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[AZA 1/2] 
4P.275/2000/rnd 
 
I. ZIVILABTEILUNG 
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31. Januar 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, 
Präsident, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler 
und Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
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In Sachen 
Erbengemeinschaft Joseph S. Neerunjun, bestehend aus: 
1. Elisabeth Diane Neerunjun, GB-Congleton, 
2. Candida Isabel Dorricott, GB-Clevedon, Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt René Schuhmacher, Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich, 
 
gegen 
Inthera AG, Majorenacker 10, 8207 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Buchter, Vordergasse 31/33, Postfach 172, 8201 Schaffhausen, Obergericht des Kantons Schaffhausen, 
betreffend 
 
Art. 9 BV (Zivilprozess; Kostenvorschuss), hat sich ergeben: 
 
A.- Seit Oktober 1995 ist vor dem Kantonsgericht Schaffhausen eine von Joseph S. Neerunjun gegen seine frühere Arbeitgeberin Inthera AG erhobene Klage mit einem Streitwert von rund Fr. 82'000.-- hängig. Der Prozess befindet sich im Stadium des Beweisverfahrens. Anstelle des verstorbenen Klägers führen seine Erbinnen Elisabeth Diane Neerunjun und Candida Isabel Dorricott den Prozess weiter. 
 
Mit Beschluss vom 13. Dezember 1999, der zur Hauptsache die Beweisabnahme zum Gegenstand hat, wurden die Klägerinnen vom Kantonsgericht verpflichtet, bis zum 20. Januar 2000 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 4'000.-- einzuzahlen, mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten werde (Dispositivziffer II). Die Klägerinnen reichten beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Rekurs ein mit dem Antrag, Dispositivziffer II des Beschlusses des Kantonsgerichts aufzuheben. Mit Entscheid vom 8. September 2000 wies das Obergericht den Rekurs ab und auferlegte die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- den Klägerinnen. 
 
B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragen die Klägerinnen dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter den Entscheid des Obergerichts hinsichtlich der Kostenregelung aufzuheben. 
Ihrem Gesuch, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2000 stattgegeben worden. 
 
Die Beschwerdegegnerin Inthera AG hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. Das Obergericht hat eine Vernehmlassung eingereicht, in welcher es den angefochtenen Entscheid verteidigt, ohne aber einen ausdrücklichen Antrag auf Abweisung der Beschwerde zu stellen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Der Beschluss, mit welchem die Beschwerdeführerinnen zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses aufgefordert worden sind, ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dieses Erfordernis ist nach der Praxis des Bundesgerichts in Fällen wie dem vorliegenden gegeben (BGE 97 I 209 E. 1b; 93 I 401 E. 2 S. 403), womit sich die Beschwerde als zulässig erweist. 
 
2.- Arbeitsrechtliche Streitigkeiten werden nach der ZPO SH (Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951; Schaffhauser Rechtsbuch [SHR] 273. 100; nachfolgend: ZPO) entweder im beschleunigten oder im ordentlichen Verfahren beurteilt. Das beschleunigte Verfahren kommt zur Anwendung in Streitsachen bis zu dem vom Bundesrecht in Art. 343 OR vorgesehenen Streitwert (Art. 288 Ziff. 1 lit. b ZPO) von gegenwärtig Fr. 20'000.--, das ordentliche bei Prozessen mit höherem Streitwert. In Art. 119 Abs. 1 ZPO wird sodann festgehalten, das Gericht könne vom Kläger und Widerkläger je nach Verfahrensstand die Leistung eines angemessenen Vorschusses verlangen. Dieser Grundsatz wird in Art. 124a ZPO (Randtitel: "Ausnahmen") wie folgt eingeschränkt: 
 
 
 
"Keine Sicherheitsleistungen werden auferlegt: 
1. im Verfahren vor Friedensrichter; 
2. im Eheschutzverfahren; 
3. bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, der 
Anfechtung des Miet- und Pachtzinses, der Kündigung 
sowie der Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses 
von Wohn- und Geschäftsräumen; 
4. bei Streitigkeiten betreffend Gegendarstellung (Art. 28g ff. ZGB).. " 
 
 
Das Obergericht ist durch Auslegung von Art. 124a Ziff. 3 ZPO zum Ergebnis gekommen, der Wortlaut dieser Vorschrift müsse dahingehend eingeschränkt werden, dass die Befreiung von der Sicherheitsleistung nur für arbeitsrechtliche Streitigkeiten gelte, die im beschleunigten Verfahren beurteilt werden. Mit der Beschwerde wird vorgebracht, diese Auslegung und damit auch der angefochtene Entscheid seien willkürlich und verletzten Art. 9BV. 
 
3.- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Gesetz in erster Linie aus seinem Wortlaut heraus auszulegen. Ist dieser nicht klar, sind weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, insbesondere der Gesamtzusammenhang, in den sich die auszulegende Bestimmung einfügt, die Beratungen, die ihrem Erlass vorausgingen, und die Regelungsabsicht, die ihr zugrunde liegt (BGE 124 III 321 E. 2; 123 III 89 E. 3, je mit Hinweisen). Vom klaren Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, nämlich dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 125 V 480 E. 4a mit Hinweisen). 
 
a) Im angefochtenen Entscheid wird die Entstehungsgeschichte von Art. 124a Ziff. 3 ZPO wie folgt geschildert. 
Nachdem die Streitwertgrenze gemäss Art. 343 Abs. 2 OR im Jahre 1989 von Fr. 5'000.-- auf Fr. 20'000.-- angehoben worden war, habe der Regierungsrat dem Grossen Rat eine Vorlage vom 27. November 1990 betreffend die Änderung der Zivilprozessordnung unterbreitet, gemäss welcher die Vorschriften über das beschleunigte Verfahren inhaltlich an die Änderungen des Obligationenrechts angepasst werden sollten. Die Vorlage habe vorgesehen, Ziff. 3 und 4 von aArt. 124a ZPO in einer neuen Ziff. 3 zusammenzufassen, nach welcher keine Sicherheitsleistungen aufzuerlegen waren "bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, der Anfechtung der Kündigung und der Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses von Wohn- und Geschäftsräumen, die im beschleunigten Verfahren beurteilt werden". Das beschleunigte Verfahren sollte gemäss Art. 288 Ziff. 2 ZPO zur Anwendung kommen in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, für welche das Bundesrecht ein einfaches und rasches Verfahren vorschreibt. In der Folge habe die Spezialkommission des Grossen Rates an der Sitzung vom 19. März 1991 beschlossen, neu die Verfahren betreffend Anfechtung des Miet- und Pachtzinses von der Pflicht zur Sicherheitsleistung auszunehmen. Der Kommissionspräsident habe die damalige Änderung von Ziff. 3 des Art. 124a ZPO gegenüber der Vorlage des Regierungsrats wie folgt zusammengefasst: 
 
 
"3. bei Anfechtung des Miet- und Pachtzinses, der 
Kündigung sowie der Erstreckung des Miet- und 
Pachtverhältnisses von Wohn- und Geschäftsräumen. " 
 
Eine materielle Änderung der Regelung gemäss der Vorlage des Regierungsrats hinsichtlich der Sicherheitsleistungspflicht bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sei dagegen von der Spezialkommission nicht diskutiert worden. Bei der Redaktion der Vorlage der vorberatenden Kommission vom 19. März 1991 sei der Nebensatz von Art. 124a Ziff. 3 ZPO "die im beschleunigten Verfahren beurteilt werden" in Abweichung von der Fassung der regierungsrätlichen Vorlage weggelassen worden. In der Sitzung des Grossen Rates vom 10. Juni 1991 sei dann dieser Fassung von Art. 124a Ziff. 3 ZPO diskussionslos zugestimmt worden. 
 
 
b) Das Obergericht zieht aus der Entstehungsgeschichte von Art. 124a Ziff. 3 ZPO den Schluss, dass die Einschränkung auf das beschleunigte Verfahren von allen an der Gesetzesrevision Beteiligten - also auch vom kantonalen Gesetzgeber - gewollt gewesen, die Einschränkung aber aufgrund eines redaktionellen Versehens weggelassen worden ist. 
 
Diesem Schluss kann aus den folgenden Gründen nicht zugestimmt werden. Die Argumentation des Obergerichts beruht auf der willkürlichen Gleichsetzung des Willens der kantonalen Exekutive, des Regierungsrates, mit jenem des kantonalen Parlamentes, des Grossen Rates, dem in Bezug auf die Revision der Zivilprozessordnung allein die Aufgabe des Gesetzgebers zukam (vgl. Art. 34 und 41 Ziff. 4 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 24. März 1876; SHR 101. 000). Dem Grossen Rat wurde Art. 124a Ziff. 3 ZPO in der von der vorberatenden Kommission redigierten Fassung unterbreitet und er hat ihr in dieser Form, das heisst mit diesem Wortlaut zugestimmt. Dieser Umstand steht in unverträglichem Widerspruch zur Annahme des Obergerichts, dass der kantonale Gesetzgeber in Wirklichkeit nicht der Fassung seiner vorberatenden Kommission, sondern jener in der Vorlage des Regierungsrates hat zustimmen wollen. Unter diesen Umständen kann keine Rede von einem redaktionellen Versehen sein (vgl. zum Redaktionsversehen: Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N. 116 ff. zu Art. 1 ZGB). Der Wortlaut von Art. 124a Ziff. 3 ZPO gibt vielmehr genau das wieder, was der Gesetzgeber gewollt hat. Die vom Obergericht befürwortete Auslegung lässt sich somit nicht mit der Entstehungsgeschichte von Art. 124a Ziff. 3 ZPO rechtfertigen. 
 
c) Die Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 124a Ziff. 3 ZPO lässt sich sodann auch nicht mit dem Hinweis auf Art. 288 ZPO begründen. Dort findet sich zwar die Einschränkung auf Verfahren mit einem Streitwert gemäss Art. 343 OR (Art. 288 Ziff. 1 lit. b ZPO). Es besteht jedoch keine Regelungs-Parallelität zwischen Art. 124a und Art. 288 ZPO; das heisst nicht jede Streitsache, die gemäss Art. 288 ZPO im beschleunigten Verfahren zu beurteilen ist, fällt zugleich unter Art. 124a ZPO. Aus der Systematik des Gesetzes kann somit ebenfalls nichts zu Gunsten der Auslegung des Obergerichts abgeleitet werden. Einzuräumen ist allerdings, dass die heutige Fassung von Art. 124a Ziff. 3 ZPO über den mit der Revision verfolgten Zweck hinausschiesst, der in der Anpassung des kantonalen Verfahrensrechts an die Änderungen des Bundesrechts insbesondere im Gebiet des Arbeitsrechts bestand. Das allein vermag aber eine Auslegung, die im Widerspruch zum klaren Wortlaut des Gesetzes steht, nicht zu rechtfertigen. 
 
Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass es sich bei Art. 124a Ziff. 3 ZPO um eine Vorschrift handelt, bei der sich im Interesse der Rechtssicherheit eine besondere Bindung an den Wortlaut aufdrängt (vgl. dazu Häfelin, Bindung des Richters an den Wortlaut des Gesetzes, in Festschrift für Cyril Hegnauer, Bern 1986, S. 135). Wer als Partei an einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit teilnimmt, muss sich auf den Wortlaut von Art. 124a Ziff. 3 ZPO verlassen können und darf nicht vom Gericht entgegen dem durch diese Vorschrift erweckten Vertrauen plötzlich zur Leistung einer Sicherheit in unter Umständen beträchtlicher Höhe aufgefordert werden. 
 
4.- Aus diesen Gründen erweist sich die Auslegung des Obergerichts und damit auch sein Entscheid als willkürlich. 
Der Entscheid muss wegen Verletzung von Art. 9 BV aufgehoben werden. 
 
Gemäss Art. 156 Abs. 2 OG wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Dagegen hat der Kanton Schaffhausen die Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (vgl. BGE 109 Ia 5 E. 5). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. September 2000 aufgehoben. 
 
2.- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 
 
3.- Der Kanton Schaffhausen hat die Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 31. Januar 2001 
 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: