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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 1/2} 
 
4F_16/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Februar 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Masse en faillite ancillaire de Sabena SA, 
vertreten durch Fürsprecher Aurelio A. Ferrari und Rechtsanwalt Stefan Rutgers, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Verfahrensbeteiligte 
1. Nachlassmasse der SAirLines AG in Nachlassliquidation, 
2. Nachlassmasse der SAirGroup AG in Nachlassliquidation, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Karin Graf 
und Rechtsanwalt Stefan Fink, 
Gesuchsgegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Anerkennung und Vollstreckbarerklärung, 
 
Revisionsgesuch gegen das 
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_740/2012 vom 8. Mai 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 24. März 2011 beantragte die Masse en faillite ancillaire de Sabena SA (Gesuchstellerin) als schweizerische IPRG-Konkursmasse der konkursiten belgischen Luftfahrtgesellschaft Sabena SA beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich, das Urteil der Cour d'appel de Bruxelles (R.G.: 2004/AR/1114 und 2004/AR/1190) vom 27. Januar 2011 (nachfolgend: belgisches Urteil) sei anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Mit Urteil vom 25. März 2011 gab der Einzelrichter dem Begehren mit Bezug auf Dispositivziffer 7 lit. c des belgischen Urteils statt und erklärte diese für vollstreckbar. Im Übrigen trat er nicht auf das Begehren ein. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte als kantonale Beschwerdeinstanz in seinem Urteil vom 7. November 2012 die Vollstreckbarerklärung von Dispositivziffer 7 lit. c des belgischen Urteils. Zudem anerkannte es das belgische Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 7 lit. a und b. 
 
 Mit Urteil 4A_740/2012 vom 8. Mai 2014 hob das Bundesgericht in Gutheissung der Beschwerde der Nachlassmassen der SAirLines AG sowie der SAirGroup AG (Gesuchsgegnerinnen), beide in Nachlassliquidation, das Urteil des Obergerichts vom 7. November 2012 auf und wies das Gesuch um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des belgischen Urteils ab, soweit es darauf eintrat, unter Rückweisung der Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz. 
 
B.  
Die Gesuchstellerin verlangt die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4A_740/2012 vom 8. Mai 2014. Sie begehrt, in Aufhebung und Abänderung dieses Urteils sei die Beschwerde der Gesuchsgegnerinnen abzuweisen und das Urteil des Obergerichts vom 7. November 2012 zu bestätigen. Das belgische Urteil sei hinsichtlich der Dispositivziffern 7 lit. a und 7 lit. b anzuerkennen und hinsichtlich von Dispositivziffer 7 lit. c für vollstreckbar zu erklären. 
 
 Die Gesuchsgegnerinnen beantragen, das Revisionsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Parteien reichten Replik und Duplik ein. 
 
 Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 teilte die Gesuchstellerin dem Bundesgericht unter Beilage eines Urteils der Cour de cassation de Belgique vom 4. Dezember 2014 mit, dass "sämtliche Kassationsbeschwerden" gegen das belgische Urteil vom 27. Januar 2011 abgewiesen worden seien. Damit seien die von den Gesuchsgegnerinnen im Verfahren 4A_740/2012 sub- respektive subsubeventualiter gestellten Anträge um Sistierung und Sicherheitsleistung gegenstandslos geworden. Sie wies überdies auf das Urteil des EuGH vom 4. September 2014 C-157/13 Nickel & Goeldner Spedition GmbH/ "Kintra" UAB hin. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das bundesgerichtliche Urteil 4A_740/2012 vom 8. Mai 2014 wurde der Gesuchstellerin am 23. Mai 2014 eröffnet. Das - auf Art. 121 lit. d BGG gestützte - Revisionsgesuch vom 23. Juni 2014 ist somit rechtzeitig gestellt worden (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
 Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Immerhin gelten auch für das Revisionsgesuch die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die gestellten Begehren sind demnach hinreichend zu begründen (siehe Urteile 4F_20/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.1; 5F_3/2011 vom 4. Mai 2011 E. 1.2). Auf das Revisionsgesuch ist somit - unter Vorbehalt einer im Einzelnen rechtsgenüglichen Begründung - einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die Gesuchstellerin rügt, das Bundesgericht habe sich im Urteil 4A_740/2012 vom 8. Mai 2014 "infolge Versehens" mit den Verfahrensakten in Widerspruch gesetzt, wesentliche Aktenstellen übersehen und insbesondere einem Dokument, auf das es "sein Urteilsfundament einzig und allein abgestützt" habe, einen anderen als den wirklichen Inhalt beigemessen.  
 
2.2. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.  
 
 Ein Versehen im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen worden ist. Davon zu unterscheiden ist die allenfalls unzutreffende Würdigung von Beweisen. Sie berechtigt so wenig zu einer Revision wie die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ist demnach nicht gegeben, wenn das Bundesgericht die fraglichen Aktenstellen und Vorbringen zwar durchaus berücksichtigt, aber nicht so gewürdigt und beurteilt hat, wie die gesuchstellende Partei dies wünscht und im Beschwerdeverfahren beantragt hatte. Die Revision dient auch nicht dazu, allfällige Versäumnisse im vorinstanzlichen Verfahren oder bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht nachträglich zu beheben (Urteile 5F_6/2007 vom 7. April 2008 E. 2.2; 1F_10/2007 vom 2. Oktober 2007 E. 4.1; 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 6.1). 
 
 Ausserdem kann die Revision nur verlangt werden, wenn erhebliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind, das heisst Tatsachen, die zugunsten der gesuchstellenden Partei zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, wenn sie berücksichtigt worden wären (Urteile 5F_7/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1; 1F_16/2008 vom 11. August 2008 E. 3; 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 6.1).  
 
2.3. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG setzt naturgemäss voraus, dass das Bundesgericht die fraglichen Tatsachen in seinem Entscheid überhaupt hätte berücksichtigen  können. Andernfalls liegt kein Versehen vor. Massgeblich ist somit der Prozessstoff, der im - mit dem Revisionsgesuch angefochtenen - Entscheid zu beurteilen war (vgl. BGE 115 II 399 E. 2a). Im Beschwerdeverfahren legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
 Angesichts dieser beschränkten bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis ist das vorliegende Revisionsgesuch von vornherein insoweit nicht zulässig, als die Gesuchstellerin darin den Sachverhalt abweichend vom Urteil des Obergerichts vom 7. November 2012 sowie unabhängig von ihrer dagegen erhobenen Beschwerde aus eigener Sicht schildert und dabei auf Vorbringen oder Aktenstücke im kantonalen Verfahren verweist, die das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren gar nicht (frei) berücksichtigen durfte. Dies gilt für Ausführungen hinsichtlich des Ablaufs des belgischen Prozesses und insbesondere der Eingabe der Gesuchstellerin an das Handelsgericht Brüssel vom 14. Februar 2003, soweit die entsprechenden Tatsachen mangels entsprechender Feststellungen nicht bereits im bundesgerichtlichen Urteil 4A_740/2012 vom 8. Mai 2014 berücksichtigt werden konnten (vgl. im Einzelnen Erwägung 3). Dass die Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gegeben wären, tut die Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 
 
3.  
 
3.1. Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Revisionsgesuchs vor, das Bundesgericht sei in seinem Urteil 4A_740/2012 vom 8. Mai 2014 von einer unzutreffenden Abfolge der Geschehnisse im belgischen Verfahren ausgegangen.  
 
 Konkret beanstandet sie die folgende Passage in Erwägung 9.2 des Urteils: 
 
"Die Beschwerdegegnerin trat im Februar 2003 dem von ihren belgischen Mehrheitsaktionären beim Handelsgericht von Brüssel anhängig gemachten Verfahren infolge Streitverkündung bei. Den vorliegend prozessgegenständlichen (Konkurs-) Schaden aus der Verletzung des Astoria Agreement machte sie nach unbestritten gebliebener und mit dem Urteil des Obergerichts vom 8. November 2012 übereinstimmender Darstellung der Beschwerdeführerinnen erstmals im Rahmen einer Klageergänzung vom 14. Februar 2003 geltend. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Beschwerdeführerinnen seit geraumer Zeit in einem Nachlassverfahren und somit in Generalexekution." 
 
 Die Gesuchstellerin führt aus, diese Feststellung zum Sachverhalt sei für sie völlig überraschend erfolgt. Die Gesuchsgegnerinnen hätten nämlich weder im kantonalen Beschwerdeverfahren noch in ihrer Beschwerde in Zivilsachen je behauptet, die Sabena SA habe im belgischen Verfahren am 14. Februar 2003 einen Konkursschaden  aus der Verletzung des Astoria Agreement geltend gemacht. Weder das Urteil des Obergerichts vom 7. November 2012 noch jenes vom 8. November 2012 hätten "je einen derartigen Sachverhalt dargestellt geschweige denn sich mit einem derartigen Sachverhalt befasst". Das Bundesgericht habe über den Inhalt der "demande reconventionnelle" vom 14. Februar 2003 geirrt. Bei dieser habe es sich nämlich nicht um eine "'Ergänzung' der auf Schadenersatz wegen Vertragsverletzungen gerichteten Klagen der sog. belgischen Anteilseigner", sondern um eine eigenständige, auf völlig andere Anspruchsgrundlagen gestützte Intervention der Konkursverwaltung der konkursiten Sabena SA gehandelt, über die in den Dispositivziffern 7 lit. a-c des belgischen Urteils gar nicht entschieden worden sei. Das Bundesgericht habe übersehen, dass die entsprechenden Dispositivziffern "ein rechtskräftiges Erkenntnis in einem bereits seit dem 3. (bzw. 6.) Juli 2001 ununterbrochen rechtshängigen Forderungsprozess der Sabena gegen die Gesuchsgegnerinnen" darstellten.  
 
 Die Rüge geht fehl: 
 
3.2. Angesichts des im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren massgeblichen Prozessstoffs ist nicht erkennbar, inwiefern das Urteil 4A_740/2012 vom 8. Mai 2014 auf einem Versehen beruhen soll.  
 
3.2.1. Zunächst hält sich die beanstandete Erwägung durchaus im Rahmen des - von den Gesuchsgegnerinnen angefochtenen - Urteils des Obergerichts vom 7. November 2012. Gemäss diesem beteiligte sich die Gesuchstellerin "am belgischen Zivilverfahren zunächst, am 6. Juli 2001, im Rahmen einer Nebenintervention". "Im Februar 2003" - so das Obergericht weiter - sei sie dem Prozess "infolge Streitverkündung" beigetreten. Zwischen diese beiden Zeitpunkte falle die Bewilligung der Nachlassstundung betreffend die Gesuchsgegnerinnen.  
 
 Entgegen der Gesuchstellerin übersah das Bundesgericht im Urteil 4A_740/2012 vom 8. Mai 2014 keineswegs, dass sich die Sabena SA gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz im Februar 2003 an einem Zivilverfahren gegen die SAirGroup AG und die SAirLines AG vor dem Handelsgericht von Brüssel beteiligte, das bereits zu einem früheren Zeitpunkt anhängig gemacht worden war. Es hielt jedoch den entsprechenden Zeitpunkt (Juli 2001) hinsichtlich der zu beurteilenden Rechtsfrage für nicht erheblich und stellte stattdessen darauf ab, wann die hier interessierende, in den fraglichen Dispositivziffern 7 lit. a-c beurteilte Forderung erstmals (gerichtlich) geltend gemacht worden war (vgl. dazu näher Erwägung 3.3). 
 
3.2.2. Bei der Erwägung, dass die Gesuchstellerin den (Konkurs-) Schaden aus der Verletzung des Astoria Agreement erstmals am 14. Februar 2003 geltend gemacht hatte, konnte sich das Bundesgericht weiter auf die Darstellung der Gesuchsgegnerinnen im Beschwerdeverfahren 4A_740/2012 stützen, wonach die Gesuchstellerin "[i]m Rahmen einer Klageergänzung vom 14. Februar 2003 [...] erstmals den in den Nachlassverfahren der SAirLines AG und der SAirGroup AG bereits mehr als ein Jahr vorher angemeldeten Konkursschaden im belgischen Verfahren gerichtlich geltend" gemacht hatte. Weshalb von dieser Parteibehauptung die in Dispositivziffern 7 lit. a-c des belgischen Urteils gutgeheissenen  vertraglichen Ansprüche auf Ersatz des Konkursschadens (im Sinne der Passivenzunahme aufgrund der Eröffnung des Konkurses über die Sabena SA) nicht zumindest miterfasst gewesen sein sollen, vermag die Gesuchstellerin nicht darzutun und ergibt sich jedenfalls nicht aus den von ihr zitierten weiteren Ausführungen in der Beschwerde. Insofern hätte die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren 4A_740/2012 durchaus Anlass für eine entsprechende Bestreitung gehabt. Dass sie diesen nicht erkannte, vermag keinen Revisionsgrund zu eröffnen.  
 
3.2.3. Vor allem verwies das Bundesgericht in diesem Zusammenhang aber auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2012, das über die  Kollokationsklage der Gesuchstellerin gegen die Nachlassmasse der SAirLines AG in Nachlassliquidation ergangen war. Diesem ist auf S. 76 die folgende Feststellung zu entnehmen:  
 
 "Die Beklagte hat übrigens zu Recht darauf hingewiesen, dass vorliegend die Klägerin ihre Forderungen im Nachlassverfahren bereits am 29. Januar 2002 eingegeben hatte, während sie den Schaden aus der Verletzung des Vertrages vom 2. August 2001 erst am 14. Februar 2003 beim Handelsgericht Brüssel geltend machte [...]." 
 
 Das entsprechende Urteil hatte die Gesuchstellerin - parallel zur Beschwerde der Gesuchsgegnerinnen gegen das Urteil vom 7. November 2012 - beim Bundesgericht angefochten, wobei sie mit Eingabe vom 28. Februar 2013 den Antrag stellte, das Beschwerdeverfahren 5A_924/2012 bis zum Entscheid über das Beschwerdeverfahren 4A_740/2012 auszusetzen. Sie begründete dies damit, es sei offenkundig, dass sich die beiden Beschwerdeverfahren "in der zu beurteilenden Thematik überschneiden und sich weitgehend identische Rechtsfragen stellen". Es stehe somit ausser Frage, dass die Entscheidung des einen Beschwerdeverfahrens "vom Urteil im andern Beschwerdeverfahren beeinflusst werden kann (und vice versa) ", weshalb die beiden Beschwerdeverfahren zu koordinieren seien. Das Sistierungsgesuch reichte sie dem Bundesgericht gleichentags auch im Beschwerdeverfahren 4A_740/2012 ein. Das Bundesgericht zog die Akten aus dem Beschwerdeverfahren 5A_924/2012 demzufolge auch im Beschwerdeverfahren 4A_740/2012 bei, was die Gesuchstellerin im Grundsatz nicht beanstandet. 
 
 Unter diesen Umständen hätte es an der Gesuchstellerin gelegen, die zitierte Feststellung  im Beschwerdeverfahren gegebenenfalls als offensichtlich unrichtig respektive auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend auszuweisen (vgl. Erwägung 2.3). Dass sie dies getan hätte, tut sie im Revisionsgesuch nicht dar. Aus den Akten ergibt sich, dass sie in der Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2012 im Verfahren 5A_924/2012 folgendes ausführte (S. 91 f. Rz. 338-341) :  
 
 "Dieses Verfahren wurde, wie dem Urteil des Brüsseler Appellationsgerichts zu entnehmen ist, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz auf S. 76 des angefochtenen Urteils, auch für SABENA bereits im Juli 2001 eröffnet, hat sich SABENA doch bereits am 6. Juli 2001 einer Klage der belgischen Mehrheitsaktionäre wegen Verletzung diverser Verträge im Zusammenhang mit dem Engagement der SAIRGROUP und der SAIRLINES bei SABENA angeschlossen. Nach Abschluss des sog. Astoria Agreements wurde das entsprechende Verfahren sistiert, nach der Nichterfüllung der Rekapitalisierungsverpflichtungen durch SAIRLINES/SAIRGROUP dann aber weitergeführt und mit einer weiteren Klage der Mehrheitsaktionäre der SABENA vereinigt. Schadenersatzansprüche gegen SAIRLINES und SAIRGROUP wegen Vertragsverletzungen hat SABENA somit bereits  lange vor der SAIRGROUP und SAIRLINES gewährten Nachlassstundungen auf dem belgischen Rechtsweg verfolgt. Dass SABENA diese Ansprüche nach der schuldhaften Nichterfüllung der Rekapitalisierungsverpflichtungen, welche SAIRGROUP und SAIRLINES im Astoria Agreement eingegangen waren, im Hinblick auf die neuerlichen Vertragsverletzungen und den dadurch verursachten Konkurs ergänzt, modifiziert und auf neue Anspruchsgrundlagen gestützt hat, kann daran nichts ändern." (Hervorhebung im Original)  
 
 Die Feststellung, dass sie den Schaden aus der Verletzung des Vertrages vom 2. August 2001 erst am 14. Februar 2003 beim Handelsgericht Brüssel geltend gemacht hatte, focht die Gesuchstellerin damit nicht (sachgerecht) an: Die Ausführungen beschränken sich auf eine unzulässige freie Schilderung der Geschehnisse aus Sicht der Gesuchstellerin und zielen überdies insoweit an der Sache vorbei, als auch im Urteil des Obergerichts vom 8. November 2012 auf Seite 76 nicht davon die Rede ist, das belgische Verfahren sei  insgesamterst am 14. Februar 2003 anhängig gemacht worden (vgl. bereits Erwägung 3.2.1). Wenn sie das im Beschwerdeverfahren Versäumte nunmehr nachzuholen versucht, indem sie dem Obergericht in diesem Punkt (erstmals) ein Fehlzitat unterstellt, verkennt sie die Funktion des Revisionsverfahrens (siehe Erwägungen 2.2 und 2.3).  
 
3.3. Ohnehin wird auch im Revisionsgesuch nicht schlüssig nachgewiesen, dass das Bundesgericht in der Erwägung 9.2 seines Urteils 4A_740/2012 vom 8. Mai 2014 tatsächlich von einer unzutreffenden zeitlichen Abfolge ausgegangen ist:  
 
3.3.1. Einerseits argumentiert die Gesuchstellerin an der beanstandeten Erwägung des Bundesgerichts vorbei, wenn sie ihr entgegenhält, in der Eingabe vom 14. Februar 2003 habe die Konkursverwaltung der konkursiten Sabena SA eigenständige, auf andere Rechtsgrundlagen gestützte Ansprüche erhoben, über die im belgischen Urteil (noch) gar nicht entschieden worden sei. Denn das Bundesgericht äusserte sich im Urteil 4A_740/2012 vom 8. Mai 2014 nicht etwa  in abschliessender Weise zum Inhalt und zu den möglichen Rechtsgrundlagen der Forderungen, welche die Gesuchstellerin am 14. Februar 2003 dem Handelsgericht Brüssel zur Beurteilung unterbreitet hatte, sondern nahm lediglich - in Übereinstimmung mit dem damals zu beurteilenden Prozessstoff (Erwägung 3.2) - an, dass die Gesuchstellerin jedenfalls den in den Dispositivziffern 7 lit. a-c beurteilten Anspruch nicht vor dem 14. Februar 2003 eingeklagt hatte. Dass die Gesuchstellerin ihre damals erhobenen Rechtsbegehren  auch auf die im Revisionsgesuch umschriebene rechtliche Grundlage, nämlich Art. 530 des belgischen Code des Sociétés, gestützt haben mag, widerspricht dem nicht, und es braucht nicht auf deren Inhalt und Rechtsnatur eingegangen zu werden.  
 
 Immerhin ist in diesem Zusammenhang aber zu erwähnen, dass die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe an das Handelsgericht Brüssel vom 14. Februar 2003 zur Begründung der damit erhobenen "demande reconventionnelle" ausdrücklich auch die Nichterfüllung des Vertrages vom 2. August 2001 nannte ("Le refus de SairGroup et SairLines du 3 octobre 2001 de remplir leurs obligations contractuelles incontestées et de faire le versement de dommages et intérêts d'un montant de 258'000'000 EUR à la Sabena pour le processus d'intégration prévu par eux [résultant du contrat du 2 août 2001] [...]"). Dem entspricht es, dass die Gesuchstellerin noch im kantonalen Verfahren zum Ausdruck brachte, "die Liquidationsvergleiche in den Nachlassverfahren SAirLines und SAirGroup [seien] bekanntlich erst am 20. Juni 2003 vom zuständigen Nachlassrichter bestätigt und auch für die nicht zustimmenden Gläubiger für verbindlich erklärt" worden. Nach Lehre und Praxis sei die Sabena SA bis dahin jederzeit, also insbesondere noch am 14. Februar 2003, ohne Weiteres berechtigt gewesen, "in Belgien Zivilklagen gegen SAirLines und SAirGroup einzuleiten". Diesen Rechtsstandpunkt machte sich indessen das Bundesgericht im Urteil 4A_740/2012 vom 8. Mai 2014 gerade nicht zu eigen (siehe Erwägungen 9.1-9.2). 
 
3.3.2. Andererseits legt die Gesuchstellerin selber nicht nachvollziehbar dar, zu welchem sonstigen  Zeitpunkt die in den Dispositivziffern 7 lit. a-c des belgischen Urteils beurteilte Forderung ihres Erachtens tatsächlich gerichtlich geltend gemacht worden sein soll. Wohl sind ihre Ausführungen vom Bemühen getragen, das Begehren in zeitlicher Hinsicht bereits der Prozesseinleitung vom 3. (bzw. 6.) Juli 2001 zuzuordnen. Zu diesem Zeitpunkt war aber weder das Astoria Agreement (vom 2. August 2001) abgeschlossen noch der Konkurs über die Sabena SA eröffnet. Die Auffassung, dass der gemäss dem belgischen Urteil durch die Verletzung des Astoria Agreement verursachte Schaden, bestehend in der Passivenzunahme aufgrund der Eröffnung des Konkurses (über die Sabena SA) vom 7. November 2001, bereits damals eingeklagt worden sein soll, widerspräche vor diesem Hintergrund der Logik.  
 
 Die Gesuchstellerin erläutert denn auch selber in ihrem Revisionsgesuch, die Sabena SA habe bei ihrem Prozessbeitritt am 6. Juli 2001 beantragt, die SAirGroup AG sei zu verpflichten, ihr "in Erfüllung der Verträge vom 25. Januar 2001" EUR 529 Mio. und überdies, "entsprechend einer von der SAirGroup AG im Jahre 1997 abgegebenen Zusicherung, sich an der Finanzierung der vollständigen Erneuerung der Mittelstreckenflotte der Sabena zu beteiligen", EUR 173'776'108.-- zu bezahlen. Sodann führt sie unter Hinweis auf die Erörterung der Gesuchsgegnerinnen im kantonalen Verfahren aus, nach Abschluss des Astoria Agreement am 2. August 2001 sei das Verfahren einstweilen sistiert worden. Nachdem die Gesuchsgegnerinnen ihre Verpflichtungen aus dem Astoria Agreement nicht erfüllt hätten, hätten die belgischen Anteilseigner am 2. November 2001 sodann "eine neue Klage eingereicht und u.a. die Reaktivierung des sistierten Verfahrens [...] verlangt." Auch dem dadurch eröffneten Verfahren vor Handelsgericht Brüssel sei die "Sabena (nun im Konkurs) im Februar 2003" wieder beigetreten. Sie habe in Person der Konkursverwaltung selbständig (mit auf Art. 530 des belgischen Code des Sociétés gestützten Anträgen) interveniert. Dass sie den (Konkurs-) Schaden aus der Verletzung des Astoria Agreement  zu einem anderen, früheren Zeitpunkt gerichtlich geltend gemacht hat, ergibt sich auch daraus nicht.  
 
3.3.3. Von der Argumentation der Gesuchstellerin bleibt bei dieser Sachlage bloss die - an die bundesgerichtliche Urteilsbegründung angepasste - Rechtsauffassung zurück, die angeblich seit dem Juli 2001 ununterbrochene Rechtshängigkeit eines Forderungsprozesses gegen die SAirLines AG und die SAirGroup AG in Belgien habe zur Folge, dass sämtliche in jenem Verfahren eingeklagten Ansprüche für den hier interessierenden Zweck als bereits zu Beginn des Verfahrens erhoben gelten müssen. Die Gesuchstellerin begründet diese Annahme damit, "[a]ufgrund der seit Juli 2001 eingetretenen tatbeständlichen Entwicklungen und Veränderungen der Verhältnisse (insbesondere des inzwischen über die Sabena eröffneten Konkurses) " habe "eine Prozessführung de lege artis" selbstverständlich verlangt, "dass die geltend gemachten Schadenersatzforderungen aus Vertragsverletzungen mit ergänzenden Vorbringen diesen Entwicklungen und Veränderungen angepasst" worden seien. Wenn das Bundesgericht diesen prozessualen Gesichtspunkt nicht für ausschlaggebend hielt, sondern darauf abstellte, wann der (Konkurs-) Schaden aus der Verletzung des Astoria Agreement im belgischen Gerichtsverfahren konkret geltend gemacht worden war, beruhte dies nicht auf einem Versehen.  
 
3.4. Die Gesuchstellerin vermag somit nicht darzutun, dass das Bundesgericht im Urteil 4A_740/2012 vom 8. Mai 2014 eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt hat.  
 
4.  
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gesuchstellerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Die Gesuchstellerin hat die Gesuchsgegner für das Revisionsverfahren mit insgesamt Fr. 17'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Februar 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz