Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_287/2011 
 
Urteil vom 5. April 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Stephan Wolf, 
 
gegen 
 
Migrationsamt Kanton Aargau, Rechtsdienst, Kasernenstrasse 21, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 25. Februar 2011. 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 X.________ (geb. 1986) stammt aus Bosnien/Herzegowina. Sie heiratete am 10. Februar 2007 einen hier niederlassungsberechtigten Landsmann. Am 12. Mai 2007 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt am 20. Juni 2007 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem. Am 7. Juli 2009 trennten sich die Eheleute; am 10. Juli 2009 klagte der Ehemann in Bosnien/Herzegowina auf Scheidung. 
 
1.2 Am 3. Februar 2010 verfügte das Migrationsamt des Kantons Aargau, dass die Aufenthaltsbewilligung von X.________ nicht mehr verlängert und sie aus der Schweiz weggewiesen werde. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 25. Februar 2011 ab. 
 
1.3 X.________ beantragt vor Bundesgericht, den entsprechenden Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Aargau anzuweisen, ihre am 31. Mai 2010 abgelaufene bzw. die am 31. Mai 2011 ablaufende Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
 
2. 
Die Eingabe erweist sich - soweit die Beschwerdeführerin sich darin überhaupt sachbezogen mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht lediglich appellatorisch wiederholt, was sie bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hat (Art. 42 BGG) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden: 
2.1 
2.1.1 Ausländische Ehegatten von niedergelassenen Ausländern haben unter Vorbehalt von Art. 51 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier zudem erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus "wichtigen Gründen" getrennt zu leben, was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]), ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.2). Für die Berechnung der Frist von drei Jahren ist ausschliesslich die in der Schweiz gemeinsam verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3). 
2.1.2 Die Ehegatten haben sich unbestrittenermassen am 7. Juli 2009 und damit vor Ablauf des dreijährigen gemeinsamen Aufenthalts in der Schweiz definitiv getrennt, weshalb die Beschwerdeführerin sich nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen kann. Ein wichtiger Grund zum Getrenntleben lag aufgrund der konkreten Umstände nicht vor: Art. 49 AuG ermöglicht in Krisensituationen kurze Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft, wenn eine Wiedervereinigung mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit absehbar erscheint, was hier nicht der Fall war. Die Grenze von drei Jahren gilt - wie das Rekursgericht im Ausländerrecht zutreffend festgestellt hat - zudem absolut: Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG mehr. 
2.2 
2.2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich aufgrund der gesamten Umstände auch vergeblich auf einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. Danach besteht der Bewilligungsanspruch zwar fort, falls "wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen", solche bestanden hier indessen nicht (BGE 2C_411/2010 vom 9. November 2010 E. 3.1): Die Beschwerdeführerin ist erst mit rund einundzwanzig Jahren in die Schweiz gekommen und hielt sich zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids seit etwas weniger als vier Jahren im Land auf. Die Ehe der Beschwerdeführerin ist offenbar noch nicht geschieden, die Eheleute leben aber seit bald zwei Jahren getrennt, ohne dass es zu irgendeiner Wiederannäherung gekommen wäre. Im Übrigen blieb die Ehe kinderlos. Die Vorinstanz hat zwar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin, die nach ihrem kriegsbedingten Aufenthalt in Deutschland von 1994 bis 1998 gut Deutsch spricht, beruflich und finanziell als integriert gelten könne, doch sei nicht ersichtlich, inwiefern ihre Lebensbedingungen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland gemessen am durchschnittlichen Schicksal ausländischer Staatsangehöriger in gesteigertem Masse infrage gestellt wäre. 
2.2.2 Diese Einschätzung ist nicht bundesrechtswidrig: Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevorzugt würde (Urteil 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. das Urteil 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Hat der Aufenthalt - wie hier - nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft AuG, BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.6 S. 3754). 
2.2.3 Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin geschieden ist und ihr eine Rückkehr in die Heimat nicht leicht fallen mag, genügt deshalb für die Verlängerung ihrer Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nicht. Auch die Tatsache, dass sie von der Scheidungsklage ihres Gatten erst nachträglich erfahren hat, verpflichtet die Schweizer Behörden nicht, ihre Bewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls zu verlängern. Es kann nicht gesagt werden, dass ihre Wiedereingliederung in der Heimat "stark gefährdet" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint und ihre Anwesenheit in der Schweiz deshalb im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Absatz 2 "erforderlich" wäre. Hieran ändert nichts, dass ihre Arbeitgeberin mit ihren Leistungen als Raumpflegerin offenbar zufrieden ist. Es wird für die weitere Begründung auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
2.3 Das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren fällt nicht unter Art. 6 EMRK, weshalb das Rekursgericht - entgegen der im Übrigen nicht rechtsgenügend begründeten Kritik der Beschwerdeführerin (Art. 42 und Art. 106 BGG) - nicht gehalten war, ihre Streitsache öffentlich zu beraten; gestützt auf Art. 29 Abs. 2 bzw. Art. 30 Abs. 2 BV bestand auch kein Anspruch auf die von ihr beantragte mündliche Anhörung durch das Gericht. 
 
3. 
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. April 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Hugi Yar