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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_520/2010 
 
Urteil vom 8. September 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Hofmann, 
 
gegen 
 
Kanton Glarus, vertreten durch den Regierungsrat. 
 
Gegenstand 
Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft, 
 
Beschwerde gegen den Konzessionsentscheid des Landrats des Kantons Glarus vom 5. Mai 2010. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Am 5. Mai 2010 erteilte der Landrat von Glarus der X.________ AG die Konzession für die Ausnützung des Sernf bzw. der Linth. Die Gültigkeitsdauer der Konzession wurde auf die Dauer von 80 Jahren erteilt, gerechnet ab dem Tag der Inbetriebsetzung des Kraftwerks. In Art. 28 der Konzession behält sich der Kanton den Heimfall nach Massgabe des zum Zeitpunkt des Konzessionsablaufs geltenden Rechts vor; der Standortgemeinde wird Anspruch auf mindestens einen Drittel an der Heimfallverzichtsabgeltung oder am Heimfallsubstrat eingeräumt. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Juni 2010 beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, es sei Art. 28 der Konzession aufzuheben. 
 
Die Beschwerdeführerin hat den Konzessionsentscheid gleichzeitig auch beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus angefochten. 
 
2. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251). 
 
2.1 Angefochten ist ein kantonaler Endentscheid über die Erteilung einer Wasserrechtskonzession; er betrifft mithin eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts und unterliegt grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen (Art. 86 Abs. 2 BGG). Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen (Art. 86 Abs. 3 BGG). 
 
2.2 Die Erteilung von Wasserkraftkonzessionen hat zwar eine politische Komponente. Der Konzessionsentscheid erschöpft sich aber nicht im Akt der Verleihung, vielmehr werden Rechte und Pflichten des Konzessionärs geregelt; dabei handelt es sich regelmässig um justiziable Aspekte, die keinen vorwiegend politischen Charakter aufweisen (zur Publikation bestimmtes Urteil 1C_214/2010 vom 27. August 2010 E. 1.3). Dies gilt insbesondere für die Frage, ob sich der Kanton Glarus, namentlich unter Berücksichtigung von Art. 170 sowie 177 ff. des kantonalen Gesetzes vom 7. Mai 1911 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus, im Rahmen der Erteilung einer Wasserkraftkonzession ein Heimfallrecht vorbehalten darf (Urteil 2C_340/2010 vom 27. August 2010 (E. 1.3). Die Zulässigkeit der Heimfallklausel von Art. 28 des Konzessionsentscheids vom 5. Mai 2010 ist daher im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu prüfen; der Landrat von Glarus kann im vorliegenden Rechtsstreit nicht im Sinne der Ausnahmeregelung von Art. 86 Abs. 3 BGG unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts sein. Es fehlt an einem letztinstanzlichen Entscheid einer oberen richterlichen Behörde im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG, und die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3. 
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten. Eine förmliche Überweisung an das zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Glarus (vgl. BGE 136 I 42 E. 2 S. 47 f.) erübrigt sich, da die Angelegenheit dort schon hängig ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang würde die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Sie hat indessen aufgrund der Rechtsmittelbelehrung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und Zweifel an deren Richtigkeit geäussert; sie hat denn auch nicht explizit verlangt, dass das Bundesgericht entscheide. Unter diesen Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. September 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller