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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1174/2017  
 
 
Urteil vom 7. März 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Magda Zihlmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Willkür, Prinzip "nemo tenetur" etc. (Nichtbefolgen polizeilicher Anordnungen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. August 2017 (SU160076). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ weigerte sich anlässlich einer Personenkontrolle am 5. Februar 2015 um 7:05 Uhr am Hauptbahnhof Zürich, seine Personalien bekannt zu geben und seinen Ausweis zu zeigen. 
Das Stadtrichteramt Zürich bestrafte X.________ mit Strafbefehl vom 16. März 2015 wegen Nichtbefolgens einer polizeilichen Anordnung im Sinne von Art. 4 i.V.m. Art. 26 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV; AS 551.110) mit einer Busse von Fr. 150.--. 
 
B.   
X.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Bezirksgericht Zürich sprach ihn des Nichtbefolgens einer polizeilichen Anordnung schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 100.--. Er erhob dagegen Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Berufung ab. Es bestätigte den Schuldspruch und die Busse von Fr. 100.--. 
 
C.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf des Nichtbefolgens polizeilicher Anordnungen freizusprechen. Eventualiter beantragt er, die Sache sei zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo". Er bestreitet nicht, dass er sich der Personenkontrolle widersetzt hat, bringt gegen den Schuldspruch jedoch vor, für die Personenkontrolle hätten keine gesetzmässigen Anhaltspunkte bestanden. Die Polizei habe ihn lediglich aufgrund seiner Hautfarbe in Kombination mit seinem Geschlecht kontrolliert.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 305 E. 1.2 S. 308 f.; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324, 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine Bedeutung zu, die über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgeht (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).  
Ist die Kognition der kantonalen Vorinstanz in Sachverhaltsfragen wie im vorliegenden Fall auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO, als ergänzendes kantonales Recht; Art. 1 Abs. 1 StPO und § 2 des zürcherischen Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH, LS 211.1]), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Diese Prüfung läuft regelmässig darauf hinaus zu beurteilen, ob die erste Instanz die Beweise willkürlich gewürdigt hat. Trifft dies zu, hätte die Vorinstanz Willkür bejahen müssen. Bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich der Beschwerdeführer daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (vgl. BGE 125 I 492 E. 1a/cc S. 494 f.; Urteile 6B_221/2017 vom 20. November 2017 E. 1.3; 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 2.1). 
 
1.3. Im Hinblick auf einen allfälligen Rechtfertigungsgrund ist strittig, welche Anhaltspunkte der Personenkontrolle zugrunde lagen. Diesbezüglich hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe den Blick vom Polizeibeamten P.________ abgewendet. Der Polizeibeamte habe glaubhaft ausgesagt, dass das von ihm als ausweichend wahrgenommene Verhalten für die Personenkontrolle ausschlaggebend gewesen sei. Der Polizeibeamte habe die Personenkontrolle im Hinblick auf einen Verdacht wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durchgeführt. An jenem Tag habe er diverse weitere Personen kontrolliert. Gemäss Vorinstanz ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Personenkontrolle am Hauptbahnhof Zürich, einem von verschiedensten Personen stark frequentierten Ort sowie Knotenpunkt des Fern- und Nahverkehrs, an dem vermehrt mit Delinquenz zu rechnen sei, stattfand. Aus dem weiteren Verlauf der Kontrolle lasse nichts darauf schliessen, dass diese aufgrund der Hautfarbe des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Kontrolle aufgrund der Hautfarbe des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei, lägen keine vor.  
 
1.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Polizeibeamte habe ihn im Polizeirapport und in der Einvernahme als dunkelhäutige, männliche Person beschrieben. Er macht geltend, dass der Polizeibeamte diese Merkmale nicht erwähnt hätte, wenn sie für die Personenkontrolle nicht entscheidend gewesen wären. Das Abwenden seines Blickes könne nicht die Ursache für die Personenkontrolle gewesen sein, da die Polizeibeamten bereits auf ihn zugekommen seien, als er sie noch angesehen habe. Die Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung, indem sie die Aussagen des Polizeibeamten sowie seine eigenen gleichermassen als glaubwürdig bezeichne, letztlich jedoch nur auf die für ihn ungünstigen Aussagen des Polizeibeamten abstelle. Die Aussagen des Polizeibeamten seien hinsichtlich des Kontrollgrundes widersprüchlich, zumal dieser nicht plausibel habe erklären können, weshalb das Abwenden des Blickes in den Pendlerströmen verdächtig sei, und sich an vieles nicht mehr habe erinnern können.  
 
1.5. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass die Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung durch das Bezirksgericht zu Unrecht verneint hätte. Der Hinweis auf die zutreffende Beschreibung des Beschwerdeführers als dunkelhäutige, männliche Person vermag keinen offenkundigen Fehler an der Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen.  
Dass sich der Polizeibeamte zum Zeitpunkt der Befragung am 30. November 2015 nicht mehr an sämtliche Einzelheiten der Personenkontrolle erinnern konnte, ist nachvollziehbar und vermag nicht darzulegen, inwiefern die Aussagen des Polizeibeamten als widersprüchlich und deswegen unglaubhaft zu werten sein sollten. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Polizeibeamten seien bereits auf ihn zugekommen, bevor er den Blick abgewandt habe, legt er seine Sicht der Dinge dar, vermag damit jedoch keine Willkür aufzuzeigen. 
Die Kritik des Beschwerdeführers beruht weitgehend auf der Annahme, dass er lediglich aufgrund des Abwendens seines Blickes kontrolliert worden sei. Dabei lässt er den relevanten Gesamtkontext gänzlich ausser Acht. Die situativen Faktoren, insbesondere die von der Vorinstanz dargelegten spezifischen Gegebenheiten des Hauptbahnhofs Zürich (vgl. vorne E. 1.4), sind ebenfalls zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung durch das Bezirksgericht verneint hätte. Die Willkürrüge erweist sich als unbegründet. 
 
1.6. Die gerügte Verletzung der Beweislastregel begründet der Beschwerdeführer mit Kritik an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Polizeibeamten. Seine Rüge geht dabei nicht über die Beanstandung der Beweiswürdigung hinaus. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz davon ausgegangen wäre, dass der Beschwerdeführer seine Unschuld hätte beweisen müssen. Seiner Kritik an der Personenkontrolle ist sie nachgegangen und hat den im Hinblick auf einen allfälligen Rechtfertigungsgrund massgebenden Sachverhalt eingehend geprüft. Eine Verletzung der Beweislastregel ist nicht ersichtlich.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK). Einerseits beanstandet er die Ablehnung seiner Beweisanträge hinsichtlich der Befragung mehrerer Personen der Stadtpolizei Zürich sowie der Herausgabe von Weisungen und Schulungsunterlagen (Beschwerde, S. 11 ff.). Andererseits macht er geltend, die Vorinstanz habe sich nicht zu seinen Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des "nemo tenetur"-Prinzips sowie des Legalitätsprinzips geäussert und habe dadurch die Begründungspflicht verletzt.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat sich mit den Beweisanträgen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und hat begründet, weshalb sie auf die beantragten Befragungen verzichtete sowie dargelegt, dass die Dienstanweisung der Stadtpolizei Zürich betreffend Kontroll-, Mitnahme- und Durchsuchungsmöglichkeiten von Personen und deren Effekten vom 5. Januar 2009 auszugsweise vorliege und gemäss Verfügung des Stadtrichteramtes vom 30. März 2016 diesbezüglich keine weiteren Schulungsunterlagen vorhanden seien (Beschluss vom 1. Februar 2017, act. 65). Mit der Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Mit den appellatorischen Vorbringen vermag er den Begründungsanforderungen nicht zu genügen (vgl. Art. 42 und Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.3. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, weshalb sie die Berufung abgewiesen hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; mit Hinweisen). Es war dem Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres möglich, sich über die Tragweite des Urteils Rechenschaft zu geben und es in voller Kenntnis der Sache weiterzuziehen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips. Art. 26 i.V.m. Art. 4 APV sei derart unpräzise formuliert, dass die Adressaten ihr Verhalten nicht danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens nicht erkennen könnten. Ferner bringt er vor, die Normen seien unzulässigerweise auf Verordnungsstufe vorgesehen.  
 
3.2. Aus dem Grundsatz der Legalität wird das Bestimmtheitsgebot abgeleitet ("nulla poena sine lege certa"). Eine Strafnorm muss hinreichend bestimmt sein. Welche Anforderungen daran zu stellen sind, hängt unter anderem von der Komplexität der Regelungsmaterie und der angedrohten Strafe ab (BGE 138 IV 13 E. 4.1 S. 20, mit Hinweisen). Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 138 IV 13 E. 4.1 S. 20; 119 IV 242 E. 1c S. 244; je mit Hinweisen).  
Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (BGE 138 IV 13 E. 4.1 S. 20; 128 I 327 E. 4.2 S. 339; mit Hinweisen). 
Den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügt eine Blankettstrafnorm, die mit einer zweiten, sogenannten blankettausfüllenden Norm zusammen gelesen und ausgelegt werden muss (Urteile 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 5.2; 6B_967/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3; 6B_385/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.3.2; mit Hinweis). 
 
3.3. Gemäss Art. 26 APV werden Verletzungen der Bestimmungen der APV mit Busse bestraft. Diese allgemeine Strafnorm wird ergänzt durch Art. 4 APV, wonach polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten ist. Diesen Bestimmungen lässt sich klar entnehmen, dass das Nichtbefolgen von einer polizeilichen Anordnung strafbar ist. Eine aufzählende Formulierung der davon erfassten polizeilichen Anordnungen wäre unter Berücksichtigung von deren Vielfalt kaum zweckmässig. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass Art. 4 APV den Begriff der polizeilichen Anordnung nicht spezifiziert.  
Ferner benötigt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht jeder beliebige, sondern lediglich jeder schwere Grundrechtseingriff eine Grundlage in einem formellen Gesetz. Für leichte Eingriffe genügt ein Gesetz im materiellen Sinne, wie es hier vorliegt (vgl. zum Erfordernis der Normstufe; BGE 139 I 280 E. 5.1 S. 284; mit Hinweisen). Worin im zu beurteilenden Fall ein schwerer Grundrechtseingriff zu erkennen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 5). Eine Verletzung des Legalitätsprinzips ist zu verneinen. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Rechtsanwendung der Vorinstanz. Er kritisiert, dass die Vorinstanz die Personenkontrolle auf ihre Nichtigkeit und nicht ihre Rechtmässigkeit hin überprüft habe. Ferner macht er geltend, die Personenkontrolle sei nichtig gewesen.  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, Art. 215 StPO und § 21 PolG/ZH seien im Kern identisch, weswegen offengelassen werden könne, ob die gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Personenkontrolle in der Strafprozessordnung oder dem kantonalen Polizeigesetz zu erblicken sei. Die Erwägungen der Vorinstanz beruhen indes im Wesentlichen auf Art. 26 i.V.m. Art. 4 APV und hinsichtlich allfälliger Rechtfertigungsgründe auf § 21 PolG/ZH.  
 
4.3. Die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO; als ergänzendes kantonales Recht; vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO und § 2 GOG/ZH). Für die weiteren polizeilichen Aufgaben, insbesondere der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, kommt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kantonen zur Anwendung. Während die Anhaltung nach kantonalem Recht sicherheitspolizeiliche Anhaltspunkte voraussetzt, ist für die Anwendbarkeit der StPO ein strafprozessualer Anfangsverdacht erforderlich, wobei die Übergange fliessend sein können (Albertini/Armbruster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 215 StPO, mit Hinweisen; zur Überschneidung von Art. 215 StPO mit der Anhaltung nach kantonalem Polizeirecht, vgl. auch Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 215 StPO).  
Die Personenkontrolle erfolgte gemäss vorinstanzlichen Feststellungen aufgrund eines Verdachtes auf eine Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (vgl. E. 1.3). Ausländerrecht ist primär Polizeirecht, d.h. Teil der staatlichen Tätigkeit zum Schutz der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie der öffentlichen Sicherheit (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 88), wobei das AuG auch Strafbestimmungen enthält (Art. 115-120 AuG). Anhand der festgestellen Anhaltspunkte (vgl. vorne, E. 1) ist davon auszugehen, dass die Personenkontrolle weniger auf einem strafprozessualen Anfangsverdacht als auf einer sicherheitspolizeilichen Grundlage beruhte, womit vorliegend kantonales Polizeirecht zur Anwendung gelangt. 
 
4.4. Die Beschwerde in Strafsachen kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht überprüft die Anwendung von kantonalen (und damit auch städtischen und kommunalen) Gesetzesbestimmungen - von hier nicht relevanten Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Willkür oder andere verfassungsmässige Rechte (vgl. Art. 95 BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 385 E. 2.3 S. 387; mit Hinweisen), was wiederum präzise geltend zu machen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22). 
 
4.5. Gemäss § 21 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 2007 (PolG/ZH; LS 550.1) darf die Polizei, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Gegenständen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird. Die angehaltene Person ist verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen (§ 21 Abs. 2 PolG/ZH).  
 
4.6. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die Personenkontrolle gemäss § 21 PolG/ZH müsse auf gewissen minimalen objektiven Gründen, wie dem Vorliegen einer verworrenen Situation, der Anwesenheit des Betroffenen in der Umgebung eines Orts, wo sich soeben eine Straftat zugetragen hat, seiner Ähnlichkeit mit einer gesuchten Person, seiner Zugehörigkeit zu einer Gruppe von Leuten, von denen man aufgrund von Indizien, mögen diese auch noch so schwach sein, annehmen kann, dass sich der eine oder andere in einer ungesetzlichen Situation befindet, die ein polizeiliches Eingreifen nahelegt (mit Verweis auf BGE 136 I 87 E. 5.2 S. 101 f. zu § 21 PolG/ZH; 109 Ia 146 E. 4b S. 150). Die Notwendigkeit, Delikte zu verhindern und zu ahnden rechtfertige es, dass Polizeiorgane Identitätskontrollen vornehmen können, ohne durch extrem formalistische Vorschriften gehemmt zu sein (mit Verweis auf BGE 109 Ia 146 E. 4b S. 150). Angesichts des in sachlicher und zeitlicher Hinsicht geringen Eingriffs in die persönliche Freiheit sei diese Praxis angebracht.  
Für ein wirkungsvolles polizeiliches Handeln sei erforderlich, dasseine polizeiliche Anordnung befolgt und die polizeiliche Tätigkeit nicht unnötig erschwert werde. Dies solle durch Art. 4 APV gewährleistet werden. Im Rahmen einer Personenkontrolle könne es für den Betroffenen angesichts der verhältnismässig tiefen Anforderungen regelmässig schwierig zu erkennen sein, ob tatsächlich ein Anlass für die Kontrolle vorliege. Um ein Funktionieren der staatlichen Autorität zu gewährleisten, sei grundsätzlich - wie auch im Rahmen von Art. 285 f. StGB - materiell rechtswidrigen Anordnungen Folge zu leisten (mit Verweis auf BGE 103 IV 73 E. 6b S. 75, 98 IV 41 E. 4b S. 44 f.). Eine Ausnahme sei dann zu machen, wenn die Widerrechtlichkeit der Amtshandlung erheblich und offensichtlich gewährleistet sei. Damit sei einzig zu prüfen, ob die Polizeikontrolle nichtig gewesen sei. Die Personenkontrolle sei zwar lediglich durch die beschriebenen verhaltensmässigen und situativen Anhaltspunkte veranlasst gewesen, eine offensichtliche Unrechtmässigkeit resp. Nichtigkeit begründe dies indes nicht. 
 
4.7. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich bei der Überprüfung allfälliger Rechtfertigungsgründe fälschlicherweise auf die Überprüfung der Nichtigkeit der polizeilichen Anordnung beschränkt, anstatt sich mit deren Rechtmässigkeit zu befassen. Unter dem Titel der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) macht er in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz habe sich mit Urteil vom 17. August 2009 in zutreffender Weise mit der Rechtmässigkeit der polizeilichen Anordnung befasst, weswegen vorliegend die gleiche Prüfung vorzunehmen sei. Damit verkennt er die Tragweite des Rechtsgleichheitsgrundsatzes (vgl. BGE 136 I 345 E. 5 S. 347 f. mit Hinweisen). Inwiefern von einer bestehenden Praxis auszugehen wäre, legt er nicht dar. Der Hinweis auf ein angeblich zutreffendes Urteil entbindet ihn nicht davon, die Rechtsverletzung durch das beanstandete Urteil darzulegen.  
Die Rüge geht nicht über die pauschale Beanstandung der vorinstanzlichen Rechtsanwendung hinaus, ohne dabei Willkür oder eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgrundsatzes aufzuzeigen. Dass die Vorinstanz die Personenkontrolle in willkürlicher Weise auf deren Nichtigkeit und nicht auf deren Rechtmässigkeit überprüft habe, vermag er damit nicht aufzuzeigen. 
 
4.8. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die polizeiliche Anordnung sei nichtig gewesen. Wenn die Vorinstanz auf dem festgestellten Sachverhalt beruhend nicht von der Offensichtlichkeit der Unrechtmässigkeit ausgehe, werde "Racial Profiling" resp. der unbewusste Rassismus gebilligt.  
Die Vorinstanz hat dargelegt, dass für die Personenkontrolle gemäss § 21 PolG/ZH lediglich minimale objektive Gründe erforderlich seien. Dass sie unter Berücksichtigung des als ausweichend wahrgenommenen Verhaltens und den situativen Gegebenheiten am Hauptbahnhof Zürich (vgl. E. 1) in willkürlicher Art und Weise davon ausgegangen wäre, dass für die Personenkontrolle minime objektive Anhaltspunkte vorlagen, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat ohne in Willkür zu verfallen die Nichtigkeit der durchgeführten Personenkontrolle verneint. 
 
4.9. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von der offenkundigen Rechtswidrigkeit der Personenkontrolle ausgegangen und insofern einem Sachverhaltsirrtum unterlegen, setzt er sich nicht mit der diesbezüglichen Begründung der Vorinstanz auseinander. Auf diese appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil ist nicht einzutreten (vgl. E. 1.2).  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt, seine Verurteilung gestützt auf Art. 26 i.V.m. Art. 4 APV sei grundrechtswidrig. Er bringt vor, die Verurteilung tangiere die Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK), das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK), sein Recht auf Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) sowie den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV).  
 
5.2. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein; überdies darf der Kerngehalt nicht angetastet werden (BGE 140 I 2 E. 9.1 mit Hinweis).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Durch die Personenkontrolle wird kurzfristig und leicht in die Bewegungsfreiheit eingegriffen (BGE 143 IV 339 E. 3.2 S. 343; mit Hinweis).  
 
5.3.2. Mit Art. 26 i.V.m. Art. 4 APV und § 21 PolG/ZH liegt wie bereits ausgeführt eine sowohl in Bezug auf die Normdichte als auch auf die Normstufe genügende gesetzliche Grundlage vor (vgl. vorne E. 3).  
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Personenkontrolle ein öffentliches Interesse verfolgt habe. Gemäss vorinstanzlichen Feststellungen erfolgte die Personenkontrolle im Hinblick auf eine allfällige Widerhandlung gegen das Ausländergesetz. Die Personenkontrolle bezweckte damit den Schutz der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie der öffentlichen Sicherheit (vgl. vorne E. 4.2) an einem neuralgischen Punkt wie dem Hauptbahnhof Zürich. Das öffentliche Interesse ist zu bejahen. 
In seiner Argumentation zur Verhältnismässigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Kontrolle wegen des blossen Abwendens des Blickes ohne jegliche Verdachtsmomente unverhältnismässig sei. Dabei verkennt er, dass die Personenkontrolle nicht lediglich darauf, sondern auch auf den wesentlichen situativen Gegebenheiten beruhte (vgl. vorne E. 1). Angesichts des leichten Grundrechtseingriffs ist die Personenkontrolle im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel als zumutbar zu erachten. Die Verhältnismässigkeit ist zu bejahen. 
Der Beschwerdeführer vermag insgesamt nicht darzutun, dass es an den Voraussetzungen gemäss Art. 36 BV für eine zulässige Einschränkung der von ihm vorgebrachten Bewegungsfreiheit fehlt. 
 
5.4. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Privatsphäre enthält die Beschwerde über die Bezeichnung dieser Grundrechte hinaus keine Ausführungen, womit die Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllt sind.  
 
5.5. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung von Art. 8 BV. Die Personenkontrolle sei als "Racial Profiling" und damit als diskriminierend zu qualifizieren.  
Seine diesbezügliche Argumentation beruht darauf, dass der ausschlaggebende Grund für die Personenkontrolle seine Hautfarbe in Kombination mit seinem Geschlecht gewesen sei. Damit basiert seine Kritik auf einem anderen als dem von der ersten Instanz willkürfrei festgestellten und damit für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt (vgl. E. 1). Insoweit ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoss gegen das "nemo tenetur"-Privileg. Wenn gegen ihn ein Verdacht wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz vorgelegen habe, gelte er als beschuldigte Person im Sinne von Art. 111 Abs. 1 StPO und habe ein Recht auf Mitwirkungsfreiheit. Das Vorweisen eines zum Aufenthalt nicht berechtigenden Ausweises oder die Angabe der Personalien könne selbstbelastend sein.  
 
6.2. Die Kritik des Beschwerdeführers ist hypothetischer Natur, zumal er nicht vorbringt, dass er sich mit Vorweisen seiner Ausweispapiere hätte belasten können. Im Übrigen bietet das Selbstbelastungsprivileg gemäss Art. 113 Abs. 1 Satz 2 StPO keinen Schutz vor den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen und anderen zulässigen Untersuchungshandlungen (BGE 143 IV 270 E. 7.9 S. 286; 142 IV 207 E. 8.1-8.4 S. 213-216; mit Hinweisen). Bezüglich der Personalien gilt grundsätzlich kein Schweigerecht (Viktor Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 113 StPO, mit Hinweisen; ablehnend, wenn die Angabe sich im Ergebnis als Selbstbelastung erweisen würde). Das "nemo tenetur"-Prinzip berührt den Straftatbestand von Art. 26 i.V.m. Art. 4 APV folglich nicht (vgl. Urteil 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 4.3.3 betreffend Art. 286 StGB, nicht publiziert in: BGE 135 IV 37).  
 
7.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind angesichts seiner finanziellen Verhältnisse praxisgemäss herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. März 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi