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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
2P.32/2003 /bie 
 
Urteil vom 18. Februar 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Einwohnergemeinde Trimbach, 4632 Trimbach, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprech Peter Meier, Schmiedengasse 33, 5012 Schönenwerd, 
 
gegen 
 
Finanz-Departement des Kantons Solothurn, 
Rathaus, 4509 Solothurn, 
Finanzausgleichs-Rekurskommission des Kantons Solothurn, c/o Barbara Müller, Hasenmattweg 5, 4515 Oberdorf SO. 
 
Art. 9 und 50 BV (Finanzausgleich), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil der Finanzausgleichs-Rekurskommission des Kantons Solothurn vom 21. November 2002. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Verfügung vom 28. März 2000 setzte das Finanzdepartement des Kantons Solothurn den im Rahmen des Finanzausgleichs an die Einwohnergemeinde Trimbach zu entrichtenden Beitrag für das Jahr 2000 auf Fr. 289'585.-- fest. Vom ursprünglich errechneten Betrag von Fr. 1'669'300.-- wurden Abzüge vorgenommen, um den Umstand zu berücksichtigen, dass während Jahren übermässig hohe Steuerrückstellungen (Gesamtbetrag von über 4 Mio Franken) vorgenommen worden waren. Das Finanzdepartement stützte sich dabei auf § 73 Abs. 1 lit. c des solothurnischen Gesetzes vom 2. Dezember 1984 über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG), wonach das Finanzdepartement befugt ist, den von ihm errechneten Beitrag an eine Gemeinde zu kürzen, falls die Gemeinde die gesetzlichen Vorschriften über den Gemeindehaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden nicht befolgt. Das Finanzdepartement wies die gegen seine Verfügung erhobene Einsprache am 30. August 2000 ab. Die Einwohnergemeinde Trimbach erhob gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an die Finanzausgleichs-Rekurskommission des Kantons Solothurn. Diese wies die Beschwerde am 21. November 2002 ab. 
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 5. Februar 2003 beantragt die Einwohnergemeinde Trimbach dem Bundesgericht, das Urteil der Finanzausgleichs-Rekurskommission vom 21. November 2002 aufzuheben und (die Sache) zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet, noch sind die kantonalen Akten eingeholt worden. 
2. 
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und der ihr gemäss Art. 50 BV zustehenden Gemeindeautonomie. 
2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist ein Rechtsmittel zum Schutze der Träger verfassungsmässiger Rechte gegen Übergriffe der Staatsgewalt. Solche Rechte stehen grundsätzlich nur Privaten zu, nicht dagegen dem Gemeinwesen als Inhaber hoheitlicher Gewalt (BGE 121 I 218 E. 2a S. 219 f.). 
 
Eine Ausnahme gilt für Gemeinden und andere öffentlichrechtliche Körperschaften, wenn sie nicht hoheitlich auftreten, sondern durch einen staatlichen Akt gleich wie eine Privatperson betroffen werden (BGE 121 I 218 E. 2a S. 219 f.). Ausserdem können sich Gemeinden und andere öffentlichrechtliche Körperschaften mit staatsrechtlicher Beschwerde gegen eine Verletzung ihrer durch das kantonale Recht gewährleisteten Autonomie zur Wehr setzen (BGE 128 I 3 E. 1c S. 7, mit Hinweisen). 
2.2 Eine Gemeinde ist nicht schon dann wie eine Privatperson zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert, wenn ihre vermögensrechtlichen Interessen im Spiele stehen. Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist vielmehr, dass sie sich entweder auf dem Boden des Privatrechts bewegt oder sonstwie im streitigen Rechtsverhältnis als ein einem Bürger gleichgeordnetes Rechtssubjekt auftritt (BGE 119 Ia 214 E. 1a S. 216; Urteil 2P.302/1993 vom 8. Juni 1995 E. 2c/bb). 
 
Der Beschluss über die in den Finanzausgleichsfonds zu leistenden oder aus diesem zu beziehenden Beiträge trifft eine Gemeinde, auch wenn sie in finanziellen Interessen berührt wird, nicht gleich oder ähnlich wie einen Privaten. Der interkommunale Finanzausgleich, welcher einen Ausgleich zwischen finanzstarken und finanzschwachen Gemeinden im Hinblick auf die durch die Gemeinden in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger zu erfüllenden Aufgaben schaffen soll, richtet sich nach kantonalem öffentlichen Recht; durch entsprechende Entscheide kantonaler Behörden sind die Gemeinden in ihrer spezifischen Stellung als öffentliche Gemeinwesen betroffen, und sie können sich dagegen nicht auf verfassungsmässige Individualrechte berufen (BGE 119 Ia 214 E. 1b S. 216; Urteil 2P.302/1993 vom 8. Juni 1995 E. 2c/bb). 
2.3 
2.3.1 Da das angefochtene Urteil in Anwendung der Normen über den interkommunalen Finanzausgleich erging, ist die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten in ihrer hoheitlichen Stellung betroffen, und sie ist zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung ihrer Gemeindeautonomie befugt. Ob ihr im betreffenden Bereich eine geschützte Autonomie zusteht, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 128 I 3 E. 1c S. 7, 136 E. 1.2 S. 139, mit Hinweisen). Eintretensfrage bleibt aber, ob die Rüge, die Gemeindeautonomie sei verletzt, in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise begründet worden ist. 
2.3.2 Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Auch unter dem Geltungsbereich der neuen Bundesverfassung bleibt es Sache der Kantone zu bestimmen, ob und in welchem Umfang den Gemeinden Autonomie eingeräumt wird; anzuknüpfen ist folglich am Begriff der Autonomie gemäss bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 128 I 3 E. 2a S. 7 f.). Danach ist eine Gemeinde in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung des kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabenbereich, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus (BGE 128 I 3 E. 2a S. 8, mit zahlreichen Hinweisen). 
2.3.3 Die Finanzausgleichsgesetzgebungen der Kantone und die gestützt darauf ergehenden Entscheidungen über Beiträge und Abgaben richten sich in der Regel einzig an die in das Finanzausgleichssystem einbezogenen Gemeinden. Die Handhabung der massgeblichen Vorschriften obliegt aber nicht den Gemeinden, sondern Organen des Kantons. Bei der Festlegung von Ausgleichsleistungen können die einzelnen Gemeinden und ihre Behörden von der Sache her kein Selbstbestimmungsrecht für sich beanspruchen; es geht, ähnlich wie bei der Abgrenzung der Steuerhoheit zwischen den Gemeinden, um einen Interessenkonflikt zwischen einander gleichgeordneten Rechtssubjekten, dessen verbindliche Regelung naturgemäss einem übergeordneten kantonalen Organ vorbehalten sein muss und nicht in den Autonomiebereich der einzelnen Gemeinden fallen kann (BGE 119 Ia 214 zum Zürcher Finanzausgleichsgesetz; vgl. ferner Urteile 2P.388/1997 vom 28. Dezember 1998 und 2P.134/1997 vom 30. März 1998 betreffend die Verpflichtung von Gemeinden, sich entsprechend ihrer Finanzkraft an der Sanierung der Kantonsfinanzen zu beteiligen). Eine geschützte Autonomie könnte höchstens soweit bestehen, als der Kanton den Vollzug des Finanzausgleichs in bestimmten Punkten, etwa bezüglich der Modalitäten der Verwendung erhaltener Beiträge, bewusst den beteiligten Gemeinden überlässt und deren diesbezügliche Gestaltungsfreiheit alsdann zu respektieren hätte; beim blossen Entscheid über die Festlegung des jährlichen Beitrags könnte dieser Aspekt aber ohnehin keine Rolle spielen. Die Natur des Finanzausgleichs bringt es schliesslich mit sich, dass der Kanton im Hinblick auf die Bemessung von Finanzausgleichsbeiträgen in gewisser Weise durchaus eine Kontrolle über das Finanzgebaren der Gemeinden ausüben kann, selbst wenn diese ansonsten diesbezüglich autonom sein mögen (Urteil 2P.314/1995 vom 27. Dezember 1995 E. 2c/aa). 
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass das kantonale Recht den solothurnischen Gemeinden im Bereich des solothurnischen Finanzausgleichsgesetzes gerade im Hinblick auf die Festsetzung der Ausgleichsbeiträge eine gewisse Autonomie einräumen würde. Nichts ableiten kann sie aus § 137 des solothurnischen Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 (GG). Wenn darin bestimmt wird, dass das Rechnungswesen eine klare, vollständige und wahrheitsgetreue Übersicht über den Finanzhaushalt zu vermitteln habe, kann zwar allenfalls angenommen werden, dass den Gemeinden bei der konkreten Augestaltung ihres Rechnungswesens gewisse Freiheiten zukommen. Indessen hat der für den interkommunalen Finanzausgleich verantwortliche Kanton dafür zu sorgen, dass die für die Bemessung der Ausgleichsbeträge ausschlaggebende Finanzkraft der Gemeinden nach einheitlichen Kriterien ermittelt wird. Indem das Finanzdepartement in Berücksichtigung der durch die in den zurückliegenden Jahren vorgenommenen Steuerrückstellungen gebildeten Reserven eine Korrektur des an die Beschwerdeführerin auszurichtenden Finanzbeitrags vornahm, hat es nicht in deren Autonomie eingegriffen. 
Soweit die Autonomierüge überhaupt in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise vorgetragen worden ist, erweist sie sich als offensichtlich unbegründet. 
2.4 Die staatsrechtliche Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der in ihren Vermögensinteressen betroffenen Beschwerdeführerin (vgl. Art. 156 Abs. 2 OG e contrario) aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Finanzdepartement und der Finanzausgleichs-Rekurskommission des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Februar 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: