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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1110/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. August 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB); ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); Strafzumessung; Beschlagnahme; Anklageprinzip, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ war ab 1989 Sekretär bei der damaligen Finanzverwaltung des Kantons Zürich, Abteilung Vermögensverwaltung, welche unter anderem für die aktive Bewirtschaftung der Kapitalanlagen der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (Versicherungskasse für das Staatspersonal, BVK) verantwortlich war. Von 1995 bis 2003 war er Chef Vermögensverwaltung (direkt dem Vorsteher der Finanzdirektion unterstellt), ab 2004 Chef der Abteilung Asset Management (direkt dem Chef BVK unterstellt). Zudem war er Mitglied der Geschäftsleitung der BVK, die ab 2007 zugleich das Investment Committee bildete. X.________ werden als für die aktive Bewirtschaftung der Kapitalanlagen der BVK Verantwortlicher in den Jahren 2001 - 2010 korrupte Machenschaften vorgeworfen. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 26. November 2012 des mehrfachen Sich bestechen lassens, der mehrfachen ungetreuen Amtsführung, der mehrfachen Geldwäscherei und der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig. Vom Vorwurf des Sich bestechen lassens in den Anklageziffern II., V./63. und VII. (Golfferien Mallorca) sprach es ihn frei. Das Bezirksgericht verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 61 /4 Jahren und einer Busse von Fr. 6'000.--. Auf die Zivilklage des Kantons Zürich als Privatkläger trat es nicht ein. X.________ wurde zu einer Ersatzforderung von Fr. 500'000.-- verurteilt. 
Gegen dieses Urteil reichten sowohl X.________ als auch der Kanton Zürich als Privatkläger Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 22. August 2014 den erstinstanzlichen Schuldpunkt sowie den Freispruch vom Vorwurf des Sich bestechen lassens (Anklageziffer V./63.; die übrigen Freisprüche [Anklageziffern II. und VII.] blieben unangefochten). Es verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Auf die Zivilklage des Kantons Zürich als Privatkläger trat es nicht ein. Die Ersatzforderung setzte es auf Fr. 200'000.-- fest. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil betreffend die Verurteilung wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung, subeventualiter im Strafpunkt aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Beamtenstatus zu Unrecht bejaht und dadurch Art. 314, Art. 320 Ziff. 1 und Art. 322quater StGB jeweils in Verbindung mit Art. 110 Abs. 3 StGB verletzt. Der vorinstanzliche Standpunkt, wonach er als Beamter zu qualifizieren sei, sei zumindest für die Zeit ab 1. Januar 2004 unzutreffend.  
Zur Begründung gibt der Beschwerdeführer einleitend seine Ausführungen vor Vorinstanz wieder. Er macht zusammengefasst geltend, er habe ab 1. Januar 2004 als Chef der Abteilung Asset Management ausschliesslich Aufgaben für die BVK und damit letztlich für deren Versicherungsnehmer wahrgenommen. Am 1. Januar 2004 sei die BVK vollumfänglich aus der Verwaltung ausgegliedert worden, und es habe keinerlei Verbindungen zwischen der BVK und dem Kanton mehr gegeben. Er sei spätestens ab dem genannten Zeitpunkt nicht mehr für den Kanton tätig gewesen und er habe keine öffentlichen Interessen oder Aufgaben mehr verfolgt, sondern (wie jeder andere Asset Manager einer Pensionskasse) nur noch diejenigen der Destinatäre der BVK. Er habe einzig private Pensionskassengelder verwaltet. Nicht relevant sei, dass seine Anstellung beim Kanton auch nach dem 1. Januar 2004 weiterhin bestanden habe. Ein öffentliches Interesse könne auch nicht mit dem Argument bejaht werden, seine Tätigkeit habe auf dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) beruht und bei der BVK habe es sich um die Pensionskasse der Staatsangestellten gehandelt. Selbst für die Zeit vor dem 1. Januar 2004 könne der Beamtenstatus nicht bejaht werden. Die fraglichen Delikte stünden im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die BVK, und es sei schon vor 2004 nicht um die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gegangen (Beschwerde S. 5 - 21). 
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe zur Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden. Er sei mit Beschluss des Regierungsrates vom 26. April 1995 per 1. Mai 1995 zum Chef der Vermögensverwaltung des Kantons Zürich und mit Beschluss des Regierungsrates vom 22. Oktober 2003 per 1. Januar 2004 zum Chef der Vermögensverwaltung der BVK ernannt worden. Deshalb sei der Beschwerdeführer als institutioneller Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. Nicht weiter relevant sei, ob der Beschwerdeführer mit der Verwaltung des Vermögens der BVK öffentliche Interessen oder Aufgaben verfolgt habe. Seine Position, die auf einer institutionellen Bindung zum Gemeinwesen beruhe, reiche als solche aus, um ihm Beamteneigenschaft im Sinne des Gesetzes zu verleihen (Entscheid S. 102 f.).  
 
1.3. Gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB fallen unter den Begriff des "Beamten" die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Dieser Gesetzeswortlaut legt die Vermutung nahe, dass die formelle Beamteneigenschaft unabhängig von der Natur der ausgeübten Aktivität gegeben ist, da die Notwendigkeit einer amtlichen Funktion allein im Zusammenhang mit dem funktionalen Beamten erwähnt wird (DANIEL JOSITSCH, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht: Art. 322ter bis Art. 322octies StGB, 2004, S. 313). Die bundesrätliche Botschaft geht ebenfalls von diesem weiten formellen Beamtenbegriff aus. Sie erwähnt als Anwendungsbeispiel die Angestellte einer staatlichen Liegenschaftsverwaltung. Diese unterscheide sich in ihrer Tätigkeit nicht vom Angestellten einer privaten Liegenschaftsverwaltung. Dennoch sei sie aufgrund ihrer institutionellen Einbindung in die staatliche Organisation als Beamtin zu qualifizieren (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 19. April 1999, BBl 1999 5525 Ziff. 212.13). Demgegenüber ist nach der überwiegenden Lehre das Merkmal der Funktion im Dienst der Öffentlichkeit entscheidend (TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 110 StGB; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 110 Abs. 3 StGB; DONATSCH/WOHLERS, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl. 2011, S. 381; JEAN-MARC VERNIORY, Commentaire romand, Code pénal I, 2009, N. 4 zu Art. 110 Abs. 3 StGB; MARKUS HUG, in: Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 110 StGB; a.M. MARCO BALMELLI, Die Bestechungstatbestände des schweizerischen Strafgesetzbuches, 1996, S. 109 f.). DANIEL JOSITSCH stellt ebenfalls auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ab, relativiert dieses Kriterium aber gleichzeitig. Ein Beamter im formellen Sinne, der keine öffentlichen Aufgaben wahrnehme, sei in der Lage, das geschützte Rechtsgut der Korruptionsdelikte zu gefährden. Dies spreche für eine weite Auslegung des Beamtenbegriffs. Die mit dem Gemeinwesen verbundenen Personen würden unabhängig von der Rechtsnatur und vom Inhalt ihres konkreten Aufgabenbereichs vom Beamtenbegriff der Korruptionstatbestände erfasst (JOSITSCH, a.a.O., S. 313 f.).  
Entscheidend für die Beamtenstellung ist, ob die übertragene Funktion amtlicher Natur ist, das heisst ob sie zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlichrechtlichen Aufgabe übertragen wurde (BGE 121 IV 216 E. 3a S. 220 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 IV 75 E. 1b S. 76). Das Bundesgericht hielt in BGE 135 IV 198 fest, dass der strafrechtliche Beamtenbegriff von Art. 110 Abs. 3 StGB sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte erfasst. Erstere sind die Beamten im öffentlichrechtlichen Sinne sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Letzteren ist es nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlichrechtlich oder privatrechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen. Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts (BGE 135 IV 198 E. 3.3 S. 201 mit Hinweisen). Der strafrechtliche Begriff des Beamten wird nicht obsolet, wenn der dienstrechtliche Beamtenstatus in den öffentlichen Verwaltungen abgeschafft wird (Botschaft, a.a.O., 5525 Ziff. 212.12). Der Begriff der Behörde ist weit zu fassen. Es fallen darunter alle Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, unabhängig davon, ob sie öffentlichrechtlich oder privatrechtlich organisiert sind (OBERHOLZER, a.a.O., N. 10 zu Art. 110 StGB). 
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Vorinstanz bejaht die Beamteneigenschaft im Ergebnis zu Recht. Der Regierungsrat des Kantons Zürich ernannte den Beschwerdeführer am 26. April 1995 per 1. Mai 1995 zum Chef der Vermögensverwaltung des Kantons Zürich. Die Versicherungskasse für das Staatspersonal war eine im Register für berufliche Vorsorge eingetragene unselbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts (§ 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1993 über die Versicherungskasse für das Staatspersonal [LS 177.201, aufgehoben per 6. August 2014]). Damit stand der Beschwerdeführer zur kantonalen Beamtenversicherungskasse respektive zum Kanton Zürich in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis. Dem Vorsteher der kantonalen Finanzdirektion war er direkt unterstellt. Es bestand mithin eine institutionelle Einbindung. Nichts anderes gilt für die Zeit ab 1. Januar 2004, als die Vermögensverwaltung in die BVK integriert wurde und der Beschwerdeführer vom Zürcher Regierungsrat zum Chef der Abteilung Asset Management der BVK ernannt sowie dem Chef BVK (und nicht mehr direkt dem Finanzdirektor) unterstellt wurde.  
Der Beschwerdeführer bringt mehrmals vor, die BVK habe ab dem Jahre 2004 nicht weiter zur kantonalen Verwaltung gehört. Zudem habe es der Regierungsrat verpasst, die BVK zeitgerecht in eine privatrechtliche Stiftung zu überführen. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. In der deliktsrelevanten Zeit (2001 - 2010) war die BVK als unselbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts eine  Verwaltungseinheit des Kantons. Sie wurde von politischen Instanzen geführt und beaufsichtigt. Oberstes Organ war der Regierungsrat, der im Bereich Asset Management eine fünfjährige Strategie festlegte, und organisatorisch war sie der Finanzdirektion unterstellt (vgl. Anhang 2 der Verordnung vom 18. Juli 2007 über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [VOG RR; LS 172.11]). Richtig ist, dass die BVK ab 1. Januar 2004 ihre Vermögensanlage selbst verwaltete (die Integration der Immobilienverwaltung in die BVK erfolgte am 1. Januar 2007). Das ändert aber nichts daran, dass die BVK in der besagten Zeitspanne noch nicht verselbständigt war. Es kann deshalb entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers von Zufall keine Rede sein, dass er ab 1. Januar 2004 weiterhin vom Kanton angestellt war. Die Verselbständigung geschah erst nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers mit dem Übergang in die privatrechtliche Stiftung BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich. Das Gesetz vom 10. Februar 2003 über die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal (LS 177.201.1) trat am 1. Mai 2007 in Kraft. Seit 11. September 2013 ist die Stiftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und seit 1. Januar 2014 ist die BVK als privatrechtliche Stiftung organisiert. Im Zeitpunkt des Wechsels zur privatrechtlichen Stiftung war die BVK nach wie vor eine unselbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Stiftungsurkunde der Stiftung "BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich" vom 30. Mai 2007; LS 177.201.2). Ob die Versicherungskasse für das Staatspersonal, wie der Beschwerdeführer wiederholt geltend macht, bereits früher hätte verselbständigt werden müssen, ist hier nicht relevant (vgl. etwa § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal, den Geschäftsbericht BVK 2013 zum Deckungsgrad in den Jahren 2004 - 2013 [S. 4], Art. 48 Abs. 2 BVG und Art. 44 der Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen [ASV; SR 831.403.2]).  
 
1.4.2. Die BVK nahm im Bereich der beruflichen Vorsorge entgegen der Meinung des Beschwerdeführers eine öffentliche Aufgabe wahr. Das Bundesgericht bejahte in BGE 135 IV 198 die amtliche Tätigkeit eines Immobilien-Portfoliomanagers bei der SUVA. Gleiches gilt in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dieser nahm durch die Verwaltung des Vermögens der BVK sowohl als Amtschef wie auch später als Hauptabteilungschef Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit wahr. Im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge besteht eine obligatorische Versicherung (BVG). Die Teilnahme von Vorsorgeeinrichtungen an der Durchführung der obligatorischen Versicherung wird in Art. 48 ff. BVG geregelt. Die Zürcher Beamtenversicherungskasse wurde vom Kanton geführt und war die Versicherungskasse für (unter anderem) die Angestellten des Kantons Zürich. Sämtliche kantonalen Angestellten waren grundsätzlich verpflichtet, der BVK beizutreten. Der Beschwerdeführer war deshalb nicht im freien Wettbewerb tätig. Die BVK hatte zum Ziel, die Versicherten und ihre Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod zu versichern (vgl. §§ 1 und 3 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal). Laut ihren Geschäftsberichten stieg in der deliktsrelevanten Zeit die Anzahl der aktiven Versicherten und der Rentenbezüger stetig und betrug im Jahre 2010 rund 104'000 bei einer Bilanzsumme von rund 21 Mrd. Fr. Die Einnahmen der Versicherungskasse bestanden unter anderem aus den Beiträgen der (vom Kanton entlöhnten) Staatsangestellten und den Beiträgen des Kantons als Arbeitgeber (vgl. §§ 62 ff. der früheren Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996; LS 177.21). Bezweckte die Beamtenversicherungskasse als zweitgrösste öffentlichrechtliche Pensionskasse der Schweiz die obligatorische berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG für das gesamte Personal des Kantons Zürich, übte sie öffentliche Aufgaben aus. Ihr oblag eine möglichst ertragsreiche Investition der Versicherungsgelder nach den regierungsrätlichen Strategien. Deshalb rechtfertigt sich der strafrechtliche Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Objektivität der Tätigkeit des Beschwerdeführers. In Bezug auf den Schutzbereich des Korruptionsstrafrechts gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als Amts- respektive Hauptabteilungschef durch die enge institutionelle Einbindung in eine von politischen Organen geführte und beaufsichtigte kantonale Verwaltungseinheit eine von der Öffentlichkeit wahrgenommene und in diesem Sinne exponierte Position innehatte. Diese Tatsache bleibt vom Umstand unberührt, ob der Beschwerdeführer Vermögen der BVK oder Finanzvermögen des Kantons verwaltete. So oder anders wurden die Objektivität und die Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit aufs Spiel gesetzt. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen - dass er sich etwa von verschiedenen Geschäftspartnern der BVK erhebliche geldwerte Vorteile zukommen liess - stehen im unmittelbaren Kontext mit der aktiven Bewirtschaftung der Kapitalanlagen der BVK und damit mit seiner beruflichen respektive amtlichen Tätigkeit. Indem die Vorinstanz den Beamtenbegriff im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB bejaht, verletzt sie kein Bundesrecht.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 314 StGB. Er sei ein schlichter Vermögensverwalter der Pensionskassenguthaben gewesen. Er habe private und nicht etwa öffentliche Gelder verwaltet. Der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung setze hingegen voraus, dass der Beamte beim Abschluss der fraglichen Rechtsgeschäfte öffentliche Interessen zu wahren habe (Beschwerde S. 21 f.).  
 
2.2. In Bezug auf die Verurteilung wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung kritisiert der Beschwerdeführer demnach einzig, er habe keine öffentlichen Interessen zu wahren gehabt. Zum objektiven Tatbestand der ungetreuen Amtsführung erwägt die Vorinstanz, die BVK habe, in hoheitlicher Funktion handelnd durch den Beschwerdeführer, mit der A.A.________ AG sogenannte Repurchase-Geschäfte abgeschlossen. Die BVK habe der A.A.________ AG gehörende Aktien (Aktien der A.B.________ AG und der A.C.________ AG) erworben und dieser zusätzliche Liquidität durch Fremdkapital als Sanierungsmassnahme zur Verfügung gestellt mit einer Vertragsklausel, die Aktien in einem späteren Zeitpunkt zurückzugeben und für das temporär zur Verfügung gestellte Geld einen Zins zu erhalten. Das vom Beschwerdeführer zu wahrende öffentliche Interesse sei "in einer möglichst sicheren Anlage der Gelder der Versicherten der BVK, mithin von öffentlichen Geldern, zu möglichst rentablen Konditionen zu erblicken". Der BVK sei durch die Repurchase-Geschäfte ein Vermögensschaden von 43 Mio. Fr. entstanden (Entscheid S. 129 ff.).  
Zudem habe die BVK, handelnd durch den Beschwerdeführer, auf ihr zustehende Retrozessionen aus dem Vermögensverwaltungsmandat der D.________ AG verzichtet. Dadurch sei der BVK ein Vermögensschaden von rund 2.3 Mio. Fr. entstanden. Das vom Beschwerdeführer "zu wahrende öffentliche Interesse hätte im Hinblick auf eine möglichst ertragsreiche Investition der öffentlichen Versicherungsgelder der BVK in einer vertragsgemässen Entgegennahme der Retrozessionen zuhanden der BVK bestanden" (Entscheid S. 133 ff.). 
 
2.3. Den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung nach Art. 314 StGB erfüllt, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter die bei einem Rechtsgeschäft von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigt, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Das tatbestandsmässige Verhalten von Art. 314 StGB setzt ein rechtsgeschäftliches Handeln für das Gemeinwesen voraus. Der Unrechtsgehalt der ungetreuen Amtsführung besteht darin, dass der Beamte bei einem Rechtsgeschäft private Interessen auf Kosten der öffentlichen bevorzugt (Urteil 6B_916/2008 vom 21. August 2009 E. 7.5, nicht publ. in BGE 135 IV 198). Die öffentlichen Interessen müssen durch das Rechtsgeschäft selbst und dessen rechtliche Wirkungen geschädigt werden (BGE 101 IV 407 E. 2 S. 411 f.). Die vom Täter zu wahrenden öffentlichen Interessen können gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung finanzieller oder ideeller Art sein (BGE 114 IV 133 E. 1b S. 135 f. mit Hinweis; 111 IV 83 E. 2b S. 85). Dem Ermessen der zuständigen Behördenmitglieder und Beamten ist in Ausübung ihrer Tätigkeit, im Rahmen der für sie bestehenden Vorschriften, ein angemessener Spielraum zu lassen. Eine tatbestandsmässige Schädigung der öffentlichen Interessen liegt nur vor, wenn das ihnen zustehende Ermessen offensichtlich überschritten ist (BGE 101 IV 407 E. 2 S. 412; Urteil 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.2).  
 
2.4. Die BVK nahm eine öffentliche Aufgabe wahr und dem Beschwerdeführer kamen Funktionen im Dienste der Öffentlichkeit zu (E. 1.4 hievor). Daran ändert wie bereits bei der Frage des Beamtenstatus nichts, dass das Vermögen der Versicherten nicht Teil des kantonalen Finanz- oder Verwaltungsvermögens war. Nach den tatsächlichen Feststellungen erlitt die BVK durch die Repurchase-Geschäfte einen Schaden von 43 Mio. Fr. und durch den Verzicht auf die Retrozessionen einen solchen von rund 2.3 Mio. Fr. Der Beschwerdeführer verfolgte mit den Repurchase-Geschäften in erster Linie die Interessen der A.A.________ AG und von E.________ (Gründer der A.________-Gruppe). Dazu setzte er sich über die Vorgaben der Finanzdirektion hinweg. F.________ respektive der von diesem gegründeten D.________ AG verschaffte er durch den Verzicht auf die Retrozessionen einen unrechtmässigen Vorteil und generierte zulasten der BVK einen Vermögensschaden im gleichen Umfang. Durch sein Geschäftsgebaren wurden die Interessen sämtlicher kantonaler Angestellten und Rentenbezüger (wie auch der Angestellten bei den angeschlossenen Arbeitgebern), der BVK als öffentlichrechtliche Pensionskasse und Teil der kantonalen Verwaltung sowie des Kantons im Falle einer Unterdeckung (vgl. § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 79 lit. k Statuten Versicherungskasse) und als Arbeitgeber tangiert. Dass die Vorinstanz in diesem Verhalten eine Schädigung öffentlicher Interessen sieht, verletzt nicht Bundesrecht.  
Die Vorinstanz bejaht die übrigen Voraussetzungen der mehrfachen ungetreuen Amtsführung zutreffend, worauf verwiesen werden kann (Entscheid S. 130 ff.). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 StPO eine Verletzung des Anklageprinzips. Er macht geltend, die Anklage umschreibe nicht, weshalb er ein Beamter gewesen sein soll. Die Staatsanwaltschaft habe nicht dargetan, welche Handlungen unter welchem Aspekt angeblich amtlicher Natur oder von öffentlichem Interesse gewesen sein sollen (Beschwerde S. 14 und 21 f.).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer hat die Verletzung des Anklageprinzips im vorinstanzlichen Verfahren nicht als Vorfrage, jedoch im Rahmen seines Parteivortrages geltend gemacht, was zulässig ist (Art. 339 Abs. 4 StPO). Zur Rüge hat sich die Vorinstanz aus nicht erkennbaren Gründen nicht geäussert.  
 
3.3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356 mit Hinweis). Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 und 6.3 S. 244 ff.; Urteil 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 138 IV 209; je mit Hinweisen).  
 
3.4. Die Anklageschrift umschreibt in Ziffer I. (S. 3 - 6) unter dem Titel "Amtstätigkeit und Zuständigkeitsbereich von X.________" dessen beruflichen Werdegang ab 1989 bei der Finanzverwaltung des Kantons Zürich, seine formellen Kompetenzen als Chef Vermögensverwaltung respektive Chef Asset Management der BVK bei der Bewirtschaftung der Kapitalanlagen der BVK und seine Entscheidungsbefugnisse betreffend externe Mandatsträger. Die Anklageschrift legt dar, dass der Beschwerdeführer über eine einflussreiche Stellung verfügte und seine Meinung bei den formell mit der Vermögensverwaltung der BVK befassten Organen (Finanzdirektion, Geschäftsleitung der BVK, Anlageausschuss der Verwaltungskommission der BVK, Investment Controller der BVK) grosses Gewicht hatte. Dies machte ihn auch in denjenigen Bereichen der Vermögensverwaltung, in denen er formell nicht selbst entscheiden konnte, faktisch zum selbständigen Entscheidungsträger. Der Beschwerdeführer, so der Vorwurf in der Anklageschrift, habe von seiner Funktion als Amtsträger und den ihm obliegenden öffentlichen Aufgaben gewusst. Die Anklageziffern II. bis VIII. (S. 6 - 44) umschreiben die Vorwürfe im Einzelnen.  
 
3.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt die Anklageschrift den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen. Sie umschreibt die Anstellung des Beschwerdeführers als Chef der Vermögensverwaltung des Kantons Zürich und als Chef der Abteilung Asset Management bei der BVK als unselbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts. Damit wird die institutionelle Einbindung des Beschwerdeführers in eine von politischen Organen geführte und beaufsichtigte Verwaltungseinheit des Kantons Zürich unterstrichen. Daran ändert zweifelsohne nichts, dass der regierungsrätliche Beschluss vom 22. Oktober 2003 betreffend die Bestellung zum Chef der Abteilung Asset Management unerwähnt bleibt. Darüber hinaus lässt die Anklageschrift mit hinreichender Klarheit erkennen, welche Entscheidbefugnisse dem Beschwerdeführer in formeller und tatsächlicher Hinsicht zukamen und welche Handlungen ihm angelastet werden. Der Anklagesachverhalt ist klar umrissen und führt die Umstände im Detail auf, unter denen die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen begangen wurden. Die Funktion der BVK im Bereich der beruflichen Vorsorge benötigte im Übrigen keiner näheren Erläuterung.  
Die Anklageschrift hat bloss die tatsächlichen Elemente, also den Lebenssachverhalt als historisches Ereignis, zu schildern, was hier der Fall ist. Die 46 Seiten umfassende Anklageschrift wurde sorgfältig abgefasst. Für den Beschwerdeführer war klar ersichtlich, weshalb ihm die Anklagebehörde Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit und einen Beamtenstatus zuschreibt, und er wurde von einer entsprechenden Qualifikation nicht überrascht. Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verteidigungsrechte tangiert sein sollten. Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher substanziiert. Ihm war jedenfalls klar, welche Vorfälle Gegenstand der Anklage bilden und dass die inkriminierten Handlungen (abgesehen von der Geldwäscherei) als strafbare Handlungen gegen die Amtspflicht qualifiziert wurden. Seinen gegenteiligen Standpunkt konnte er hinreichend verteidigen. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. Er macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Strafzumessungskriterien nachvollziehbar zu gewichten. Sie habe ihm im Gegensatz zur ersten Instanz aufgrund der überdurchschnittlich grossen medialen Berichterstattung eine spürbare Strafminderung zugebilligt. Gleichwohl habe sie die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (die ungetreue Amtsführung im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Retrozessionen) in nicht nachvollziehbarer Weise auf 2 ½ Jahre festgesetzt, während die erste Instanz die Einsatzstrafe auf 2 Jahre festgelegt habe. Die Vorinstanz habe eine Gesamtstrafe von 6 Jahren zuzüglich einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und die erste Instanz eine Gesamtstrafe von 61 /4 Jahren und eine Busse von Fr. 6'000.-- festgelegt. Die Vorinstanz habe im Resultat praktisch die gleiche Strafe wie die erste Instanz ausgesprochen. Ihr Strafmass hätte mindestens um 25 % tiefer ausfallen müssen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die mediale Vorverurteilung unberücksichtigt geblieben sei. Der Beschwerdeführer rügt unter Hinweis auf Art. 47 und Art. 50 StGB sowie Art. 29 Abs. 2 BV eine fehlerhafte Strafzumessung und die Verletzung der Begründungspflicht (Beschwerde S. 23 ff.).  
 
4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 132 IV 102 E. 8 f. S. 104 ff. mit Hinweisen; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Darauf kann verwiesen werden.  
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis). 
 
4.3. Die Vorinstanz bemisst den massgebenden Strafrahmen aufgrund aussergewöhnlicher Umstände in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB auf bis zu 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Die Erweiterung des Strafrahmens wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und ist bundesrechtskonform (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In Bezug auf die mehrfache ungetreue Amtsführung (Verzicht auf die Retrozessionen) qualifiziert die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers als beträchtlich, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht gerügt wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses begrifflich im Einklang zu stehen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.9 S. 64 und Urteil 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). Geht die Vorinstanz (wie bereits die erste Instanz, welche das Verschulden als erheblich bezeichnete) von einem zumindest mittelschweren Verschulden aus, hat sich die Einsatzstrafe demnach im mittleren Bereich des Strafrahmens zu bewegen. Setzt die Vorinstanz die Einsatzstrafe stattdessen auf 2 ½ Jahre Freiheitsstrafe fest (nebst einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen), so reduziert sie das Strafmass um rund 30 %. Dies zeigt ohne Weiteres, dass sie (nebst einer moderaten Strafreduktion aufgrund eines teilweisen Geständnisses) die überdurchschnittliche Medienberichterstattung in einem wesentlichen Mass berücksichtigt. Der gegenteiligen Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz ist in ihrer Strafzumessung nicht an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Sie darf die Einsatzstrafe im Vergleich zur ersten Instanz höher bemessen, selbst wenn sie ein zusätzliches Kriterium strafmindernd in die Waagschale legt. Zudem lag im erstinstanzlichen Entscheid eine Diskrepanz zwischen der Formulierung des Verschuldens als erheblich und dem Strafmass im unteren Drittel des Strafrahmens vor. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Einsatzstrafe sind eingehend sowie sorgfältig verfasst und damit nachvollziehbar (S. 143 - 154).  
Nichts anderes gilt, soweit die Vorinstanz die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten erhöht (Entscheid S. 154 - 172). Sie gibt ihre Überlegungen nachvollziehbar wieder und kommt ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 50 StGB nach. Die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände hat sie entgegen der Kritik des Beschwerdeführers festgehalten und hinreichend gewichtet. Insbesondere war sie nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie sie die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis). Die Asperation sowie die Bemessung der Gesamtstrafe lassen sich nachvollziehen. Dass Letztere mit Blick auf die Medienberichterstattung zu hoch ausfällt, ist nicht erkennbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten. Der Beschuldigte hat darzutun, dass die Berichterstattung ihn vorverurteilt hat (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa S. 104 und E. 3b/bb S. 106; QUELOZ/HUMBERT, Commentaire romand, Code pénal I, 2009, N. 97 zu Art. 47 StGB). Der Beschwerdeführer musste als früherer Chef der Vermögensverwaltung des Kantons Zürich respektive als Chef der Vermögensverwaltung der BVK, der sich über mehrere Jahre in der Ausübung seiner Funktion grosse Unregelmässigkeiten zu Schulden kommen liess, mit einer starken Medienresonanz rechnen. Inwiefern diese zu einer massgeblichen Vorverurteilung führte, welche eine grössere Strafminderung nahegelegt hätte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. 
In einer zusammenfassenden Würdigung unterstreicht die Vorinstanz die über achtjährige Delinquenz, die grosse Gesamtsumme an Bestechungsgeldern, der immense Vermögens- und Reputationsschaden der BVK sowie das insgesamt raffinierte Vorgehen des Beschwerdeführers. Dieser habe aus überwiegend egoistischen Beweggründen seine Machtstellung missbraucht, um ein korruptes System zu schaffen; dies ungeachtet seiner Funktion als Stiftungsrat der (früheren) "Stiftung Verhaltenskodex in der beruflichen Vorsorge". Auch bei einer Gesamtbetrachtung hält sich die Freiheitsstrafe von sechs Jahren (nebst der Geldstrafe) innerhalb des sachrichterlichen Ermessens. 
 
5.  
Die Vorinstanz hat Vermögenswerte in der Höhe von insgesamt Fr. 68'008.--, welche auf vier gesperrten Konten bei der Bank G.________ lagen, zur Kostendeckung herangezogen. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Guthaben auf dem Konto Nr. xxx der Bank G.________ gehöre seiner Schwiegermutter aus Peru. Die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz, es handle sich um sein Vermögen, sei willkürlich und aktenwidrig (Beschwerde S. 29 f.).  
 
5.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).  
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). 
 
5.3. Die Vorinstanz würdigt zur wirtschaftlichen Berechtigung des fraglichen Vermögens die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die Kontoauszüge der Bank H.________ und der Bank G.________. Der Beschwerdeführer habe sich in Bezug auf die Vermögenswerte diametral widersprochen. So habe er das Geld auf dem (per Ende 2009 saldierten) Konto der Bank H.________ in I.________ teilweise als Ersparnisse seiner Schwiegermutter bezeichnet, um dies in einer späteren Befragung als Lüge zu deklarieren. Auch seine übrigen Aussagen in Bezug auf die von ihm geleisteten Unterstützungszahlungen nach Peru und den Zweck des Kontos seien widersprüchlich. Die Vorinstanz gelangt gestützt auf die Auszüge des USD-Kontos bei der Bank H.________ und die früheren Aussagen des Beschwerdeführers zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer seiner Schwiegermutter und seinem Schwager in Peru regelmässige Beträge vom besagten Konto bei der Bank H.________ wie auch später vom USD-Konto bei der Bank G.________ zukommen liess. Mithin war es der Beschwerdeführer, der von diesem Konto mit seinem Geld die Verwandten seiner Ehefrau unterstützte. Deshalb verwirft die Vorinstanz die Sachdarstellung des Beschwerdeführers, es handle sich um Gelder der Verwandten, welche diese im Jahre 2008 nach der Finanzkrise aus Sicherheitsgründen in die Schweiz transferiert hätten (Entscheid S. 181 f.).  
Dem Beschwerdeführer, der wiederholt eine Aktenwidrigkeit rügt, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz zeigt unter Hinweis auf die staatsanwaltschaftlichen Befragungen vom 26. Mai 2010, 28. Mai 2010 und 1. Juni 2010 zutreffend auf, inwiefern der Beschwerdeführer von seinen früheren Aussagen abwich (vgl. vorinstanzliche Akten act. 1/062002 S. 13, 1/062003 S. 14, 1/311004 S. 3). Indem die Vorinstanz die Schilderungen zum wirtschaftlich Berechtigten, zu den Unterstützungsleistungen und zum Zweck der Konten als unstetig und damit als unglaubhaft würdigt, verfällt sie nicht in Willkür. Die Feststellung, dass auf dem Konto Nr. xxx der Bank G.________ Vermögenswerte des Beschwerdeführers lagerten, kann deshalb nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe Unterlagen eingereicht, welche klar zeigten, dass das Geld auf dem Konto der Bank G.________ von seiner Schwiegermutter stamme, und in den Akten befänden sich "die entsprechenden Kontoauszüge". Eine derartige Kritik ist unbehelflich und ungeeignet, Willkür in der Beweiswürdigung darzutun. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag. Damit braucht nicht erörtert zu werden, inwiefern der Beschwerdeführer, der nicht wirtschaftlich Berechtigter des Geldes sein will und im Ergebnis die Herausgabe des Vermögens an seine Schwiegermutter verlangt, durch die tatsächlichen Feststellungen beschwert ist. 
 
5.4. Wirtschaftlich Berechtigter der Vermögenswerte auf dem Konto Nr. xxx der Bank G.________ ist nach den willkürfreien vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen der Beschwerdeführer. Soweit dieser unter Hinweis auf Art. 105 Abs. 2 StPO geltend macht, die Vorinstanz habe die Verfahrensrechte seiner Schwiegermutter verletzt, ist er durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert und zur Erhebung der Beschwerde nicht legitimiert.  
 
6.  
Die Vorinstanz hat die Beschlagnahme der unter der Sachkautionsnummer 9280 hinterlegten Gegenstände zwecks Sicherung der Ersatzforderung von Fr. 200'000.-- aufrechterhalten. 
 
6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, indem die Vorinstanz über die Beschlagnahme nicht entschieden habe, habe sie Art. 267 Abs. 3 StPO verletzt (Beschwerde S. 31).  
 
6.2. Die erste Instanz stellte fest, dass die diversen beschlagnahmten Gegenstände, welche unter der Sachkautionsnummer 9280 hinterlegt wurden, Eigentum des Beschwerdeführers sind. Sämtliche hinterlegten Gegenstände seien zwecks Sicherung der Ersatzforderung von Fr. 500'000.-- bis zur deren vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden worden sei, aufrechtzuerhalten (erstinstanzlicher Entscheid S. 213 f.). Die Vorinstanz verweist auf diese Erwägungen (wobei sie die Ersatzforderung reduziert). Sie hält ergänzend fest, über Beschlagnahmungen, welche im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung erfolgt seien, sei im Strafurteil nicht zu befinden. Stattdessen sei die Beschlagnahme über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten (Entscheid S. 196 ff.).  
 
6.3. Auf die Kritik des Beschwerdeführers ist aus zweierlei Gründen nicht einzutreten. Zum einen beschränkt er sich darauf, die von ihm als verletzt gerügte Gesetzesbestimmung wiederzugeben, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Wohl wendet das Bundesgericht Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer, um der Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall. Zum anderen vertrat der Beschwerdeführer im kantonalen Berufungsverfahren den Standpunkt, die Beschlagnahmungen "seien soweit gemäss Entscheid zu Einziehung sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen notwendig aufrecht zu erhalten", wobei die im Rahmen der persönlichen Befragung genannten Gegenstände herauszugeben seien (vorinstanzliche Akten act. 299 S. 3 und 152). Er vertrat mithin die Ansicht, dass die Beschlagnahmungen grundsätzlich aufrechterhalten werden konnten. Bringt er vor Bundesgericht erstmals vor, die Beibehaltung der Beschlagnahme sei rechtswidrig, verhält er sich treuwidrig. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es, der Vorinstanz bekannte rechtserhebliche Einwände vorzuenthalten und diese erst nach einem ungünstigen Entscheid im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640; 117 Ia 491 E. 2a S. 495; je mit Hinweisen). Ausserdem sind neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).  
Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie zudem abzuweisen. Nach der Lehre kann die Beschlagnahme, soweit es sich um eine Ersatzforderungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB handelt, aufrechterhalten werden, bis im Verfahren nach dem SchKG über die Vollstreckbarkeit der Ersatzforderung entschieden worden ist (GRETER/SCHNEITER, Die strafprozessuale Immobilienbeschlagnahme [Art. 266 Abs. 3 StPO], AJP 2014 S. 1044; STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 324; Urteil 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 7.4). 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und seine Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren. Es sind keine Kosten zu erheben. Seinem Rechtsvertreter ist eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die von diesem eingereichte Honorarnote erscheint überhöht. Mit Blick auf den nach der Aktenlage gebotenen Aufwand erweist sich eine pauschale Entschädigung von Fr. 5'000.-- als angemessen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Walder, wird eine Entschädigung von Fr. 5'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga