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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_655/2012 
 
Urteil vom 29. November 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
N.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
N.________ verheiratet, Mutter dreier erwachsener Kinder, war für die Firma M.________ seit 11. Dezember 1995 fünf Mal drei Stunden wöchentlich tätig (Einsatz in Schule K.________ am Abend: Reinigungsarbeiten und Kurszimmer aufräumen), des Weitern ebenfalls als Reinigungsmitarbeiterin für die Bank X.________, seit 2. August 1994, im Umfang von fünf Mal zwei Wochenstunden. Ab anfangs Dezember 2009 stellte sie diese Tätigkeiten infolge attestierter Arbeitsunfähigkeit ein. Am 9./10. März 2010 meldete der Taggeldversicherer (SWICA Krankenversicherung) sie unter Hinweis auf seit Frühling/Sommer 2006 bestehende rezidivierende Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte Berichte der behandelnden Ärzte ein, insbesondere des Spitals Y.________, vom 23. März 2010 und der beiden Arbeitgeberinnen vom 8. April und 5. Mai 2010. Nach einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, welche die Erwerbstätigkeit mit 60 %, den Haushalt mit 40 % gewichtete und in diesem Bereich eine Einschränkung von 21,5 % ergab (Bericht vom 5. August 2010), schritt die IV-Stelle zum Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 34'993.-; Invalideneinkommen: Fr. 24'816.-), woraus sich im Rahmen der gemischten Methode ein Gesamtinvaliditätsgrad von 26 % ergab. Die IV-Stelle ging dabei von einem zumutbaren 50 %-Pensum in der Reinigungstätigkeit aus, wohingegen sie die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zufolge altersbedingter Unverwertbarkeit (keine Anpassungsfähigkeit für eine neue Tätigkeit) nicht in Anschlag brachte. In diesem Sinne verfügte die Verwaltung, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, am 8. November 2010 die Ablehnung des Rentenanspruches. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab. In Würdigung der medizinischen Aktenlage, worunter ein seitens der Versicherten eingereichter Bericht vom 13. Mai 2011 über eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, gelangte das Gericht zum Schluss, dass die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte sowie jede weitere mittelschwere, für Frauen geeignete Tätigkeit zu einem Pensum von 50 % zumutbar wäre. Das Valideneinkommen legte die Vorinstanz gestützt auf die Angaben von der Schule K.________ und Bank X.________ für das Jahr 2010 auf Fr. 32'265.- fest. Das Invalideneinkommen von Fr. 21'198.- resultierte aus der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 S. 26, Tabelle TA1, Zeile 93 (Fr. 3'465.-; Lohn gemäss Anforderungsniveau 4 für im Bereich der persönlichen Dienstleistungen beschäftigte Frauen), der Umrechnung auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Wochenstunden, der Anpassung an die Nominallohnentwicklung und schliesslich unter Gewährung eines Abzuges von 5 %. Der entsprechende Teilinvaliditätsgrad von 34,3 % oder (gewichtet mit dem Faktor 0,6) 21 % führte die Vorinstanz zusammen mit der 21,5%igen Einschränkung gemäss Abklärungsbericht vom 5. August 2010 (mit dem Faktor 0,4 gewichtet 8,6 % Teilinvaliditätsgrad) insgesamt zu einem nicht rentenbegründenden Wert von weniger als 40 %, woran selbst die Gewährung eines maximal zulässigen Abschlages von 15 % infolge Wechselwirkungen zwischen den beiden Bereichen nichts ändern würde (Entscheid vom 10. Juli 2012). 
 
C. 
N.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und, unter Aufhebung von kantonalem Gerichtsentscheid und angefochtener Ablehnungsverfügung, die Zusprechung einer Viertels-Invalidenrente beantragen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, hat das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde ficht die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 und Art. 28 Abs. 2 IVG) lediglich bezüglich des Valideneinkommens (dazu E. 2) und des Abzuges vom Invalideneinkommen (dazu E. 3) an. 
Von vornherein nicht gefolgt werden kann der Beschwerde insoweit, als sie unterstellt, die Vorinstanz sei im Teilbereich Haushalt von einem (gewichteten) Teilinvaliditätsgrad von 15 % ausgegangen, weshalb sich selbst bei leidensbedingten Abzügen von lediglich 10 % bis 20 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von über 40 % ergebe. Richtig ist vielmehr, dass das kantonale Gericht den Abklärungsbericht vom 5. August 2010, welcher eine Einschränkung von 21,5 % und (mit dem Faktor 0,4 gewichtet) 8,6 % ergab, nicht beanstandete und nur im Sinne einer Eventualbegründung erwog, selbst bei Hinzurechnung des auf 15 ungewichtete Prozentpunkte festgesetzten Maximalansatzes gemäss der Rechtsprechung BGE 134 V 9 würde eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 36,5 % resultieren, was bei einem 40%igen Anteil der Haushaltsarbeit einen Teilinvaliditätsgrad von rund 15 % bzw. einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 36 % (21 % + 15 %) ergeben würde. Daran ist das Bundesgericht nicht gebunden, zumal die Voraussetzungen für die Anerkennung von Wechselwirkungen gemäss BGE 134 V 9 E. 7.3 S. 12 ff. offensichtlich nicht gegeben sind. In der Tat ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Beschwerdeführerin durch Ausübung einer halbtägigen Erwerbsarbeit in der Besorgung ihres 2-Personen-Haushaltes mit ihrem Ehemann zusätzlich beeinträchtigt wäre (BGE a.a.O., E. 7.3.5 S. 14). Daher ist im Folgenden von einer Einschränkung im Haushalt von 21,5 % oder gewichtet 8,6 % auszugehen. 
 
2. 
Hinsichtlich des Valideneinkommens ist die Vorinstanz davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin würde für ihre Tätigkeit bei der Bank X.________ seit dem 1. April 2010 ein Jahressalär von Fr. 11'530.- beziehen. Diese Feststellung wird in der Beschwerde zu Recht als offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG) gerügt, handelt es sich doch hiebei offensichtlich um die nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2009 bezogenen Krankentaggelder, die rund 80 % der 2008 (Fr. 14'231.45) und 2009 (Fr. 14'965.90) von der Bank X.________ bezogenen Löhne ausmachen. Aller Wahrscheinlichkeit nach hätte die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im 2010 - dem Jahr des potenziellen Rentenbeginnes (E. 4 hienach) - zumindest nominal gleich viel verdient wie im Vorjahr, sodass sich das hypothetische Valideneinkommen 2010 auf Fr. 36'093.60 beläuft, wie in der Beschwerde richtig vorgebracht wird (Bank X.________: Fr. 14'965.90 zuzüglich Firma M.________: Fr. 20'735.- = Fr. 35'700.90, aufgewertet mit 1,1 % gemäss Schweizerischem Lohnindex des Bundesamtes für Statistik). 
 
3. 
Wie in der Beschwerde weiter zutreffend geltend gemacht wird, hat die Vorinstanz den von ihr auf 5 % festgesetzten Abzug einzig unter Berücksichtigung der für die in Frage kommenden Tätigkeiten laut Einschätzung der Ärzte nicht wesentlich einschränkenden körperlichen Behinderung begründet. Damit hat die Vorinstanz sämtliche weiteren massgeblichen Kriterien (BGE 126 V 75) unberücksichtigt gelassen, weshalb das Bundesgericht an diese Schätzung nicht gebunden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Falle der Beschwerdeführerin sind diese Kriterien in erheblicher Weise erfüllt: behinderungsbedingte Einschränkungen, Alter (59 Jahre), lange Betriebszugehörigkeit bei ausschliesslicher Tätigkeit als Hilfs- oder Reinigungsarbeiterin mit körperlicher Schwerarbeit, ohne, wie Vorinstanz und Beschwerdegegnerin ausdrücklich anerkennen, Möglichkeit zu anderweitiger Integration im Arbeitsmarkt. Die volle Erfüllung der massgeblichen Kriterien rechtfertigt einen Abzug von 25 %. Das Invalideneinkommen vermindert sich daher von Fr. 22'314.- auf Fr. 16'735.50. Im Verhältnis zum Valideneinkommen von Fr. 36'093.60 beläuft sich die Erwerbseinbusse auf Fr. 19'358.10, was einem Teilinvaliditätsgrad von 53,63 % und (mit dem Faktor 0,6 gewichtet) 32,17 % ergibt. Zusammen mit den 8,6 % aus dem Haushaltsbereich wird der Mindestinvaliditätsgrad von 40 % erreicht, was der Beschwerdeführerin den Anspruch auf eine Viertels-Invalidenrente begründet. 
 
4. 
Mit Blick auf den Beginn der Wartezeit im Dezember 2009 und unter Berücksichtigung der Anmeldung vom März 2010 ist der Anspruch auf die Rente am 1. Dezember 2010 entstanden (Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). 
 
5. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ferner hat sie der Beschwerdeführerin für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 8. November 2010 werden aufgehoben. Die IV-Stelle des Kantons Zürich wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2010 eine Viertels-Invalidenrente zu bezahlen. 
 
2. 
Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie in masslicher Hinsicht über den Anspruch auf eine Viertels-Invalidenrente befinde. 
 
3. 
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
4. 
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zu bezahlen. 
 
5. 
Die Akten werden dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zugestellt, damit es die Verfahrens- und Parteikosten, entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens, neu verlege. 
 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. November 2012 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann