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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_51/2009 
6B_54/2009 
 
Urteil vom 28. Mai 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Ferrari, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Parteien 
6B_51/2009 
X.________, 
Beschwerdeführer 1, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, 
 
und 
 
6B_54/2009 
Y.________, 
Beschwerdeführer 2, vertreten durch Advokat Dieter Gysin, 
 
gegen 
 
Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 21, Postfach, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
6B_51/2009 
Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei, 
 
6B_54/2009 
Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 14. Oktober 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach X.________ und Y.________ am 4. Dezember 2007 der mehrfach qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei schuldig. Es verurteilte X.________ zu einer Zuchthausstrafe von 4 Jahren und Y.________ zu einer solchen von 6 Jahren. Gleichzeitig verfügte es die Einziehung verschiedener Gegenstände und entschied, dass der bei Y.________ beschlagnahmte Personenwagen der Marke Jeep verwertet und der Erlös an die Verfahrenskosten angerechnet werde. Die Verfahrenskosten wurden X.________ zu 2/5 und Y.________ zu 3/5 auferlegt. 
 
Die von X.________ und Y.________ gegen dieses Urteil erklärten Appellationen wurden vom Kantonsgericht Basel-Landschaft am 14. Oktober 2008 als unbegründet abgewiesen. Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens wurden den Appellanten je zur Hälfte auferlegt. 
 
B. 
X.________ und Y.________ fechten dieses Urteil je mit Beschwerde in Strafsachen an. 
X.________ verlangt, das Urteil des Kantonsgerichts vom 14. Oktober 2008 aufzuheben und ihn vollumfänglich freizusprechen (Verfahren 6B_51/2009). 
 
Y.________ stellt Antrag auf teilweise Aufhebung des Urteils vom 14. Oktober 2008 und beantragt sinngemäss Freisprüche in verschiedenen Anklagepunkten, eine Reduktion der ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf maximal zwei Jahre sowie die Freigabe des beschlagnahmten Personenwagens Jeep bzw. die Herausgabe des Verwertungserlöses. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien gemäss Verschulden zu reduzieren und ihm maximal zur Hälfte aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Y.________ ersucht ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Verfahren 6B_54/2009). 
 
C. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die beiden Beschwerden richten sich gegen den gleichen Entscheid und stehen in engem sachlichen Zusammenhang. Es rechtfertigt sich daher, sie gemeinsam zu behandeln und die Verfahren zu vereinigen. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer 2 macht eine Verletzung des Anklageprinzips und des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK geltend. Die Anklageschrift sei zum Teil widersprüchlich und insgesamt wenig konkret. Angesichts der pauschalen Verweise auf die grosse Menge von Telefonüberwachungsprotokollen sei eine hinreichende Verteidigung nicht möglich gewesen. Diese dürften daher als Beweismittel nicht verwertet werden. 
 
2.1 Nach § 143 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Juni 1999 betreffend die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (StPO/BL) sind in der Anklageschrift die strafbaren Handlungen aufzuführen und die anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu nennen. Ein Anspruch, in der Anklage sowohl über den zugrunde gelegten Sachverhalt als auch über die rechtliche Würdigung informiert zu werden ergibt sich zudem aus dem in Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK verankerten Anklagegrundsatz. Die Anklageschrift hat die Person des Angeklagten und die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzis zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 1.1). Anders als Art. 126 Abs. 1 BStP und einzelne kantonale Strafprozessordnungen verlangt § 143 Abs. 3 StPO/ BL keine Bezeichnung der Beweismittel in der Anklageschrift (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3e; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 79 N. 6). 
 
2.2 Die angeklagten Drogengeschäfte und Transporte von Drogengeldern werden in den rund 30 Anklagepunkten konkret umschrieben. Die Anklageschrift nennt, soweit bekannt, die Beteiligten, die mutmassliche Drogenmenge sowie -qualität, den Zeitraum und Ort und äussert sich zu den näheren Tatumständen. Sie verweist auf die entsprechenden Beweismittel wie Einvernahme- und Telefonüberwachungsprotokolle, in der Regel unter Angabe der genauen Aktenstellen. Der Beschwerdeführer 2 wusste damit, wie die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Einzelnen lauten und hatte Gelegenheit, sich mit diesen näher auseinanderzusetzen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind die Angaben in der Anklageschrift, welche von einem Umsatz der Angeklagten zusammen mit weiteren Personen von mindestens Fr. 487'175.- und von einem erwirtschafteten, nicht genau berechenbaren Reingewinn in der Höhe von weit über Fr. 10'000.- pro Person ausgeht (Anklageschrift Ziff. 2.3 S. 9), entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers 2, nicht widersprüchlich. Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und des rechtlichen Gehörs zu Recht verneint. Weder der Anklagegrundsatz noch § 143 Abs. 3 StPO/BL verlangen einen Verweis auf die exakten Aktenstellen der belastenden Telefonüberwachungsprotokolle. Andere Gründe für eine generelle Unverwertbarkeit der richterlich genehmigten Telefonüberwachungen werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. 
 
3. 
Die Beschwerdeführer rügen Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. 
 
3.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG, vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). 
Willkür in der Beweiswürdigung nach Art. 9 BV liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4; 127 I 54 E. 2b, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdeschrift anhand des angefochtenen Entscheids klar und deutlich darlegen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Ergebnis willkürlich ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3). 
 
3.2 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel in dubio pro reo abgeleitet. In seiner von den Beschwerdeführern angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel besagt dieser Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel kommt keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a, mit Hinweisen). 
 
3.3 Beide Beschwerdeführer kritisieren die vorinstanzliche Beweiswürdigung zwar in verschiedener Hinsicht als willkürlich, legen indessen zumeist nur ihre eigene Sicht der Dinge dar und bleiben den Nachweis schuldig, dass und inwiefern die Sachverhaltsdarstellung des Kantonsgerichts unhaltbar sein soll. Soweit im Folgenden auf Ausführungen in den Beschwerden nicht eingegangen wird, handelt es sich um rein appellatorische und damit unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung des Kantonsgerichts. 
 
4. 
4.1 Nach der Überzeugung des Kantonsgerichts waren die Beschwerdeführer Mitglieder einer international tätigen und arbeitsteilig organisierten Drogenhändlerbande, die Heroin aus dem Ausland in die Schweiz einführte, es hier lagerte und an kleine und grössere Abnehmer verkaufte. Die Beschwerführer und der in Albanien wohnhafte, gesondert verfolgte A.________ sollen in einer Vielzahl von Drogengeschäften eng zusammengearbeitet haben. A.________ habe mehrfach Kontakte zu Drogenabnehmern organisiert, welchen die Beschwerdeführer in der Folge Heroingemisch liefern konnten, und habe zum Teil mit diesen Drogenabnehmern Art und Menge des zu liefernden Heroingemisches vereinbart. Der Beschwerdeführer 2 sei für die Verteilung des Heroingemisches an Zwischenhändler zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer 1 habe einen Grossteil der Rückführungen des Drogengeldes nach Albanien organisiert und zum Teil auch Drogentransporte durchgeführt. 
Der Beschwerdeführer 2 soll im Zeitraum von Winter 2003/2004 bis Februar 2006 mit 3468 g Heroingemisch von unterschiedlicher, meist eher schlechter Qualität und einer weiteren, unbekannten Menge Heroingemisch sowie mit 10 g Kokaingemisch gehandelt bzw. Anstalten dazu getroffen haben. Der Beschwerdeführer 1 habe in der Zeit von Mai 2005 bis Februar 2006 mit dem Beschwerdeführer 2 bandenmässig zusammengewirkt. Die Beschwerdeführer sollen Geld aus Drogengeschäften im Wert von insgesamt Fr. 341'000.- nach Albanien überbracht haben. 
 
4.2 Das Kantonsgericht stützt seinen Schuldspruch massgeblich auf die Protokolle der Telefonüberwachungen. Dabei ging es davon aus, dass die Beschwerdeführer, A.________ und die weiteren Beteiligten im Zusammenhang mit dem praktizierten Drogenhandel offensichtlich nicht im Klartext kommunizierten und sich einer Geheimsprache bedienten. 
4.2.1 Der Beschwerdeführer 2 wendet ein, die Protokolle der Telefonüberwachungen seien zum Teil unverständlich. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass er und die weiteren Beteiligten mittels einer Geheimsprache verdeckt miteinander kommuniziert hätten, und habe sich in unzulässiger Weise auf eine angeblich gerichtsnotorische Verwendung von alltäglichen Begriffen wie "Kaffee trinken", "Parkett", "Autowaschen", "Arbeiten" etc. durch die Beschuldigten im Zusammenhang mit Drogengeschäften berufen. Die objektive und neutrale Auswertung der grossen Mehrheit der Telefonüberwachungsprotokolle ergäbe keinen rechtsgenüglichen Beweis, dass im Rahmen der Telefonkontakte Betäubungsmitteldelikte oder Geldwäschereihandlungen verübt oder vorbereitet worden seien. 
Der Beschwerdeführer 1 argumentiert, er sei im Transport mit Baumaschinen tätig und bestreitet, an irgendwelchen Drogengeschäften mitgewirkt zu haben. Die vorgenommene Entschlüsselung der bestrittenen Geheimsprache stelle eine willkürliche Interpretation dar, da sich die Vorinstanz dabei nicht auf Fakten, sondern auf unbelegte Vermutungen stütze. Sie behaupte etwa, dass gerichtsnotorisch "Kaffee trinken" Heroingeschäfte tätigen und "Lieferung von Parkett" Heroingemisch bedeute, konstruiere aus einem spärlichen SMS-Kontakt eine ganze Geschichte mit Heroinmengen in Kilogramm und gehe zu Unrecht davon aus, dass mit zweistelligen Zahlen Frankenbeträge in Tausendern gemeint seien. Die Vorinstanz habe in verschiedenen Anklagepunkten Vermutungen getroffenen, welche sie für die Beweisführung in anderen Anklagepunkten unzulässigerweise als bewiesene Tatsachen herangezogen habe. Richtigerweise komme er in den angeblich belastenden Kurznachrichten jeweils nicht vor. 
4.2.2 Der Beschwerdeführer 2 war erwiesenermassen im Drogenhandel tätig. Dies konnte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, bereits aufgrund der Aussagen verschiedener (ehemaliger) Drogenkonsumenten bejahen, welche den Beschwerdeführer 2 als Drogenlieferanten identifiziert haben. 
Dass "Kaffee trinken" als Deckwort für Drogenlieferung verwendet wurde, ist im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen von verschiedenen Drogenkonsumenten, sowohl mit Bezug auf den Beschwerdeführer 2 als auch weitere Drogenlieferanten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren MEILE bestätigt worden. B.________, welcher den Beschwerdeführer 2 anlässlich einer polizeilichen Einvernahme als einen seiner Lieferanten erkannte, hat etwa angegeben, von diesem die Anweisung erhalten zu haben, nichts am Telefon zu reden und ihm eine Nachricht mit dem Text "Treffen wir uns zum Kaffee" zu schreiben. C.________ hat auf Frage, wie er mit seinem albanischen Heroinverkäufer in Kontakt getreten sei, zu Protokoll gegeben, er habe diesem eine SMS geschickt mit dem Text "Trinken wir einen Kaffee" und so viele Punkte angefügt, wie er Minigrips mit Heroin benötigt habe. Auch D.________ und E.________ haben ausgesagt, ihr Heroinlieferant habe ihnen jeweils geschrieben "er möchte einen Kaffee trinken", womit gemeint gewesen sei, er wolle ihnen Heroin verkaufen. 
Nicht willkürlich ist zudem die Annahme, dass auch andere Begriffe wie "Parkett", "Brett", "Parkett plus Leim", "schräges Parkett" sowie "2 Autos", "3 Räder", "3 Pneus" oder "alte Franken" und "ganze f" im Zusammenhang mit Drogengeschäften verwendet wurden. Wie die Vorinstanz zutreffend argumentiert, ergibt die Verwendung dieser Begriffe im jeweiligen Kontext keinen Sinne. Annähernd plausible Erklärungen für die verworrenen Gespräche lieferten die Beschwerdeführer nicht. Anhaltspunkte, dass die Betroffenen einem legalen Parkett- oder Autohandel nachgingen, liegen mangels entsprechender Belege ebenfalls nicht vor. Dass für Frankenbeträge in Tausendern teilweise zweistellige Ziffern verwendet wurden, ergibt sich nicht nur aus dem Kontext verschiedener Telefonaufzeichnungen, sondern wurde auch von F.________ bestätigt, welcher ausgesagt hat, Fr. 83'000.- für X.________ von der Schweiz nach Albanien transportiert zu haben, und nicht, wie in der Kurzmitteilung von X.________ an A.________ vom 10. Juli 2005 erwähnt, Fr. 83.-. 
Der Auffassung der Beschwerdeführer, es ergäben sich aus den Protokollen der Telefonüberwachungen keine Hinweise auf Drogengeschäfte und Geldwäschereihandlungen, kann nicht gefolgt werden. 
4.2.3 Dem Kantonsgericht sind einige der von den Beschwerdeführern verwendeten, verschlüsselten Ausdrücke aus anderen Drogenprozessen geläufig. Da solche Codes häufig gewechselt und auch unterschiedlich gebraucht werden, erscheint fraglich, ob deren Bedeutung als gerichtsnotorisch von der Beweiswürdigung ausgenommen werden kann. Die Frage kann vorliegend offen gelassen werden, da sich das Kantonsgericht mit der Bedeutung der verwendeten Ausdrücke auseinandergesetzt und diese, insbesondere auch gestützt auf die Aussagen von Drogenabnehmern, auf haltbare Weise entschlüsselt hat. 
4.3 
4.3.1 In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz im Anklagepunkt 4.9 festgestellt, der Beschwerdeführer 1 habe am 26. Juni 2005 dem Unbekannten 4 Heroingemisch nach Genf geliefert. Sie stützt sich dabei auf die Protokolle der Kurzmitteilungen zwischen den Beschwerdeführern, A.________ und dem Unbekannten 4. Letzterer habe beim Beschwerdeführer 2 am 26. Juni 2005 eine Bestellung in Auftrag gegeben, wobei der Liefergegenstand offenkundig mehrmals unterschiedlich bezeichnet worden sei. Zuerst sei von "6 alten Franken" die Rede gewesen, dann von "6 ganzen f" bzw. von "6 bis 8 Franken" und schliesslich von "3 Rädern" und "3 Pneus", welche die Abnehmer benötigen würden, um sie "zusammen zu machen". A.________ wiederum habe gegenüber dem Beschwerdeführer 2 in diesem Zusammenhang von "Parkett und Leim, weil dieser es selber legen will" gesprochen. Dabei seien effektiv Heroingemisch und Streckmittel gemeint gewesen, welche dem Unbekannten 4 nach Genf geliefert werden sollten. Im Anschluss an diese Vereinbarung habe der Beschwerdeführer 2 den Beschwerdeführer 1 zu sich nach Hause gebeten. Der Beschwerdeführer 2 habe A.________ versprochen, den Neffen mit der Lieferung zu beauftragen, und diesem am 26. Juni 2005 um 20:43 Uhr bestätigt, dass die Lieferung in zwei Stunden ausgeführt werde, "dort wo sie das letzte Mal Kaffee getrunken haben". Da der häufig als Neffe bezeichnete Beschwerdeführer 1 zur genannten Zeit tatsächlich mit dem Auto Richtung Genf unterwegs gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass dieser dem Unbekannten 4 das versprochene Heroin nach Genf geliefert habe. Am 27. Juni 2005 habe der Beschwerdeführer 1 dem Beschwerdeführer 2 bestätigt, der Auftrag sei ausgeführt worden. 
4.3.2 Dass die Vorinstanz von der Verwendung von Begriffen wie "Parkett plus Leim", "3 Räder", "3 Pneus", "alte Franken" und "ganze f" auf Drogengeschäfte schliessen konnte, wurde bereits erörtert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 1 ist der Umstand, dass er sich im Anschluss an die Bestellung durch den Unbekannten 4 zum Beschwerdeführer 2 und anschliessend, wie mit A.________ vereinbart, tatsächlich Richtung Genf begab, ein starkes Indiz für seine Täterschaft. Die Annahme der Vorinstanz, er habe das Heroingemisch nach Genf geliefert, ist nicht unhaltbar. 
4.4 
4.4.1 Dem Beschwerdeführer 1 wird im angefochtenen Urteil vorgeworfen, er selbst, oder Dritte in seinem Auftrag, hätten Geld aus Drogengeschäften zu A.________ nach Albanien verbracht. Diesbezüglich stellte die Vorinstanz beispielsweise fest, der Beschwerdeführer 1 habe G.________ im November 2005 beauftragt, Fr. 34'000.- Drogengeld, welches er vom Beschwerdeführer 2 erhalten habe, A.________ nach Albanien zu überbringen (ad. Anklagepunkt 4.17). 
Der Beschwerdeführer 2 habe A.________ am 18. November 2005 informiert, dass er dem Neffen "10 Meter vor 15 Tagen und 25 gestern Abend" gegeben habe. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 22. November 2005 habe er diesem zudem erklärt, dass 35'000 Quadratmeter Parkett beim Neffen seien. Damit sei gemeint gewesen, dass er dem Beschwerdeführer 1 Fr. 35'000.- übergeben habe. Bestätigt werde diese Annahme durch die, anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer 1 beschlagnahmte Aufstellung von Dezember 2005. Aus dieser, mit "Für den Neffen" betitelten Rechnung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer 1 vom Beschwerdeführer 2 "74 + 46 + 18 + 9 + 20 + 5 + 16 + 13 + 35 + 17.250 = Summe = 254.250 Lek" erhalten habe. Mit Lek seien dabei Franken gemeint gewesen. Daraus folge, dass Tausender und damit nicht Fr. 35, sondern Fr. 35'000.- addiert worden seien. 
 
Bevor G.________ die angekündigte Reise nach Albanien angetreten habe, habe er sich zum Beschwerdeführer 1 begeben. Aus den aufgezeichneten Telefonkontrollen folge, dass G.________ Fr. 34'000.- für den Beschwerdeführer 1 nach Albanien transportiert habe. Der Beschwerdeführer 1 habe vor der Vorinstanz geltend gemacht, es hätte sich dabei um Geld aus einem Verkaufsgeschäft bzw. dessen Rückabwicklung gehandelt. Die genauen Umstände des behaupteten Geschäfts bzw. der Rückabwicklung lege er jedoch nicht einmal ansatzweise dar. Auch habe er keine Belege wie etwa Verkaufsabrechnungen, Zolldokumente von eingeführten Waren oder Quittungen, die den Erhalt des Geldes aus Albanien belegen könnten, eingereicht. 
4.4.2 Der Beschwerdeführer 1 hält dem entgegen, die Behauptung, mit 35'000 m² Parkett seien Fr. 35'000.- gemeint gewesen, und die Umdeutung der albanischen Währung Lek in Franken würde auf reinen Vermutungen basieren. Die Vorinstanz habe die Unschuldsvermutung verletzt, da es nicht an ihm sei, den lückenlosen Nachweis für sein Verkaufsgeschäft zu erbringen. Von einem Heroinhandel über Fr. 35'000.- bzw. von einer Überweisung von Fr. 34'000.- könne nicht ansatzweise die Rede sein. 
Damit vermag der Beschwerdeführer 1 keine Willkür zu begründen. Dieser beanstandet zwar die Umrechnung "m² Parkett" und Lek in Franken, bestreitet jedoch nicht, dass G.________ für ihn eine grössere Geldsumme zu A.________ nach Albanien transportiert hat, da er geltend macht, der überbrachte Betrag würde aus einem Verkaufsgeschäft bzw. dessen Rückabwicklung herrühren. Die Beschwerdeführer haben grössere Beträge verschoben, was vorliegend insbesondere auch aufgrund der beim Beschwerdeführer 1 vorgefundenen Auflistung "Für den Neffen" nachgewiesen ist. Hinweise, dass die Beschwerdeführer auch an legalen Geschäften beteiligt waren, die derartige Geldflüsse bewirkt haben könnten, liegen nicht vor. Auch die Beschwerdeführer haben dafür keine plausiblen Erklärungen. Das Kantonsgericht konnte daher ohne Willkür davon ausgehen, dass die verdeckt verschobenen Beträge mit Drogengeschäften erwirtschaftet wurden. 
4.5 
4.5.1 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz lässt sich auch mit Bezug auf Art und Menge der veräusserten Drogen sowie den Erlös willkürfrei vertreten, zumal diese, wo sich das umgesetzte Heroin in quantitativer Hinsicht nicht eruieren liess, eine unbekannte Menge Heroingemisch annahm. So auch im Anklagepunkt 4.7, wo die Vorinstanz, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 1, nicht von den angeklagten 2 kg, sondern von einer unbekannten Menge Heroingemisch ausging. 
 
4.5.2 Die Vorinstanz hat zum Beispiel ausgeführt, der Beschwerdeführer 2 habe dem Unbekannten 2 im Mai 2005 drei Mengeneinheiten Heroingemisch für Fr. 22'000.- die Einheit verkauft (ad. Anklagepunkt 4.6). Sie stützt sich dabei auf verschiedene Kurzmitteilungen zwischen dem Beschwerdeführer 2 und dem Unbekannten 2 einerseits und A.________ und dem Beschwerdeführer 2 andererseits. Danach habe der Beschwerdeführer 2 dem Unbekannten 2 am Mittag des 8. Mai 2005 ein Muster mit Heroingemisch zum Test übergeben, woraufhin dieser beim Beschwerdeführer 2 vom übergebenen Heroingemisch bestellt habe. 
Am 8. Mai 2005, um 14:58 Uhr, habe der Beschwerdeführer 2 A.________ gefragt, ob er jemandem drei "Quadratmeter" vom "krummen/ schrägen Parkett" für 22 geben solle und angefügt, dass der Abnehmer ein "Brett" genommen habe, um es sich anzusehen und ihm bis am Abend eine Antwort zu geben. Mit "Abnehmer" sei dabei der Unbekannte 2 gemeint gewesen. "Krummes/schräges Parkett" würde in der fraglichen Kurzmitteilung gestrecktes Heroin bedeuten. Mit "für 22" sei offensichtlich der Preis festgelegt worden. Da im Anklagepunkt 4.10 Fr. 83.- für Fr. 83'000.- verwendet wurde, sei wohl mit 22 effektiv 22'000 gemeint gewesen. Weil in den übrigen Fällen als Währung von Preisen immer Franken angegeben wurden, sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer 2 den fraglichen Preis vorliegend in Franken bezifferte. Ferner ergebe sich aus dem Kontext der besagten Kurzmitteilung, dass "3 m²" ein Codewort für drei Mengeneinheiten darstellen müsse. Aus der Mitteilung vom 11. Mai 2005, er habe es ihm "mit 22 gegeben und habe 60", müsse gefolgert werden, dass Fr. 22'000.- nicht als Gesamtpreis, sondern als Preis für eine Mengeneinheit Heroingemisch verwendet wurde. Der Beschwerdeführer 2 habe offenkundig drei Mengeneinheiten für je Fr. 22'000.- verkauft und beanspruche Fr. 6'000.- als Provision für sich. 
Diese Erklärungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und unter dem Blickwinkel einer Willkürprüfung nicht zu beanstanden. Bei den wiedergegebenen Telefongesprächen und Kurzmitteilungen zwischen dem Unbekannten 2 und dem Beschwerdeführer 2 geht es, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer, erwiesenermassen um eine Drogentransaktion, wobei offensichtlich eine Geheimsprache verwendet wurde. Nicht unhaltbar ist die Annahme, bei den erwähnten "drei Quadratmeter" handle es sich um drei Einheiten einer Drogenmenge und beim Begriff "für 22" um den Preis pro Einheit in Tausendern, d.h. Fr. 22'000.-. Dass diesbezüglich auch andere Interpretationen der Geheimsprache denkbar gewesen wären, lässt die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz noch nicht willkürlich erscheinen. 
4.6 
4.6.1 Der Beschwerdeführer 2 argumentiert, die Vorinstanz hätte im Anklagepunkt 4.1 vorwiegend auf die Aussagen des Zeugen H.________ anlässlich der polizeilichen Befragung abgestellt, welche von diesem an der Hauptverhandlung erst auf Vorhalt der Präsidentin des Strafgerichts pauschal bestätigt worden seien, mit dem Hinweis, er wolle nicht als Person dastehen, die etwas Falsches sage. Die Aussagen des offensichtlich drogenabhängigen Zeugen H.________ seien von der Vorinstanz zu Unrecht als glaubhaft qualifiziert worden (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2 ad. Erw. 3.2.2). 
Seinen eigenen Aussagen sei demgegenüber generell keine Beweiskraft zuerkannt worden. Eine Prüfung der Glaubhaftigkeit sei nicht vorgenommen und seine Aussagen nur soweit berücksichtigt worden, als sie ein Zugeständnis enthielten (vgl. Beschwerde Ziff. 6 S. 25 f.). 
4.6.2 Mit Bezug auf den Zeugen H.________ hat die Vorinstanz zusammengefasst ausgeführt, dessen Aussagen in der vorinstanzlichen Konfrontationseinvernahme seien nicht mehr so klar wie die ersten Aussagen in der polizeilichen Einvernahme. Den ersten Aussagen kommen jedoch erhöhte Glaubhaftigkeit zu, da sie in zeitlicher Hinsicht näher beim inkriminierten Ereignis lägen. Zu beachten sei auch, dass Zeugen vor Gericht unter grosser Anspannung ständen. Weiter spreche für die Heroinkäufe von H.________, dass er sowohl in der Voruntersuchung als auch an der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht die Quantität und die Qualität des gekauften Heroins klar beschrieben habe, und er sich mit diesen Aussagen als Drogenkonsument selbst belaste. Die Aussage von H.________, wonach er beim Beschwerdeführer 2 mindestens 15 g Heroin zu einem Preis von Fr. 180.- pro 5 g Heroin bezogen habe, erscheine daher als glaubhaft. Damit hat das Kantonsgericht sein Ermessen bei der Beweiswürdigung nicht überschritten. 
4.6.3 Zugeständnisse des Beschwerdeführers 2 erfolgten lediglich in vereinzelten Anklagepunkten, wo seine Täterschaft gestützt auf die verfügbaren Beweise relativ eindeutig feststand. Im Übrigen erschöpfen sich die Aussagen des Beschwerdeführers 2 weitgehend in einer Bagatellisierung bzw. Bestreitung der ihm zur Last gelegten Drogendelikte. Angesichts der gesamten Beweislage durfte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, davon ausgehen, dass es sich dabei um blosse Schutzbehauptungen handelt, welchen kein Glaube zu schenken sei. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung ist auch insofern unbegründet. 
 
5. 
Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, im Anklagepunkt 4.14 sei der Transport des Drogengeldes von ihm zum Beschwerdeführer 1 und anschliessend im Anklagepunkt 4.16 der Transport des gleichen Geldes von der Schweiz nach Albanien je als Geldwäscherei qualifiziert worden. Richtigerweise wäre die Geldwäscherei als Einheit mit Vollendung in Albanien und folglich nur einmal zu bestrafen gewesen. Der Beschwerdeführer müsse im Anklagepunkt 4.16 daher freigesprochen werden (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2 ad. Erw. 3.2.14 S. 19). 
Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der Beschwerdeführer 1 habe beim Beschwerdeführer 2 am 12. Oktober 2005 die aus dem Heroinhandel stammenden Fr. 90'000.- abgeholt (Erw. 3.2.12.5 ad. Anklagepunkt 4.14). Davon seien Fr. 80'000.- zu A.________ nach Albanien verbracht worden (Erw. 3.2.14 ad. Anklagepunkt 4.16). In rechtlicher Hinsicht hat sie unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwogen, der Transfer von deliktisch erlangten Vermögenswerten über die Landesgrenze ins Ausland gelte als Geldwäschereihandlung im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Die Beschwerdeführer hätten in den Anklagepunkten 4.6, 4.10, 4.14 bis 4.18 Gelder aus qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Wert von insgesamt Fr. 341'000.- nach Albanien geschickt (Erw. 4.3.1.1). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 2 hat die Vorinstanz in den Anklagepunkten 4.14 und 4.16 damit richtigerweise nur den Transport von Fr. 80'000.- nach Albanien als Geldwäscherei qualifiziert. Die Rüge des Beschwerdeführers 2 geht offensichtlich fehl. 
 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer 2 rügt, selbst wenn gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei angenommen werde, sei die Freiheitsstrafe von sechs Jahren, auch bei einschlägiger Vorstrafe, als deutlich überhöht zu bewerten. Die in Deutschland gegen ihn wegen Kokainhandels ausgesprochene vierjährige Freiheitsstrafe sei um einiges höher ausgefallen, als dies für ein vergleichbares Delikt in der Schweiz der Fall gewesen wäre. Die Tatsache der ungleich härteren Bestrafung von Betäubungsmitteldelikten in Deutschland im Vergleich zur Schweiz sei bei der Strafzumessung in Verletzung von Art. 47 StGB nicht berücksichtigt worden (vgl. Beschwerde Ziff. 8). 
 
6.2 Vorliegend gelangen die vor dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 geltenden altrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung, da das neue Recht für die Beschwerdeführer nicht milder ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 82 E. 7.2). Gemäss Art. 63 aStGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Im Ausland ergangene Strafurteile bilden ebenso wie solche aus dem Inland Bestandteil des Vorlebens und sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 105 IV 225 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6S.205/2002 vom 6. Januar 2004 E. 3.1). 
Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a). 
 
6.3 Das Verschulden des Beschwerdeführers 2, welcher Mitglied einer international tätigen Drogenhändlerbande war und über einen längeren Zeitraum hinweg mit grösseren Mengen Heroingemisch gehandelt hat, wiegt schwer. Die Vorinstanz hat die Strafzumessung im angefochtenen Urteil ausreichend begründet. Sie hat die wesentlichen Strafzumessungsfaktoren herangezogen und im Rahmen ihres Ermessens gewichtet. In Bezug auf die gehandelte Drogenmenge hat das Kantonsgericht zwar lediglich festgestellt, dass die für die Annahme des qualifizierten Tatbestandes von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG erforderliche Drogenmenge bei Weitem überschritten wurde. Wie gross genau die gehandelte Drogenmenge und wie hoch deren Reinheitsgrad war, liess es offen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass sich dies zu seinem Nachteil ausgewirkt hat. Bei der Berücksichtigung der in Deutschland erfolgten einschlägigen Vorstrafen durfte die Vorinstanz auf die deutschen Strafregisterauszüge abstellen. Danach wurde der Beschwerdeführer 2 in Deutschland am 21. April 1998 wegen Kokainhandels in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und am 2. November 1999 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. Hinweise, dass das Kantonsgericht die Bedeutung dieser Vorstrafen falsch eingeschätzt oder gewürdigt hat, liegen nicht vor. Eine Verletzung von Art. 63 aStBG ist nicht auszumachen. 
 
7. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um Freigabe des Personenwagens Jeep wird einzig mit der angeblich unzulässigen Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei begründet (vgl. Beschwerde Ziff. 9 S. 27 f.). Der Antrag auf Freigabe des Jeeps ist daher ebenfalls abzuweisen. 
 
8. 
Der Beschwerdeführer 2 beanstandet die ungleiche Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zwischen ihm und dem Beschwerdeführer 1. Das Verschulden des Beschwerdeführers 1 und sein eigenes sei als gleich hoch zu bewerten. Die Kosten für das Verfahren vor dem Strafgericht seien daher hälftig zu verteilen (vgl. Beschwerde Ziff. 10 S. 28). 
Damit macht der Beschwerdeführer 2 eine Verletzung des kantonalen Verfahrensrechts betreffend die Kostenauflage (vgl. § 31 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 StPO/BL) geltend, ohne jedoch darzutun, inwiefern die Kostenverteilung des Strafgerichts willkürlich ist. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Kostenverteilung entspricht dem Verhältnis der ausgefällten Freiheitsstrafen und damit dem Verschulden. Der Beschwerdeführer 2 hat die erstinstanzliche Kostenverteilung vor dem Kantonsgericht im Rahmen seiner Appellation nicht gerügt, weshalb auf die Rüge mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten ist (vgl. BGE 133 III 639 E. 2 S. 640 mit Hinweisen). 
 
9. 
Die Beschwerden sind als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung des Beschwerdeführers 2 ist infolge Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte (Fr. 2'000.-) auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Mai 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Unseld