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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_605/2008/bnm 
 
Urteil vom 28. Januar 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
K.________ (Ehefrau), 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Seiler, 
 
gegen 
 
B.________ (Ehemann), 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Wehrli, 
 
Gegenstand 
Ehescheidung (Güterrecht), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 24. Juni 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
B.________ (Ehemann), Jahrgang 1965, und K.________ (Ehefrau), Jahrgang 1964, heirateten am xxxx 1990. Sie wurden Eltern zweier Söhne, geboren in den Jahren xxxx und xxxx. Seit dem 1. April 2001 leben die Ehegatten getrennt. 
 
B. 
Am 3. März 2004 reichte die Ehefrau die Scheidungsklage ein. Der Ehemann schloss ebenfalls auf Scheidung der Ehe. Das Bezirksgericht P.________ schied die Ehe. Streitig waren praktisch sämtliche Scheidungsfolgen, insbesondere aber die güterrechtliche Auseinandersetzung. Der Hauptstreitpunkt bezog sich dabei auf Ersatzforderungen für Investitionen in das landwirtschaftliche Gewerbe, das der Ehemann am 27. März 1993 zum Ertragswert von Fr. 130'000.-- aus dem Nachlass seines Vaters zu Alleineigentum erworben und während des Scheidungsverfahrens am 22. März 2005 für Fr. 710'000.-- (Gebäudeplatz und Umgelände sowie zwei Parzellen) und am 24. August 2005 für Fr. 930'000.-- (in Bauland eingezonte landwirtschaftliche Grundstücke) teilweise verkauft hatte, um mit dem Verkaufserlös wiederum ein landwirtschaftliches Gewerbe als Realersatz zu erwerben. Das Bezirksgericht verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau aus Güterrecht Fr. 164'450.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 6.1 des Urteils vom 20. August 2007). In teilweiser Gutheissung der Appellation des Ehemannes legte das Obergericht des Kantons Aargau die Güterrechtsforderung der Ehefrau gegen den Ehemann auf Fr. 29'128.-- fest (Dispositiv-Ziff. 1.2/6.1). Die Anschlussappellation der Ehefrau wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 1.4 des Urteils vom 24. Juni 2008). 
 
C. 
Dem Bundesgericht beantragt die Ehefrau (Beschwerdeführerin), das obergerichtliche Urteil aufzuheben, was die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen betrifft, und die Angelegenheit zur Feststellung des relevanten Sachverhalts und zur Neubeurteilung des ehelichen Güterrechts an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter erneuert sie ihr Begehren, den Ehemann zur Zahlung von Fr. 250'000.-- zu verpflichten. Der Ehemann (Beschwerdegegner) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat die Akten zugestellt, auf eine Vernehmlassung aber verzichtet. 
Erwägungen: 
 
1. 
Streitgegenstand vor Bundesgericht ist eine Forderung von Fr. 250'000.-- aus ehelichem Güterrecht. Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist grundsätzlich zulässig (vgl. zum Rechtsbegehren: BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383). Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein. 
 
2. 
Die Parteien schlossen am 21. Juni 1993 einen Ehevertrag, mit dem sie unter anderem den "Landwirtschaftsbetrieb zum Ertragswert gemäss Kaufvertrag" als Eigengut des Beschwerdegegners bezeichneten und für die Teilung des Vorschlags im Falle einer Scheidung auf die Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung verwiesen. Bei diesem Landwirtschaftsbetrieb handelte es sich um eine Vielzahl von Grundstücken landwirtschaftlicher Kulturart (Wiese/Acker/Wald) mit Gebäuden (Wohnhaus/Scheune/Schopf) in G.________, die der Beschwerdegegner am 27. März 1993 von der Erbengemeinschaft seines Vaters und von seiner Mutter für Fr. 130'000.-- gekauft hatte. Der Beschwerdegegner hat während des Scheidungsverfahrens sein landwirtschaftliches Gewerbe in G.________ bzw. Teile davon veräussert, um mit dem Verkaufserlös ein landwirtschaftliches Gewerbe in H.________ zu erstehen. Streitig ist, ob eine Ersatzanschaffung vorliegt (E. 4) und - verneinendenfalls - wie der Wert des landwirtschaftlichen Gewerbes mit Blick auf die Mehrwert- und/oder Minderwertanteile von Ersatzforderungen und die Vorschlagsbeteiligung zu bemessen ist (E. 5) und in welcher Höhe Ersatzforderungen bestehen (E. 6 hiernach). 
 
Das Obergericht ist von einer Ersatzanschaffung ausgegangen. Es hat dafürgehalten, es komme nicht darauf an, dass der Beschwerdegegner zur Zeit des Abschlusses des Schriftenwechels noch nicht Eigentümer des von ihm bewirtschafteten neuen Betriebs in H.________ sei, könne doch die Beschwerdeführerin eine ihrer güterrechtlichen Beteiligungsquote entsprechende Gewinnbeteiligung geltend machen, falls der Eigentumserwerb nicht zustande kommen und/oder der Beschwerdegegner die noch in seinem Eigentum stehenden Grundstücke in G.________t veräussern sollte (E. 6.4 und E. 6.5 S. 17 f.). Zu den Ersatzforderungen hat das Obergericht festgehalten, das landwirtschaftliche Gewerbe in G.________ habe zum Eigengut des Beschwerdegegners gehört (E. 6.4 S. 17). In das landwirtschaftliche Gewerbe hätten beide Ehegatten während der Ehe je Fr. 5'000.-- aus Eigengut für den Erwerb und je Fr. 4'378.-- aus Eigengut für einen Umbau und der Beschwerdegegner aus seiner Errungenschaft zusätzlich Fr. 53'744.-- für die neue Heizung und den Umbau investiert (E. 6.6 und E. 6.7 S. 18 ff.). Der Beschwerdegegner habe das landwirtschaftliche Gewerbe in G.________ zum Ertragswert von Fr. 130'000.-- übernommen und bei den Verkäufen im Jahre 2005 je nach Darstellung der Parteien Fr. 1'340'000.-- oder Fr. 1'200'000.-- erzielt. Mit dem Verkaufserlös und zusätzlichen Fremdmitteln wolle der Beschwerdegegner gemäss den Vertragsentwürfen für total Fr. 2'150'275.-- das landwirtschaftliche Gewerbe in H.________ erwerben. Der Vergleich zeige, dass kein Mehrwert vorhanden sei, der auf die von beiden Ehegatten geleisteten Investitionen zurückzuführen sei und auf die entsprechenden Gütermassen aufgeteilt werden könnte (E. 6.8 S. 23 f. des angefochtenen Urteils). 
 
Die Beschwerdeführerin bestreitet eine Ersatzanschaffung und belegt, dass der Beschwerdegegner bis heute keines der zum landwirtschaftlichen Betrieb im H.________ gehörenden Grundstücke erworben habe und zur Zeit in I.________ wohne (S. 3 ff. Ziff. 1). Sie macht geltend, die güterrechtliche Auseinandersetzung müsse deshalb auf der Grundlage von Verkehrswerten durchgeführt werden, die die kantonalen Gerichte indessen nicht festgestellt hätten. Der Beschwerdegegner habe im Jahre 2008 zudem weitere Grundstücke des früheren landwirtschaftlichen Gewerbes in G.________ veräussert. Ihrer Berechnung nach betrage die Differenz zwischen dem Verkehrswert beim Erwerb und demjenigen im Zeitpunkt der Auseinandersetzung Fr. 1'673'000.-- (S. 5 ff. Ziff. 2). Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die festgestellte Höhe der Ersatzforderungen (S. 7 ff. Ziff. 3 und 4 der Beschwerdeschrift). Der Beschwerdegegner betont, das Obergericht habe keinen Eigentumserwerb in H.________ festgestellt, sondern sei lediglich davon ausgegangen, es genüge die Absicht, dass er in H.________ ein landwirtschaftliches Gewerbe als Realersatz erwerben wolle. Heute beabsichtige er, in I.________ ein landwirtschaftliches Gewerbe als Realersatz zu kaufen, wobei der Kaufvertrag noch nicht notariell beurkundet sei (S. 3 ff. Ziff. 1). Der Verkehrswert sei im Falle eines Realersatzes für sein landwirtschaftliches Gewerbe nicht massgebend. Die Verkehrswertberechnung der Beschwerdeführerin sei zudem unzutreffend und beruhe auf unzulässigen neuen Vorbringen (S. 6 f. Ziff. 2). Gegen die obergerichtliche Feststellung der Ersatzforderungen gebe es keine Einwände (S. 7 ff. Ziff. 3 und 4 der Beschwerdeantwort). 
 
3. 
Die ehevertragliche Erklärung des landwirtschaftlichen Gewerbes in G.________ zu Eigengut (Art. 199 Abs. 1 ZGB) gilt auch im Fall der Scheidung. Alle anderen Fragen der Auflösung des Güterstandes durch Scheidung, vorab die Mehr- und Minderwertbeteiligung gemäss Art. 206 und Art. 209 Abs. 3 ZGB sowie die Beteiligungsforderung gemäss Art. 215 ZGB beurteilen sich mangels gegenteiliger ehevertraglicher Abreden nach den Bestimmungen über den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 120 Abs. 1 i.V.m. Art. 196 ff. ZGB). Davon sind die Parteien und das Obergericht zutreffend ausgegangen (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Basler Kommentar, 2006, N. 7 f. zu Art. 199, N. 43 f. zu Art. 206, N. 32 zu Art. 209 sowie N. 1 und N. 4 zu Art. 217 ZGB, mit Hinweisen). 
 
4. 
Der erste Streitpunkt betrifft das Vorliegen einer Ersatzanschaffung, wie sie in Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB für die Errungenschaft und in Art. 198 Ziff. 4 ZGB für das Eigengut vorgesehen ist. Der Beschwerdegegner hat während des Scheidungsverfahrens im März und August 2005 wesentliche Teile des zum landwirtschaftlichen Gewerbe in G.________ gehörenden Grundbesitzes verkauft in der Absicht, mit dem Verkaufserlös ein landwirtschaftliches Gewerbe in H.________ bzw. heute in I.________ zu erstehen. 
 
4.1 Nach der gesetzlichen Regelung werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Als Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes gilt bei Scheidung der Ehe der Tag, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Massgebend für die Bewertung ist hingegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (vgl. Art. 214 Abs. 1 ZGB). Die für den Bestand und für die Bewertung massgebenden Zeitpunkte sind klar zu unterscheiden. Dass zwischen der Klageeinreichung am 3. März 2004 und der güterrechtlichen Auseinandersetzung durch das angefochtene Urteil vom 24. Juni 2008 eingetretene Wertveränderungen berücksichtigt werden mussten, ist nach der gesetzlichen Regelung gewollt. Grundsätzlich ausgeschlossen ist hingegen, dass Veränderungen der Vermögensmassen in ihrem Bestand nach der Auflösung des Güterstandes die güterrechtliche Auseinandersetzung noch beeinflussen können. Nach der Auflösung des Güterstandes (Klageeinreichung) entsteht - und zwar auf der Aktiv- und der Passivseite - keine Errungenschaft mehr, die unter den Ehegatten zu teilen wäre und nach diesem Zeitpunkt veräusserte Vermögenswerte bleiben - und zwar zum Wert im Zeitpunkt der Veräusserung - weiterhin für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebend (vgl. Urteil 5P.82/2004 vom 7. Oktober 2004 E. 2.2.1, in: Fampra.ch 2005 S. 317 f., mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre, insbesondere auf DESCHENAUX/ STEINAUER/BADDELEY, Les effets du mariage, Bern 2000, N. 1226 S. 501 und N. 1409 S. 565). 
 
4.2 Die gesetzliche Unterscheidung zwischen dem Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes und dem Zeitpunkt der Bewertung bedeutet für die hier zu beurteilende Streitfrage, dass nach Auflösung des Güterstandes auch keine Ersatzanschaffungen mehr möglich sind (vgl. Urteil 5C.52/2006 vom 30. Mai 2006 E. 2.4, in: Fampra.ch 2006 S. 945 f., mit Hinweis auf HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1992, N. 13 und N. 18 zu Art. 207 ZGB). Diese Folgerung ist in der Lehre - soweit ersichtlich - unbestritten (vgl. DESCHENAUX/STEINAUER/ BADDELEY, a.a.O., N. 1409 S. 565; STECK, in: FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N. 7, und HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 9, je zu Art. 207 ZGB, mit Hinweisen). Die einst abweichende Lehrmeinung wurde ausdrücklich widerrufen (HEGNAUER/BREITSCHMID, Grundriss des Eherechts, 4.A. Bern 2000, N. 26.13 S. 260). Für seine gegenteilige Ansicht vermag sich das Obergericht nicht auf den Berner Kommentar zu stützen (E. 6.5 S. 18 mit Hinweis auf N. 59 zu Art. 206 ZGB). Die dort erwähnte "Veräusserung zum Zwecke der Ersatzanschaffung" betrifft eine Veräusserung vor der Auflösung des Güterstandes, wie der Gesamtzusammenhang zeigt (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 58 Abs. 2 zu Art. 206 ZGB; gl.M. STECK, a.a.O., N. 28 zu Art. 206 ZGB; einschränkend: HEGNAUER/BREITSCHMID, a.a.O., N. 26.55 S. 269). 
 
4.3 In tatsächlicher Hinsicht steht hier fest, dass die Auflösung des Güterstandes am 3. März 2004 (Klageeinreichung) eingetreten ist, die fraglichen Verkäufe aber erst danach am 22. März 2005 und am 24. August 2005 stattgefunden haben. Was der Beschwerdegegner mit dem Verkaufserlös tatsächlich getan hat oder hat tun wollen, ist in rechtlicher Hinsicht unerheblich, fällt doch die behauptete Ersatzanschaffung nach der Auflösung des Güterstandes ausser Betracht. Damit überhaupt von einer Ersatzanschaffung gesprochen werden könnte, müsste dem Beschwerdegegner zudem die Rechtsträgerschaft am Vermögensgegenstand zukommen, den er an Stelle des aufgegebenen Vermögensgegenstandes erworben hat (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 118 zu Art. 197 ZGB; DESCHENAUX/STEINAUER/ BADDELEY, a.a.O., N. 1016-1020 S. 411 f. und N. 1139 S. 466). Diese Rechtsträgerschaft an einem neu erworbenen Landwirtschaftsbetrieb ist dem Beschwerdegegner nach den obergerichtlichen Feststellungen im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zugekommen und kommt ihm nach seinen eigenen Angaben auch heute nicht zu. 
 
4.4 Die Diskussion einer Ersatzanschaffung im Sinne des Realersatzes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) führt bereits deshalb nicht weiter, weil der Realersatz gemäss Art. 32 Abs. 2 BGBB auf zwei Jahre, bezogen auf den Zeitpunkt der Veräusserung, beschränkt ist. Ein erst nach Fristablauf zustande gekommener Kauf wird nicht mehr als Realersatz anerkannt (vgl. HENNY, in: Das bäuerliche Bodenrecht: Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, N. 13 zu Art. 32 BGBB). Die Veräusserungen haben hier im März und August 2005 stattgefunden, ein Kauf ist hingegen bis heute nicht erfolgt. Die Frage, ob bäuerliches Bodenrecht über die besonderen Bewertungsvorschriften (Art. 212 f. ZGB) hinaus auf das Ehegüterrecht einwirkt, bedarf damit keiner weiteren Erörterung. 
 
4.5 Die obergerichtliche Annahme einer Ersatzanschaffung erweist sich als bundesrechtswidrig und verfälscht die güterrechtliche Auseinandersetzung insgesamt. Das landwirtschaftliche Gewerbe in G.________ bzw. die davon erfassten Vermögensgegenstände müssen einzeln bewertet werden. Soweit die Beschwerdeführerin eine Ersatzanschaffung bestreitet, ist ihre Beschwerde - jedenfalls im Ergebnis - begründet. 
 
5. 
Der zweite Streitpunkt betrifft die Bewertung des landwirtschaftlichen Gewerbes in G.________ bzw. der dazugehörigen Vermögensgegenstände. Die Bewertung ist erforderlich zur Bestimmung der Mehr- und/oder Minderwertbeteiligung der Ersatzforderungen für Investitionen in das Gewerbe und damit verbunden zur Berechnung der Vorschlagsbeteiligung. 
 
5.1 Gegenstand der Bewertung sind alle zum landwirtschaftlichen Gewerbe in G.________ gehörenden Vermögensgegenstände, soweit es um die Ersatzforderung der Beschwerdeführerin für ihren Beitrag zum Erwerb des landwirtschaftlichen Gewerbes geht (Art. 206 ZGB). Gegenstand der Bewertung ist insbesondere die Liegenschaft mit dem Wohnhaus, soweit es um Ersatzforderungen für die Verbesserung und Erhaltung der Liegenschaft (Renovation der Stube, Einbau einer neuen Heizung u.ä.) geht, an die Beiträge geleistet wurden sowohl aus der Errungenschaft des Beschwerdegegners (Art. 209 Abs. 3 ZGB) als auch aus dem Eigengut der Beschwerdeführerin (Art. 206 ZGB). Dass das Eigengut des Beschwerdegegners zum Erwerb sowie zur Verbesserung und Erhaltung des landwirtschaftlichen Gewerbes beigetragen hat, ist rechtlich unerheblich. Beiträge des Eigenguts in das Eigengut des gleichen Ehegatten führen zu keinen Ersatzforderungen (vgl. BGE 121 III 152 E. 3b S. 154). Der Mehrwert besteht in der Differenz zwischen dem Endwert des Vermögensgegenstandes und dessen Anfangswert, der je nach dem, ob ein Beitrag zum Erwerb oder zeitlich später zur Verbesserung oder Erhaltung geleistet wurde, unterschiedlich sein kann, was zu äusserst aufwändigen Berechnungen führt (vgl. BGE 132 III 145 E. 2.3 S. 150 ff.). Im vorliegenden Fall dürfte eine Vereinfachung gerechtfertigt sein, zumal die Beiträge zur Verbesserung und Erhaltung (1993-1996) unmittelbar an den Erwerb (1993) anschlossen (vgl. BGE 123 III 152 E. 6 S. 156 ff.). Der Vollständigkeit halber ist zusätzlich anzumerken, dass ein Mehrwert im Sinne des Gesetzes auf Massnahmen der öffentlichen Hand zurückzuführen sein kann, wie bei Erschliessung oder - hier (2002) - Zonenänderung eines Grundstücks (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 23 zu Art. 206 ZGB). 
 
5.2 Für die Wertbestimmung sieht Art. 211 ZGB vor, dass die Vermögensgegenstände bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu ihrem Verkehrswert einzusetzen sind. Eine Sonderregelung besteht in Art. 212 f. ZGB für landwirtschaftliche Gewerbe. Nach Art. 212 Abs. 1 ZGB ist ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Eigentümer selber weiterbewirtschaftet oder für das der überlebende Ehegatte oder ein Nachkomme begründet Anspruch auf ungeteilte Zuweisung erhebt, bei Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungsforderung zum Ertragswert einzusetzen. Die Anwendung des Ertragswertprinzips rechtfertigt sich somit nur, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe erhalten bleibt, d.h. nach Auflösung des Güterstandes weiterbewirtschaftet wird durch den Eigentümer oder den überlebenden Ehegatten bzw. die Nachkommen, die eine ungeteilte Zuweisung verlangen können (vgl. STECK, a.a.O., N. 6 zu Art. 212 ZGB). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, zumal der Beschwerdegegner das landwirtschaftliche Gewerbe oder zumindest den Hauptteil davon zum Verkehrswert verkauft hat und nicht mehr weiterführt (vgl. E. 4 hiervor). Das landwirtschaftliche Gewerbe ist damit aufgelöst worden. Da einzelne landwirtschaftliche Grundstücke vom Ertragswertprinzip ausgenommen sind (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 212 ZGB), müssen die Vermögensgegenstände, die das einstige landwirtschaftliche Gewerbe umfasst hat, zur Bestimmung der Mehr- und/oder Minderwertbeteiligung der Ersatzforderungen mit ihrem Verkehrswert eingesetzt werden, und zwar sowohl der Anfangswert als auch der Endwert (vgl. das Beispiel im Fall von Investitionen beim Erwerb: HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 37a zu Art. 212/213 ZGB). Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Verkehrswert sei massgebend, ist somit im Grundsatz berechtigt. 
 
5.3 Für die während des Scheidungsverfahrens verkauften Liegenschaften ist der Wert im Zeitpunkt der Veräusserung massgebend, d.h. in der Regel der tatsächlich erzielte Nettoerlös. Auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls kann sich erweisen, dass der bezahlte Preis von den Parteien zu niedrig angesetzt worden ist. Diesfalls muss die Differenz zwischen tatsächlichem Verkaufserlös und höherem Verkehrswert berücksichtigt werden (zit. Urteil 5P.82/2004 E. 2.2.2, in: Fampra.ch 2005 S. 318, mit Hinweisen; seither: STECK, a.a.O., N. 3, und HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 5, je zu Art. 214 ZGB; vgl. DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, a.a.O., N. 1409 S. 565). Weil das Obergericht von einer Ersatzanschaffung ausgegangen ist, hat es den genauen Erlös aus den Verkäufen vom März und August 2005 nicht festgestellt und auch nicht eindeutig erklärt, ob es der Darstellung des Beschwerdegegners (1.34 Mio. Fr.) oder der Annahme der Beschwerdeführerin (1.2 Mio. Fr.) folgen wolle (E. 6.8.2 S. 23 des angefochtenen Urteils). Soweit der Erlös als angemessen erscheint, wäre der Beschwerdegegner freilich auf seiner Zugabe zu behaften. Da aber diesbezüglich nichts festgestellt ist, verlangt die Beschwerdeführerin begründeterweise eine Rückweisung. 
 
5.4 Nach Abschluss des Schriftenwechsels Ende Oktober 2007 hat das obergerichtliche Verfahren während rund acht Monaten bis zur Urteilsfällung am 24. Juni 2008 geruht. Die Beschwerdeführerin behauptet und belegt vor Bundesgericht, dass der Beschwerdegegner im Februar/März 2008 weitere Grundstücke, die zum landwirtschaftlichen Gewerbe gehört haben, veräussert hat. Die entsprechenden Behauptungen und Belege der Beschwerdeführerin sind entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners nur teilweise neu. Das Obergericht hat den Sachverhalt vielmehr vorhergesehen und insofern berücksichtigt, als die Beschwerdeführerin auch in diesem Fall eine ihrer güterrechtlichen Beteiligungsquote entsprechende Gewinnbeteiligung gemäss Art. 212 Abs. 3 ZGB geltend machen könne (E. 6.5 S. 18 des angefochtenen Urteils). Da das Ertragswertprinzip im Sinne der Art. 212 f. ZGB hier nicht massgebend ist (E. 5.2 soeben), muss die Sache auch in diesem Punkt zur Festsetzung des Wertes zurückgewiesen werden. Im Neubeurteilungsverfahren wird das Obergericht nach kantonalem Recht zu beurteilen haben, inwiefern die weiteren Veräusserungen noch berücksichtigt werden können. Andernfalls ist der Wert der veräusserten Liegenschaften wie auch aller weiteren Vermögensgegenstände, die zum einstigen landwirtschaftlichen Gewerbe gehört haben, auf Grund der Beweisanträge der Parteien, namentlich der von der Beschwerdeführerin bereits in der Klage verlangten "Verkehrswertschätzung sämtlicher Liegenschaften des Klägers [recte: Beklagten] im Gemeindebann G.________" (act. 12; ebenso S. 15 der Replik, act. 97) zu ermitteln. 
 
5.5 Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache antragsgemäss an das Obergericht zwecks Bestimmung des Wertes im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zur Berechnung der Ersatzforderungen mit allfälligen Mehrwert- und/oder Minderwertanteilen und der Vorschlagsbeteiligung zurückzuweisen. Die Eventualvorbringen der Beschwerdeführerin für den Fall, dass das Ertragswertprinzip massgebend sein sollte (S. 12 ff. Ziff. 5 der Beschwerdeschrift), werden damit gegenstandslos. 
 
6. 
Schliesslich ist die Höhe der Investitionen und damit der Ersatzforderungen streitig. Vor Obergericht hat die Beschwerdeführerin darauf beharrt, dass sie ihr gesamtes, vom Bezirksgericht zutreffend mit Fr. 98'742.-- beziffertes Eigengut in die Liegenschaft des Beschwerdegegners investiert habe. Das Obergericht hat davon lediglich Fr. 9'378.-- anerkannt, nämlich eine Beteiligung mit Fr. 5'000.-- beim Erwerb im Jahre 1993 und mit Fr. 4'378.-- am Umbau (E. 6.6 S. 18 ff. des angefochtenen Urteils). Die Beiträge sind im Einzelnen streitig (S. 7 ff. Ziff. 3 und 4 der Beschwerdeschrift und S. 7 ff. Ziff. 3 und 4 der Beschwerdeantwort). 
 
6.1 Rechtsfragen betreffen die Grundsätze und die Methode der Bewertung von Vermögensgegenständen (vgl. E. 5 hiervor), Tatfragen hingegen die Feststellungen über den Wert eines bestimmten Vermögensgegenstandes und über die betragsmässige Höhe von Aktiven und Passiven der einzelnen Vermögensmassen sowie Feststellungen darüber, was ein Ehegatte mit seiner Zahlung beabsichtigt oder gewollt hat (zit. Urteil 5P.82/2004 E. 2.2.3 und E. 2.5.2, in: Fampra.ch 2005 S. 318 und S. 320 mit Hinweisen). Tatsachenfeststellungen betreffen auch der erfolgte Einsatz der Mittel (z.B. BGE 109 II 92 E. 2 S. 93) und die durch Investitionen bewirkten Wertvermehrungen (z.B. BGE 96 II 305 E. 1a S. 308). Sie sind für das Bundesgericht allesamt verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) und können nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine offensichtlich unrichtige bedeutet eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62; 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Ersatzforderung gegeben sind, hat auf Grund der Beweisregel von Art. 8 ZGB die Beschwerdeführerin nachzuweisen (vgl. BGE 131 III 559 E. 4.3 S. 565). 
 
6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Fr. 10'000.--, die zum Erwerb des landwirtschaftlichen Gewerbes im Jahre 1993 gedient hätten, stammten aus dem Vermögen ihrer Eltern und seien einer natürlichen Vermutung entsprechend ihr allein und nicht beiden Ehegatten geschenkt worden. Ihrem Eigengut stehe deshalb eine Ersatzforderung von Fr. 10'000.-- und nicht bloss von Fr. 5'000.-- zu (S. 7 Ziff. 3.1 der Beschwerdeschrift). Die Beschwerdeführerin bzw. ihr damaliger Rechtsvertreter im kantonalen Verfahren hat diese Rüge vor Obergericht nirgends erkennbar erhoben und damit den kantonalen Instanzenzug offenkundig nicht erschöpft (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527). Die Rüge ist unzulässig, aber auch unbegründet, wie der Beschwerdegegner hervorhebt. Die Feststellung, die Schenkung der Fr. 10'000.-- sei an beide Ehegatten erfolgt, lässt sich auf die Aussage des Vaters der Beschwerdeführerin stützen (Protokoll vom 24. November 2005, act. 196: "Die Fr. 10'000.-- waren für beide.") und erscheint bereits deshalb nicht als willkürlich. 
 
6.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr das Obergericht die Auszahlung der vorehelichen Berufsvorsorge im geltend gemachten Betrag von Fr. 8'864.60 nicht an das Eigengut angerechnet und zu Unrecht auf Beweislosigkeit erkannt habe. Sie habe den genauen Betrag urkundlich nicht beweisen können (S. 7 f. Ziff. 3.2 der Beschwerdeschrift). Die Beschwerdeführerin rügt damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 8 ZGB, belegt aber in keiner Weise, inwiefern sie sich in einer Beweisnot befunden haben soll, die eine Herabsetzung des Beweismasses rechtfertigen könnte (vgl. BGE 133 III 81 E. 4.2.2 S. 88). Dass für die Auszahlung von Guthaben der beruflichen Vorsorge ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar sein soll und deshalb eine regelrechte Beweisnot anzunehmen wäre (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324), trifft nicht zu. Es ist vielmehr mit dem Obergericht (E. 6.6.2 S. 20) davon auszugehen, dass der Nachweis für die Höhe des Guthabens gegenüber der Vorsorgeeinrichtung zur Zeit der Eheschliessung mittels Bestätigung der Arbeitgeberin möglich gewesen wäre. Mit der blossen Behauptung des Gegenteils vermag die Beschwerdeführerin keine Bundesrechtsverletzung zu begründen. 
 
6.4 In ihrer Appellationsantwort hat die Beschwerdeführerin erneut behauptet, sie habe nicht bloss Fr. 65'000.--, sondern ihr gesamtes Eigengut von Fr. 98'742.-- in die Liegenschaft investiert. Das Obergericht ist auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten höheren Investitionen mangels rechtsgenüglicher Substanziierung nicht weiter eingegangen und hat anschliessend geprüft, ob der Beweis für Investitionen der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 65'000.-- erbracht sei (E. 6.6.3.2 S. 21 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich falsche Feststellung des Sachverhalts (S. 8 f. Ziff. 3.3 der Beschwerdeschrift). 
 
Beweiserheblich ist die Klagebeilage Nr. 26 (= Replikbeilage Nr. 16), umfassend zwei Seiten, auf denen tabellarisch "Liegenschaftsaufwand /Schulden 1993/1994" bzw. "1995/1996" verzeichnet sind. Das Bezirksgericht hat dazu bemerkt, dass daraus nicht zu entnehmen sei, mit welchen Mitteln die behaupteten Auslagen bezahlt worden seien, und dass die Darstellung, wonach Auslagen von insgesamt Fr. 32'145.60 eine Hypothekarerhöhung bzw. ein Darlehensbetrag von Fr. 30'500.-- gegenüberstehe, jedenfalls keinen Rückschluss auf die konkrete Verwendung von Geldmitteln der Beschwerdeführerin gestatte (E. 5.4.3 S. 24 f. des bezirksgerichtlichen Urteils). Die Beschwerdeführerin hat dagegen in ihrer Appellationsantwort und Anschlussappellation vorgebracht, die Zusammenstellung sei im ausdrücklichen Einverständnis und nach Absprache mit dem Beschwerdegegner erfolgt und deshalb nicht anzuzweifeln. Im Übrigen sei sie auch in den Steuern berücksichtigt worden, was sich aus den vom Beschwerdegegner neu eingereichten Steuerdeklarationen zweifelsfrei ergeben dürfte. Allerdings habe das Bezirksgericht übersehen, dass der von ihm gewählte Betrag von Fr. 140'500.-- lediglich die Jahre 1993/94 beschlage, derweil untergegangen sei, dass die beiden Jahre 1995/96 ebenfalls mit erheblichen Investitionen belastet seien. Das Gericht habe offenbar nur die Vorderseite von Klagebeilage Nr. 26 berücksichtigt (S. 10 Ziff. III/9). 
 
Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin hat das Obergericht kein Bundesrecht verletzt, indem es davon ausgegangen ist, die Vorbringen genügten inhaltlich den Anforderungen an die Substantiierung nicht, die für die Subsumtion unter die massgebliche Bestimmung des materiellen Bundesrechts notwendig sei (vgl. BGE 108 II 337 Nr. 66; 127 III 365 E. 2b S. 368). Zum einen ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Bezirksgericht nur die Vorderseite der Klagebeilage Nr. 26 (1993/1994) berücksichtigt haben soll, steht doch der in seinem Urteil ausdrücklich erwähnte Betrag von Fr. 32'145.60 auf der zweiten Seite (1995/1996). Zum anderen und entscheidend zeigen die Vorbringen nicht auf, dass und in welchem Betrag der Klagebeilage Nr. 26 entnehmbar sein soll, die behaupteten Auslagen seien aus dem Eigengut der Beschwerdeführerin bezahlt worden. Der blosse Hinweis auf die Eignung der Tabelle als Steuerbeilage belegt lediglich, dass der Beschwerdegegner die Unterhaltsaufwendungen und Schulden hat steuerlich berücksichtigt wissen wollen, hingegen nicht, dass die Mittel aus dem Eigengut der Beschwerdeführerin stammen. Dass das Obergericht auf die Vorbringen mangels Substantiierung nicht eingetreten ist, verletzt kein Bundesrecht. 
 
