Rechnungsstellung an die Beschwerdeführerin und nicht an die Kunden aus und obliege ihm eine umfassende Rapportierungspflicht gegenüber der A.________ AG. Ferner sehe es der am 18. Juni 2015 geschlossene Rahmenvertrag vor, dass A.B.________ anlässlich seiner Beratertätigkeit für die Beschwerdeführerin die "A.________ AG standards" zu beachten habe, was ebenfalls - im Sinne eines Weisungsrechts der Beschwerdeführerin - für eine arbeitsorganisatorische Unterordnung spreche. Schliesslich hätten die Beschwerdeführerin und A.B.________ zwar kein eigentliches Konkurrenzverbot vereinbart, aber ausdrücklich vertraglich festgehalten, dass bestehende Kundenbeziehungen zu respektieren sowie jegliche Interessenskonflikte bezüglich ihrer jeweiligen Kunden zu vermeiden seien. Dass A.B.________ gegenüber den Kunden allenfalls in eigenem Namen oder unter seiner eigenen Firma auftrete und nicht formell als "Mitarbeiter" der Beschwerdeführerin, sei von untergeordneter Bedeutung. Die betriebswirtschaftliche Abhängigkeit werde zudem dadurch untermauert, dass A.B.________ in den Jahren 2015 und 2016 Einkünfte durch die Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 90'672.- und Fr. 205'120.- erzielt habe, wohingegen seine übrigen aktenkundigen Honorare im Rahmen seiner Tätigkeit als Selbstständigerwerbender im Kanton Bern vergleichsweise vernachlässigbar ausfielen. In einer Gesamtschau würden folglich - so die Vorinstanz abschliessend - die Merkmale überwiegen, die für eine betriebswirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeit sprächen. Es sei daher von einer AHV-beitragsrechtlich unselbstständigen Tätigkeit auszugehen.  
Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, die fraglichen Beratungsmandate entsprächen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. 
 
4.2. Die Vorinstanz übersieht in ihrer rechtlichen Würdigung, dass A.B.________ nicht als Berater der Beschwerdeführerin selber tätig ist, sondern materieller Hintergrund der zu beurteilenden Nachzahlungsstreitigkeit ein Dreiparteienverhältnis ("Dreiecksstruktur") bildet. Dieses ist - vergleichbar mit dem dem Urteil H 7/03 (des Eidg. Versicherungsgerichts) vom 30. April 2004 (in: SVR 2005 AHV Nr. 3 S. 7) zugrunde gelegenen Fall des sog. "Berater-Pools" (vgl. dazu auch Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Rz. 47 am Ende zu Art. 5 AHVG) - dadurch geprägt, dass die Beschwerdeführerin als Verbindungsstelle fungiert, welche den mit ihr vertraglich verquickten ("Partnership agreement") A.B.________ gleichsam an andere Unternehmen vermittelt, die zur Lösung betrieblicher Probleme vorübergehend der Dienste eines kompetenten externen Beraters bedürfen. Dies geschieht im Rahmen eines sog. Einsatzvertrags, in dem die Einzelheiten des betreffenden Einsatzes ("assignment") geregelt werden. Das geschuldete Entgelt bezieht der Berater (hier A.B.________) nicht direkt von dieser (Einsatz-) Firma, sondern von der vermittelnden Unternehmung (hier der Beschwerdeführerin), welche die Entschädigung vereinnahmt und - nach Abzug ihres Anteils - an den Berater weiterleitet.  
 
4.3. Im vorerwähnten Urteil H 7/03 vom 30. April 2004 wurde erkannt (E. 3.2), dass, falls eine Firma die Dienste einer natürlichen Person in Anspruch nimmt, welche ihr von einem Dritten vermittelt worden ist, sich die Frage nach deren AHV-Statut in besonderer Weise stellt. Denn in einer solchen Konstellation fallen sowohl die die Dienstleistung vermittelnde (Vermittlerin) als auch die sie in Anspruch nehmende Partei (Kundenfirma) als potentielle beitragspflichtige Arbeitgeberinnen in Betracht. Zwecks Beurteilung, ob und wem hierbei bezüglich der an die natürliche Person (Vermittelter) ausgerichteten Entgelte Arbeitgeberqualität im AHV-rechtlichen Sinne zukommt, ist vorgängig zu entscheiden, im Rahmen welcher Vertragsbeziehung (der am Dreiecksverhältnis Beteiligten) die für das AHV-Beitragsstatut massgeblichen Tatsachen entstehen. Nach den hierfür entscheidenden wirtschaftlichen Verhältnissen ist diejenige Dienst- oder Arbeitsleistung ausschlaggebend, deren Gegenleistung (das dem Vermittelten zugeflossene Entgelt) das Beitragsobjekt bildet. Das im Zusammenhang mit der Qualifizierung beratender Tätigkeiten im Vordergrund stehende Kriterium der (fehlenden) inhaltlich-funktionellen arbeits- und betriebsorganisatorischen Einbindung ist auf das Verhältnis zwischen dem auftraggebenden Einsatzbetrieb und dem einzelnen Berater zugeschnitten.  
 
4.3.1. Im vorliegenden Fall ist der wirtschaftliche Entstehungsgrund der zu erfassenden Entgelte nicht in den vertraglichen Beziehungen zwischen A.B.________ und der Beschwerdeführerin - also in der Rahmenvereinbarung oder im konkreten Einsatzvertrag - zu suchen, sondern darin, dass A.B.________ als Berater bei den jeweiligen Kundenfirmen die im Einzelfall nachgesuchten Dienstleistungen tatsächlich erbracht hat. Es besteht weder eine fachliche noch eine administrative Unterordnung zur Vermittlerin; deren Aufgabe beschränkt sich zur Hauptsache auf die Auftragsakquisition für die bei ihr angeschlossenen Unternehmensberater. Die Beschwerdeführerin fällt damit als beitragspflichtige Arbeitgeberin grundsätzlich ausser Betracht (so auch Urteil 7/03 E. 3.2).  
 
4.3.2. Daran ändern - in diesem Sinne bereits das Urteil H 7/03 (E. 3.3) - auch die von Verwaltung und Vorinstanz angeführten Gestaltungselemente der Rahmen- und Einsatzvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und A.B.________ nichts. Im Umstand, dass die Entschädigungen nicht direkt von den Kundenfirmen an den Berater fliessen, kommt nicht eine hierarchische Unterstellung zum Ausdruck. Die Beschwerdeführerin bezweckt mit der entsprechenden Klausel vielmehr, ihren Provisionsertrag sicherzustellen. Auch die vertraglich statuierte Rechenschaftspflicht des Beraters, der gegenüber der Vermittlerin periodisch Leistungsrapporte zu erstatten hat, sowie die zu beachtenden "A.________ AG standards" dienen nicht als Instrument der inhaltlichen Überwachung geleisteter Arbeit, sondern der Kontrolle des jeweiligen Tätigkeitsvolumens als Basis für die Rechnungstellung sowie zur Qualitätssicherung. Gegen ein unselbstständiges Erwerbsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und A.B.________ spricht des Weitern, dass sich Erstere vorbehalten hat, die Entgelte erst weiterzuleiten, nachdem die Zahlung der Kundenfirma bei ihr eingegangen ist. Das Inkasso- und Delkredere-Risiko trägt damit, wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, A.B.________. Das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist aber nicht wegen des im Rahmen von Auftragsverhältnissen fehlenden Konkursprivilegs und arbeitslosenversicherungsrechtlichen Insolvenzschutzes zu bejahen (vgl. Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 30/99 vom 14. August 2000 E. 5a, in: AHI 2001 S. 58 ff.), sondern - im vorliegenden Fall - aus der Überlegung heraus, dass Unternehmensberater funktionsinhärent oft gerade für Firmen tätig sind, deren Zahlungsfähigkeit gefährdet ist; dieses erhebliche Ausfallrisiko wird hier an den Berater weitergegeben. Zudem liegt die für das unselbstständige Erwerbsverhältnis - mit Ausnahme der hier unstreitig nicht zur Diskussion stehenden Arbeit auf Abruf (vgl. BGE 124 III 249) - typische Beschäftigungszusage nicht vor. Als Indiz zu berücksichtigen gilt es schliesslich auch, dass A.B.________ im Rahmenvertrag vom 18. Juni 2015 ausdrücklich als "independent Contractor" und "Associate Partner of A.________ AG" bezeichnet wird und von "cooperation" die Rede ist (vgl. Ziff. 2.1); ferner hat er einen monatlichen Partnerbetrag ("partner contribution") von Fr. 250.- plus Mehrwertsteuer an die Beschwerdeführerin zu leisten (Ziff. 4.3).  
 
4.4. Dem kantonalen Gericht kann somit zwar keine qualifiziert fehlerhafte Tatsachenfeststellung vorgeworfen werden (E. 1.1 und 2.2 hiervor). Nach dem Dargelegten verletzt jedoch der aus dem erhobenen Sachverhalt gezogene Schluss, es läge ein unselbstständiges Erwerbsverhältnis vor und die Beschwerdeführerin sei beitragspflichtige Arbeitgeberin, Bundesrecht. Der vorinstanzliche Entscheid sowie der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2018 sind daher aufzuheben.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. August 2019 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 19. Januar 2018 werden aufgehoben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, A.B.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. März 2020 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl