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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_503/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. August 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, musste sich zweimal wegen eines Hirnabszesses operieren lassen. Seither leidet sie an gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Ab dem Jahr ... bezog sie deswegen eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Nachdem A.________ im Jahr ... Mutter einer Tochter geworden war, leitete die damals zuständig gewesene IV-Stelle des Kantons Graubünden ein Revisionsverfahren ein. Per 1. September ... verlegte A.________ ihren Wohnsitz in den Kanton Bern. Mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2002 wurde A.________, bei einer Qualifikation als Hausfrau, die Rentenaufhebung in Aussicht gestellt. Nach Einwänden von A.________ und weiteren Abklärungen, unter anderem einer Abklärung der Verhältnisse im Haushalt (Bericht vom 28. April 2004), verfügte die IV-Stelle Bern am 12. August 2005 die Herabsetzung der bisherigen halben auf eine Viertelsrente ( revisionsweise bestätigt am 28. Oktober 2009). Die dagegen am 30. August 2005 erhobene Einsprache von A.________ wies die IV-Stelle des Kantons Graubünden mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2007 ab. 
Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens führte die IV-Stelle Bern unter anderem eine erneute Haushaltabklärung durch (Berichte vom 8. Januar und 5. Juni 2013) und liess A.________ neurologisch sowie psychiatrisch begutachten (Expertise der Dres. med. B.________, FMH Neurologie, und C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. März 2013). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, Einwänden der A.________ und weiteren Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 30. Dezember 2013 die Rentenaufhebung. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 20. Mai 2014 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der am 30. Dezember 2013 verfügten Rentenaufhebung und weiterhin die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen. 
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitgegenstand ist die revisionsweise Aufhebung der bisherigen Viertelsrente. Unbestritten haben sich im erwerblichen Bereich insoweit Veränderungen eingestellt, die zu einer Rentenrevision berechtigen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.), als die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nunmehr zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht stellte in Würdigung der medizinischen Akten fest, gemäss der beweiskräftigen neurologischen Beurteilung des Dr. med. B.________ wäre der Versicherten eine Belastung ausser Haus im Umfang von sechs Stunden täglich mit Pausen zumutbar, sofern sie keine zusätzlichen Hausarbeiten verrichten müsse. Hätte die Beschwerdeführerin nebst der Erwerbstätigkeit auch Haushaltarbeiten zu verrichten, betrüge die Belastbarkeit ausser Haus maximal 30 %. Weiter stellte die Vorinstanz gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht fest, an den Haushaltarbeiten beteiligten sich Ehemann, Tochter und eine Haushalthilfe. Die Versicherte habe sich bewusst für eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit entschieden und erklärt, Haushalt und Erwerb nebeneinander wären zu viel. Wenn sie arbeite, erledige sie sehr wenige Haushaltsarbeiten. Das Gericht erwog, vor diesem Hintergrund sei die neurologische Beurteilung massgebend, wonach die Belastbarkeit sechs Stunden täglich betrage, was einem Pensum von 71,9 % entspreche. Anschliessend ermittelte es nach der gemischten Methode im erwerblichen Bereich einen gewichteten Invaliditätsgrad von 15,28 % und erwog, ohne zusätzlich gewährten Abzug wegen Wechselwirkungen könne die Invaliditätsbemessung im Haushalt offen bleiben. Selbst bei einer vollständigen Einschränkung im Haushaltbereich resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin stellt die Beweiskraft der medizinischen Expertise vom 17. März 2013 nicht in Frage. Sie rügt aber, das kantonale Gericht sei mit Bezug auf die wechselseitige Verminderung der Leistungsfähigkeit in Erwerb und Haushalt von der gutachterlichen Beurteilung abgewichen, obwohl die Gutachter eingehend begründet hätten, weshalb die Belastbarkeit im Erwerbsbereich unter Berücksichtigung der Haushalt- und Familienarbeit maximal 30 % betrage. D ie Hilfe von Tochter und Ehemann sowie die Anstellung einer Haushalthilfe (trotz kleinem Einkommen) belegten, dass sie nebst der 30 %igen Erwerbsarbeit kaum mehr in der Lage sei, im Haushalt viel beizutragen. Das kantonale Gericht habe die Anteile der Familienmitglieder und der angestellten Haushalthilfe von ihren Aufgaben im Haushalt abgezogen und damit die Schadenminderungspflicht überstrapaziert. Die Mitarbeit des Ehemannes, welcher im Sommer 2009 ein Burn-out erlitten habe und sich aktuell in einer Umschulung befinde, sei gesundheitsbedingt eingeschränkt, jene der im Jahr 2000 geborenen Tochter ausbildungs- und altersmässig limitiert. Indem die Vorinstanz von den gutachterlichen Beurteilungen abgewichen sei, habe sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und Beweise willkürlich gewürdigt. Sodann habe die Vorinstanz zu Unrecht den der Verfügung vom 12. August 2005 zu Grunde liegenden Sachverhalt mit demjenigen im Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Dezember 2013 verglichen. Korrekt wäre auf den Sachverhalt bei Erlass des Einspracheentscheides vom 13. Juni 2007 abzustellen gewesen.  
 
4.   
 
4.1. Die vorinstanzlichen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Erwerb und Haushalt sind Tatfragen, die der letztinstanzlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich sind (E. 1 hievor). Es steht fest, dass die Versicherte an gesundheitlichen Defiziten leidet, welche ihre Leistungsfähigkeit vermindern. Nach den letztinstanzlich verbindlichen und unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz wirken sich einzig die neurologischen Limitierungen der Beschwerdeführerin invalidisierend aus, während andere Leiden, namentlich die Neurasthenie, ohne Einfluss bleiben. Die unlängst geänderte Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Leiden (zur Publikation bestimmtes Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) hat daher auf den Leistungsanspruch der Versicherten keinen Einfluss.  
 
4.2. Ob das kantonale Gericht zu Unrecht auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 12. August 2005 anstatt auf denjenigen bei Erlass des Einspracheentscheides am 12. Juni 2007 abgestellt hat, ist nicht von Belang. Weder sind dem Einspracheentscheid Hinweise auf wesentliche tatsächliche Veränderungen zu entnehmen, noch geht aus den Ausführungen der Versicherten konkret hervor, inwiefern sich zwischen August 2005 und Juni 2007 eine relevante Änderung ereignet hätte. Die hier von beiden Parteien als Revisionsgrund anerkannte Erhöhung des Pensums der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit hätte sich nach Angaben der Beschwerdeführerin erst im Jahr 2010 realisiert.  
 
5.   
 
5.1. Zu Recht hielt die Vorinstanz fest - und es wird von der Versicherten auch nicht in Abrede gestellt -, dass nach medizinischer Einschätzung eine tägliche Belastbarkeit im Umfang von sechs Stunden (mit Pausen) besteht. Diese Belastung kann entweder im Haushalt oder im Erwerbsbereich erfolgen. Sofern die Versicherte zusätzlich zur Erwerbsarbeit auch Haushaltarbeiten verrichtet, ist aus medizinischer Sicht eine Belastung "ausser Haus" von maximal 30 % möglich (neurologisches Teilgutachten des Dr. med. B.________ vom 17. März 2013; E. 3.1 hievor). In welchem Ausmass der Beschwerdeführerin Haushaltarbeiten zumutbar wären, ohne dass die Belastbarkeit im Erwerbsbereich beeinträchtigt würde bzw. wie gross der Anteil der Haushalttätigkeiten sein muss, damit im Erwerbsbereich die Leistungsfähigkeit auf 30 % (d.h. um 41,9 %) eingeschränkt wird, präzisierten die medizinischen Gutachter nicht.  
 
5.2. Das kantonale Gericht ging davon aus, der Umfang der von der Versicherten verrichteten Haushaltarbeiten sei so gering, dass dadurch die Leistungsfähigkeit im Erwerb nicht vermindert werde. In der Tat geht aus dem Haushaltabklärungsbericht vom 8. Januar/ 5. Juni 2013 hervor, dass die Versicherte, nebst der Planung und Organisation der Haushaltarbeiten, im Wesentlichen von Mittwoch bis Freitag für sich und die Tochter - unter Verwendung von Halbfertigprodukten - das Mittagessen zubereitet, während der Ehemann das Kochen von Samstag bis Montag übernimmt und die Tochter am Dienstag am Mittagstisch verpflegt wird. Aus den (übrigen) Angaben gegenüber der Haushaltabklärungsperson durfte das kantonale Gericht willkürfrei schliessen, die Versicherte habe sich so organisiert, dass der grösste Teil der anfallenden Haushaltarbeiten nicht von ihr selbst erledigt werde (was von dieser auch nicht in Abrede gestellt wird ). Zu berücksichtigen ist nicht zuletzt, dass der Ehemann im hier massgebenden Zeitraum ebenfalls nicht vollzeitlich erwerbstätig war und die Versicherte nicht substantiiert darlegt, die vermehrte Mithilfe im Haushalt wäre ihm gesundheitlich unzumutbar. Auch die zusätzliche Mithilfe einer angestellten Haushalthilfe im Umfang von 2 ¼ bis 2 ½ Stunden pro Woche ändert nichts daran, dass die Versicherte faktisch nur in sehr geringem Mass Haushaltarbeiten erledigt. Rechtsprechungsgemäss ist nicht die theoretische Belastung einer versicherten Person mit Haushaltarbeiten massgebend, sondern der effektiv in diesem Aufgabenbereich erbrachte Aufwand unter Berücksichtigung der im konkreten Fall beigezogenen Haushalthilfen (so schon ZAK 1989 114 E. 4b). Aus welchen Gründen die Versicherte entschieden hat, ihre (begrenzte) Leistungsfähigkeit in einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit und nicht im Haushalt einzusetzen, fällt nicht ins Gewicht.  
 
5.3. Die Versicherte beruft sich auf die Rechtsprechung, wonach Fragen der Schadenminderungspflicht - namentlich die zumutbare Mitarbeit Familienangehöriger im Haushalt - bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu bleiben haben (BGE 134 V 9 E. 7.2 S. 11). Inwiefern das kantonale Gericht diesen Grundsatz verletzt hätte, legt sie indes nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich. Im angefochtenen Entscheid wird korrekt festgehalten, gemäss Dr. med. B.________ bestünde ohne zusätzliche Hausarbeit im Erwerb eine Leistungsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag (entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 71,9 %). Die (zumutbare) Mitarbeit der Familienangehörigen spielte für diese Beurteilung keine Rolle. Auch soweit die Versicherte dem kantonalen Gericht eine Überstrapazierung der Schadenminderungspflicht vorwirft und damit - sinngemäss - eine Bundesrechtsverletzung rügt, kann ihr nicht gefolgt werden. Dass der Ehemann z.B. am Wochenende sowie an seinem arbeitsfreien Montag die Zubereitung des Mittagessens übernimmt, teilweise Lebensmittel einfriert sowie beim Wäscheaufhängen hilft und die Tochter ihr Zimmer selbst reinigt sowie die Bettwäsche weitgehend selber wechselt, geht - auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Limitierungen des Ehemannes - nicht über das den Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509) Zumutbare hinaus. Dies gilt umso mehr, als an die auch den Familienangehörigen grundsätzlich obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509) strengere Anforderungen zu stellen sind, wenn - wie hier - eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht und der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (vgl. SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19 E. 3.1.1 [I 824/06]; Urteil 8C_70/2014 vom 7. April 2014 E. 6.1).  
 
5.4. Zusammenfassend trifft es zu, dass die Versicherte nicht ausschliesslich eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ausübt, sondern auch gewisse Haushalttätigkeiten ausführt. Es ist mit Blick auf ihre gesundheitlichen Limitierungen und den bisherigen Verlauf plausibel, dass sie damit bisweilen an die Grenze ihrer Belastbarkeit stösst. Indes hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt (vorangehende E. 1 und 4.1), wenn sie die Belastung der Versicherten mit Haushaltarbeiten für zu gering erachtete (vorangehende E. 5.2), als dass dadurch die Leistungsfähigkeit im ausserhäuslichen Erwerbsbereich - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - reduziert würde. Dies gilt umso mehr, als es der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich stärker als im Erwerbsbereich möglich und zumutbar ist, sich im Hinblick auf eine möglichst geringe Belastung zu organisieren. Diesbezüglich hat sie auch schon Wesentliches selbst beigetragen (beispielsweise indem sie die Wäsche in kleineren Tranchen erledigt oder Einkäufe aufteilt und teilweise dann erledigt, wenn sie ohnehin an einem Geschäft vorbeifährt ).  
 
6.   
Gegen die vorinstanzlich in Anwendung der gemischten Methode erfolgte Invaliditätsbemessung erhebt die Versicherte keine Einwände. Das angefochtene Urteil ist somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 
 
7.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. August 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle