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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_685/2011 
 
Urteil vom 28. Juni 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Keller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Allemann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fälschung von Ausweisen (Art. 252 Abs. 4 StGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. August 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 29. Mai 2010 fuhr X.________ im Zug 18990 von Schwerzenbach Richtung Zürich HB ohne gültigen Fahrausweis. Anlässlich der Fahrausweiskontrolle wies er sich mit dem nicht übertragbaren Netzpass zweiter Wagenklasse des Zürcher Verkehrsverbundes (ZVV) mit der Grundkartennummer xxx seines mitfahrenden Kollegen aus, der bei der Kontrolle dessen Gleis 7-Abonnement vorzeigte. 
 
B. 
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 7. Februar 2011 wegen Fälschung von Ausweisen und Erschleichens einer Leistung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 100.--. Der Schuldspruch wegen Erschleichens einer Leistung und die Busse von Fr. 100.-- erwuchsen in Rechtskraft. 
Auf Berufung von X.________ hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 19. August 2011 vom Vorwurf der Fälschung von Ausweisen frei. 
 
C. 
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2011 sei wegen Verletzung von Bundesrecht aufzuheben, und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der ZVV-Netzpass sei eine Urkunde, die entgegen der vorinstanzlichen Auffassung objektiv geeignet sei, das Fortkommen zu erleichtern. Neben seiner Hauptfunktion als Bescheinigung zur Erleichterung des Fortkommens, stelle der Netzpass als Nebenfunktion ein Ausweispapier dar. Dass er den Namen des Inhabers nicht benenne, sondern nur über eine Kontrollnummer verfüge, ändere nichts. Die Vorinstanz verletze daher Art. 252 Abs. 4 StGB. Diese Bestimmung erfasse nicht nur Bescheinigungen, welche die berufliche Verbesserung bezweckten, sondern jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage. Dazu gehöre auch die Mobilität des öffentlichen Verkehrs, die der Beschwerdegegner ohne entsprechende Zahlung beansprucht habe. Der in Frage stehende Zug 18990 und auch alle übrigen ZVV-Angebote dürften nur mit einem gültigen Fahrausweis benützt werden. Er habe dadurch eine ihm nicht zustehende Mobilität genossen und sich gleichzeitig durch den ersparten Fahrpreis gegenüber den zahlenden Fahrgästen besser gestellt (Beschwerde, S. 5 ff.). 
 
1.2 Die Vorinstanz erwägt, der ZVV-Netzpass weise Urkundenqualität auf. Der ZVV verurkunde mit dem Netzpass die rechtserhebliche Tatsache, dass die Person mit der auf dem Netzpass aufgeführten Kunden- und Grundkartennummer den Fahrpreis für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel des ZVV für die Gültigkeitsdauer des Passes bezahlt habe und damit zur Benützung des ZVV-Angebots berechtigt sei. Der Netzpass stelle jedoch weder eine Ausweisschrift noch eine Bescheinigung dar. Er beziehe sich weder auf die Identität noch auf irgendwelche Qualifikationen einer bestimmten Person. Die Identität lasse sich dem Papier nicht direkt entnehmen, sondern könne nur anhand der Kunden- und Grundkartennummer durch die Organe des ZVV festgestellt werden (angefochtenes Urteil, S. 9 f.). 
Gemäss Vorinstanz sei der ZVV-Netzpass auch nicht geeignet, dem Beschwerdegegner das Fortkommen zu erleichtern. Er hätte jederzeit selber einen Pass erwerben können. Zudem sei ihm die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln gegen Bezahlung des Kaufpreises jederzeit freigestanden. Der Netzpass seines Kollegen habe ihm daher keine grössere Mobilität oder soziale Bewegungsfreiheit verschafft, die ihm nicht bereits selber zugekommen wäre (angefochtenes Urteil, S. 10). 
 
1.3 Nach Art. 252 Abs. 4 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, echte, nicht für ihn bestimmte Ausweisschriften, Zeugnisse oder Bescheinigungen zur Täuschung missbraucht. 
 
1.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen fehl. Die Abonnementskarte des ZVV-Netzpasses, stellt, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, eine Urkunde dar. Diese Urkunde (vgl. act. 2/8 der Vorakten) enthält den Namen des ausstellenden Verkehrsverbundes ZVV, den Hinweis auf die fehlende Übertragbarkeit, die individuelle Nummer der zugehörigen Grundkarte (xxx), die Gültigkeitsdauer (05.05.2010-04.06.2010), die Anzahl der gelösten (Gültigkeits-) Zonen (alle Zonen), die Bezeichnung der Wagenklasse (2. Klasse), die Artikelkategorie (Junior), die individuelle Kundennummer (yyy), verschiedene Kontrollziffern, die fortlaufende Beleg-Nummer des Schalter-Ausgabegeräts (916061), das Datum und die genaue Uhrzeit der Abo-Ausstellung (04051751 = 04.05.2010 um 17.51 Uhr), den Verkaufspreis (Fr. 163.--), den Bahnhofcode der Ausgabestelle (3125 für Uster) und die Mehrwertsteuernummer der SBB (120951). 
Ziff. 8.25 der Richtlinie des Zürcher Verkehrsbundes "Ausgabe und Entwertung der Fahrausweise" legt fest, dass die persönlichen Monatsabonnemente auf Papier aus drei Teilen bestehen: Der Grundkarte, der Abonnementskarte und dem zugehörigen Einheitsumschlag, der gratis abgegeben wird. Ziff. 8.25 bestimmt weiter, dass der Netzpass gültig ist, wenn die Grundkarte in der Tasche der linken und das dazu gehörende Abonnement mit gleicher Nummer in der Tasche der rechten Innenseite des Einheitsumschlags eingeschoben sind. Werden andere Umschläge benützt, hat die Anordnung ebenfalls diesen Bestimmungen zu entsprechen. Die Formate von Abonnement und Grundkarte dürfen nicht verändert werden. Ziff. 20.06 des Tarifs 650 der Schweizerischen Transportunternehmungen für Streckenabonnemente legt deren Gültigkeit in gleicher Weise fest. 
 
1.5 Die Abonnementskarte stellt hingegen weder eine Ausweisschrift noch eine Bescheinigung im Sinne von Art. 252 StGB dar (vgl. auch STEPHAN OCHSNER, Die strafrechtliche Behandlung des Schwarzfahrers, Diss. Zürich 1997, S. 47 f.). Die Fahrberechtigung ergibt sich nur zusammen mit der zugehörigen Grundkarte. Die Abonnementskarte ist für sich genommen ohne Wert. Sie kann das Fortkommen des Inhabers nicht erleichtern. Eine Auslegung des nach Ansicht der Beschwerdeführerin umstrittenen Begriffs des erleichterten Fortkommens erübrigt sich. 
 
1.6 Nach den Sachverhaltsfeststellungen wies der Beschwerdegegner im Rahmen der Fahrausweiskontrolle lediglich die Abonnementskarte vor. Auf ausdrückliches Verlangen des Kontrolleurs zeigte er daraufhin sein Halbtaxabonnement, nicht jedoch die zur Abonnementskarte passende Grundkarte seines Kollegen. Der objektive Tatbestand von Art. 252 StGB ist damit nicht erfüllt. 
 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 22 Abs. 1 StGB (Strafbarkeit des Versuchs). Verneine man die Ausweis- und Bescheinigungsqualität eines ZVV-Netzpasses führe dies entgegen der Vorinstanz nicht zwangsläufig zu einem Freispruch. Die Beschwerdeführerin verlangt, es müsse von Amtes wegen geprüft werden, ob ein strafbarer Versuch, allenfalls in Form eines untauglichen Versuchs, vorliege. Die Vorinstanz habe zu Unrecht offengelassen, ob der Beschwerdegegner den subjektiven Tatbestand von Art. 252 Abs. 4 StGB erfüllt habe (Beschwerde, S. 6 f.). 
 
2.2 Die Vorinstanz erwägt, die inkriminierte Handlung habe darauf abgezielt, eine Busse zu umgehen, was der Beschwerdegegner eingeräumt habe. Diesfalls läge eine Absicht ungerechtfertigter Bereicherung vor. Möglich sei allerdings auch, dass er sich im Sinne der Erleichterung des Fortkommens Unannehmlichkeiten bzw. eine Strafverfolgung habe ersparen wollen. Die Frage könne jedoch offenbleiben (angefochtenes Urteil, S. 10 f.). 
 
2.3 Obwohl die Vorinstanz die Frage eines möglichen strafbaren Versuchs hätte entscheiden müssen, verletzt sie im Ergebnis kein Bundesrecht. Wie obenstehend aufgezeigt, war das Vorzeigen der blossen Abonnementskarte von vornherein ungeeignet, das Fortkommen des Beschwerdegegners zu erleichtern. Ob allenfalls ein untauglicher Versuch der Fälschung von Ausweisen vorliegt, ist aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht erstellt. Wie die Vorinstanz festhält, lassen die Aussagen des Beschwerdegegners keinen eindeutigen Schluss zu (angefochtenes Urteil, S. 10 f.). Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich nichts vor. 
 
2.4 Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Juni 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Keller