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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_306/2010 
 
Urteil vom 9. August 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B._______, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Daniel Schwab, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Glarner Kantonalbank, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Müller, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arresteinsprache, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Glarus vom 12. März 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Für Forderungen gegen B.________ (Beschwerdeführer) aus einem Darlehensvertrag (EUR 359'525.28) und aus einer Solidarbürgschaft (Fr. 550'000.--) stellte die Glarner Kantonalbank (Beschwerdegegnerin) am 20. Juli 2009 ein Arrestbegehren. Sie erklärte, der Beschwerdeführer werde am 21. Juli 2009 zu einer Besprechung an ihren Hauptsitz in Glarus erscheinen, und beantragte, dessen Fahrzeug, einen Campingbus der Marke Volvo, einen Porsche oder eventuell ein anderes Fahrzeug der Luxusklasse, zu verarrestieren. Der Vizepräsident des Kantonsgerichts Glarus bewilligte den Arrest und erliess am 21. Juli 2009 den Arrestbefehl, den das Betreibungs- und Konkursamt gleichentags vollzog. Mit Arrest belegt wurden auf dem Landsgemeindeplatz in Glarus ein Campingbus Volvo "xxxx", sowie ein in der im Campingbus integrierten Autogarage eingestellter Personenwagen Porsche xxxx. 
 
B. 
Der Beschwerdeführer als Arrestschuldner und die Z.________, die sich als Eigentümerin der Fahrzeuge bezeichnete, erhoben je Einsprache, die der Kantonsgerichtspräsident abwies (Entscheide vom 25. September 2009). Beide Einsprecher legten dagegen Rekurs ein. Das Obergericht des Kantons Glarus trat auf den Rekurs der Z.________ mangels Vorschussleistung nicht ein (Verfügung vom 11. Dezember 2009) und wies den Rekurs des Beschwerdeführers ab (Entscheid vom 12. März 2010). 
 
C. 
Dem Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer, den Arrestbefehl und dessen Vollzug aufzuheben und die arrestierten Fahrzeuge umgehend freizugeben. Er stellt weiter Anträge zu den Anwaltskosten und zum Verfahren. Die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts trat auf das Gesuch um Anweisungen hinsichtlich des Kostenvorschusses vor Obergericht nicht ein und wies die Gesuche ab, auf einen Kostenvorschuss für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Verfügung vom 26. April 2010). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss geleistet. Es sind die Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG) in einer Arrestsache gemäss Art. 271 ff. SchKG, die mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG), zumal der Streitwert von Fr. 30'000.-- überschritten ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Entscheid über die Weiterziehung gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG gilt wie der Arrestentscheid als vorsorgliche Massnahme. Mit der Beschwerde kann deshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Weitere formelle Einzelfragen werden im Sachzusammenhang zu erörtern sein. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Obergericht ihm den angefochtenen Entscheid persönlich zugestellt hat, obwohl er im kantonalen Verfahren anwaltlich vertreten war (S. 4 und S. 9 f. der Beschwerdeschrift). Dass ihm aus der beanstandeten Eröffnung ein Nachteil entstanden sei (Art. 49 BGG), behauptet der Beschwerdeführer nicht. Er hat rechtzeitig durch seinen Anwalt eine Beschwerdeschrift von über fünfzig Seiten mit den erforderlichen Begehren dem Bundesgericht eingereicht. An einer Beurteilung des Mangels besteht deshalb kein schutzwürdiges Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 135 III 513 E. 7.2 S. 525). 
 
3. 
Unter "Formelles" rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht habe die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt (S. 6 f. der Beschwerdeschrift). 
 
3.1 Gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG wird der Arrest vom Richter des Ortes bewilligt, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht (Ziff. 1), ein Arrestgrund vorliegt (Ziff. 2) und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Ziff. 3). Das Kantonsgericht hat alle drei Voraussetzungen des Arrestes als glaubhaft gemacht angesehen (E. III/2.1 - 2.5 S. 7 ff.). Zusätzlich ist es davon ausgegangen, es liege kein rechtsmissbräuchlich erwirkter Arrest vor (E. III/2.6 S. 18 f.). Das Obergericht hat zur Begründung der Rekursabweisung in allen Punkten auf die Entscheidgründe des Kantonsgerichts verwiesen und lediglich ergänzend beigefügt, der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was die Beurteilung des Kantonsgerichts zu ändern vermöge oder ihr die Grundlage entziehe (E. 2 - 4 S. 4 f. des angefochtenen Entscheids). 
 
3.2 Eine Verletzung der verfassungsmässigen Begründungspflicht erblickt der Beschwerdeführer vorab darin, dass das Obergericht in seinem Entscheid praktisch ausschliesslich auf den Entscheid des Kantonsgerichts verwiesen habe und mit keinem Wort auf seine Ausführungen eingegangen sei. 
3.2.1 Die aus Art. 29 Abs. 2 BV ableitbare Pflicht, Entscheide zu begründen, schliesst nicht aus, dass die zweite Instanz, soweit sie den angefochtenen Entscheid bestätigt und auch mit der Begründung einig geht, auf die Begründung der ersten Instanz verweist. Denn in diesem Fall weiss der Beschwerdeführer, aus welchen Gründen die zweite Instanz seinem Antrag nicht gefolgt ist. Er kann die Gründe im erstinstanzlichen Entscheid nachlesen. Anders ist es nur, wenn der Beschwerdeführer vor der zweiten Instanz beachtliche Gründe vorbringt, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat, sei es, dass diese Gründe vor erster Instanz noch nicht vorgebracht wurden, aber trotzdem vor zweiter Instanz neu vorgebracht werden dürfen, oder sei es, dass sie vor erster Instanz schon vorgetragen wurden, diese aber dazu in der Entscheidbegründung nicht Stellung bezogen hat (BGE 103 Ia 407 E. 3a S. 409; 123 I 31 E. 2c S. 34). Welche seiner erheblichen Vorbringen ohne die erforderliche Begründung übergangen worden sein sollen, hat der Beschwerdeführer vor Bundesgericht im Einzelnen darzulegen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 103 Ia 407 E. 3a S. 410). 
3.2.2 Das Kantonsgericht hat den Arrest unter anderem gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG bewilligt, weil der Beschwerdeführer als Arrestschuldner nicht in der Schweiz wohne (E. III/2.2 S. 7 ff.). Zur Frage des von ihm behaupteten Wohnsitzes in der Schweiz hat der Beschwerdeführer am 23. Februar 2010 dem Obergericht eine Rechtsschrift mit Zusatzbeweismitteln eingereicht (Beschwerde-Beilage Nr. 1e). Er wirft dem Obergericht vor, es habe sich in seiner verwiesenen Begründung (E. 2.2 S. 4) mit diesen Zusatz-Beweismitteln nicht befasst und damit seinen Anspruch auf Prüfung und Begründung verletzt (S. 17-20 der Beschwerdeschrift). 
3.2.3 Im angefochtenen Entscheid wird die Eingabe nicht erwähnt, doch ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung in Art. 278 Abs. 3 SchKG und den Beschwerdebeilagen, weshalb das Obergericht die Eingabe vom 23. Februar 2010 nicht mehr berücksichtigt hat. Gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG kann der Einspracheentscheid innert zehn Tagen an die obere Gerichtsinstanz weitergezogen werden und können vor dieser neue Tatsachen geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Weiterziehungsfrist sind die oberen Gerichtsinstanzen von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet, Eingaben mit neuen Tatsachen zuzulassen (vgl. zur Weiterziehung gemäss Art. 174 SchKG: zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 5A_277/2010 vom 14. Juni 2010 E. 3; BAUER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband, Basel 2005, N. 46 Abs. 2 zu Art. 278 SchKG). Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer denn auch angezeigt, dass der Schriftenwechsel mit vorliegender Zustellung der Rekursantwort vom 19. November 2009 abgeschlossen sei (Schreiben vom 9. Dezember 2009, Beschwerde-Beilage Nr. 1b) und dass es die Stellungnahme vom 23. Februar 2010 als "unaufgefordert" eingereicht betrachte (Schreiben vom 24. Februar 2010, Beschwerde-Beilage Nr. 1d). Die unterbliebene Berücksichtigung der Stellungnahme betrifft nicht die als unzulässig gerügte verwiesene Entscheidbegründung, sondern die Rechtzeitigkeit seiner Eingabe, zu der sich der Beschwerdeführer nicht äussert (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.3 Weitere Verletzungen von Art. 29 Abs. 2 BV rügt der Beschwerdeführer in Einzelpunkten, wobei es sich um angeblich nicht beachtete Vorbringen handelt, die bereits dem Kantonsgericht unterbreitet worden sein sollen (z.B. S. 11 und S. 32 der Beschwerdeschrift). Die verfassungsmässige Prüfungs- und Begründungspflicht gebietet dem Obergericht indessen nicht, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene - wie hier der Beschwerdeführer - über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 135 III 513 E. 3.6.5 S. 520). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Die Beschwerde muss abgewiesen werden, soweit eine Verletzung der verfassungsmässigen Begründungspflicht gerügt wird. 
 
4. 
Unter "Beschwerdegründe" erinnert der Beschwerdeführer daran, dass das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 1 BGG das Recht von Amtes wegen anwendet. Er will insbesondere Verletzungen von Bundesrecht (Art. 271 f. SchKG sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 8 ZGB) sowie Willkür in der Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) und als Folge des fehlenden Arrestgrundes eine Verletzung der Gerichtsstandsgarantie (Art. 30 BV) rügen (S. 8 f. der Beschwerdeschrift). In formeller Hinsicht muss vorweg auf Folgendes hingewiesen werden: 
 
4.1 Der Arrest bezweckt allein, den Erfolg einer schon eingeleiteten oder erst noch bevorstehenden Vollstreckung durch Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners zu sichern. Der Arrest hat reine Sicherungsfunktion (vgl. BGE 135 III 551 E. 2.3 S. 554) und ist blosse vorsorgliche Massnahme (BGE 133 III 589 E. 1 S. 590 f.). Dasselbe gilt für die Entscheide im anschliessenden Einsprache- und Weiterziehungsverfahren, in dem ebenso wenig wie im Verfahren der Arrestbewilligung endgültig über Bestand und Fälligkeit der Arrestforderung befunden wird (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann gemäss Art. 98 BGG einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, die das Bundesgericht nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). In diesem Bereich kommt der Grundsatz der gerichtlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) nicht zum Tragen (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). 
 
4.2 Die Anwendung von Bundesrecht wird im Rahmen von Art. 98 BGG auf Willkür hin geprüft (vgl. BGE 116 II 625 E. 3b S. 628; Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht veröffentlicht in BGE 135 III 608). Willkürlich ist eine Rechtsanwendung nicht schon dann, wenn sie falsch ist. Willkür setzt vielmehr voraus, dass eine Rechtsnorm qualifiziert unrichtig angewendet worden ist (Art. 9 BV; vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 133 III 462 E. 4.4.1 S. 470). Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat. Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung als willkürlich erscheinen lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Namentlich in der Indizienbeweiswürdigung (z.B. zur Bestimmung des Wohnsitzes: BGE 125 III 100 E. 3 S. 101 f.) ist zu beachten, dass Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern nur, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Art. 9 BV; BGE 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; 135 III 513 E. 4.3 S. 522). 
 
4.3 Der Beschwerdeführer geht von einer bundesgerichtlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen aus, was in Arrestsachen gerade nicht zutrifft. Da das Obergericht zur Begründung seines Entscheids auf die kantonsgerichtlichen Entscheidgründe verwiesen hat, ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht seine kantonale Rekurseingabe (Beschwerde-Beilage Nr. 1a) mit formellen Anpassungen und wenigen inhaltlichen Ergänzungen neu als Beschwerdeschrift einreicht. Er übersieht jedoch, dass dem Obergericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht freie Kognition zugestanden hat (STOFFEL/CHABLOZ, Commentaire romand, 2005, N. 29, und REISER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 40, je zu Art. 278 SchKG) und dass eine Verletzung von Bundesrecht so zu begründen, wie es in einem appellatorischen Verfahren ausreichte, wo dem Gericht freie Prüfungsbefugnis zusteht, in einem auf die Beurteilung von Verfassungsrügen, namentlich von Willkürrügen beschränkten Verfahren nicht genügen kann (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352). 
 
5. 
Dass die Beschwerdegegnerin das Bestehen ihrer Forderung glaubhaft gemacht hat (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), hat das Kantonsgericht bejaht (E. III/2.1 S. 7). Die Frage war nicht mehr Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids. Der Beschwerdeführer kann darauf vor Bundesgericht nicht mehr zurückkommen (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 1 E. 1.2 S. 3 und 424 E. 3.2 S. 429). 
 
6. 
Streitig war das Vorliegen eines Arrestgrundes (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Das Kantonsgericht hat drei Arrestgründe geprüft und zwei davon als glaubhaft gemacht anerkannt (E. III/2.2 - 2.4 S. 7 ff.). Das Obergericht hat sich der Beurteilung angeschlossen. 
 
6.1 Den im Arrestbefehl genannten Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG hat das Kantonsgericht als nicht erfüllt betrachtet. Es ist davon ausgegangen, viele Anzeichen deuteten auf einen Wohnsitz des Beschwerdeführers in Berlin hin (E. III/2.3 S. 9). Das Obergericht hat sich mit dem Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ("wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat") deshalb nicht befasst. Seine Aussage, beim Beschwerdeführer handle es sich "um einen eigentlichen Nomaden" steht im Zusammenhang mit dem Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG (E. 2.2 S. 4 des angefochtenen Entscheids). Soweit sich der Beschwerdeführer gleichwohl gegen eine Bejahung des Arrestgrundes gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG verwahrt (S. 22 f. und S. 44 f. ad 2.3 der Beschwerdeschrift), besteht an der Beurteilung seiner Vorbringen mangels Beschwer kein Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 135 III 513 E. 7.2 S. 525). In rechtlicher Hinsicht kann nicht beanstandet werden, dass im Einsprache- bzw. Weiterziehungsverfahren ein anderer als der im Arrestbefehl genannte Arrestgrund angerufen wird (AMONN/ WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. 2008, § 51 N. 71 S. 472 f.; REEB, Les mesures provisoires dans la procédure de poursuite, ZSR NF 116/1997 II 423, S. 482). 
 
6.2 Ein Arrestgrund liegt gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG vor, wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft. Das Kantonsgericht hat den Arresttatbestand in rechtlicher Hinsicht erläutert (E. III/2.4.2 S. 10) und die Indizien aufgelistet (E. III/2.4.3 lit. a-z S. 10 ff.), deren Würdigung den Schluss gestattet hat, der Arrestgrund sei glaubhaft gemacht (E. III/2.4.4 S. 17). Das Obergericht hat die Beurteilung geteilt (E. 3.2 S. 5 des angefochtenen Entscheids). 
6.2.1 Der Arrestgrund verlangt - neben der Absicht des Schuldners - als objektive Tatbestandsmerkmale entweder das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen oder die Flucht oder Fluchtvorbereitung (vgl. AMONN/WALTHER, a.a.O., § 51 N. 13 f. S. 459; STOFFEL/CHABLOZ, a.a.O., N. 54 f. zu Art. 271 SchKG;). Das Kantonsgericht, auf dessen Begründung das Obergericht verwiesen hat, ist davon ausgegangen, vorliegend sei unklar, was zu welcher Vermögensmasse gehöre und ob die Beteiligten zwischen den beteiligten Vermögensmassen unterscheiden würden, und es entstehe der Eindruck, dass Aktiven verschoben und hernach Gesellschaften liquidiert würden (E. III/2.4.4 S. 17). Die kantonalen Gerichte haben somit die Variante des Beiseiteschaffens von Vermögensgegenständen angenommen, das im Verbergen (BGE 119 III 92 E. 3b S. 93) und im Treffen von Anstalten oder in Vorbereitungshandlungen zum Beiseiteschaffen von Vermögenswerten bestehen kann (BAUER, a.a.O., N. 62 zu Art. 271 SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 51 N. 14 S. 459). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sich auf die zweite Tatbestandsvariante der Schuldnerflucht beziehen, gehen deshalb am als erfüllt betrachteten objektiven Tatbestand des Beiseiteschaffens von Vermögensgegenständen vorbei (S. 23 f. der Beschwerdeschrift). 
6.2.2 Gegen die Indizienbeweiswürdigung in E. III/2.4.3 lit. a-z S. 10 ff. des kantonsgerichtlichen Entscheids wendet der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges ein. Er erhebt keine Verfassungsrügen, indem er den E-Mail-Verkehr zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin wiedergibt (S. 36 ff.) und daraus schliesst, von einem Beiseiteschaffen, einer Flucht oder dergleichen habe im Zeitpunkt des Fahrzeugarrests keine Rede sein können (S. 42). Seine Stellungnahme zur kantonsgerichtlichen Indizienbeweiswürdigung vor Obergericht (S. 45 ff.) hat der Beschwerdeführer zwar teilweise ergänzt (z.B. S. 48), doch enthält die Beschwerdeschrift auch in diesem Teil keine - jedenfalls keine formell ausreichend begründeten - Verfassungsrügen (vgl. E. 4 hiervor). 
6.2.3 Aus den dargelegten Gründen kann - mit Rücksicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers - aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet werden, dass die kantonalen Gerichte das Vorliegen des Arrestgrundes gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG als glaubhaft gemacht betrachtet haben. 
 
6.3 Für die Bewilligung des Arrestes genügt es, dass das Vorliegen eines der fünf Arrestgründe glaubhaft gemacht wird (vgl. STOFFEL/ CHABLOZ, a.a.O., N. 9 zu Art. 272 SchKG). Nach dem Gesagten durften die kantonalen Gerichte den Arresttatbestand im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG als erfüllt betrachten. Es erübrigt sich damit, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG (Ausländerarrest) einzugehen (S. 12 ff. und S. 43 f. der Beschwerdeschrift). 
 
7. 
Die Arrestbewilligung setzt drittens voraus, dass der Gläubiger glaubhaft macht, dass Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Das Kantonsgericht hat die Voraussetzung als erfüllt betrachtet (E. III/2.5 S. 17 f.). Das Obergericht hat darauf ohne Einschränkung verwiesen (E. 3.2 S. 4 f. des angefochtenen Entscheids). 
 
7.1 Im Einzelnen ist das Kantonsgericht davon ausgegangen, grundsätzlich könnten nur Vermögenswerte arrestiert werden, die dem Schuldner gehörten. Vermögenswerte, die nicht auf den Schuldner, sondern auf Dritte lauteten, gehörten uneingeschränkt dem Schuldner und seien arrestierbar, sofern der Gläubiger diesen Nachweis glaubhaft machen könne. Der Beschwerdegegnerin gelinge es, das Eigentum des Beschwerdeführers an den Fahrzeugen glaubhaft zu machen, zumal bezüglich der Kaufpreiszahlung der Fahrzeuge, der Eröffnungsbilanz der Z.________ AG, Niederlassung Deutschland, sowie auch der Leasingverträge Unklarheiten bestünden, die durch den Beschwerdeführer und die Einsprecherin Z.________ AG nicht hätten ausgeräumt werden können, z.B. durch vollständige Bilanzen, Steuererklärungen und Steuerveranlagungen (E. III/2.5 mit Hinweis auf E. III/2.4.3 lit. i ff.). Einleitend hat das Kantonsgericht festgehalten, dass die Eigentumsverhältnisse im hängigen Widerspruchsverfahren zu klären sein würden (E. III/2.4.1 S. 10). 
 
7.2 Ausgangspunkt der Beurteilung, ob glaubhaft gemacht sei, dass die beiden mit Arrest belegten Fahrzeuge dem Schuldner gehörten, war Art. 930 Abs. 1 ZGB, wonach vom Besitzer einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er ihr Eigentümer ist. Die gesetzliche Rechtsvermutung aus dem Besitz rechtfertigt sich freilich nur dann, wenn der Besitz so beschaffen ist, dass sich daraus vorläufig, d.h. vorbehältlich der Widerlegung durch andere Tatsachen, wirklich auf ein entsprechendes Recht schliessen lässt (vgl. BGE 135 III 474 E. 3.2.1 S. 478). Der Beschwerdeführer hat sich auf die beiden Fahrzeugbriefe berufen, aus denen das Eigentum der Z.________ AG als Eigentümerin hervorgehe. Vor diesem Hintergrund steht der zutreffende Hinweis des Kantonsgerichts, dass der Arrest gleichwohl bewilligt werden kann, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass die Vermögensgegenstände, die formell auf den Namen eines Dritten lauten, dem Schuldner gehören (BGE 126 III 95 E. 4a S. 97). 
 
7.3 Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Gerichten eine unrichtige Beweislastverteilung vor (S. 25 f. der Beschwerdeschrift), rügt dabei aber keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (E. 4 hiervor). Es genügt indessen darauf hinzuweisen, dass das gesamte Arrestverfahren summarischer Natur ist, in dem grundsätzlich nur die sofort verfügbaren Beweismittel, namentlich der Urkundenbeweis, abgenommen werden. Dabei obliegt es dem Gläubiger, alle arrestbegründenden Tatsachen im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1-3 SchKG zu behaupten und glaubhaft zu machen, während es dem Schuldner obliegt, arrestaufhebende oder arresthindernde Tatsachen zu behaupten und glaubhaft zu machen (vgl. GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, IV, 2003, N. 10-12 zu Art. 272 SchKG). Unter Willkürgesichtspunkten könnte die Beweislastverteilung deshalb nicht als verletzt erscheinen, wenn das Kantonsgericht auf Grund der im Recht liegenden Beweismittel zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdegegnerin habe das Eigentum des Beschwerdeführers an den Fahrzeugen glaubhaft gemacht, und dem Beschwerdeführer anlastet, er habe an diesem Ergebnis der Beweiswürdigung keine Zweifel wecken oder das Gegenteil glaubhaft machen können (vgl. BGE 120 II 393 E. 4b und E. 4c S. 397 f.). 
 
7.4 Gegen die Indizienbeweiswürdigung, die den kantonsgerichtlichen Schluss gestattet hat (E. III/2.5 mit Hinweis auf E. III/2.4.3 lit. i ff.), wendet der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges ein, indem er nun dem Bundesgericht seine eigene Beweiswürdigung vorträgt, wie er sie praktisch unverändert bereits dem Obergericht vorgetragen hat (S. 25 ff. und S. 47 ff. der Beschwerdeschrift). Einzig auf S. 11 f. erhebt der Beschwerdeführer eine Willkürrüge gegen E. III/2.4.3 lit. z auf S. 17 des kantonsgerichtlichen Entscheids als "Beispiel für die willkürliche und einseitige Beweiswürdigung". Inwiefern eine allfällige Willkür in der Beurteilung dieses einen Indizes aus einer ganzen Reihe von Indizien die Glaubhaftigkeit seines Eigentums an den Fahrzeugen als willkürlich erscheinen liesse, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Zu begründen aber ist Willkür nicht bloss in der Begründung, sondern im Ergebnis (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219). 
 
7.5 Nach dem Gesagten kann - jedenfalls auf Grund der Vorbringen des Beschwerdeführers - aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet werden, dass die kantonalen Gerichte das Eigentum des Beschwerdeführers an den mit Arrest belegten Fahrzeugen als glaubhaft gemacht betrachtet haben. Die endgültige Klärung der Eigentumsfrage durften die kantonalen Gerichte unter diesen Umständen in das Widerspruchsverfahren verweisen (vgl. STOFFEL/CHABLOZ, a.a.O., N. 25 und N. 28 zu Art. 272 SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 51 N. 78 S. 474). 
 
8. 
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Beschwerdegegnerin habe den Arrest rechtsmissbräuchlich erwirkt und er sei in eine arglistige Arrestfalle getappt (S. 29 ff. Ziff. 4 und 5 der Beschwerdeschrift). Das Obergericht hat sich dem Kantonsgericht, das den Rechtsmissbrauch verneint hat (E. III/2.6 S. 18 f.), auf der ganzen Linie angeschlossen (E. 4.2 S. 5 des angefochtenen Entscheids). 
 
8.1 Seit der SchKG-Revision von 1994/97 haben nicht mehr die Arrestvollzugsbehörden den offenbaren Missbrauch eines Rechtes (Art. 2 Abs. 2 ZGB) zu prüfen. Zuständig sind hierfür das Arrestgericht auf Einsprache hin und die obere Gerichtsinstanz im Falle der Weiterziehung des Einspracheentscheids (vgl. BGE 129 III 203 E. 2.2 S. 206). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers haben die kantonalen Gerichte ihre Zuständigkeit nicht verneint. Unter Hinweis auf die erwähnte Revision haben sie den Einwand des Rechtsmissbrauchs vielmehr zugelassen und geprüft (vgl. E. III/2.6 S. 18 des kantonsgerichtlichen Entscheids). Eine Rechtsverweigerung liegt nicht vor (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9). 
 
8.2 Der Einwand des Beschwerdeführers betrifft die Frage, ob der Gläubiger durch die besondere Art und Weise seines Vorgehens bei der Eintreibung der Forderung rechtsmissbräuchlich gehandelt habe (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3). Die Rechtsprechung hat die Frage in einem Fall bejaht, in dem zwischen zwei Geschäftspartnern vor deutschen Gerichten ein Streit anhängig war und der eine Geschäftspartner zu Vergleichsgesprächen in die Schweiz kam, wo dessen mitgeführtes Vermögen (Personenwagen und Bargeldchecks) auf Veranlassung des anderen Geschäftspartners mit Arrest belegt wurde. Gleichgültig, ob die Reise in die Schweiz zu Vergleichsgesprächen aus eigenem Antrieb oder auf Aufforderung hin stattgefunden hat, widerspricht es jeglichem Vertrauen im Geschäftsverkehr, wenn bei Ankunft eines Geschäftspartners dessen ganzes Vermögen, das er mit sich führt, auf Begehren des anderen Geschäftspartners mit Arrest belegt wird. Das Vorgehen des Gläubigers, der wusste, dass Vergleichsverhandlungen bevorstanden, mit denen der laufende Prozess vielleicht hätte beendigt werden können, ist hinterhältig, stellt eine krasse Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar und verdient deshalb keinen Rechtsschutz (BGE 105 III 18 E. 3 S. 19). Der Entscheid wurde in einem vergleichbaren Fall - Erscheinen des Schuldners zu einem Gerichtstermin - bestätigt (BGE 112 III 47 E. 3c und d S. 51 f.). Der Rechtsprechung ist teilweise Kritik erwachsen mit der Begründung, dass es keine Orte geben sollte, wo das Gesetz nicht angewendet werden darf (vgl. HANSJÖRG PETER, Le point sur le droit des poursuites et des faillites, SJZ 95/1999 S. 348 ff., S. 351 nach Anm. 31), und dass der Gläubiger, der seinen Schuldner auf Zahlung verklagt habe, gegenüber dem Gläubiger schlechter gestellt werde, der gegen den Schuldner nicht gerichtlich vorgegangen sei und somit den fraglichen Arrest erwirken könne (vgl. PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, N. 5 und N. 6 zu BGE 112 III 47, JdT 136/1988 II 145, S. 149 f.). 
 
8.3 Ein Vorgehen der Beschwerdegegnerin, das einen offenbaren Missbrauch eines Rechts bedeuten könnte, haben die kantonalen Gerichte nicht festgestellt. Sie haben den Arrest insbesondere deshalb nicht für rechtsmissbräuchlich gehalten, weil die mit Arrest belegten Fahrzeuge nicht das einzige Vermögen des Beschwerdeführers gewesen sei und weil der geltend gemachte Rechtsmissbrauch dadurch relativiert werde, dass der Beschwerdeführer - entgegen den üblichen Gewohnheiten von Geschäftsleuten - mit einem überdurchschnittlich eingerichteten sowie mit Kommunikationsmitteln wie Computer und Drucker ausgestatteten Wohnmobil nach Glarus angereist sei, das - noch unüblicher - von aussen nicht sichtbar einen Porsche in sich berge (vgl. E. III/2.6 S. 18 f. des kantonsgerichtlichen Entscheids). 
 
8.4 Die Ablehnung des behaupteten Rechtsmissbrauchs gestützt auf die Beschaffenheit des Arrestgegenstandes könnte im Lichte der Kritik an der Rechtsprechung, die in diesem Bereich eher Zurückhaltung anmahnt, nicht als verfassungswidrig erscheinen. Entscheidend ist indessen, dass die kantonalen Gerichte kein hinterhältiges oder sonstwie krass treuwidriges Vorgehen der Beschwerdegegnerin haben feststellen können. Die vom Beschwerdeführer angerufene Rechtsprechung steht vor dem Hintergrund, dass über die Forderung, für die der Arrest verlangt wird, ein Verfahren rechtshängig ist und dass der Arrestschuldner in die Schweiz kommt, um Vergleichsgespräche mit dem Arrestgläubiger zu führen oder einen Gerichtstermin wahrzunehmen. Inwiefern die kantonalen Gerichte diese besondere Situation verfassungswidrig, namentlich willkürlich, verneint oder in tatsächlicher Hinsicht verkannt hätten, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 106 Abs. 2 BGG). Er schildert zwar, dass zwischen ihm und den Vertretern der Beschwerdegegnerin eine besonders innige, vertrauensvolle Geschäftsbeziehung bestanden habe und dass er in die Schweiz zur Beschwerdegegnerin gereist sei, um über offene Darlehensausstände und dadurch eingetretene Unstimmigkeiten einvernehmliche Lösungen zu treffen (S. 30 ff. und S. 36 ff. der Beschwerdeschrift). Seine Ausführungen zu "Vergleichsverhandlungen" und über eine "konziliante Streitbeilegung" vermögen jedoch nicht zu belegen, dass die Beschwerdeparteien in einem eigentlichen Prozessrechtsverhältnis gestanden sind, das nach der angerufenen Rechtsprechung besondere, durch den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gebotene gegenseitige Verhaltenspflichten begründet. 
 
8.5 Auf Grund der Vorbringen des Beschwerdeführers kann aus verfassungsrechtlicher Sicht somit nicht beanstandet werden, dass die kantonalen Gerichte einen Rechtsmissbrauch von der geltend gemachten Art verneint haben. Mehr oder anderes hat das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (vgl. E. 4 hiervor). 
 
9. 
Die Beschwerde muss insgesamt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Es erübrigt sich bei diesem Ergebnis, auf die Anträge und Darlegungen des Beschwerdeführers zu Kosten, Anwaltshonorar und Parteientschädigung einzugehen (S. 51 ff.). Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), aber nicht entschädigungspflichtig, da in der Sache keine Vernehmlassung eingeholt wurde und Parteientschädigungen regelmässig nur anwaltlich vertretenen Parteien zugesprochen werden, nicht dagegen Parteien, die - wie die Beschwerdegegnerin - von einem angestellten Anwalt ihrer Rechtsabteilung vertreten sind (Art. 68 Abs. 1 BGG; vgl. Urteile 1C_198/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 6 und 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. August 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl von Roten