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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_67/2007 
 
Urteil vom 25. September 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Ersatzrichter Andreas Brunner, 
Gerichtsschreiber Flückiger. 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1963 geborene S.________ meldete sich am 21./28. November 2005 wegen Unfallfolgen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern klärte die Verhältnisse in medizinischer und beruflicher/erwerblicher Hinsicht ab. Mit Verfügung vom 10. März 2006 sprach sie dem Versicherten Berufsberatung sowie Abklärung beruflicher Eingliederungsmöglichkeiten zu. In der Folge holte die Verwaltung einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 6. April 2006 ein. Dieser gelangt anhand der ausserordentlichen Bemessungsmethode zu einem Invaliditätsgrad von 16%. Anschliessend verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Verfügung vom 13. April 2006). Daran wurde mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2006 festgehalten. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 29. Januar 2007 ab. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt. 
C. 
S.________ lässt Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm "ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen (inkl. berufliche Massnahmen [Umschulung, Stellenvermittlung und Berufsberatung]) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40% zuzusprechen". Eventualiter wird die Rückweisung der Sache zur Neuabklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle Bern beantragt. In der Begründung wird unter anderem erklärt, das kantonale Gericht habe trotz eines entsprechenden Antrags keine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchgeführt. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten das Bundesamt für Sozialversicherungen und das kantonale Gericht auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Mit Zuschrift vom 22. Juni 2007 lässt der Beschwerdeführer weitere Unterlagen einreichen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer macht zulässigerweise (Art. 95 lit. b BGG) geltend, das kantonale Gericht habe Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, indem es keine öffentliche Verhandlung durchgeführt habe. Diese formellrechtliche Rüge ist zuerst zu behandeln. 
2. 
2.1 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Satz 1). Dieselbe Konventionsbestimmung sieht Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgrundsatz vor im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit oder wenn die Interessen von Jugendlichen, der Schutz des Privatlebens von Prozessparteien oder die Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechtspflege es gebieten (Satz 2). 
2.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das erstinstanzliche Gericht grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung anzuordnen, wenn eine solche beantragt wird. Als Gründe für eine Ausnahme von diesem Prinzip fallen nebst den im zitierten Art. 6 Ziff. 1 Satz 2 EMRK genannten Umständen namentlich in Betracht, dass der Antrag nicht frühzeitig genug gestellt wurde, als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwider läuft oder gar rechtsmissbräuchlich ist. Weiter erscheint der Verzicht auf eine beantragte öffentliche Verhandlung durch das erstinstanzliche Gericht als zulässig, wenn sich auch ohne eine solche mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Dasselbe gilt, wenn eine Materie hochtechnischen Charakters zur Diskussion steht, wobei darunter etwa rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zu verstehen sind, nicht aber andere dem Sozialversicherungsprozess inhärente Fragestellungen wie beispielsweise die Würdigung medizinischer Gutachten. Schliesslich kann von einem nachträglichen Verzicht auf eine zunächst verlangte öffentliche Verhandlung ausgegangen werden, wenn das kantonale Gericht allein schon aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, den materiellen Rechtsbegehren der die Verhandlung beantragenden Partei sei zu entsprechen (BGE 122 V 47 E. 3b S. 55 ff.; Urteil I 98/07 vom 18. April 2007, E. 3.2). 
3. 
Nach den dargelegten Gesichtspunkten ist zu prüfen, ob das kantonale Gericht von der Anordnung einer öffentlichen Verhandlung absehen durfte, ohne damit Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu verletzen. 
3.1 Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung wurde in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift und damit rechtzeitig gestellt (BGE 122 V 47 E. 3b/bb S. 56; Urteil U 355/05 vom 3. August 2007, E. 3.3). 
3.2 
3.2.1 Der Antrag auf eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK muss klar und unmissverständlich gestellt werden. Verlangt eine Partei beispielsweise lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein, liegt bloss ein Beweisantrag vor, welcher noch nicht auf den Wunsch nach einer konventionskonformen Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit schliessen lässt (BGE 122 V 47 E. 3a S. 55 mit Hinweisen). Angesichts der durch die Konvention klar gewährleisteten Garantie ist aber andererseits davon auszugehen, dass das kantonale Gericht grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung anzuordnen hat, wenn eine solche ausdrücklich oder zumindest konkludent beantragt worden ist (BGE 122 V 47 E. 3b S. 55 f.). 
3.2.2 Der Beschwerdeführer stellte im kantonalen Verfahren das Rechtsbegehren, "es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Partei- und Zeugenbefragung anzusetzen und durchzuführen". In der Begründung liess er vorbringen, es gehe in der Verhandlung um "die Auseinandersetzung mit den vorhandenen Äusserungen", nicht um das Einbringen neuer Tatsachen, weshalb nicht von einer besseren Eignung des schriftlichen Verfahrens gesprochen werden könne. Die zur Diskussion stehende Thematik lasse sich auch nicht als hochtechnisch im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bezeichnen. Der Antrag auf öffentliche Verhandlung habe zudem keinen schikanösen Charakter, weshalb auf der Durchführung einer solchen - mit Partei- und Zeugenbefragung - bestanden werde. Es genüge nicht, wenn ihm das Gericht lediglich das Halten eines Plädoyers gestatte. 
3.2.3 Mit dem angefochtenen Entscheid wies das kantonale Gericht das Begehren um eine öffentliche Verhandlung ab. Es erwog, der Beschwerdeführer habe nicht eine öffentliche Schlussverhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangt, sondern die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Abnahme von Beweisen in Form von Partei- und Zeugenbefragung. Hierüber sei im Rahmen der materiellen Beurteilung, insbesondere in antizipierter Beweiswürdigung, zu entscheiden. 
3.2.4 Der Auffassung des kantonalen Gerichts kann nur teilweise beigepflichtet werden. Zwar ist richtig, dass ein Gericht ohne Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangen kann, auf eine Befragung von Zeugen oder auch der Parteien könne verzichtet werden. Das Recht auf eine öffentliche Verhandlung besteht jedoch unabhängig von einer Parteiverhandlung zum Zweck der Beweisabnahme. Der Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK impliziert ein Recht auf eine mündliche Verhandlung (SVR 2006 IV Nr. 1 S. 3 E. 3.3, I 573/03). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist von einem im kantonalen Gerichtsverfahren gestellten Antrag auf Durchführung einer solchen Verhandlung auszugehen: Die genannte Konventionsbestimmung wird nicht nur im Rechtsbegehren ausdrücklich erwähnt, sondern auch dessen Begründung zielt auf die von der Rechtsprechung entwickelten Konstellationen ab, in welchen ausnahmsweise auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet werden kann, und legt dar, warum keine dieser Konstellationen gegeben sei. Daraus wird deutlich, dass es dem Beschwerdeführer um eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK ging. 
3.2.5 Wenn der Beschwerdeführer auf der Abnahme von Beweisen in Form von Zeugen- und Parteibefragung beharrte, kann darin kein Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK) erblickt werden. Eine in diesem Sinne lautende Erklärung ergibt sich auch nicht implizit aus der Bemerkung des Beschwerdeführers, falls ihm lediglich ein Plädoyer gewährt werde, verlange er eine beschwerdefähige Verfügung. Dieses Begehren ist nicht als Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung für den Fall zu verstehen, dass die verlangte Verhandlung mit Zeugen- und Parteibefragung nicht stattfinden sollte. Vielmehr lässt der Beschwerdeführer gleich anschliessend in der Rechtsschrift erklären, er akzeptiere einen Verzicht auf eine Verhandlung nur im Falle der Gutheissung der Beschwerde. 
3.2.6 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig eine konventionskonforme Verhandlung verlangte und darauf in der Folge nicht verzichtete. Damit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Durchführung einer solchen Verhandlung. 
4. 
4.1 Zu prüfen bleibt, ob das kantonale Gericht seinen Entscheid gestützt auf einen der rechtsprechungsgemäss vorgesehenen Ausnahmegründe (BGE 122 V 47 E. 3b S. 55 ff.) trotz Vorliegens eines entsprechenden Antrags ohne öffentliche Verhandlung fällen durfte. Die Vorinstanz hat diese Frage nicht geprüft, weil sie - nach dem Gesagten zu Unrecht - davon ausging, es sei gar kein entsprechender Antrag gestellt worden. Als Gründe, welche die Ablehnung der beantragten Verhandlung allenfalls zu rechtfertigen vermöchten, fallen namentlich die bessere Eignung des schriftlichen Verfahrens bei hochtechnischen Fragen einerseits und die allgemein im Sozialversicherungsprozess gebotene Einfachheit und Raschheit des Verfahrens (vgl. Art. 61 lit. a ATSG) andererseits in Betracht, wobei letzterem Aspekt insbesondere bei offensichtlich unbegründeten oder unzulässigen Beschwerden Rechnung zu tragen ist (Urteil I 98/07 vom 18. April 2007, E. 4.2). 
4.2 In materieller Hinsicht ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, insbesondere in Form einer Umschulung, und auf eine Rente hat. Dies hängt wesentlich vom Grad der Beeinträchtigung in der Erwerbsfähigkeit ab. Verwaltung und Vorinstanz haben diese Frage in Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 f. mit Hinweisen) geprüft. Im Rahmen dieser Vorgehensweise stellt der Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende ein wichtiges Element dar. Für die Würdigung dieses Berichts sind einerseits die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche aufgrund der spezifischen erwerblichen Verhältnisse und andererseits die Feststellung der jeweiligen Einschränkungen aufgrund der medizinischen Beurteilungen wesentlich. Diese für das Sozialversicherungsrecht typische Thematik lässt sich nicht als "hochtechnisch" im Sinne der Rechtsprechung bezeichnen (vgl. BGE 122 V 47 E. 2d S. 52, 3b/ee S. 57 f.). Auch kann nicht gesagt werden, dass unter solchen Umständen eine zuverlässige Urteilsfindung eher in einem ausschliesslich schriftlichen Verfahren gewährleistet wäre und von einer zusätzlich durchgeführten mündlichen Verhandlung ohnehin keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Vielmehr erscheint eine mündliche Verhandlung gerade in solchen Fällen als grundsätzlich geeignet, zur Klärung allfälliger noch streitiger Punkte beizutragen (vgl. auch Urteil I 98/07 vom 18. April 2007, E. 4.2). Triftige Gründe, welche dennoch gegen eine öffentliche Verhandlung sprechen würden, sind nicht ersichtlich und werden denn auch weder von der Vorinstanz noch von der Beschwerdegegnerin namhaft gemacht. Schliesslich kann nicht von einer offensichtlich unbegründeten oder unzulässigen Beschwerde gesprochen werden. 
5. 
Indem das kantonale Gericht unter den gegebenen Umständen von der ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK absah, hat es der konventionsrechtlich gewährleisteten Verfahrensgarantie nicht hinreichend Rechnung getragen. Es erweist sich deshalb als unumgänglich, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Verfahrensmangel behebe und die verlangte öffentliche Verhandlung, in deren Rahmen dem Beschwerdeführer auch Gelegenheit zu einer mündlichen Stellungnahme einzuräumen ist, durchführe. Im Rahmen der erneuten Beurteilung der Sache wird das kantonale Gericht - unter Berücksichtigung der Parteivorbringen - auch die Notwendigkeit allfälliger zusätzlicher Abklärungen nochmals zu prüfen haben. 
6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ausnahmeregelung von Art. 66 Abs. 4 BGG ist nicht anwendbar, da die IV-Stelle in ihrem Vermögensinteresse handelt (vgl. Urteil 9C_101/2007 vom 12. Juni 2007, E. 4). Dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 29. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2006 neu entscheide. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Bern auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 
4. 
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 25. September 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: