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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_295/2007 
 
Urteil vom 22. Januar 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Weststrasse 70, Postfach 9717, 
8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2007 des Bezirksgerichts 
Zürich, Haftrichter. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den deutschen Staatsangehörigen X.________. Er steht unter dem dringenden Verdacht, im Jahr 2002 zusammen mit weiteren Tätern in der Schweiz und im Ausland gewerbsmässig Anlagebetrüge begangen zu haben. Der Deliktsbetrag soll sich auf mindestens 18,5 Millionen Euro belaufen. 
 
Im August 2002 konnte sich X.________ seiner Verhaftung durch Flucht entziehen. 
 
Am 9. August 2006 wurde er in Santo Domingo (Dominikanische Republik) festgenommen. Am 21. August 2006 verbrachten ihn Beamte der Kantonspolizei Zürich in die Schweiz. Mit Verfügung vom 23. August 2006 versetzte ihn der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich in Untersuchungshaft. 
 
Am 13. Mai 2007 ersuchte X.________ um Haftentlassung. Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 wies der Haftrichter das Gesuch ab. 
 
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 22. Juni 2007 ab. Es verneinte eine völkerrechtswidrige Entführung von X.________ aus der Dominikanischen Republik und damit einen Hafthinderungsgrund (BGE 133 I 234). 
B. 
Am 28. November 2007 ersuchte X.________ um Entlassung aus der Sicherheitshaft. 
 
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 wies der Haftrichter das Gesuch ab. 
C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des Haftrichters vom 6. Dezember 2007 aufzuheben; der Beschwerdeführer sei aus der Haft zu entlassen; eventualiter sei die Sache an den Haftrichter zurückzuweisen. 
D. 
Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. 
Der Haftrichter hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
X.________ hat zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Bemerkungen eingereicht. 
 
Erwägungen: 
1. 
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zugrunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in Strafsachen ist hier somit gegeben. 
 
Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. 
 
Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. 
 
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 9 Abs. 3 UNO-Pakt II. Er bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe am 30. Oktober 2007 gegen ihn Anklage erhoben. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht sei vorerst auf den 16. April 2008 angesetzt worden und dann - aus der Verteidigung unbekannten Gründen - auf den 23. April 2008 verschoben worden. Nach den Angaben des Gerichts liege der Grund für den späten Zeitpunkt der Hauptverhandlung in dessen anhaltender Geschäftsüberlastung. Nach der Rechtsprechung dürfe die Arbeitsüberlastung von Behörden jedoch nicht zu ungebührlichen Verfahrensverzögerungen führen. Die Voraussetzungen für eine Haftentlassung seien unter diesen besonderen Umständen gegeben. 
2.2 
2.2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 9 Abs. 3 UNO-Pakt II hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Die Haft kann die zulässige Dauer namentlich dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f., mit Hinweisen). 
 
Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offenbleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes wieder gutzumachen ist (BGE 128 I 149 E. 2.2.1 f., S. 151 f.). 
2.2.2 Im Fall, der BGE 128 I 149 zugrunde lag, ruhte eine Strafuntersuchung faktisch 8 Monate, weil der mit der Begutachtung des Beschuldigten beauftragte psychiatrische Sachverständige so lange untätig blieb, nur um sich anschliessend nach einem ersten Aktenstudium für befangen zu erklären. Das Bundesgericht beurteilte diese Verfahrensverzögerung als gravierend. Es kam jedoch zum Schluss, sie sei noch nicht derart krass, dass sie eine Haftentlassung rechtfertigen könnte. Es handle sich allerdings um einen Grenzfall (E. 4). 
 
In der Beschwerde, über die im Urteil 1P.393/2003 vom 14. Juli 2003 zu befinden war, hatte der Inhaftierte geltend gemacht, der Zeitbedarf von knapp sechs Monaten zwischen der Anklageerhebung und dem Termin für die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht sei nicht zu rechtfertigen. Das Bundesgericht erwog, zwar seien die kantonalen Strafjustizbehörden mit den notwendigen sachlichen und personellen Mitteln auszustatten, um den Anforderungen an ein verfassungsmässiges Strafverfahren zu genügen. Aus dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen folge jedoch nicht ohne Weiteres ein Anspruch des Inhaftierten auf Durchführung der Hauptverhandlung innert weniger Wochen nach Anklageerhebung oder Entlassung aus der strafprozessualen Haft. Nach der Praxis des Bundesgerichtes hänge die Frage, ob das Strafurteil "innert angemessener Frist" im Sinne von Art. 31 Abs. 3 BV erfolge, vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sei namentlich der Schwierigkeit und Komplexität der Strafsache Rechnung zu tragen. Bei besonders aufwändigen Strafprozessen erscheine ein Zeitbedarf von einigen Monaten für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Instruktion des Verfahrens nicht zum Vornherein verfassungswidrig. Nur wenn Schwierigkeit und Komplexität des Falles einen mehrmonatigen Zeitablauf zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlicher Beurteilung sachlich nicht zu begründen vermöchten, liesse sich eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen auch nicht mit blossem Hinweis auf mangelnde sachliche und personelle Kapazitäten der Strafjustiz rechtfertigen (E. 3.2). Im zu beurteilenden Fall lehnte das Bundesgericht die Haftentlassung ab. Es berücksichtigte dabei, dass es um ein vergleichsweise aufwändiges und komplexes Strafverfahren zur Abklärung eines schwer wiegenden Drogenfalles ging (E. 3.5). 
2.3 Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft am 30. Oktober 2007 Anklage erhoben. Das Bezirksgericht hat den Termin der Hauptverhandlung auf den 23. April 2008 festgesetzt. Zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung liegen somit auch hier knapp sechs Monate. 
 
Dem Beschwerdeführer werden schwer wiegende Delikte im Rahmen eines komplexen Wirtschaftsstraffalles mit mehreren Mittätern vorgeworfen. Zwar ist er geständig. Das Verfahren ist jedoch aufwändig. Die Anklageschrift umfasst 70 Seiten. Die Akten bestehen aus mindestens 37 Bundesordnern; im Fall, der dem Urteil 1P.393/2003 vom 14. Juli 2003 zugrunde lag, waren es neun und damit viel weniger. Zu berücksichtigen ist überdies Folgendes: Der Beschwerdeführer befindet sich seit August 2006 in Untersuchungshaft. Zunächst verweigerte er rund ein Jahr lang die Aussage mit der Begründung, er sei völkerrechtswidrig entführt worden und befinde sich deshalb unrechtmässig in Haft. Die Verzögerungen, die sich aus diesem Verhalten ergaben, kann er nicht den Behörden anlasten. Erst nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juni 2007 eine völkerrechtswidrige Entführung verneint hatte, war er zur Aussage bereit. Wie der Beschwerdeführer anerkennt (Beschwerde S. 3 Ziff. 8), schloss darauf die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung faktisch in drei Monaten und damit rasch ab (vgl. auch Replik S. 2). Dem ist Rechnung zu tragen bei der Prüfung der Frage, ob sich das Bezirksgericht eine besonders schwer wiegende Verfahrensverzögerung habe zu Schulden kommen lassen, wenn es die Hauptverhandlung auf einen Termin von knapp sechs Monaten nach Anklageerhebung festgesetzt hat. Dauert das Untersuchungsverfahren lange, ist eine besonders beförderliche Ansetzung der Hauptverhandlung durch das Gericht erforderlich. Wird das Untersuchungsverfahren dagegen - wie hier - rasch abgeschlossen, ist bei der Beurteilung der Frage, ob zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung eine zu lange Zeitspanne liegt, ein weniger strenger Massstab anzulegen. 
 
In Anbetracht dessen kann auch hier jedenfalls keine besonders schwer wiegende Verfahrensverzögerung angenommen werden, wenn das Bezirksgericht die Hauptverhandlung auf einen Termin knapp sechs Monate nach Anklageerhebung festgesetzt hat. Die Haftentlassung kommt daher im Lichte der angeführten Rechtsprechung nicht in Betracht. Ob überhaupt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt und wie einer solchen im Sachurteil Rechnung zu tragen wäre, kann hier offenbleiben. 
2.4 Die Beschwerde erweist sich danach im vorliegenden Punkt als unbegründet. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Haftrichter habe Fluchtgefahr angenommen. Dies verletze das verfassungsmässige Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit. 
3.2 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei (BGE 132 I 21 E. 3.2.3, mit Hinweisen). 
3.3 Gemäss § 58 Abs. 1 StPO/ZH darf Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem unter anderem Fluchtgefahr besteht (Ziff. 1). 
 
Der dringende Tatverdacht ist hier unbestritten. Es geht einzig um die Frage der Fluchtgefahr. 
3.4 Nach der Rechtsprechung genügt für die Annahme von Fluchtgefahr die Höhe der dem Angeschuldigten drohenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a mit Hinweisen). 
3.5 Dem Beschwerdeführer werden, wie gesagt, schwer wiegende Wirtschaftsdelikte vorgeworfen. Er räumt (Replik S. 1) in der Sache selber ein, dass er der "ersten Hierarchiestufe" zuzuordnen ist. Zudem ist er mehrfach einschlägig vorbestraft. Der Staatsanwalt beantragt eine Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren. Dem Urteil des Bezirksgerichtes darf hier in keiner Weise vorgegriffen werden. Der Antrag des Staatsanwaltes zeigt jedoch, dass der Beschwerdeführer durchaus mit einer Strafe rechnen muss, bei der auch der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 StGB ausgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer befindet sich heute seit rund 17 Monaten in Haft. Selbst wenn er bei einer Strafe von über 3 Jahren gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nach zwei Dritteln bedingt entlassen würde, läge der nach Abzug der Untersuchungshaft zu verbüssende Strafrest immer noch deutlich über der bisher erstandenen Haftdauer. Der Beschwerdeführer hat sich dem vorliegenden Strafverfahren zudem bereits einmal entzogen. Ob er im Zeitpunkt der Verhaftungsaktion vom August 2002 aktiv die Flucht ergriff oder - wie er geltend macht - damals zufällig in Kuba in den Ferien war und sich nachher den schweizerischen Behörden nicht zur Verfügung stellte, kann offenbleiben. Auch im letzteren Fall hätte er sich der Strafverfolgung durch Untertauchen entzogen. Sein Aufenthalt in der Karibik zeigt, dass er in der Lage ist, mitsamt seiner Familie jahrelang in einem fernen Land zu leben. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Zur Schweiz hat er keine gefestigte Beziehung. Er hat hier weder eine Arbeitsstelle noch eine Wohnung. Seine Familie, zu der er nach eigenen Angaben bei einer Freilassung ziehen würde, wohnt nun in Luxemburg. 
 
Würdigt man diese Gesichtspunkte gesamthaft, ist es verfassungsrechtlich haltbar, wenn der Haftrichter Fluchtgefahr bejaht hat. 
 
Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, der Haftrichter begnüge sich mit der Feststellung, die Fluchtgefahr könne mit keiner Ersatzmassnahme gebannt werden. Zu den beantragten Ersatzmassnahmen äussere sich der Haftrichter nicht; ebenso wenig zur Frage einer Kaution, welche der Beschwerdeführer thematisiert habe. Damit habe der Haftrichter den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil dieses Anspruchs ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 1B_154/2007 vom 14. September 2007 E. 3.1, mit Hinweisen). 
 
Im Fall, der BGE 1B_154/2007 vom 14. September 2007 zugrunde lag, hatte der Inhaftierte die Verhältnismässigkeit der Haft unter Hinweis auf mögliche Ersatzmassnahmen nach § 72 f. StPO/ZH in Frage gestellt. Der Haftrichter hatte sich mit den geeigneten Ersatzmassnahmen nicht auseinander gesetzt. Das Bundesgericht erkannte darin eine Verletzung des Anspruchs des Inhaftierten auf rechtliches Gehör. Es erwog, der Haftrichter habe die verschiedenen Ersatzmassnahmen nicht geprüft, obwohl er angesichts der bereits sehr langen Haftdauer und der ausführlichen Argumentation des Beschwerdeführers offensichtlich Anlass dazu gehabt hätte (E. 3.3). Gerade weil es sich beim Haftrichter im einstufigen zürcherischen System um die einzige richterliche Haftprüfungsinstanz handle, dürfe an die Begründungspflicht bzw. an die Gewährung des rechtlichen Gehörs kein tiefer Massstab angelegt werden (E. 3.5.1). 
4.3 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2007 an den Haftrichter seine Entlassung aus der Sicherheitshaft unter Auferlegung folgender Weisungen: 
- -:- 
- Aufenthalt an folgender Adresse: rue ..., Luxemburg; 
- -:- 
- Befolgung sämtlicher Vorladungen, insbesondere der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 23. April 2008; 
- regelmässige Meldung bei einer vom Haftrichter zu bestimmenden Behörde." 
-:- 
Der Beschwerdeführer legte in der Stellungnahme (S. 8) dar, die beantragten Ersatzmassnahmen entsprächen § 72 Abs. 2 StPO/ZH. 
 
Zudem führte er (Stellungnahme S. 6) aus, eine Pass- und Schriftensperre sei bei ausländischen Angeschuldigten "tatsächlich nicht sehr wirksam". Richtig sei, dass er über keine finanziellen Mittel verfüge. Da seine Familienangehörige finanziell ebenfalls in sehr bescheidenen Verhältnissen lebten, könnte nur eine Kaution in der Höhe von Fr. 5'000.-- gestellt werden. Da dieser Betrag zugestandenermassen gering sei, verzichte die Verteidigung darauf, dem Haftrichter die Auferlegung einer Kaution in dieser Höhe zu beantragen und überlasse es dem Ermessen des Haftrichters, eine entsprechende Anordnung im Sinne von § 73 StPO/ZH zu treffen. 
4.4 In der angefochtenen Verfügung (S. 4) bemerkt der Haftrichter zu den vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen lediglich, diese erschienen nicht geeignet, die Fluchtgefahr zu bannen. 
 
Damit genügt der Haftrichter im Lichte der dargelegten Rechtsprechung, wonach insoweit kein tiefer Massstab angelegt werden darf, seiner verfassungsrechtlichen Begründungspflicht nicht. Er sagt mit keinem Wort, weshalb die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen untauglich seien. Ebenso wenig äussert er sich zur Frage, ob mit der angebotenen Kaution von Fr. 5'000.-- die Fluchtgefahr hinreichend gebannt werden könnte. Zwar hat der Beschwerdeführer eine Kaution nicht förmlich beantragt. Er hat eine solche aber ausdrücklich zur Diskussion und ihre Anordnung in das Ermessen des Haftrichters gestellt. Damit hatte dieser Anlass, sich dazu zu äussern. 
Nicht zu beanstanden ist es dagegen, wenn der Haftrichter zur Frage einer Schriftensperre nichts weiter gesagt hat, da der Beschwerdeführer - wie dargelegt - eine solche selber als unzweckmässig bezeichnet hat. 
4.5 Die Beschwerde erweist sich im vorliegenden Punkt als begründet. 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe vor dem Haftrichter einlässlich und glaubhaft dargelegt, es spreche alles dafür, dass er im Falle einer Freilassung zur Hauptverhandlung vom 23. April 2008 erscheinen werde. Damit habe sich der Haftrichter nicht auseinandergesetzt, was erneut den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletze. 
5.2 Die Rüge ist unbegründet. Der Haftrichter legt in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen dar, weshalb er Fluchtgefahr bejaht. Er nennt dabei die massgeblichen Gesichtspunkte. Seine Erwägungen sind nachvollziehbar. Wenn er sich auf das Wesentliche beschränkt hat, ist das im Lichte der angeführten Rechtsprechung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 
6. 
6.1 Die Beschwerde ist danach teilweise gutzuheissen. 
 
Die Sache wird in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG an den Haftrichter zurückgewiesen, damit er sich zu den Ersatzmassnahmen näher äussere. Dies zu tun ist nicht Sache des Bundesgerichtes (Urteil 1B_154/2007 vom 14. September 2007 E. 3.3.3). Da nach dem Gesagten der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht und jedenfalls eine besonders schwer wiegende Verfahrensverzögerung zu verneinen ist, kommt die Haftentlassung des Beschwerdeführers durch das Bundesgericht nicht in Betracht. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 
6.2 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, trägt er keine Kosten und hat ihm der Kanton Zürich eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG. Seine Mittellosigkeit kann angenommen werden. Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich, auch soweit er unterliegt, zur Beschwerde veranlasst sehen. Das Gesuch wird daher bewilligt. Dem Beschwerdeführer werden deshalb auch keine Kosten auferlegt, soweit er unterliegt. Seinem Vertreter ist aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung auszurichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Dezember 2007 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an diesen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um Haftentlassung wird abgewiesen. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
4. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
5. 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Matthias Brunner, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 
6. 
Der Kanton Zürich hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Matthias Brunner, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. 
7. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Januar 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Härri