6.5 Das Obergericht hat festgestellt, dass während der Ehe einerseits die Beschwerdeführerin über Geldmittel verfügte und andererseits die Liegenschaft des Beschwerdegegners umgebaut wurde. Es hat dafürgehalten, es sei damit grundsätzlich möglich, dass Geldmittel der Beschwerdeführerin in die Sanierung der Liegenschaft des Beschwerdegegners geflossen seien, ebenso möglich sei jedoch die Verwendung der Geldmittel für andere Bedürfnisse der Familie oder der Verbrauch für persönliche Bedürfnisse. Die Beschwerdeführerin habe damit den ihr obliegenden Beweis für die Ersatzforderung nicht erbracht (E. 6.6.3.3 S. 21 f. des angefochtenen Urteils). Die Auffassung kann nicht beanstandet werden. Das Vorhandensein von Geldmitteln auf Seiten der Beschwerdeführerin und von Rechnungen auf Seiten des Beschwerdegegners gestattet nicht zwingend den Schluss, die Geldmittel seien zur Bezahlung der Rechnungen verwendet worden. Hierfür bedürfte es weiterer Indizien, die einen Zusammenhang zwischen dem Verbrauch bestimmter Geldbeträge und der Bezahlung konkreter Rechnungen zeitlich und sachlich nahelegen, ansonsten es bei einer blossen Möglichkeit bleibt, die für sich allein keinen Beweis bedeutet und mit der sich das Sachgericht nicht begnügen darf (vgl. BGE 118 II 235 E. 2c S. 238 f.). Bei behaupteten Investitionen in Vermögenswerte einer anderen Gütermasse ist der Zahlungsfluss nachzuweisen (vgl. BÄHLER, Zur Führung von Prozessen über das Güterrecht, in dubio 2006, Heft 5, S. 236 ff., S. 242). Mit ihren Vorbringen, dass sie über Geldmittel verfügt habe, vermag die Beschwerdeführerin deshalb keine Bundesrechtsverletzung darzutun. Es bleibt letztlich offen, inwiefern der erwähnte Zusammenhang besteht, und es wird ohne konkret aufgezeigte Anhaltspunkte lediglich behauptet, dass vorhandene Geldmittel der Beschwerdeführerin in das Eigengut des Beschwerdegegners geflossen seien (S. 9 ff. Ziff. 3.4-3.7 der Beschwerdeschrift). 
 
6.6 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine unrichtige Feststellung ihres Errungenschaftsvermögens geltend, belegt ihre Rüge aber mit einem Kontoauszug für die Zeit von 15. Juni 2008 bis 15. August 2008 (S. 11 Ziff. 3.8 der Beschwerdeschrift mit Hinweis auf Beschwerde-Beilage Nr. 8). Aus dem belegten Zeitraum folgt, dass der Auszug nach der letzten Verbuchung vom 12. August 2008 und damit nach der Urteilsfällung am 24. Juni 2008 erstellt worden ist. Es handelt sich dabei um ein echtes neues Beweismittel, das im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht unzulässig ist (vgl. BGE 134 IV 97 E. 5.1.3 S. 103) und deshalb auch nicht der Begründung einer Sachverhaltsrüge dienen kann. 
 
6.7 Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit sie sich gegen die Tatsachenfeststellungen richtet. Für die Ersatzforderungen bleibt es dabei, dass am Erwerb des landwirtschaftlichen Gewerbes in G.________, die zum Eigengut des Beschwerdegegners gehört, das Eigengut der Beschwerdeführerin mit Fr. 5'000.-- beteiligt war und dass zur Verbesserung und Erhaltung der Wohnliegenschaft, die zum Eigengut des Beschwerdegegner gehört, aus dem Eigengut der Beschwerdeführerin Fr. 4'378.-- und aus der Errungenschaft des Beschwerdegegners Fr. 53'744.-- geleistet wurden. Auf Grund dieser Zahlen und der noch vorzunehmenden Bewertungen (E. 5 hiervor) sind die Ersatzforderungen des Eigenguts der Beschwerdeführerin einschliesslich eines allfälligen Mehrwertanteils (Art. 206 ZGB) und der Errungenschaft des Beschwerdegegners einschliesslich eines allfälligen Mehr- oder Minderwertanteils (Art. 209 Abs. 3 ZGB) zu berechnen. Letzterer Betrag zuzüglich der weiteren festgestellten Vermögenswerte der jeweiligen Errungenschaften beider Parteien (vgl. E. 7 und E. 8 S. 25 f. des angefochtenen Urteils) sind der Berechnung des Vorschlags zugrunde zu legen (Art. 215 ZGB). 
 
7. 
Die Beschwerde muss gutgeheissen werden, soweit darauf einzutreten ist, und das Obergericht wird sich mit der Sache im Sinne der Erwägungen nochmals zu befassen haben. Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrem Hauptantrag. Der Beschwerdegegner wird damit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositiv-Ziff. 1.2/6.1 und 1.4 sowie die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 24. Juni 2008 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3. 
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Januar 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl von Roten