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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.343/2005 /ggs 
 
Urteil vom 16. Juni 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfisterer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Peter Diggelmann, Oberrichter, 
2. Annegret Katzenstein, Oberrichterin, 
3. Gustav Hug-Beeli, Oberrichter, 
4. Eric Mazurczak, Oberrichter, 
5. Thomas Seeger, Oberrichter, 
6. Roger Wyler, Oberrichter, 
alle: Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach, 8023 Zürich, Beschwerdegegner, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofstrasse 2, Postfach, 8090 Zürich, 
Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich, 
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigungsgesuch, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich vom 21. April 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ erstattete am 8. Februar 2005 bei der Bezirksanwaltschaft Horgen Strafanzeige gegen verschiedene Richterinnen und Richter des Obergerichts des Kantons Zürich, gegen den Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Horgen und gegen zwei juristische Sekretäre des Obergerichts bzw. des Bezirksgerichts. Er machte Amtsmissbrauch, Begünstigung, Beschimpfung, Amtspflichtverletzung nach zürcherischem Recht und eventuell Bestechung geltend. Die Anzeige wurde dem Kantonsrat des Kantons Zürich überweisen, damit dieser gemäss § 38 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 5. April 1981 über die Organisation und die Geschäftsordnung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz) über die Ermächtigung zur Einleitung der Strafverfahren entscheide. 
 
Die Geschäftsleitung des Kantonsrates wies das Ermächtigungsgesuch gegen die Beanzeigten von der Hand, soweit sie sich dafür als zuständig erklärte. 
B. 
X.________ erhebt mit Eingabe vom 3. Juni 2005 staatsrechtliche Beschwerde. Er stellt den Antrag auf Aufhebung des Entscheides der Geschäftsleitung des Kantonsrates. Sodann beantragt er, dass gegen die am Entscheid mitwirkenden Mitglieder des Kantonsrats ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch, Begünstigung und Beschimpfung eröffnet werde. Ferner lehnt er verschiedene namentlich bezeichnete Mitglieder des Bundesgerichts ab, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft bzw. der Vorinstanz. 
 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid. Dieser schliesst die Streitsache insoweit ab, als die Frage zu beurteilen war, ob gegen die Beanzeigten ein Strafverfahren eröffnet werden dürfe. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich deshalb um einen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - kassatorischer Natur, das heisst es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt werden (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176, 129 E. 1.2.1, je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
1.3 Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand von verschiedenen Bundesrichterinnen und Bundesrichtern. 
 
Dieser Antrag ist gegenstandslos, da die vorliegende Beschwerde nicht von Richtern beurteilt wird, welche der Beschwerdeführer ablehnt. Im Übrigen sind solche Anträge unzulässig und unbeachtlich (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c). 
1.4 Nach Art. 90 Ziff. 1 lit. b OG hat die Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze verletzt sind und inwiefern der angefochtene Entscheid nicht nur unrichtig, sondern qualifiziert falsch ist. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 129 I 113 E. 2.1 mit Hinweisen). Unbeachtlich sind auch Verweise auf frühere Eingaben; die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 129 I 113 E. 2.1; 115 Ia 27 E. 4a mit Hinweis). 
 
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde in weiten Teilen nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen und auszuführen, dies verletze die Verfassung, anstelle sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinander zu setzen, detaillierte Rügen zu erheben und aufzuzeigen, welche Bestimmungen die Geschäftsleitung des Kantonsrates inwiefern verletzt haben soll. Er verweist sodann mehrmals auf seine Strafanzeige. Nach dem Gesagten sind diese Verweise unbeachtlich. 
1.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Obergericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei. Vorliegend ist die Verfassungsmässigkeit des Entscheides der Geschäftsleitung des Kantonsrates zu beurteilen. Insofern ist auf seine Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 
1.6 Es ist ausgeschlossen, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Bundesstrafrecht geltend zu machen. Auch insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. Art. 84 OG und 269 Abs. 1 BStP). 
2. 
Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung der Begründungspflicht darin, dass sich die Geschäftsleitung des Kantonsrates zu verschiedenen seiner Ausführungen nicht geäussert habe. 
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 127 I 54 E. 2a; 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Es ist indessen nicht verlangt, dass sich die Gerichte mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand im Einzelnen auseinandersetzen; vielmehr können sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 130 II 530 E. 4.3 mit Hinweisen). 
2.2 Die Geschäftsleitung des Kantonsrates hatte aufgrund der den Beanzeigten vorgeworfenen Handlungen zuerst zu ergründen, ob überhaupt Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorlagen. Als Massstab dienten dabei die Tatbestandsmerkmale der angeblich verletzten Straftatbestände. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates kam aufgrund der den Beanzeigten vorgeworfenen Handlungen und der dazu dargelegten Beweise zum Schluss, es liege kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor, weshalb kein Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens bestehe. Dieses Vorgehen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: Die Geschäftsleitung des Kantonsrates hatte bei ihrer Beurteilung nicht zu sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen; sie konnte sich auf die tatbestandswesentlichen Merkmale beschränken. 
3. 
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als offentsichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Juni 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: