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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_292/2022  
 
 
Urteil vom 28. Juli 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Haag, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss, 
 
gegen  
 
Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis, Neumattstrasse 7, Postfach, 8953 Dietikon. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Anordnung einer vorsorglichen Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Mai 2022 (UH220100-O/U/MUL). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis führt seit Dezember 2020 eine Strafuntersuchung gegen A.________ - geboren am xxx. 2005 - wegen Raufhandels etc. 
Mit Verfügung vom 9. November 2021 ordnete sie eine geschlossene stationäre Beobachtung an und wies A.________ per 10. November 2021 in eine Einrichtung für Krisenintervention ein. Dessen dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 ab. 
Gestützt auf ein forensisch-jugendpsychiatrisches Gutachten vom 1. März 2022 ordnete die Jugendanwaltschaft mit Verfügung vom 23. März 2022 die Aufhebung der geschlossenen stationären Beobachtung sowie die vorsorgliche Unterbringung und eine vorsorgliche ambulante Behandlung von A.________ an. Gleichzeitig verfügte sie die Einweisung in ein Massnahmezentrum. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 3. Mai 2022 ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 8. Juni 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Mai 2022 sei aufzuheben. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorsorgliche Unterbringung ersatzlos aufzuheben. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Jugendanwaltschaft verweist in ihrer Vernehmlassung auf die eingereichten Akten, ihre Stellungnahmen in früheren Rechtsmittelverfahren sowie den angefochtenen Beschluss und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält im Rahmen seiner Stellungnahme an den gestellten Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (vgl. Urteil 1B_231/2012 vom 14. Mai 2012 E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.  
 
1.2. Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt von der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis am 29. Oktober 2021 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers bestellt worden sei. Die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich habe diese Bestellung am 2. November 2021 genehmigt. Eine zusätzliche Vollmacht für das vorliegende Verfahren sei vom noch minderjährigen Beschwerdeführer nicht eingeholt worden.  
Da sich aus den Akten ergibt, dass sich der Beschwerdeführer offenbar zuletzt auf der Flucht befand und der amtliche Verteidiger gemäss der dem Bundesgericht eingereichten Honorarnote mehrmals mit dem Beschwerdeführer gesprochen hat, wird auf das Einholen einer Vollmacht für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise verzichtet. 
 
1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) kann die zuständige Behörde während der Untersuchung vorsorglich die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen nach Art. 12-15 JStG anordnen. Dazu gehören die persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) sowie die offene und geschlossene Unterbringung (Art. 15 JStG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist (lit. a) oder für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (lit. b). Zur Anordnung der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach Art. 12-15 JStG ist die Untersuchungsbehörde zuständig (Art. 26 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 [Jugendstrafprozessordnung, JStPO; SR 312.1]).  
Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG kann sich eine geschlossene Unterbringung etwa erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält (Urteile 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2; 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.7; je mit Hinweisen). Eine geschlossene Unterbringung kann sich besonders bei Drittgefährdung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG auch aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch unerreichbar ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (Urteile 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; je mit Hinweisen). Die Möglichkeit einer kurzfristigen vorläufigen Unterbringung in Krisensituationen in einer geschlossenen Einrichtung wird in Art. 15 Abs. 2 JStG zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Aus den Materialien ergibt sich jedoch eine entsprechende Kompetenz der zuständigen Behörde (etwa bis zum Vorliegen einer psychiatrischen Begutachtung oder zur Bewältigung einer akuten Krise bzw. zur Planung und Einleitung der geeigneten Schutzmassnahmen). Kurzfristig bzw. vorübergehend bedeutet nach der bisherigen Praxis ca. 3-6 Monate (Urteile 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 4.3.2; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2 mit Hinweisen, in: Plädoyer 2012/1, S. 66; Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 1979 ff., S. 2236; vgl. auch Urteil des EGMR Reist gegen Schweiz vom 27. Oktober 2020).  
 
2.2. Sämtliche Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. JStG müssen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV wahren, das heisst, die Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein, und es muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Urteil 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.6).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK) und des Anspruchs auf Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Die vorsorglich angeordnete Unterbringung sei unverhältnismässig. 
 
3.1. Zunächst bringt er vor, nur teilweise - hinsichtlich der Entwendung von Fahrzeugen zum Gebrauch und des sporadischen Konsums von Cannabis - geständig zu sein. Hingegen bestreite er mit Vehemenz, Gewalt gegen Dritte angewendet zu haben. In diesem Sinne liege einzig hinsichtlich dieser Delikte ein dringender Tatverdacht vor, was bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Unterbringung massgeblich zu berücksichtigen sei.  
Dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, zumal er in der Beschwerde gleichzeitig festhält, er werde "dringend verdächtigt", in einen Raufhandel verwickelt gewesen zu sein bzw. eine einfache Körperverletzung begangen zu haben, eine Person angerempelt, ein Messer gezogen und dieses gegen die Person gerichtet zu haben, eine Person im Zusammenhang mit einem Spiel-Account jeweils genötigt, bedroht, beleidigt und tätlich angegriffen zu haben, ein Springmesser und eine Softair-Pistole besessen zu haben etc. Dass entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ein dringender Tatverdacht zu verneinen wäre, vermag er mit seinem Vorbringen sodann nicht darzutun. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, im Rahmen der geschlossenen Beobachtung gelernt zu haben, seine Impulsivität zu kontrollieren. Auch habe er gelernt, sich zu konzentrieren und durchwegs sehr gute schulische Leistungen gezeigt. Er wolle auf jeden Fall eine Berufslehre als Coiffeur oder Kleiderverkäufer antreten. Von der Vorinstanz seien seine Fortschritte zwar als "lobenswert" bezeichnet worden. Jedoch seien seine positiven Verhaltens- und Einstellungsänderungen bei der Beurteilung der Massnahmebedürftigkeit und der Erforderlichkeit einer vorsorglichen Unterbringung mit einer geschlossenen Anfangsphase nicht massgeblich zu seinen Gunsten ins Gewicht gefallen. Es sei durchaus ein Problembewusstsein bei ihm vorhanden und er sei auch bereit, entsprechende Hilfe anzunehmen. Jedoch sei vor einer vorsorglichen Unterbringung ein weiterer Versuch mit einer ambulanten Therapie zu unternehmen. Er sei motiviert, an einer Lösung im ambulanten Bereich mitzuwirken. Mit einem Jugendcoach oder einer sozialpädagogischen Familienbegleitung könnte eine genügende Tagesstruktur geboten werden. Die Umstände, dass er bei seinen zwei Ausbrüchen aus der Einrichtung für Krisenintervention - abgesehen vom Cannabis-Konsum - nicht straffällig geworden und freiwillig wieder in die Einrichtung zurückgekehrt sei, zeigten, dass er auch ausserhalb eines geschlossenen Settings fähig sei, sich an die Regeln zu halten und eine neue Einsicht gewonnen habe. So sehe er auch ein, dass er Medikamente benötige, und sei er mit einer Medikation ausdrücklich einverstanden. Diese "radikale und nachhaltige Verhaltens- und Einstellungsänderung" lasse die vorsorgliche Unterbringung als nicht erforderlich und daher unverhältnismässig erscheinen. Dass diese Verhaltensänderung im geschützten, eng strukturierten Umfeld stattgefunden habe, vermöge daran nichts zu ändern. Anders zu entscheiden hiesse, dass eine Verhaltensänderung nie zu einer Aufhebung der Unterbringung führte, da während dieser stets ein geschütztes und eng strukturiertes Umfeld gegeben sei.  
 
3.2.2. Die Vorinstanz bezog sich insbesondere auf das forensisch-jugendpsychiatrische Gutachten vom 1. März 2022 und hielt fest, dass beim Beschwerdeführer eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, ein Nikotin-Abhängigkeitssyndrom und ein Cannabis-Abhängigkeitssyndrom (aktuell in geschützter Umgebung abstinent) festgestellt worden sei. Zudem sei eine Akzentuierung von emotional-instabil-impulsiven Persönlichkeitszügen zu beobachten. Überdies werde dem Beschwerdeführer ein deutliches Rückfallrisiko für Eigentumsdelikte, Hausfriedensbruch, Strassenverkehrsdelikte und Vergehen gegen das Waffengesetz sowie ein moderates bis deutliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte, Nötigungen und Drohungen attestiert. Es sei ein multimodales Massnahmesetting mit Unterbringung in einem hochstrukturierten Rahmen, internen Ausbildungsmöglichkeiten sowie eine therapeutische (und medikamentöse) Behandlung angezeigt. Diese gutachterlichen Einschätzungen deckten sich mit den weiteren in den Akten liegenden, den Beschwerdeführer betreffenden Berichten. Die mit Verfügung vom 9. Juli 2021 vorsorglich angeordnete ambulante Behandlung gemäss Art. 14 JStG habe im Oktober 2021 aufgrund deren schwierigen Verlaufs abgebrochen werden müssen. Auch die mit Verfügung vom 30. September 2021 vorsorglich angeordnete persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG sei gescheitert. Ein weiterer Verzug könne nicht mehr in Kauf genommen werden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe anlässlich des Standortgesprächs vom 11. März 2022 bestätigt, diesen zu Hause nicht betreuen zu können. Aufgrund der anhaltenden Konflikte mit der Mutter habe der Beschwerdeführer bereits gegen Ende Oktober 2021 für mehrere Wochen in einer Notschlafstelle untergebracht werden müssen. Somit falle die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer zu Hause wohnen könnte, ausser Betracht. Die vorsorgliche Unterbringung erweise sich unter den gegebenen Umständen durchaus als notwendig. Das vom Beschwerdeführer als mildere mögliche Massnahme vorgeschlagene Jugendcoaching samt ambulanter Therapie, kombiniert mit dem Versprechen, er würde eine weitere Lehre nunmehr zielstrebig und unaufhaltsam verfolgen, ohne sich in alten Verhaltensmustern zu verstricken, erscheine verfrüht.  
 
3.2.3. Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 23. März 2022 und dem angefochtenen Beschluss, dass bereits aufgrund einer eingehenden sozialarbeiterischen Abklärung (Indikationsbericht vom 7. Juni 2021) eine stationäre Platzierung indiziert gewesen wäre. Um den diesbezüglichen Bedenken bzw. der ambivalenten Haltung sowohl des Beschwerdeführers als auch dessen Mutter Rechnung zu tragen, habe die Jugendanwaltschaft ab Sommer 2021 indessen versucht, auf ambulantem Weg mit dem Beschwerdeführer zu arbeiten. So habe sie am 9. Juli 2021 eine vorsorgliche ambulante Behandlung und am 30. September 2021 eine vorsorgliche persönliche Betreuung angeordnet. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers habe sich ab den Sommerferien 2021 jedoch massiv verschlechtert. Die im Rahmen der ambulanten Behandlung vereinbarten Therapiesitzungen habe er in dieser Zeit nur sehr unregelmässig wahrgenommen (9 von 23 Therapiesitzungen sei er unentschuldigt fern geblieben). Es habe eine anhaltende Negativentwicklung und ein zunehmend bedrohliches Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt werden müssen. Gemäss den Angaben des Therapeuten habe im Rahmen der ambulanten Therapie weder an den relevanten Inhalten gearbeitet noch hätten die festgelegten Ziele erreicht werden können. Die Zivilbehörde habe ihn im Sinne einer Krisenintervention vorübergehend in einer Notschlafstelle platzieren müssen. Auch diese Massnahme habe die Situation aber nicht nachhaltig beruhigen können. Die angeordnete persönliche Betreuung sei sodann zumindest teilweise aufgrund von äusseren Belastungsfaktoren erfolglos geblieben.  
Daraus erhellt, dass entgegen des Indikationsberichts vom 7. Juni 2021 zunächst eine ambulante Behandlung und eine persönliche Betreuung angeordnet wurden, diese aber erfolglos blieben. Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, ist beim Beschwerdeführer gemäss forensisch-jugendpsychiatrischem Gutachten vom 1. März 2022 ein multimodales Massnahmesetting mit Unterbringung in einem hochstrukturierten Rahmen mit internen Ausbildungsmöglichkeiten sowie eine therapeutische (und medikamentöse) Behandlung angezeigt. Er sei auf eine Unterbringung angewiesen und benötige eine enge Begleitung, die sowohl Aufsicht und Kontrolle als auch Wertschätzung, Unterstützung und Förderung gewährleiste. Für eine Korrektur seines Verhaltens sei er auf prompte und nachvollziehbare Reaktionen auf sein Verhalten angewiesen. Ebenso wichtig seien eine klare Kommunikation und Durchsetzung von Regeln, so dass für ihn kein Spielraum bleibe, er Sicherheit und Orientierung und eine gewisse Nacherziehung erfahren könne. Ohne adäquate fachliche Behandlung und wenn der Beschwerdeführer weiterhin starken psychosozialen Belastungsfaktoren ausgesetzt sei, bestehe die reelle Gefahr, dass die Symptomatik in einem weiten Bereich persönlicher und sozialer Situationen unflexibel, langandauernd und stabil bleibe und sich in Zukunft im Rahmen einer voll ausgeprägten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung des impulsiven Typs manifestieren könnte. Das psychosoziale Funktionsniveau des Beschwerdeführers sei vor allem in den Bereichen berufliche und gesellschaftliche Integration und Tagesstruktur und soziale Beziehungen ernsthaft beeinträchtigt, weshalb er in Kombination mit dem erhöhten Rückfallrisiko für einschlägige Delikte und der gefährdeten Persönlichkeitsentwicklung auf eine multimodale Massnahme angewiesen sei. Ohne geeignete Schutzmassnahmen bestehe beim Beschwerdeführer ein deutlich erhöhtes Risiko für das Scheitern der beruflichen und gesellschaftlichen Integration. Die Frage, ob die notwendige erzieherische Betreuung des Beschwerdeführers ambulant sichergestellt werden könne, wurde im Gutachten mit "Nein." beantwortet. Auch gemäss Beobachtungsbericht der Einrichtung für Krisenintervention vom 1. April 2022 benötige der Beschwerdeführer eine Bezugsperson, die viel Zeit für ihn aufbringe, da er ohne enge Begleitung entweder überborde oder die Orientierung verliere. Nach diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht darzutun, dass seinen Schwierigkeiten alleine mit einer ambulanten (und medikamentösen) Behandlung begegnet werden könnte - auch wenn er gemäss eigenen Angaben damit einverstanden und diesbezüglich auch motiviert ist. Entgegen seiner Auffassung und wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, verhält es sich auch nicht so, dass allein aufgrund eines Vorfalls mit seinem Therapeuten im Rahmen der ambulanten Behandlung vom 25. Oktober 2021 die vorsorgliche Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers erfolgte. 
 
3.2.4. Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, erkannte die Vorinstanz bei ihm zwar eine "erfreuliche Verhaltens- und Einstellungsänderung". Dies, weil er hinsichtlich seines stationären Aufenthalts im Massnahmezentrum "erfreulicherweise vom Erleben einer positiven Entwicklung berichtet[...]" und sich gemäss Standortprotokoll der Einrichtung für Krisenintervention vom 11. März 2022 "in letzter Zeit viel Mühe gegeben habe". Wenn sie daraus aber noch nicht auf eine nachhaltige Verhaltensänderung geschlossen und festgehalten hat, die Verhaltens- und Einstellungsänderung habe in einem geschützten, eng strukturierten Umfeld stattgefunden ohne Hinzutreten äusserer Belastungsfaktoren, ist dies gerade mit Blick auf die obigen Darlegungen nicht zu beanstanden und stellt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder eine einseitige oder bundesrechtswidrige Interessenabwägung noch eine Delegation des Entscheids an die zuständigen Fachpersonen dar. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine "radikale Verhaltensänderung" durchgemacht zu haben, findet dies weder im Gutachten noch in den Berichten der Einrichtung für Krisenintervention und des Massnahmezentrums eine Stütze: Dem Beobachtungsbericht der Einrichtung für Krisenintervention vom 1. April 2022 ist zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer nach der freiwilligen Rückkehr am 25. Januar 2022 gelungen sei, sich etwas besser zu steuern. Die Sorge, in einem Massnahmezentrum platziert zu werden, habe ihn stark beschäftigt. Er habe fortan beweisen wollen, dass er sich an die Regeln im Alltag der Einrichtung halten könne und habe versucht zu kooperieren. Dies sei ihm zu einem gewissen Teil gelungen, so dass er auch im Stufenprogramm vorangekommen sei. Er habe eine Anpassungsleistung gezeigt, in der er sich gerade so viel Mühe gegeben habe, um die benötigten Punkte im Sozialverhalten zu erreichen, was er auch mehrfach bestätigt habe. Dennoch könne man sagen, dass er die Regeln und Normen verstanden habe und sich habe daran halten können, wenn er gewollt habe. Aus der Verlaufsrückmeldung des Massnahmezentrums vom 11. April 2022 ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aktiv am Erstgepräch beteiligt und Fragen gestellt habe und dass er sich an die Tagesstruktur und die Regeln halte. Würden seine Bedürfnisse aber nicht sofort erfüllt, zeige sich seine fehlende Impulskontrolle. Er externalisiere, spanne seinen Körper an, rede sehr laut und aggressiv und drohe verbal mit Gewalt. Zudem zeige er Verhaltensweisen, die nicht altersadäquat seien (unreife Persönlichkeit).  
Daraus, dass der Beschwerdeführer nach seinen zwei Ausbrüchen aus der Einrichtung für Krisenintervention gemäss eigenen Angaben freiwillig wieder zurückgekehrt ist, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, blieb er der Einrichtung doch beide Male während längerer Zeit fern. Das eine Mal war er vom 3. Dezember 2021 bis zum 8. Dezember 2021 entwichen, um sich von seinen Kollegen zu verabschieden, und das andere Mal vom 6. Januar 2022 bis zum 25. Januar 2022, nachdem ihm im Rahmen einer Disziplinarmassnahme aufgrund einer von ihm erteilten Ohrfeige verwehrt worden war, Weihnachten mit seiner Familie zu verbringen. 
 
3.2.5. In Bezug auf die Eignung des vorgesehenen Massnahmezentrums führte die Vorinstanz aus, dass dieses dem Beschwerdeführer die benötigten Therapien und Strukturen sowie die Möglichkeit zur Absolvierung einer begleiteten Berufslehre biete. Es erscheine auch geeignet, um der gefährdeten Entwicklung des Beschwerdeführers beizukommen. Durch die Unterbringung in einem anderen Kanton könne sodann auch die notwendige Distanz zu seinen dissozialen, problematischen Peers sichergestellt werden, auch wenn dadurch bedauerlicherweise eine gewisse geographische Distanz zur Mutter des Beschwerdeführers in Kauf zu nehmen sei.  
Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, er könne im vorgesehenen Massnahmezentrum die von ihm gewünschte Lehre als Coiffeur oder Kleiderverkäufer nicht absolvieren und er fühle sich dort nicht wohl, vermag er damit noch keine fehlende Eignung darzutun. Aus der Vernehmlassung der Jugendanwaltschaft an die Vorinstanz geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer noch im Sommer 2021 eine Lehre als Koch habe absolvieren wollen, was im vorgesehenen Massnahmezentrum möglich wäre. Dieses biete eine Vielzahl von Berufen an. Anlässlich des Vorstellungsgesprächs seien dem Beschwerdeführer auch Alternativen zu einer rein internen Lehre, insbesondere auch Arbeitsexternate etc. aufgezeigt worden. Sogar die Möglichkeit einer externen Ausbildung sei bei positivem Verlauf zu einem späteren Zeitpunkt nicht grundsätzlich ausgeschlossen. 
 
3.2.6. Schliesslich hält der Beschwerdeführer zwar fest, dass ihm eine Unterbringung im vorgesehenen Massnahmezentrum nicht zumutbar sei, begründet dieses Vorbringen jedoch nicht. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung erübrigt sich daher.  
 
3.2.7. Nach diesen Ausführungen ist nicht zu beanstanden und insbesondere mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar, dass die Vorinstanz die vorsorgliche Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 5 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 JStG bestätigt hat. Dass kein zweiter Versuch mit einer ambulanten Behandlung unternommen wurde, vermag daran nichts zu ändern.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Was die vorübergehende geschlossene Unterbringung betrifft, erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausbrüchen aus der Einrichtung für Krisenintervention eine Fluchtgefahr offenbart habe, aufgrund der er bis zuletzt nicht von der geschlossenen in die offene Abteilung habe wechseln können, wie dies ursprünglich geplant gewesen sei. Angesichts seiner derzeit massiv gefährdeten Entwicklung erscheine es zu seinem Besten, ihn für eine kurze Dauer geschlossen unterzubringen, um eine erfolgreiche und effiziente Eingewöhnungsphase im vorgesehenen Massnahmezentrum zu gewährleisten. Auch wenn die Frustration und Überforderung des Beschwerdeführers mit der ungewohnten Situation sowie die Beweggründe für seine Ausbrüche durchaus nachvollziehbar seien, sei aufgrund seines Verhaltens dennoch auch von einer ausgewiesenen Fluchtneigung auszugehen, weshalb ein Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung in der Eingewöhnungsphase derzeit auch und gerade unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden sei. Angesichts der bevorstehenden Volljährigkeit und der damit sich ermöglichenden Sanktionierung des Beschwerdeführers mit einer Landesverweisung bei neuerlicher Delinquenz sei es zu seinem Besten, nunmehr vorsorglich und zielstrebig auf die von ihm benötigte Nacherziehung hinzuwirken.  
 
3.3.2. Indem der Beschwerdeführer geltend macht, von seinen Ausbrüchen jeweils freiwillig wieder zurückgekehrt zu sein und das Vorliegen einer Fluchtneigung bestreitet, vermag er nicht darzutun, dass die vorübergehend geschlossene Unterbringung rechtswidrig sein soll. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, blieb der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausbrüche jeweils während mehrerer Tage bzw. Wochen der Einrichtung fern (vgl. oben E. 3.2.4). Der Vernehmlassung der Jugendanwaltschaft an die Vorinstanz ist sodann zu entnehmen, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in der geschlossenen Unterbringung nur während eines Monats geplant sei.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). 
 
4.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Verlangt wird, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2). Die Behörde ist verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 V 557 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Wurde der Anspruch verletzt, ist die Beschwerde ungeachtet ihrer Begründetheit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, aus der Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 23. März 2022 seien die Beweggründe für eine vorübergehend geschlossene Unterbringung weder knapp noch implizit, sondern gar nicht hervorgegangen. Die Jugendanwaltschaft habe die diesbezügliche Begründung erst im vorinstanzlichen Verfahren nachgeschoben, was regelmässig unzulässig sei. Eine Heilung dieser Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren sei ausgeschlossen. Weiter moniert der Beschwerdeführer, die vorübergehend geschlossene Unterbringung sei nicht formell angeordnet, sondern offenbar formlos verfügt worden, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.  
 
4.2.2. Die Vorinstanz erwog, die Jugendanwaltschaft habe in ihrer Verfügung vom 23. März 2022 einlässlich ausgeführt, weshalb sie die Unterbringung des Beschwerdeführers für dessen persönlichen Schutz nunmehr als unumgänglich erachte. Betreffend die vorübergehende geschlossene Unterbringung zur Krisenintervention habe sie sich korrekterweise auf Art. 15 Abs. 1 JStG gestützt. Der Umstand, dass die Jugendanwaltschaft die Wahl der angewendeten Rechtsgrundlage erst im Rahmen ihrer Vernehmlassung aufgrund der diesbezüglichen Einwände des amtlichen Verteidigers hin noch einlässlicher erörtert habe, sei nicht zu beanstanden. In den Erwägungen der Jugendanwaltschaft seien die Beweggründe für eine vorübergehend geschlossene Unterbringung zumindest implizit enthalten. Die entsprechende Begründung sei zwar im Vergleich zum übrigen Inhalt der Verfügung etwas knapp ausgefallen, dennoch sei darin noch keine Gehörsverletzung zu erkennen. Im Übrigen sei dem amtlichen Verteidiger bereits anlässlich der Standortbesprechung vom 11. März 2022, bei der sowohl er als auch der Beschwerdeführer und die Jugendanwaltschaft anwesend gewesen seien, die beabsichtigte Platzierung in der geschlossenen Abteilung des Massnahmezentrums zur Kenntnis gebracht worden.  
 
4.2.3. Die Jugendanwaltschaft hat mit der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Verfügung vom 23. März 2022 unter anderem "vorsorglich eine Unterbringung im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 JStG angeordnet". Dass der Beschwerdeführer zunächst vorübergehend geschlossen untergebracht werden soll, ergibt sich aus der Verfügung nicht. Gemäss den Ausführungen der Jugendanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung an die Vorinstanz war jedoch sowohl ihr als auch dem Massnahmezentrum klar, dass aufgrund der Vorgeschichte und der Äusserungen des Beschwerdeführers für den Eintritt in das Massnahmezentrum und die Sicherung der ersten Zeit dort eine geschlossene Phase notwendig sein würde. Vor diesem Hintergrund hätte aus der Verfügung der Jugendanwaltschaft eindeutig hervorgehen müssen, dass und weshalb der Beschwerdeführer zunächst vorübergehend geschlossen untergebracht wird. Der Beschwerdeführer rügt somit zu Recht, dass insofern sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.  
Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach dem Beschwerdeführer und der amtlichen Verteidigung bereits anlässlich der Standortbesprechung vom 11. März 2022 zur Kenntnis gebracht worden sei, dass eine Platzierung in der geschlossenen Abteilung des Massnahmezentrums beabsichtigt sei, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr bestätigt er, dass ihm die Voraussetzungen für eine kurzfristige vorläufige Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung im Rahmen der Standortbesprechung vom 11. März 2022 mündlich dargelegt worden seien (Beschwerde, Rz. 50 f.). Vor diesem Hintergrund liegt keine besonders schwerwiegende Gehörsverletzung vor. 
Wie der Beschwerdeführer sodann selber ausführt, hat die Jugendanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung an die Vorinstanz ausführlich zur vorübergehenden geschlossenen Unterbringung Stellung genommen, wozu sich der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Schriftenwechsels nochmals äussern konnte. Nachdem die Vorinstanz sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen konnte, kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegend als geheilt gelten. 
 
4.3.  
 
4.3.1. In Bezug auf das forensisch-jugendpsychiatrische Gutachten vom 1. März 2022 rügt der Beschwerdeführer, er habe am 7. April 2022 aufforderungsgemäss diverse Ergänzungsfragen gestellt. Jedoch habe die Jugendanwaltschaft die vorsorgliche Unterbringung noch vor Erhalt der diesbezüglichen Antworten angeordnet und die Vorinstanz diese bestätigt, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.  
 
4.3.2. Dem angefochtenen Beschluss ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass mit der vorsorglichen Anordnung von Schutzmassnahmen vor allem dem auch im Jugendstrafrecht geltenden Beschleunigungsgebot Rechnung getragen werden solle. Dabei solle zum Schutz des Kindeswohls und/oder zum Schutz von Dritten ohne Verzug mit der erforderlichen Intervention reagiert werden können. In Bezug auf die Unterbringung des Beschwerdeführers habe eine zeitliche Dringlichkeit bestanden. Sollte sich an der gutachterlichen Einschätzung des Beschwerdeführers nach der Beantwortung der Ergänzungsfragen der amtlichen Verteidigung etwas ändern, könnte die Schutzmassnahme bei veränderten Verhältnissen ohnehin durch eine zweckmässigere ersetzt werden (Art. 18 JStG).  
 
4.3.3. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Es handelt sich vorliegend um eine vorsorgliche Anordnung im Sinne von Art. 5 JStG, mithin eine provisorische Schutzmassnahme, mit der ein rasches Eingreifen zum Schutz und zur Erziehung des Jugendlichen ermöglicht werden soll. Es geht um Krisenintervention (vgl. BGE 141 IV 172 E. 3.3 mit Hinweisen).  
Aus der Vernehmlassung der Jugendanwaltschaft an die Vorinstanz vom 11. April 2022 geht sodann hervor, dass das forensisch-jugendpsychiatrische Gutachten am 2. März 2022 bei der Jugendanwaltschaft eingegangen und am 7. März 2022 der amtlichen Verteidigung zugestellt worden sei. Am 11. März 2022 habe im Beisein des Beschwerdeführers, dessen Mutter und Schwester, einer Dolmetscherin und der amtlichen Verteidigung eine ungefähr zweistündige mündliche Eröffnung und Erläuterung des Gutachtens sowie der Empfehlungen der Einrichtung für Krisenintervention stattgefunden. Bereits anlässlich dieser Eröffnung sei dem Beschwerdeführer und der amtlichen Verteidigung Gelegenheit eingeräumt worden, ergänzende Fragen zu stellen. Wie der Beschwerdeführer sodann selber ausführt, hat er am 7. April 2022 schriftliche Ergänzungsfragen eingereicht. Dass er damit nicht gehört worden wäre, macht er weder geltend noch ist dies ersichtlich. Vielmehr führt die Jugendanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung an die Vorinstanz aus, die vier Ergänzungsfragen an den Gutachter weitergeleitet zu haben und die vorsorgliche Unterbringung nochmals zu überprüfen, sollten dessen Antworten zu einer von den bisherigen Empfehlungen abweichenden Einschätzung führen. 
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nach diesen Ausführungen in diesem Zusammenhang zu verneinen. Substanziierte Kritik, weshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden dürfte, macht der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend. Daran ändert nichts, dass er das Gutachten als unvollständig betrachtet bis seine Ergänzungsfragen beantwortet wurden. 
 
4.3.4. Der Beschwerdeführer bemängelt zudem, dass die Jugendanwaltschaft noch vor Vorliegen des Beobachtungsberichts der Einrichtung für Krisenintervention vom 1. April 2022 die vorsorgliche Unterbringung verfügt habe und rügt in diesem Zusammenhang eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG. Indem die Jugendanwaltschaft die vorsorgliche Unterbringung am 23. März 2022 angeordnet habe, ohne den Beobachtungsbericht und eine diesbezügliche Stellungnahme abzuwarten, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.  
Diesen Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Einerseits zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll, und andererseits ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll, indem die Jugendanwaltschaft vor Erhalt des Beobachtungsberichts die Unterbringung vorsorglich angeordnet hat. Im Übrigen kann diesbezüglich auf obige Erwägung 4.3.3 verwiesen werden. 
 
5.  
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss dem Umstand, dass ein Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren geheilt worden ist, bei der Kostenregelung Rechnung getragen werden. Dies kann durch eine angemessene Reduktion der Gerichtsgebühr erfolgen, durch den Verzicht auf die Erhebung von Kosten oder indem die Gerichtskosten der für die Gehörsverletzung verantwortlichen Instanz auferlegt werden (vgl. Urteil 1C_41/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3 mit Hinweisen). 
Vorliegend hat die Vorinstanz zu Unrecht eine Gehörsverletzung durch die Jugendanwaltschaft verneint. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren hat sie auf Fr. 1'400.-- festgesetzt (Dispositiv-Ziffer 2) und die Regelung der Kostenauflage sowie die Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren dem Endentscheid vorbehalten (Dispositiv-Ziffer 3). Die Heilung der Gehörsverletzung wird dabei zu berücksichtigen sein. 
 
6.  
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses folgendermassen anzupassen ist: "Die Regelung der Kostenauflage und die Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren werden dem Endentscheid vorbehalten, wobei die Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu berücksichtigen ist." Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer teilweise. Insoweit sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG), hat der Kanton eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG) und wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Im Übrigen kann dem Gesuch entsprochen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Mai 2022 folgendermassen geändert: 
 
Die Regelung der Kostenauflage und die Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren werden dem Endentscheid vorbehalten, wobei die Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu berücksichtigen ist. 
 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und Rechtsanwalt Davide Loss wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Der Kanton Zürich hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Davide Loss, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- auszurichten. 
 
5.  
Im Übrigen wird Rechtsanwalt Davide Loss mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt. 
 
6.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juli 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck