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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.52/2002 /rnd 
 
Urteil vom 3. September 2002 
I. Zivilabteilung 
 
Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident, 
Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
X.________ AG, 
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Brunner, Bankstrasse 21, 8750 Glarus, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karljörg Landolt, Spielhof 14a, Postfach 536, 8750 Glarus. 
 
Lizenzvertrag; IPRG; Widerklage; Einlassung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 14. Dezember 2001. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die bis September 1999 in Z.________ domizilierte X.________ AG und die US-amerikanische Gesellschaft Y.________ sind zwei auf die Herstellung und den Handel mit Blutplasma spezialisierte Unternehmen. Mit Lizenzvertrag vom 4. Mai 1987 ermächtigte die Y.________ als Patentinhaberin die X.________ AG zum Vertrieb von virus-sterilisiertem Plasma gegen Ablieferung von 3% des Verkaufserlöses. 
B. 
Im November 1995 klagte die Y.________ vor dem Kantonsgericht Glarus gegen die X.________ AG auf Offenlegung der erzielten Umsätze und auf Überweisung der vereinbarten Lizenzgebühr von mindestens Fr. 2'000'000.--. Der Kantonsgerichtspräsident wies die Klage in das schriftliche Verfahren. Mit Widerklage Nr. ZG.1997.00065 machte die Beklagte im Januar 1997 innerhalb der für die Einreichung der Duplik angesetzten Frist eine Forderung von Fr. 1'882'470.50 geltend. Die Klägerin liess sich auf das die Widerklage Nr. ZG.1997.00065 betreffende Editionsverfahren ein und stellte am 10. Februar 1997 im Rahmen dieses Verfahrens selbst ein Editionsbegehren. Im Frühling 1997 unterhielten die Parteien Vergleichsgespräche, die unter anderem auch die Widerklageforderung betrafen. Am 8. September 2000 ordnete der Kantonsgerichtspräsident für die Behandlung der Widerklage Nr. ZG.1997.00065 das schriftliche Verfahren an. Am 18. September 2000 erhob die Klägerin eine Uneinlässlichkeitseinrede, welche das Kantonsgericht Glarus am 19. Dezember 2000 abwies und auf die Widerklage Nr. ZG.1997.00065 eintrat (Dispositiv-Ziffern 1-4). In demselben Beschluss trat das Kantonsgericht in Gutheissung einer diesbezüglichen Uneinlässlichkeitseinrede auf eine zweite Widerklage Nr. ZG.2000.00499 nicht ein (Dispositiv-Ziffern 5-9). Die Klägerin erhob gegen den Beschluss (Dispositiv-Ziffern 1-4) Appellation und erneuerte ihre Uneinlässlichkeits- bzw. Unzuständigkeitseinrede. Mit Urteil vom 14. Dezember 2001 hiess das Obergericht des Kantons Glarus die Appellation gut und hob die Dispositiv-Ziffern 1-4 des Beschlusses auf. 
C. 
Die Beklagte hat das Urteil der Vorinstanz sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit Berufung angefochten. Mit Berufung beantragt sie, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klägerin zu verpflichten, sich auf die Widerklage einzulassen. 
 
Die Klägerin schliesst auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Berufung. 
 
Das Bundesgericht hat die staatsrechtliche Beschwerde heute abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Aus dem Entscheid über die staatsrechtliche Beschwerde, auf den verwiesen werden kann, ergibt sich ohne weiteres, dass es sich beim angefochtenen Urteil um einen Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG handelt. 
1.2 Im Wesentlichen rügt die Beklagte in der Berufung die Verletzung des kantonalen Prozessrechts. Insoweit ist die Berufung von vornherein unzulässig (Art. 43 Abs. 1 Satz 2, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). In der Berufung ist einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz den bundesrechtlichen Begriff der Einlassung richtig ausgelegt hat. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beklagte die Widerklage zu spät erhoben hat. Wie im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde dargelegt, hält das angefochtene Urteil in dieser Frage vor der Verfassung stand. Weiter vertritt die Vorinstanz die Auffassung, die Voraussetzungen zur Begründung des Gerichtsstands der Einlassung seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe die Unzuständigkeitseinrede rechtzeitig erhoben. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Einlassung der Klägerin auf das dem Hauptprozess vorangehende Editionsverfahren und die Bereitschaft der Klägerin zu den im Frühling 1997 durchgeführten Vergleichsgesprächen über die Widerklageforderung als Einlassung auf die Widerklage betrachtet werden muss. 
2.2 Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor, da mit der Tatsache, dass die Klägerin ihren Sitz in New York hat, ein Auslandsbezug hergestellt ist. Wie die Vorinstanz ausführt, stellt sich grundsätzlich die Frage der Anwendbarkeit des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.11). Der auf das LugÜ gestützte Gerichtsstand könnte sich daraus ergeben, dass dieser Staatsvertrag in räumlich-persönlicher Hinsicht darauf abstellt, ob die beklagte Partei Wohnsitz bzw. Sitz in einem Vertragsstaat hat (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Auflage, N. 1 zu Art. 2 EuGVO / Art. 2 LugÜ; Schnyder/Liatowitsch, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, N. 290), was in der vorliegenden Streitsache auf die Beklagte zutrifft. Da der in Art. 18 LugÜ verwendete Begriff der Einlassung von der lex fori bestimmt wird (Hess, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 6 IPRG; Walter, Internationales Zivilprozessrecht, 3. Auflage, S. 256) und deshalb ohnehin auf Art. 6 IPRG abgestellt werden muss, kann die Frage der Anwendbarkeit des LugÜ offenbleiben. 
2.3 Nach Art. 6 IPRG begründet in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die vorbehaltlose Einlassung die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichts, sofern dieses - was hier der Fall wäre - seine Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 3 IPRG anzuerkennen hat. Der Gerichtsstand der Einlassung gilt auch für die Widerklage (BGE 123 III 35 E. 3b S. 45, mit Hinweisen). 
 
Einlassung ist die Anerkennung eines an sich nicht gegebenen Gerichtsstandes durch konkludentes Handeln. Sie erfolgt durch die unzweideutige Bekundung der beklagten Partei, vor dem angerufenen Gericht zur Hauptsache zu verhandeln (BGE 123 III 35 E. 3b S. 45f., mit Hinweisen). 
2.4 Eine solche konkludente Willenskundgabe liegt nicht bereits darin, dass sich die Klägerin auf das Editionsverfahren eingelassen hat. Nach der Praxis ist nur der Wille, zur Hauptsache zu verhandeln, beachtlich. Jede Handlung oder Unterlassung vor der Klageerhebung fällt ausser Betracht (BGE 87 I 53 E. 4 S. 58; so auch Kropholler, a.a.O., N. 7 zu Art. 24 EuGVO / Art. 18 LugÜ). Das Prozessverhalten der Klägerin in dem vom Hauptprozess abgekoppelten Vorverfahren bietet daher keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer Einlassung. Dass das Editionsverfahren umfangreich war und lange dauerte, spielt entgegen der Auffassung der Beklagten keine Rolle. Die das Editionsbegehren stellende Partei muss frei sein, sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Argumente zur Bewirkung der anbegehrten richterlichen Anordnung vorzubringen, ohne fürchten zu müssen, dass aus ihren Äusserungen ein Verzicht auf die Geltendmachung der Unzuständigkeitseinrede abgeleitet wird. Wenn darüber hinaus, wie die Vorinstanz dartut, nach kantonalem Prozessrecht das Editionsgericht zur Entgegennahme von Unzuständigkeitseinreden in der Hauptsache nicht zuständig ist, kann in der Einlassung auf das Editionsverfahren erst recht nicht eine Einlassung auf die Widerklage erblickt werden. 
 
Auch darin, dass die Klägerin selbst ein Editionsbegehren stellte, ist keine Einlassung zu sehen. Die Klägerin hätte dieses Begehren, wie die Vorinstanz darlegt, aufgrund der nach alter Zivilprozessordung strengen Eventualmaxime in einem späteren Prozessstadium nicht mehr stellen können. Das Prozessverhalten der Klägerin kann von daher nicht a priori als Einlassung gedeutet werden. Im Editionsbegehren der Klägerin könnte ebenso gut ein Begehren um vorsorgliche Beweissicherung gesehen werden. 
2.5 Was die Einlassung der Klägerin auf die Vergleichsgespräche über die Widerklageforderung betrifft, so stellt die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest (Art. 63 Abs. 2 OG), dass die eingeklagte Widerklageforderung bereits als Verrechnungsforderung Gegenstand des Hauptprozesses bildete. Das Kantonsgericht stellte aber erst mit Beschluss vom 8. September 2000 fest, dass die Verrechnungseinrede verspätet vorgebracht wurde. Nach Auffassung der Vorinstanz kann aus der Tatsache, dass sich die Klägerin anlässlich der bereits im Frühjahr 1997 geführten Vergleichsgespräche auch zur Widerklageforderung äusserte, nicht abgeleitet werden, diese habe sich damit auf die Widerklage eingelassen. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der klägerischen Ausführungen nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht verneinte, dass sich die Klägerin auf die Widerklage einliess. 
3. 
Die Berufung erweist sich als unbegründet. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 14. Dezember 2001 wird bestätigt. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 
3. 
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 16'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. September 2002 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: