Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.46/2007 /len 
 
Urteil vom 17. April 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Parteien 
A.________, 
Kläger, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, 
 
gegen 
 
X.________ Versicherungsgesellschaft, 
Beklagte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Fischer. 
 
Gegenstand 
Strassenverkehrshaftpflicht, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 18. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (Kläger), geboren am 6. April 1948, betreibt seit 1983 ein eigenes Werbe- und Grafikunternehmen. Am 22. Mai 1992 erlitt er einen Strassenverkehrsunfall. Ein bei der Y.________ Unfallversicherungs-Gesellschaft (Versicherung) haftpflichtversicherter Lenker fuhr mit seinem Fahrzeug auf den vom Kläger gelenkten, an einer Abzweigung stillstehenden Personenwagen auf. Als Folge des Aufpralls erlitt der Kläger ein Halswirbelsäulen-Distortionstrauma. Er klagte gegen die Versicherung vor dem Kantonsgericht des Kantons Zug auf Ersatz für seinen unfallbedingten Erwerbsausfall in einem unbestimmten, Fr. 100'000.-- übersteigenden Betrag nebst Zins und auf Zahlung einer Genugtuung. Das Kantonsgericht verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 2. Oktober 2002, dem Kläger Fr. 615'929.-- nebst Zins zu bezahlen (Dispositivziffer 1). Es setzte die dem Kläger verbleibende Erwerbsfähigkeit auf 50 % fest bei voller Haftung des anderen am Unfall beteiligten Lenkers. Gestützt darauf ermittelte es einen Erwerbsschaden von Fr. 804'712.40 für die Zeit von Januar 1993 bis September 2002. Davon zog es die in diesem Zeitraum ausgerichteten IV- und UV-Leistungen in der Höhe von Fr. 393'241.40 bzw. Fr. 160'779.-- ab und addierte den Verzugszins seit dem Unfalltag, was Fr. 315'454.-- ergab. Als künftigen Erwerbsschaden kapitalisierte das Kantonsgericht zunächst ein Valideneinkommen von Fr. 192'000.-- und zog vom daraus resultierenden Betrag von Fr. 1'315'200.-- die kapitalisierten UV- und IV-Leistungen ab, womit sich der künftige ungedeckte Erwerbsausfall auf Fr. 235'575.-- belief. Ferner wurden dem Kläger vorprozessuale Kosten von Fr. 34'900.-- sowie Fr. 30'000.-- als Genugtuung zugesprochen. 
B. 
Auf Berufung des Klägers und Anschlussberufung der Versicherung hob das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 6. November 2003 Dispositivziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts vom 2. Oktober 2002 in teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers auf und verpflichtete die Versicherung zur Zahlung von Fr. 545'445.-- nebst Zins. Die Anschlussberufung wurde abgewiesen. Das Obergericht schloss sich zur Hauptsache der Entscheidbegründung des Kantonsgerichts an. Es kam insbesondere zum Ergebnis, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen des Unfalls um 50 % herabgesetzt sei, und verneinte eine Schadenminderungspflicht dahingehend, dass er die selbständige zu Gunsten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufzugeben habe. Im Übrigen folgte das Obergericht der Berechnungsweise des Kantonsgerichts auch insoweit, als in Abweichung von der mit Urteil vom 19. Dezember 2002 (BGE 129 III 135 E. 2.2) geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts mit Brutto- statt mit Nettoeinkommensbeträgen gerechnet wurde. Eine Differenz zu den vom Kantonsgericht errechneten Beträgen ergab sich durch die Aktualisierung der Berechnungskoeffizienten bei der Barwertberechnung und dadurch, dass das Kantonsgericht zum durch den Gutachter ermittelten "hypothetischen Gewinn Betrieb" den "Privatanteil Fahrzeug/Spesen" hinzugerechnet und eine allfällige Archivmiete davon abgezogen hatte. Beide Parteien gingen aber vor Obergericht übereinstimmend davon aus, dass diese Positionen im Gutachten bei der hypothetischen Schätzung der Betriebszahlen bereits berücksichtigt worden seien. Mit Bezug auf die Genugtuung samt Zinsen nahm das Obergericht in teilweiser Gutheissung der Berufung eine geringe Anpassung zu Gunsten des Klägers vor. 
C. 
Der Kläger focht das Urteil des Obergerichts vom 6. November 2003 mit eidgenössischer Berufung an, welche das Bundesgericht teilweise guthiess, indem es das angefochtene Urteil aufhob und die Sache zur Neuberechnung des Erwerbsschadens an die Vorinstanz zurückwies. Es erwog, es bestehe bei der Schadensberechnung für die Vergangenheit ein rechtlicher und tatsächlicher Widerspruch. Das Obergericht habe dem Kläger ein zusätzliches hypothetisches Einkommen angerechnet, obwohl es ihm attestiert habe, die Schadenminderungspflicht nicht verletzt zu haben. In tatsächlicher Hinsicht habe es einerseits festgestellt, dass keine unfallfremden Umstände die Erwerbslage des Klägers beeinflusst hätten, dieser aber seit dem Jahre 2000 nur noch Verluste erlitten habe. Andererseits habe das Obergericht auf eine Resterwerbsfähigkeit des Klägers von 50 % abgestellt. Mit diesen Widersprüchen sei nicht nur die Schadensberechnung für die Vergangenheit, sondern auch jene für die Zukunft behaftet gewesen, wo das Obergericht ebenfalls von einer Resterwerbsfähigkeit von 50 % ausgehe, welche Feststellung nicht mit dem Umstand vereinbar sei, dass das Einkommen des Klägers in den dem Urteilsdatum vorangehenden Jahren ohne Einfluss unfallfremder Ursachen weniger als 50 % des Valideneinkommens betragen habe. Die Feststellungen, die der Berechnung des Erwerbsschadens zugrunde lägen, seien in diesem Sinne mangelhaft, was die Rückweisung der Sache erfordere, damit die Vorinstanz die für die Bestimmung des Erwerbsschadens nötigen Feststellungen erneut treffe und diesen Schaden sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft neu berechne (Urteil des Bundesgerichts 4C.3/2004 vom 22. Juni 2004, E. 1). Im Übrigen hielt das Bundegericht entgegen dem Begehren des Klägers am bisher geltenden Kapitalisierungszinsfuss von 3,5 % fest, und es trat aus prozessualen Gründen auf ein Begehren um Änderung des Zinsenlaufs betreffend die Genugtuung nicht ein. 
D. 
Mit Urteil vom 18. Dezember 2006 hob das Obergericht in teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 2. Oktober 2002 auf und wies die Anschlussberufung der Beklagten, der X.________ Versicherungsgesellschaft, auf welche das gesamte Vermögensgeschäft der Versicherung mittlerweile übergegangen war und die als Rechtsnachfolgerin in den Prozess eintrat, ab. Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger Fr. 1'575'878.-- nebst Zins zu bezahlen. 
E. 
Beide Parteien führen erneut Berufung beim Bundesgericht. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm Fr. 2'473'311.62 nebst Zins zu bezahlen. Die Beklagte verlangt, es sei vorzumerken, dass sie dem Kläger den aus dem Unfall vom 22. Mai 1992 resultierenden ungedeckten Erwerbsschaden mit Fr. 188'916.-- zuzüglich Zins von Fr. 122'561.--, insgesamt Fr. 311'477.--, vollumfänglich vergütet habe. Beide Parteien schliessen im Wesentlichen auf Abweisung der gegnerischen Rechtsmittel. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Was die Verletzung der Schadenminderungspflicht anbelangt, wies die Vorinstanz darauf hin, dass sie schon im früheren Urteil eine Reduktion unter diesem Titel ausgeschlossen habe, weil kein Anlass dafür bestehe, am Arbeitswillen des Klägers zu zweifeln, zumal ihm in den eingeholten Gutachten eine umfassende Verwertung seiner restlichen Arbeitsfähigkeit attestiert werde. Zudem sei das wirtschaftliche Umfeld für die Branche des Klägers nach wie vor gut bzw. habe es sich seit dem Unfall nicht zu Ungunsten des Klägers entwickelt. Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die eingeholten Gutachten und die diesen zugrunde liegenden konkreten Verhältnisse zur Auffassung, dass ein Wechsel des Klägers von der Selbständigkeit in ein Angestelltenverhältnis nicht angezeigt gewesen sei. Im weiteren Verfahren habe die Beklagte Mutmassungen über die Ursachen der Ertragseinbussen angestellt und angedeutet, es könnte dem Kläger an Leistungswillen mangeln. Die Beklagte habe aber nicht substanziiert behauptet, dass der Kläger seine verbleibende Arbeitskraft nicht vollumfänglich verwerte. Sie habe sich auch nicht mit den konkreten Aussagen in den Gutachten zu den Möglichkeiten der Umsetzung der festgestellten Arbeitsfähigkeit des Klägers in seinem Berufsalltag auseinandergesetzt. Die Beklagte habe es daher an hinreichend substanziierten Behauptungen, über die Beweis hätte geführt werden können, fehlen lassen. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht wegen unzureichenden Leistungswillens sei somit nicht rechtsgenügend behauptet, geschweige denn bewiesen. Gestützt auf die vorhandenen Gutachten verneinte die Vorinstanz zudem, dass der Kläger bei seinen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit eine Teilzeitstelle in einer mit seiner bisherigen selbständigen vergleichbaren Tätigkeit finden könnte. Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen schritt die Vorinstanz alsdann zur Schadensberechnung, wobei sie davon ausging, dass unter Beachtung des verfahrensrechtlichen Novenverbots auch das Valideneinkommen in die Neuberechnung einzubeziehen sei, nachdem die Beklagte das vom Experten angenommene Valideneinkommen nur unter der Voraussetzung akzeptiert hatte, dass dem Beklagten mindestens die Hälfte dieses Betrages als Invalideneinkommen angerechnet würde. 
3. 
Der Kläger macht in seiner Berufung eine Verletzung von Art. 66 OG geltend. Seiner Ansicht nach hat die Vorinstanz den strikten Rahmen des Rückweisungsentscheides durch eine Neueinschätzung des Valideneinkommens ab dem Jahr 2000 und durch den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen des Selbständigerwerbenden verlassen. 
3.1 Nach Art. 66 Abs. 1 OG darf die kantonale Instanz, an die eine Sache zurückgewiesen wird, neues Vorbringen berücksichtigen, soweit es nach dem kantonalen Prozessrecht noch zulässig ist. Die nach kantonalem Prozessrecht zulässigen Noven haben sich dabei stets innerhalb des rechtlichen Rahmens zu bewegen, den das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid vorgegeben hat. Der von der Rückweisung erfasste Streitpunkt darf also nicht ausgeweitet oder auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden (BGE 131 III 91 E. 5.2 S. 94; 116 II 220 E. 4a S. 222, je mit Hinweisen). Die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz hat vielmehr die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht (BGE 125 III 421 E. 2a S. 423 mit Hinweis). Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es, abgesehen von allenfalls zuzulassenden Noven, ihnen wie den Parteien verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 131 III 91 E. 5.2 S. 94; 116 II 220 E. 4a S. 222; enger BGE 111 II 94 E. 2 S. 95, je mit Hinweisen). Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt. Jedenfalls darf der zuvor obsiegende Berufungskläger im neuen Verfahren keine Verschlechterung seiner Rechtsstellung erleiden. Im für ihn ungünstigsten Fall müsste er sich mit dem bisherigen, von der Gegenpartei nicht angefochtenen Ergebnis abfinden (BGE 131 III 91 E. 5.2 S. 94; 116 II 220 E. 4a S. 222). 
3.2 Die Vorinstanz hat die dargelegten Grundsätze nicht verkannt. Im Rückweisungsentscheid wurde das Obergericht angewiesen, neue Feststellungen zum Erwerbsschaden als solchem zu treffen und auf dieser Grundlage eine neue Berechnung des gesamten (bereits eingetretenen und zukünftigen) unter diesem Titel erlittenen Schadens vorzunehmen. Bei dieser weit gefassten Formulierung durfte und musste die Vorinstanz davon ausgehen, das Bundesgericht habe sich zufolge der festgestellten Widersprüchlichkeiten überhaupt nicht materiell mit den Fragen der Schadensermittlung und -berechnung befasst, sondern den gesamten Fragenkomplex sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zu neuer Entscheidung zurückgewiesen. Die Vorinstanz hatte demnach das Verfahren mit Bezug auf den Erwerbsschaden neu aufzunehmen, als ob darüber noch nie befunden worden wäre. Unter diesen Umständen bildete einzige bundesrechtliche Schranke das Verbot der reformatio in peius. Dass die Vorinstanz hiergegen verstossen hätte, macht der Kläger zu Recht nicht geltend. Die Neufestsetzung des Valideneinkommens durch die Vorinstanz als Basis für die Bemessung des gesamten Erwerbsschadens ist daher im Lichte von Art. 66 OG ebenso wenig zu beanstanden wie das (bundesrechtskonforme) Abstellen auf den Nettogewinn bei der Schadensberechnung. Aus dem Umstand, dass das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid das frühere Urteil der Vorinstanz zusammengefasst wiedergab, kann entgegen der Meinung des Klägers keinerlei Billigung abgeleitet werden, enthielt sich doch das Bundesgericht diesbezüglich jeglicher eigenen rechtlichen Würdigung, die es mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen ja gerade als unmöglich erachtete. 
3.3 Hinzu kommt, dass die Klärung der vom Bundesgericht beanstandeten Widersprüche Auswirkungen sowohl auf die Festsetzung des Valideneinkommens als auch auf die Schadensberechnung nach dem Bruttoeinkommen hatte. 
3.3.1 Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatte die Beklagte die Höhe des Valideneinkommens nur für den Fall anerkannt, dass mindestens die Hälfte davon in Abzug gebracht würde. Stellt sich infolge des Urteils des Bundesgerichts heraus, dass kein entsprechender Abzug zu erfolgen hat, verliert die Anerkennung ihre Wirkung und werden Feststellungen zum Valideneinkommen notwendig. 
3.3.2 Das Abstellen auf die Bruttobeträge hatte die Vorinstanz unter anderem damit begründet, dass die Eruierung sämtlicher Nettobeträge zu weiteren Verzögerungen führen würde. Wurde infolge des Urteils des Bundesgerichts ohnehin eine Neuberechnung des Valideneinkommens notwendig, entfiel dieser Grund für das Festhalten an der ursprünglichen Berechnungsmethode. Da die Vorinstanz den Erwerbsausfall gemäss Rückweisungsentscheid gestützt auf die notwendigen Feststellungen neu zu berechnen hatte, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe diesbezüglich den Rahmen des Rückweisungsentscheides verlassen. 
3.4 Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der als unzulässig gerügten Neufestsetzung des Valideneinkommens vorbringt, die Vorinstanz habe den Grundsatz der möglichst konkreten Schadensberechnung verletzt, erhebt er an sich eine zulässige Rüge. Er kritisiert mit seinen Vorbringen allerdings die Würdigung des Gutachtens durch die Vorinstanz und übt damit Kritik an der Beweiswürdigung. Darauf ist nicht einzutreten (BGE 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 10 E. 2b S. 13; 119 II 84 E. 3 S. 85). Insgesamt erweist sich die Berufung des Klägers als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
4. 
Die Beklagte legt in ihrer Berufung einleitend dar, sie rüge im Wesentlichen eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften, überhöhte Anforderungen an die Substanziierung bezüglich der behaupteten Verletzung der Schadenminderungspflicht sowie eine Missachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Kapitalisierung des künftigen Erwerbsschadens. 
4.1 Die Beklagte verkennt, dass im Berufungsverfahren zwar als Rechtsfrage geprüft werden kann, ob das Sachgericht seinem Urteil einen zutreffenden Schadensbegriff zugrunde gelegt und den Schaden nach zutreffenden Rechtsgrundsätzen berechnet hat. Gebunden ist das Bundesgericht dagegen an die Feststellungen des Sachgerichts betreffend den tatsächlichen Bestand und den Umfang des Schadens sowie den Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden (BGE 128 III 22 E. 2d und E. 2e S. 25 f. mit Hinweisen). Soweit die Beklagte der Vorinstanz vorwirft, diese habe auf ein Gutachten abgestellt, das aufgrund unvollständiger Akten erstellt worden sei, sich auf ein von ihr selbst in Auftrag gegebenes Gutachten mit anderer Datenbasis abstützt und aus dieser Sicht das angefochtene Urteil kritisiert, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Darauf ist nicht einzutreten (BGE 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 10 E. 2b S. 13; 119 II 84 E. 3 S. 85). 
4.2 Gegenstandslos ist die Berufung, soweit die Beklagte beanstandet, die Vorinstanz sei von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 192'000.-- bis Ende Aktivität ausgegangen, denn die Vorinstanz hat ab dem Jahr 2000 nicht wie das erstinstanzliche Gericht darauf, sondern auf den Mittelwert des vom Gutachter für die Zukunft geschätzten Einkommens, d. h. auf ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 165'000.-- brutto abgestellt und dabei berücksichtigt, dass sich bei der Weiterarbeit über das AHV-Alter hinaus die abnehmende Leistungsfähigkeit und Arbeitslust in Form einer deutlichen Einkommensreduktion bemerkbar macht. Damit ist auch der Rüge, die Vorinstanz hätte mit einem sinkenden Einkommen rechnen müssen, der Boden entzogen. Soweit die Beklagte diesbezüglich gestützt auf das von ihr eingereichte, von der Vorinstanz jedoch zurückgewiesene Gutachten Fr. 135'000.-- in die Berechnung einsetzen will, erschöpft sich die Berufung ebenfalls in unzulässiger Kritik an der Sachverhaltsermittlung. 
4.3 Ausser Acht bleibt ferner die in der Berufung erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, ist doch für Verletzungen von Verfassungsrecht die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten, während die Berufung hierfür nicht zur Verfügung steht (Art. 43 Abs. 1 OG). 
4.4 Im Weiteren beanstandet die Beklagte das angefochtene Urteil mit Bezug auf die Verneinung der Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Kläger. Soweit sie dazu sinngemäss behauptet, sie habe mit dem (im Übrigen von der Beklagten kritisierten) Gutachten B.________ nachgewiesen, dass der Kläger aus ökonomischer Sicht in der Lage sei, ein Invalideneinkommen von Fr. 54'210.40 zu erzielen und sich dafür auf ein von der Vorinstanz nicht berücksichtigtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beruft, übt sie wiederum unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Nach dem angefochtenen Entscheid hat es die Beklagte im kantonalen Verfahren unterlassen, sich eingehend mit den Gutachten auseinanderzusetzen, welche dem Schluss, die Beklagte habe ihrer Substanziierungspflicht nicht genügt, zugrunde liegen. Diese Erwägung lässt die Beklagte unangefochten. Inwiefern die Vorinstanz die Substanziierungsanforderungen überspannt haben soll, legt die Beklagte mithin nicht dar und ist nicht ersichtlich. 
4.5 Die Beklagte ist schliesslich der Auffassung, die Vorinstanz habe den zukünftigen Erwerbsschaden nicht nach der richtigen Barwerttafel kapitalisiert. 
4.5.1 Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, hat bereits das Kantonsgericht den zukünftigen Erwerbsschaden nach Tafel 10 kapitalisiert, wogegen sich die Beklagte in ihrer Anschlussberufung nicht zur Wehr gesetzt, sondern lediglich die Haftungsquoten bemängelt hat. Wie die Vorinstanz weiter unter Aktenhinweis (Beilage 207, S. 11 f. und Beilage 174, S. 14) feststellt, entsprach es übereinstimmendem Parteiwillen, bei der Kapitalisierung des künftigen Schadens Aktivitätstafel 10 anzuwenden. In der Berufung gibt die Beklagte diese Feststellung sinngemäss als aktenwidrig aus, indem sie anführt, sie habe an der von der Vorinstanz zitierten Stelle auf BGE 124 III 226 hingewiesen, wo das Bundesgericht im Falle eines erst kurz vor dem Erreichen des AHV-Alters tödlich verunfallten selbständig erwerbenden Mannes davon ausgegangen sei, dieser wäre noch vier Jahre über das AHV-Alter hinaus tätig geblieben. 
4.5.2 Diese Rüge ist mutwillig. In der Berufungsantwort vom 8. Januar 2003 erklärte die Beklagte an der von der Vorinstanz angeführten Stelle wörtlich: 
"Die Vorinstanz berechnet den zukünftigen Erwerbschaden [sic] gestützt auf die Aktivitätstafel 10 von Stauffer/Schätzle [sic]. Die Beklagte hat dagegen im Hinblick auf BGE 124 III 226 nicht opponiert. Der Kläger rennt mit seinen Ausführungen somit offene Türen ein." 
Diese Erklärung hat der Kläger in seinen Plädoyernotizen zur Hauptverhandlung vom 10. Mai 2005, S. 11 wiederholt und sich demgemäss nicht zur Frage der Kapitalisierungsgrundlage geäussert. Bei dieser Sachlage ging die Vorinstanz offensichtlich aktenkonform von einem übereinstimmenden Willen der Parteien betreffend die anwendbare Kapitalisierungstafel aus. Die erstmals im Berufungsverfahren vor Bundesgericht erhobene Rüge, wonach die Vorinstanz den zukünftigen Erwerbsschaden nach Stauffer/Schaetzle, Barwerttafeln, 5. Auflage, mit Tafel 12x bis Alter 69 hätte kapitalisieren müssen, ist neu und unzulässig, da das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid die Kapitalisierung nach Tafel 10 mangels Beanstandung durch die Beklagte nicht überprüft hat (Art. 55 Abs. 1 lit. c und 66 Abs. 1 OG). Die Vorinstanz wandte diese Tafel nicht gestützt auf Bundesrecht, sondern auf die prozessrechtliche Dispositionsbefugnis der Parteien an. Die Anwendung des kantonalen Prozessrechts kann das Bundesgericht im Berufungsverfahren ohnehin nicht überprüfen (BGE 127 III 248 E. 2c S. 252 mit Hinweisen). 
4.6 Insgesamt erweist sich die Berufung der Beklagten weitestgehend als unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet und abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 
 
5. 
Damit sind beide Berufungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es bleibt beim angefochtenen Urteil. Beide Parteien werden für die von ihnen erhobene Berufung kosten- und entschädigungspflichtig. Mit Bezug auf die vor Bundesgericht gestellten Begehren unterliegt die Beklagte in grösserem Umfang als der Kläger. Dies ist bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen, und die Beklagte hat dem Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 22'000.-- wird im Umfang von Fr. 10'000.--dem Kläger und im Umfang von Fr. 12'000.-- der Beklagten auferlegt. 
3. 
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. April 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: