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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_42/2008 /len 
 
Urteil vom 14. März 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiberin Hürlimann. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Gesuchstellerin, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Erich Rüegg 
und Dr. Frédéric Krauskopf, 
 
gegen 
 
Y.________ Corporation, 
Gesuchsgegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Philipp Habegger und Dr. Marco Stacher. 
 
Gegenstand 
Internationales Schiedsgericht; Revisionsgesuch, 
 
Beschwerde gegen den Interim des Schiedsgerichts 
der Zürcher Handelskammer vom 23. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Y.________ Corporation (Klägerin im Schiedsgerichtsverfahren, Gesuchstellerin [recte: Gesuchsgegnerin]) ist eine in Taiwan ansässige Gesellschaft. Sie schloss mit der X.________ AG (Beklagte im Schiedsgerichtsverfahren, Gesuchsgegnerin [recte: Gesuchstellerin]) bzw. mit deren Rechtsvorgängerin am 12. Februar 1997 unter anderem einen Beratungsvertrag betreffend den Abschluss einer Vereinbarung über den Betrieb und Unterhalt ("Operation and Maintenance Agreement") eines Elektrizitätswerks zwischen dessen Eigentümer und der X.________ AG. 
A.a Am 15. September 2004 leitete die Klägerin ein Schiedsgerichtsverfahren bei der Zürcher Handelskammer ein, die darauf einen Einzelschiedsrichter bestellte. Dieser erliess nach Absprache mit den Parteien am 13. Januar 2005 die Verfahrensregeln und bejahte mit Zwischenentscheid vom 28. Juni 2005 seine Zuständigkeit. 
A.b In einer Vorverhandlung vom 5. Oktober 2005 vereinbarten die Parteien, das Verfahren vorerst auf die Frage von Gültigkeit und Bestand des Beratungsvertrags vom 12. Februar 1997 zu beschränken. Die Beklagte hatte dagegen eingewendet, der Vertrag sei nicht gehörig unterzeichnet, gemäss Art. 20 OR nichtig und eventuell durch eine Vereinbarung vom 29. Mai 2002 aufgehoben worden. 
 
B. 
Mit Zwischenentscheid vom 23. Februar 2007 stellte der Einzelschiedsrichter fest, dass der Beratungsvertrag vom 12. Februar 1997 gültig zustande gekommen, seither weder beendet noch durch den Vergleich vom 29. Mai 2002 aufgehoben worden und daher noch immer gültig und verpflichtend ist (Ziffer 1). Ausserdem verpflichtete er die Beklagte zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Klägerin (Ziffer 2). Der Einzelschiedsrichter lehnte insbesondere den Einwand der Beklagten ab, dass der umstrittene Beratungsvertrag vom 12. Februar 1997 zum Zwecke der Bestechung abgeschlossen worden und daher gemäss Art. 20 OR nichtig sei. 
 
C. 
Mit Revisionsgesuch vom 28. Januar 2008 beantragt die Gesuchstellerin dem Bundesgericht Folgendes: 
"1. In Gutheissung des Revisionsgesuches sei der Vorentscheid (Interim Award) vom 23.02.2007 in der Schiedssache No. 000 aufzuheben und die Schiedssache sei an den Einzelschiedsrichter zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der neuen Tatsache und Beweismittel gemäss Ziff. IV hiernach zurückzuweisen ..." 
 
D. Ausserdem beantragt die Gesuchstellerin, der Einzelschiedsrichter sei durch den Erlass einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, keine Entscheide zu erlassen, die sie zu Geldleistungen verpflichten würden. 
Zur Begründung ihres Revisionsgesuchs beruft sich die Gesuchstellerin auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG und macht geltend, sie habe in ihrem Archiv neue Dokumente gefunden, womit sie nunmehr den Nachweis erbringen könne, dass tatsächlich Schmiergelder bezahlt worden seien. 
 
E. 
Die Gesuchsgegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Sie widersetzt sich dem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. 
Der Einzelschiedsrichter erklärt, er verzichte auf Stellungnahme. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird mit dem Urteil von heute gegenstandslos. 
 
2. 
Das IPRG enthält keine Bestimmungen zur Revision von Entscheiden des Schiedsgerichts im Sinne von Art. 176 ff. IPRG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, das diese Gesetzeslücke gefüllt hat, steht den Parteien eines Verfahrens der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision zur Verfügung, für das die Zuständigkeit des Bundesgerichts gegeben ist (BGE 118 II 199 E. 2 und 3 S. 200 ff.; vgl. auch BGE 129 III 727 E. 1 S. 729). Heisst das Bundesgericht ein Revisionsgesuch gut, entscheidet es nicht selbst über die Sache, sondern weist diese an das Schiedsgericht, das entschieden hat, oder an ein neu zu bildendes Schiedsgericht zurück (BGE 118 II 199 E. 3 S. 204; Urteil 4P.117/2003 vom 16. Oktober 2003 E. 1.1). 
 
2.1 Unter der Verfahrensordnung des OG waren die Revisionsgründe diejenigen, die in Art. 137 OG vorgesehen waren, und auf das Verfahren fanden die Art. 140-143 OG analog Anwendung (BGE 118 II 199 E. 4 S. 204; Urteil 4P.120/2002 vom 3. September 2002 E. 1.1, publ. in Pra 2002 Nr. 199 S. 1041). Dies gilt grundsätzlich weiterhin für die geltende Regelung des BGG, zumal für den Revisionsgrund in Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, der demjenigen von Art. 137 lit. b OG entspricht (BGE 134 III 45 E. 2.1 S. 47). Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsgesuch ist nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides einzureichen. 
 
2.2 Das Bundesgericht ist für die Revision aller internationalen Schiedsgerichtsentscheide zuständig und zwar unbesehen darum, ob es sich um Endentscheide, Teilentscheide oder Zwischenentscheide handelt (BGE 122 III 492; Urteil 4P.102/2006 vom 29. August 2006 E. 1, auszugsweise publ. in SZIER 2007 S. 102 f; vgl. dazu Christoph Müller, Das Schweizerische Bundesgericht revidiert zum ersten Mal einen internationalen Schiedsspruch, SchiedsVZ 2007 S. 64; vgl. auch BGE 130 III 76 E. 3 S. 78 f.). Erforderlich ist immerhin, dass der Entscheid für das Schiedsgericht bindend ist, da nur rechtskräftige Entscheide der Revision zugänglich sind, was etwa dann nicht zutrifft, wenn eine Abänderung - sei es unter bestimmten Voraussetzungen - ausdrücklich vorbehalten wird (BGE 122 III 492 E. 1b/bb S. 494; Urteil 4P.237/2005 vom 2. Februar 2006 E. 3.2, publ. in Pra 2006 Nr. 148 S. 1017). 
 
2.3 Das vorliegende Revisionsgesuch richtet sich gegen einen Zwischenentscheid, in dem die Gültigkeit des Vertrages vom 12. Februar 1997 festgestellt wird, aus dem die Gesuchsgegnerin Ansprüche ableitet. Dass die Vorentscheidung für das Schiedsgericht nicht verbindlich sein könnte, ergibt sich aus dem Zwischenentscheid nicht und wird auch von keiner Partei behauptet. Im Gegenteil hält der Einzelschiedsrichter in der von der Gesuchstellerin beigelegten verfahrensleitenden Verfügung Nr. 31 vom 17. Dezember 2007 fest, dass der angefochtene Entscheid vom 23. Februar 2007 mangels Zustimmung der Gegenpartei nicht mehr überprüft werden kann. 
 
3. 
Die Gesuchstellerin führt zur Einhaltung der Frist nach Art. 124 Abs. 2 lit. d BGG aus, die Gesuchsgegnerin habe in ihrer Eingabe vom 20. August 2007 bestritten, dass durch Beweisurkunden belegte Darlehen überhaupt ausbezahlt worden seien, was so überraschend wie merkwürdig gewesen sei, dass ihre Organe eine Durchsuchung der Buchhaltung auf Belege für Zahlungen an die Gesuchsgegnerin veranlasst hätten. Bei dieser Gelegenheit habe am 29. Oktober 2007 eine Besprechung mit ihrem Rechtsvertreter stattgefunden, an der sich ihr Finanzverantwortlicher an einen Archivraum erinnert habe, in dem er Aktenordner mit dem Namen des Zeugen B.________ gesehen hatte. Die neuen Beweismittel seien in der Folge hier entdeckt worden. Ob die Gesuchstellerin mit dieser Begründung die Einhaltung der 90-tägigen Frist nach Entdeckung des Revisionsgrundes hinreichend belegt hat, was die Gesuchsgegnerin bestreitet, kann dahingestellt bleiben, da die Voraussetzungen der Revision nicht erfüllt sind. 
 
4. 
Die Gesuchstellerin benennt in Ziffern 61 ff. ihres Revisionsgesuchs mehrere Dokumente (Memoranden und Schreiben von B.________, Beratungsvertrag vom 23./26. Januar 1997, Begehren um Sonderzahlungen vom 2. April 1997, Darlehensvertrag vom 11. Dezember 1996 zwischen den Parteien, Vergütungsaufträge und Belastungsanzeigen etc.), mit denen sie ihre Behauptung beweisen will, dass der Beratungsvertrag vom 12. Februar 1997 der Bestechung diente. 
 
4.1 Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern, so dass sie bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung führen können. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; vgl. auch BGE 118 II 199 E. 5 S. 205; 121 IV 317 E. 2 S. 322 mit Verweisen). Wird die Revision eines internationalen Schiedsgerichtsurteils beantragt, hat das Bundesgericht gestützt auf die in diesem Urteil aufgeführten Entscheidgründe zu beurteilen, ob die Tatsache erheblich ist und - wäre sie bewiesen worden - wahrscheinlich zu einem anderen Entscheid geführt hätte (Urteil 4P.102/2006 vom 29. August 2006 E. 2.1). 
 
4.2 Die Gesuchstellerin begründet die Erheblichkeit der Beweismittel, auf die sie sich neu berufen will, damit, insbesondere das Memorandum vom 9. Oktober 1996 belege, dass die Herren C.________ und B.________ (Zeugen im Schiedsgerichtsverfahren) von der Schmiergeldofferte gewusst hätten; sie könne nun als neue Tatsache geltend machen, dass Schmiergelder offeriert und getätigt wurden. Die Gesuchstellerin beruft sich damit wohl kaum auf erhebliche Beweismittel. Es bedarf jedoch keiner eingehenden Beurteilung der Erheblichkeit der neu angerufenen Beweismittel, da die Gesuchstellerin jedenfalls nicht zu belegen vermag, dass sie diese im Schiedsgerichtsverfahren nicht rechtzeitig beibringen konnte. Denn nach eigener Darstellung der Gesuchstellerin fand sie die Dokumente, auf welche sie sich zum Beweis ihrer Behauptung neu berufen will, in ihren eigenen Archiven. Es ist nun aber offensichtlich ausschliesslich Sache der Gesuchstellerin, ihre interne Dokumentation so zu organisieren, dass sie auf sämtliche dienlichen Unterlagen Zugriff hat, wenn sie diese als Beleg braucht. Ob sie ihre Archive zentral oder räumlich aufgegliedert oder sonstwie führt, ist unbeachtlich für die Frage, ob die Gesuchstellerin auf Dokumente in ihrem Herrschaftsbereich Zugriff hat oder nicht. Wenn es ihr nicht gelingt, von ihr selbst archivierte Dokumente rechtzeitig vorzulegen, hat sie sich dies jedenfalls selbst zuzuschreiben und sie kann nicht geltend machen, dass ihr objektiv unmöglich gewesen wäre, die Dokumente bei gehöriger Sorgfalt rechtzeitig beizubringen. Da der Gesuchstellerin die Unterlagen, die sie neu als Beweismittel ins Recht legen will, in ihren eigenen Archiven zugänglich waren, sind die Voraussetzungen einer Revision aufgrund neuer Beweismittel offensichtlich nicht erfüllt. 
 
5. 
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG liegt nicht vor, weshalb offen bleiben kann, ob die formelle Voraussetzung von Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG gegeben wäre. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtsgebühr, die unter Berücksichtigung des Streitwerts bemessen wird, ist der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat der anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin deren Parteikosten für das Revisionsverfahren zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 25'000.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3. 
Die Gesuchstellerin hat die Gesuchsgegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 28'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. März 2008 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Corboz Hürlimann