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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_604/2020  
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin und Abrecht, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Familienausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Familienzulage (Ausbildungszulage), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. Mai 2020 (760 20 48 / 115). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
B.A.________, geboren 2000, ist der Sohn von A.A.________. Ab 1. August 2016 trainierte er im nationalen Leistungszentrum Swiss Tennis in Biel. Daneben besuchte er das Gymnasium. Die Swiss Tennis Akademie und die Eltern von B.A.________ schlossen am 16. August 2016 einen Vertrag ab, gemäss welchem die Trainings-, finanziellen und übrigen Pflichten und Rechte geregelt wurden. Eine entsprechende Vereinbarung wurde jährlich für weitere zwölf Monate abgeschlossen. Mit Verfügung vom 29. August 2016 sprach die Familienausgleichskasse Basel-Landschaft (FAK) A.A.________ ab 1. Oktober 2016 für seinen Sohn B.A.________ Ausbildungszulagen zu; dies erneuerte sie am 15. Mai 2018 für die Zeit ab 1. August 2017 und am 21. September 2018 für die Zeit ab 1. August 2018. 
Mit Verfügung vom 4. November 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2019, lehnte die FAK rückwirkend einen Anspruch auf Ausbildungszulagen ab 1. November 2016 ab und forderte Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 8'250.- zurück. Sie begründete dies damit, dass B.A.________ gemäss der Mitteilung des Gymnasiums vom 29. Oktober 2019 die Schule seit 17. Oktober 2016 nicht mehr besuche und der Aufenthalt in der Swiss Tennis Akademie ohne gleichzeitigen Schulbesuch keine Ausbildung im Sinne des Gesetzes darstelle. 
 
B.   
Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Mai 2020 gut, hob den Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2019 auf und sprach A.A.________ Ausbildungszulagen für seinen Sohn B.A.________ über den 31. Oktober 2016 hinaus zu. 
 
C.   
Die FAK führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2019 resp. die Verfügung vom 4. November 2019 zu bestätigen. 
A.A.________ schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde, indem er die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. Dezember 2019, die weitere Auszahlung der Ausbildungszulagen für seinen Sohn B.A.________ sowie (eventualiter) den Verzicht auf die Rückerstattung der bezogenen Zulagen beantragt. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
 
2.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch des Beschwerdegegners auf Ausbildungszulagen für seinen Sohn bejaht sowie die damit zusammenhängende Rückforderung in der Höhe von Fr. 8'250.-- aufgehoben hat. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, im jährlichen Vertrag zwischen Swiss Tennis und den Eltern von B.A.________ werde als Zielvereinbarung die Erfüllung der Selektionskriterien als Basis statuiert. Das Erreichen dieses Zieles bilde Grundlage für eine Vertragsverlängerung. Um diese Vorgabe zu erreichen, biete das Leistungszentrum ein individuelles Tennis- und Konditionstraining, Trainings- und Turnierplanung, Trainingslager, Schulhilfe TEN, Turnierbetreuung, medizinische und sportpsychologische Betreuung sowie eine subventionierte Unterkunft an. Der Spieler verpflichte sich im Gegenzug, die Trainings- und Turnierplanung zu befolgen und ausschliesslich im Leistungszentrum zu trainieren sowie den Aufgeboten für Camps, Turniervorbereitungsveranstaltungen, Team- und Einzelwettkämpfen nachzukommen. Die Ausbildung stelle zweifellos eine zeitintensive Ausbildung dar, die mehr als 20 Wochenstunden betrage und länger als vier Wochen dauere. Unbestritten sei weiter, dass B.A.________ vollen Einsatz leiste. Die Ausbildung sei zwar nicht auf eine bestimmte Zeitdauer ausgerichtet und werde nicht mit einer Prüfung abgeschlossen, die einem klassischen Berufsabschluss gleichkomme. Bei der Swiss Tennis Akademie handle es sich aber um eine anerkannte nationale Förder- und Ausbildungsstätte. Die Methoden der Trainer würden auf jahrelanger Erfahrung und neuesten Erkenntnissen gründen und würden somit als faktisch anerkannter Lehrgang gelten und eine systematische Vorbereitung bieten, um in die nationale und internationale Tennisspitze vorzudringen und das Berufsziel Tennisprofi zu erreichen. Eine weitergehende schulische Ausbildung wie das Gymnasium sei sicher wünschenswert, aber nicht Voraussetzung und aufgrund des Trainingsaufwands auch kaum zu bewältigen. Wegen der Reisetätigkeit und der internationalen Auftritte seien jedoch die guten Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch hilfreich, was von Swiss Tennis gefördert werde. Zudem bilde es die Spieler zu Unternehmern aus. Schliesslich stehe die Ausbildung zum Tennisprofi mit dem Ziel, ein Einkommen zu erzielen, im Vordergrund. Ob dieses Ziel erreicht werde, hänge von verschiedenen Faktoren ab (Konkurrenz, Verletzungen, etc.) und sei somit ungewiss, aber auch sekundär. Denn die Qualifizierung eines Lehrgangs als Ausbildung hänge nicht davon ab, ob die Ausbildung tatsächlich zum Erfolg führe. Es verbleibe einem ausgebildeten Spieler die Möglichkeit, als Trainer oder in einem anderen Bereich des Tennis zu arbeiten. Somit seien die Lehrgänge von Swiss Tennis als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV zu verstehen und der Vater von B.A.________ habe Anspruch auf Ausbildungszulagen für seinen Sohn. Die Leistungseinstellung und die Rückforderung seien damit unrechtmässig.  
 
3.2. Die FAK macht geltend, der Vertrag mit Swiss Tennis stelle keinen rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsgang dar und sei auch keine Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe. Mit Ausnahme der Ziff. 2.4 "Schulhilfe (bei Bedarf) " enthalte der Vertrag kein Ausbildungselement im Sinne von Art. 49bis AHVV. Die B.A.________ auferlegten Pflichten liessen nicht auf das Überwiegen einer Tätigkeit als erprobtem berufsmässigen Spieler schliessen. Der Vertrag sei jeweils auf ein Jahr befristet und es werde darin weder fachlich noch zeitlich ein Ausbildungsziel definiert. Es sei nicht erkennbar, wann der Schritt vom Tennisschüler zum Tennisprofi vollendet sei. Gemäss den Unterlagen liege keine allgemeinbildende Ausbildung vor, da die Inhalte ausschliesslich mit der individuellen Entwicklung zu tun hätten. Es könne aber auch nicht von einer systematischen Vorbereitung auf einen Berufsabschluss gesprochen werden. Es gebe keine allgemein verbindliche Qualifikation als Berufsspieler. Die formulierten Ziele seien immer nur kurzfristig und personenbezogen. Das Erreichen dieser Ziele hänge nicht nur vom Spieler ab, sondern auch vom Verhalten der Konkurrenz. Der Entscheid über die Teilnahme an einem Turnier sei auch von taktischen Überlegungen bestimmt, die aber nicht dem Berufsziel dienen würden. Anders als beim Erwerb eines Eidg. Fähigkeitszeugnisses könne bei einem Tennisspieler daher nicht von einer dauerhaften Qualifikation gesprochen werden. Die von der Vorinstanz angeführten Sprachkenntnisse würden nicht zum festen Ausbildungsplan gehören und eine untergeordnete Rolle spielen. Weitere allgemeinbildende Ausbildungsinhalte liessen sich nicht erkennen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz verlange eine weiterführende Tätigkeit im Tennis, wie etwa als Trainer, auch mit Ausbildung als Tennisprofi das Ablegen einer spezifischen Prüfung. Für eine berufliche Tätigkeit im Sport gebe es diverse anerkannte Abschlüsse, welche die zum Erlangen einer Erwerbstätigkeit notwendigen Kenntnisse vermitteln würden. Es könne kein längerfristiges Ziel definiert werden, da dessen Erreichen vollkommen ungewiss sei. In der Regel seien die Faktoren, die zu einem Nichterreichen führten, zum überwiegenden Teil von der betroffenen Person beeinflussbar. Bei einer sportlichen Tätigkeit liege aber ein weitaus höheres Risiko vor, dass die Entwicklung nicht bis zum Profibereich führe. Zwar treffe es zu, dass die Qualifikation als Ausbildung nicht davon abhänge, ob die Ausbildung tatsächlich zum Erfolg führe, aber sie müsse zumindest theoretisch alle Werkzeuge beinhalten, damit sie zum Erfolg führen könnte. Ein gezieltes Training könne zwar als Hinwirken auf den Erfolg bezeichnet werden, doch dies sei zu unterscheiden vom weitgehend beeinflussbaren Ergebnis einer Berufsprüfung mit einem klar definierten, für den weiteren Berufsweg unveränderten Ziel. Auch sei aus physischen Gründen eine dauerhafte Beschäftigung als Tennisprofi nicht möglich. Die Ausbildungsinhalte würden sich überwiegend auf die physische Leistung beziehen. Ob und inwiefern deren Erreichung für spätere Erwerbszwecke genutzt werden könne, sei völlig offen. Die Ausbildung ziele daher nicht auf einen dauerhaften Erwerb ab, sondern begrenze sich auf kurzfristige Ziele, die zudem übergeordneten taktischen Überlegungen unterliegen würden. Somit seien die Ablehnung von Ausbildungszulagen und die Rückforderung rechtmässig.  
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) werden Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Aus den Materialien zum FamZG ergeben sich keine Hinweise darauf, wie der Begriff Ausbildung zu verstehen ist (BGE 138 V 286 E. 4.1 S. 288). Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21) statuiert, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für jene Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinne des Art. 25 Abs. 5 AVHG absolvieren. Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der AHVV (SR 831.101) getan hat. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass bezüglich des Begriffs der Ausbildung auf die Gerichts- und Verwaltungspraxis sowie namentlich die Weisungen des BSV verwiesen werden kann (BGE 141 V 473 E. 3 S. 474; vgl. zum Ganzen auch SVR 2016 FZ Nr. 3 S. 9, 8C_404/2015 E. 3.1).  
 
4.2. Art. 49bis Abs. 1 AHVV besagt:  
 
"In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe." 
Das BSV hat in den Weisungen dazu festgehalten, eine Ausbildung müsse mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Ziel ausgerichtet sein; das angestrebte Bildungsziel führe entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermögliche eine berufliche Tätigkeit ohne Berufsabschluss oder müsse eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten; die Ausbildung müsse auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, welcher rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt sei, wobei es keine Rolle spiele, ob es eine erstmalige, eine Zusatz- oder Zweitausbildung sei (Wegleitung des BSV über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Rz. 3358; vgl. auch SVR 2016 FZ Nr. 3 S. 9, 8C_404/2015 E. 3.2). 
 
4.3. Reglementierte und damit rechtlich anerkannte Bildungsgänge müssen hohe Anforderungen bezüglich des Umfangs der Informationen über Lerninhalte, Lernkontrollen (Qualifikationsverfahren) sowie Ziele und Anforderungen in beruflicher und schulischer Hinsicht erfüllen. Soll ein nicht reglementierter Bildungsgang einem rechtlich anerkannten gleichgestellt werden, so rechtfertigen sich auch hier hohe Anforderungen an Informationsdichte, Überprüfbarkeit der Angaben und Einhaltung von Qualitätsstandards (SVR 2016 FZ Nr. 3 S. 9, 8C_404/2015 E. 4.3.1). Die dargelegten Grundsätze gelten auch für die faktische Anerkennung von Ausbildungen im sozialen, sportlichen oder kulturellen Bereich (SVR 2016 FZ Nr. 3 S. 9, 8C_404/2015 E. 4.3.4; vgl. auch BGE 142 V 572).  
 
5.  
 
5.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die FAK keine unzutreffende oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz rügt; sie macht jedoch eine abweichende rechtliche Würdigung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts geltend. In diesem Zusammenhang ist auch zu vermerken, dass weder von der Vorinstanz noch den Parteien von einem rechtlich reglementierten Bildungsgang ausgegangen wird. Zu prüfen bleibt, ob ein faktisch anerkannter Lehrgang vorliegt.  
 
5.2. Die eingangs wiedergegebenen vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. E. 3.1) lassen nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich dem Vertrag mit Swiss Tennis nichts über die genauen Elemente und Lernziele der Ausbildung in den jeweiligen Jahren entnehmen lässt. Weiter ist kein allgemeines konkretes Ausbildungsziel beschrieben. Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern mit dieser Ausbildung Kompetenzen vermittelt werden, die den Zugang zu einem breiten Spektrum von Berufen eröffnen würde. Daran ändern auch die vorliegend erworbenen Sprachkenntnisse nichts, da sie weder allgemein vorgesehen sind noch ein vorgegebenes Niveau erreichen. Bei der erwähnten Schulhilfe TEN handelt es sich ebenfalls nicht um die Vermittlung eines vorgegebenen Schulstoffes, sondern bloss um die allenfalls notwendige Unterstützung im Rahmen einer nebst dem Training absolvierten Ausbildung (wie etwa der anfängliche Besuch des Gymnasiums von B.A.________), welche B.A.________ denn auch nicht in Anspruch genommen hatte. Daran ändern auch die Ausführungen des Leiters Spitzensport von Swiss Tennis in seinem Schreiben vom 14. Januar 2020 nichts, da sich daraus nichts ergibt, was im Hinblick auf die Qualifizierung als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV bedeutsam sein könnte. Nach dem Gesagten fehlt es an den für die Anerkennung als Ausbildung notwendigen vorgegebenen und überprüfbaren Leistungszielen im Sinne eines systematischen und strukturierten Lehrgangs.  
 
5.3. Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass ein erfolgreicher Abschluss mit Erreichen des Berufsziels nicht sehr wahrscheinlich ist. Insofern kann den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach im hier zu beurteilenden Fall die Erreichung der gesetzten Ziele von verschiedenen Faktoren abhänge und somit ungewiss, aber auch sekundär sei, da die Anerkennung als Ausbildung nicht vom erfolgreichen Abschluss abhänge, nicht gefolgt werden. Denn für die Anerkennung als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist zwar nicht notwendig, dass das Kind, für welches Leistungen in Zusammenhang mit dessen Ausbildung erbracht werden, diese erfolgreich abschliesst. Es ist für die Anerkennung als Ausbildung jedoch unerlässlich, dass dies die überwiegende Mehrheit der Personen dieses Lehrgangs tut, was vorliegend offensichtlich nicht gegeben ist. Denn Zweck der Familienzulagen ist ein teilweiser Ausgleich der finanziellen Kosten des Kindesunterhalts (Kieser/Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen, 2010, N. 10 f. zu Art. 2 FamZG). Im Zusammenhang mit den Ausbildungszulagen bedeutet dies, dass die Eltern in ihrer Pflicht, ihrem Kind den Erwerb von Fähigkeiten zur selbstständigen Bestreitung des Lebensunterhalts zu ermöglichen, finanziell unterstützt werden. Dabei geht es jedoch nicht um die Erfüllung von irgendwelchen Berufswünschen, sondern um die Aneignung von im konkreten Fall realistischen und für die Verwertung auf dem Arbeitsmarkt erfolgversprechenden beruflichen Fähigkeiten.  
Damit ist nicht gesagt, dass eine Ausbildung im Bereich des Sports schlechthin nicht anerkannt werden könnte (vgl. etwa das Studium zum Lehrdiplom Sport an der ETH oder die verschiedenen Trainerausbildungen). Dafür bedarf es aber umfassender und überprüfbarer Informationen über die zu vermittelnden Inhalte und die damit betrauten Lehrpersonen und deren Ausbildung. Unter den gegebenen Umständen kann das Angebot von Swiss Tennis nicht als faktische Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV anerkannt werden. 
 
5.4. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache ist an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es noch über die von der FAK verfügte Rückforderung entscheide.  
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. Mai 2020 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Dezember 2020 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold