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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_293/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. September 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gaensli, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.  Einwohnergemeinde Thun,  
2.  Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern,  
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.A.________ (geb. 1991) ist mazedonische Staatsbürgerin. Am 21. Mai 2009 heiratete sie in ihrem Heimatland den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann B.A.________ (geb. 1984). Am 24. Oktober 2009 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 24. Mai 2011 leben die Eheleute getrennt. Die Ehe blieb kinderlos. 
 
B.  
 
 Mit Verfügung vom 5. Juli 2012 lehnte die Einwohnergemeinde Thun eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ ab und wies sie aus der Schweiz weg. Eine Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 11. Februar 2014 ab. 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde vom 24. März 2014, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben wird, beantragt A.A.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und von einer Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 Die Einwohnergemeinde Thun verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern sowie das Bundesamt für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
 Am 30. Juni 2014 hat A.A.________ Bemerkungen zu den Stellungnahmen eingereicht. 
 
 Mit Präsidialverfügung vom 28. März 2014 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Beschwerdeführerin führt zugleich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Es ist somit zunächst zu prüfen, inwiefern auf die genannten Rechtsmittel einzutreten ist. 
 
1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Die Beschwerdeführerin beruft sich insbesondere auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20), welcher bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung des (abgeleiteten) Anwesenheitsrechts verleiht. Ob der Anspruch im konkreten Fall zu bejahen ist, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 mit Hinweisen). Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Bezug auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zulässig. In diesem Punkt steht somit die von der Beschwerdeführerin in der gleichen Rechtsschrift erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht offen (Art. 113 BGG).  
 
1.2. Da die Beschwerdeführerin als Adressatin des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert ist und die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.  
 
1.3. Soweit die Beschwerdeführerin die Wegweisung beanstandet, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG), so dass nicht darauf einzutreten ist. In diesem Fall stünde einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen, soweit sich die Beschwerdeführerin auf besondere verfassungsmässige Rechte beruft, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen. Zu denken ist dabei etwa an das Recht auf Leben gemäss Art. 10 Abs. 1 BV oder das in Art. 25 Abs. 3 BV verankerte Non-Refoulement-Gebot (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Die entsprechenden Rügen müssen indessen rechtsgenüglich begründet werden (Art. 116 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG); auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8 S. 494 mit Hinweisen).  
 
 Die in Zusammenhang mit der Wegweisung von der Beschwerdeführerin angerufenen Normen (Art. 23 Abs. 3 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte [SR 0.103.2; UNO-Pakt II] i.V.m. Art. 25 Abs. 3 BV) sind an sich geeignet, ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG zu begründen. Jedoch beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf zu behaupten, bei der Rückkehr nach Mazedonien drohe ihr eine Zwangsverheiratung mit einem älteren Mann. Mit diesem Aspekt hat sich die Vorinstanz befasst und kam zum Schluss, es lägen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Zwangsverheiratung in Mazedonien vor (siehe E. 5.3.2 hiernach). Was die Beschwerdeführerin den Ausführungen der Vorinstanz entgegenhält, erschöpft sich darin, in appellatorischer Form ihre eigene Auffassung zu wiederholen. Damit wird den strengen Begründungsanforderungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht Genüge getan, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ("unechte" Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG). Art. 99 Abs. 1 BGG zielt auf Tatsachen ab, die erst durch das angefochtene Urteil rechtserheblich werden. So darf sich der Beschwerdeführer auf neue Tatsachen berufen, wenn er der Vorinstanz eine Verfahrensverletzung vorwirft. Dasselbe gilt, wenn sich das Urteil der Vorinstanz auf ein neues rechtliches Argument stützt, mit dem die Parteien zuvor nicht konfrontiert worden waren (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (Urteil 2C_170/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3). Tatsachen und Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein (Urteil 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 1.2 mit Hinweis). Diese so genannten "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).  
 
 Die Beschwerdeführerin reicht dem Bundesgericht neu einen vom 2. Dezember 2011 datierten Aufnahmebericht des Spitals Thun, ein Arbeitszeugnis der C.________ AG Thun vom 20. März 2014, eine vom 21. März 2014 datierte Therapiebestätigung von Dr. phil. D.________ sowie eine vom 21. März 2014 datierte schriftliche Erklärung ihrer Eltern und deren Übersetzung ein. Beim Aufnahmebericht des Spitals Thun vom 2. Dezember 2011 handelt es sich um ein unechtes Novum, das die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren hätte einreichen können, nachdem die Frage der ehelichen Gewalt einen zentralen Streitpunkt bildete. Dieses Dokument ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Alle weiteren von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Unterlagen sind nach dem angefochtenen Urteil vom 11. Februar 2014 entstanden und somit als echte Noven nicht zu berücksichtigen. 
 
3.  
 
 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe die von ihr angebotenen Beweismittel (Parteibefragung, Zeugeneinvernahme) nicht abgenommen. 
 
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Das Recht der betroffenen Person auf Äusserung schliesst indes keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; 127 V 491 E. 1b S. 494; 125 I 209 E. 9b S. 219). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich auch nicht eine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157).  
 
3.2. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Situation der Beschwerdeführerin gebührend mit den Akten auseinandergesetzt und sämtliche wesentlichen Umstände berücksichtigt. Die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Informationen zur Frage der angeblichen häuslichen Gewalt sowie zur Situation im Herkunftsland der Beschwerdeführerin sind umfassend genug und geeignet, um ihre Feststellungen zu untermauern. Aus den genannten Gründen durfte die Vorinstanz in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig erhoben. Es hätten weitere Abklärungen zur Frage der häuslichen Gewalt und zur Situation in Mazedonien vorgenommen werden müssen. Zudem habe die Vorinstanz eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin in unhaltbarer Weise ausgelegt. Im Ergebnis liege somit ein willkürlicher Entscheid vor.  
 
4.2. In ihrer Eingabe beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, ihre Sicht der Dinge zu wiederholen. Sie führt aber nicht aus, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts  offenkundig falsch oder lückenhaft wären. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz  offensichtlich unhaltbar wäre. Die Kritik am angefochtenen Entscheid erweist sich somit als appellatorisch, weshalb auf die Rüge der unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhaltsermittlung nicht näher einzugehen ist.  
 
5.  
 
5.1. Die Aufenthaltsbewilligung war der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG erteilt worden, wonach ausländische Ehegatten von Ausländern mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe besteht dieser Anspruch weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).  
 
5.2. Es ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden hat, weshalb die Beschwerdeführerin zu Recht keinen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geltend macht. Sie behauptet aber, es seien wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gegeben. Wichtige persönliche Gründe im Sinne dieser Bestimmung können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.3).  
 
5.3. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls verneint. Aus den Akten ergebe sich nicht, dass die Beschwerdeführerin Opfer physischer Gewalt gewesen sei. Ebenso verneinte die Vorinstanz das Vorliegen psychischer Gewalt in der erforderlichen Intensität. Zudem werde nicht aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Zwangsheirat geworden sei. Schliesslich sei sie bei einer Rückkehr nach Mazedonien weder in ihrer sozialen Wiedereingliederung noch in ihrer Sicherheit gefährdet.  
 
 Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, in ihrem Fall seien die Härtefallkriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt. Sie behauptet zunächst, Opfer psychischer Gewalt geworden zu sein. 
 
5.3.1. Nach der Rechtsprechung kann im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG eine psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Indessen begründet nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235).  
 
 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ihr aufgrund der Umstände nicht möglich gewesen sei, die häusliche Oppression zu belegen. Da sie das Haus nicht heimlich habe verlassen können, um zum Arzt oder zur Polizei zu gehen, habe sie erst nach der Trennung von ihrem Mann ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen können. 
 
 Diese Vorbringen sind nicht geeignet, die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung in Frage zu stellen. Wenn die Beschwerdeführerin, wie sie vorgibt, erst nach der Trennung ärztliche Hilfe in Anspruch habe nehmen können, hatte sie im kantonalen Verfahren ausreichend Gelegenheit, Angaben zu Arzt- bzw. Psychiaterbesuchen zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen. Die für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz enthalten jedoch keine Hinweise auf entsprechende Konsultationen der Beschwerdeführerin, die ggf. die psychische Oppression durch ihren Ehemann und ihre Schwiegereltern hätten belegen können. 
 
 Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur am 2. November 2011 von ihr beim Migrationsdienst eingereichten schriftlichen Stellungnahme überzeugen nicht. Einerseits distanziert sie sich von dem Schreiben, indem sie angibt, es sei nicht von ihr verfasst und nur auf Druck ihrer Eltern eingereicht worden. Andererseits zögert sie nicht, darauf zu verweisen, um die von ihr behauptete psychische Misshandlung durch die Schwiegereltern zu belegen. Die in diesem Zusammenhang wenig substanziierten und widersprüchlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, ihre Behauptungen hinsichtlich der angeblichen Ausübung von psychischer Gewalt zu erhärten. 
 
 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in ihrer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände das Vorliegen häuslicher Gewalt psychischer Natur in der von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V m. Art. 50 Abs. 2 AuG geforderten Intensität verneint hat. 
 
5.3.2. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen, sondern sei Opfer einer Zwangsverheiratung durch ihre Eltern. Bei einer Rückkehr nach Mazedonien wäre sie gezwungen, in ihr islamisch geprägtes Heimatdorf zurückzukehren, wo Frauen keine Rechte hätten und die Ausübung einer Arbeitstätigkeit ausgeschlossen sei. Damit drohe ihr die Gefahr, von den Eltern erneut zwangsverheiratet zu werden. Die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland sei somit stark gefährdet.  
 
 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz sei die Ehe zwar durch die Familien arrangiert worden, die Beschwerdeführerin hatte jedoch nach eigener Darstellung zugestimmt. Wohl möge sie sich auch dem Willen ihrer Eltern gefügt haben, hingegen sei damit nicht objektiv erhärtet, dass sie ihren eigenen Willen nicht hätte frei bilden können. Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, dass keine Zwangsheirat vorlag. 
 
 Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr nach Mazedonien müsste sie damit rechnen, von ihren Eltern mit einem älteren Mann zwangsverheiratet zu werden, ist nicht stichhaltig. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, ihre Familie werde sie nach der Scheidung unterstützen, und sie nicht glaube, dass es Probleme geben werde. Angesichts der offensichtlich intakten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern der Beschwerdeführerin sie im Herkunftsland zu einer Ehe mit einem älteren Mann zwingen würden. 
 
 Auch aus der von der Vorinstanz zitierten Einschätzung des Bundesamtes für Migration (BFM) vom 16. März 2012 lässt sich nichts anderes ableiten. Das BFM räumt zwar ein, dass für eine geschiedene Frau in Mazedonien eine erneute Heirat nicht einfach sei; dass sie nur noch einen älteren Mann heiraten könnte, sei möglich, aber nicht in jedem Fall zwingend. Kulturell bedingte, auf gesellschaftlichen Wertvorstellungen gründende Einschränkungen bei den Heiratsmöglichkeiten sind nicht mit einer Zwangsverheiratung gleichzusetzen. Allein die Tatsache, dass es für die Beschwerdeführerin nicht leicht sein wird, bei der Rückkehr nach Mazedonien einen Mann in ihrem Alter zu heiraten, vermag nicht einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen. 
 
5.3.3. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, ist die heute 23-jährige Beschwerdeführerin im Alter von 18 Jahren ihrem Ehemann in die Schweiz gefolgt. Sie hat somit ihre gesamte Schulzeit in Mazedonien verbracht und ist mit den sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten des Landes bestens vertraut. Dass die mazedonische Gesellschaftsordnung nicht der schweizerischen entspricht und die Beschwerdeführerin deshalb lieber hier leben würde, genügt nicht, um einen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (vgl. auch das Urteil 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.3). Im Übrigen lässt sich aus den sehr allgemeinen Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Situation der Frauen in Mazedonien nicht auf eine starke Gefährdung ihrer Wiedereingliederung im Heimatland schliessen. Auch der Umstand, dass der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in Mazedonien für die Beschwerdeführerin mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, genügt nicht, um ihre Rückkehr in die Heimat als unzumutbar einzustufen. Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Integrationsbemühungen nichts. Eine erfolgreiche Integration wäre zwar massgeblich im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, genügt aber nicht für eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (Urteil 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E 3.3). Unerheblich ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe Familienmitglieder in der Schweiz, die Schweizer Bürger seien und zu denen sie ein enges Verhältnis aufgebaut habe. Sie kann ihre Beziehungen zu den hier anwesenden Familienmitgliedern ohne Weiteres besuchsweise pflegen.  
 
5.4. In Anbetracht aller Umstände durfte die Vorinstanz den Schluss ziehen, dass nicht von einer starken Gefährdung bei der Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in der Heimat ausgegangen werden kann und ihr die Rückkehr nach Mazedonien zumutbar ist. Das angefochtene Urteil erweist sich als verhältnismässig, und die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verneinte.  
 
6.  
 
 Demzufolge erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführerin ist praxisgemäss eine neue Ausreisefrist anzusetzen. 
 
7.  
 
 Diesem Ausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. September 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry