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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.219/2002 /rnd 
 
Urteil vom 4. September 2002 
I. Zivilabteilung 
 
Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident, 
Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler, Favre, 
Gerichtsschreiberin Boutellier. 
 
A.________, 
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Lechmann, Gäuggelistrasse 16, Postfach 545, 7002 Chur, 
 
gegen 
 
B.________, 
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Silvio C. Bianchi, Martinsplatz 8, Postfach 42, 7002 Chur. 
 
Arbeitsvertrag; örtliche Zuständigkeit, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 13. März 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ (Klägerin) arbeitete als Verkäuferin im Sportgeschäft in X.________, das zu der Einzelfirma Ski-Shop A.________ gehört, die ihren Sitz gemäss Handelsregisterauszug in Y.________ hat. 
B. 
Am 16. Februar 2001 reichte die Klägerin bei dem für Y.________ zuständigen Kreisamt gegen A.________ (Beklagten) ein Sühnebegehren ein. Mit Prozesseingabe an das zuständige Bezirksgericht vom 18. Mai 2001 forderte die Klägerin vom Beklagten aus Arbeitsvertrag Fr. 18'402.40 zuzüglich Zins. Für die örtliche Zuständigkeit berief sie sich auf den Wohnsitz des Beklagten in Y.________. Am 18. September 2001 erhob der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit mit der Begründung, dass er seinen Wohnsitz seit dem 24. Juni 1953 ununterbrochen in Z.________ habe. Die Unzuständigkeitseinrede wurde vom Bezirksgericht mit Entscheid vom 6. November 2001 abgewiesen. Es erwog, die Klägerin habe ihren Arbeitsvertrag mit der Einzelfirma Ski-Shop A.________ abgeschlossen, da diese ihren Sitz gemäss Handelsregisterauszug in Y.________ habe, sei das Bezirksgericht zuständig. 
C. 
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hat das Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, mit Urteil vom 13. März 2002 abgewiesen. Es kam zum Schluss, das Bezirksgericht sei zuständig, da der Beklagte in Y.________ eine im Handelsregister eingetragene Geschäftsniederlassung habe, und es sich bei der Klage um einen Anspruch aus dem Betrieb dieser Niederlassung handle. 
D. 
Gegen dieses Urteil führt der Beklagte Berufung mit dem Begehren, das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Berufungsschrift muss die genaue Angabe enthalten, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen grundsätzlich nicht und machen die Berufung unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht indessen nach ständiger Praxis aus, wenn das Bundesgericht, falls es die Rechtsauffassung der Berufungskläger für begründet erachtet, kein Endurteil fällen kann, sondern die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückweisen muss (BGE 125 III 412 E. 1b mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, denn im Falle einer Gutheissung wäre die Rückweisung der Streitsache unvermeidlich, da abgeklärt werden müsste, ob der Beklagte im Bezirk Wohnsitz hat. 
2. 
Streitig ist vorliegend lediglich die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für eine Klage aus Arbeitsvertrag. 
 
Art. 24 Abs. 1 des Gerichtsstandsgesetzes (GestG; SR 272) sieht für arbeitsrechtliche Klagen eine Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am gewöhnlichen Arbeitsort vor. Da die Klägerin in einem Geschäft des Beklagten in X.________ tätig war, ihre Klage jedoch am Bezirksgericht erhoben hat, kann sie sich nicht auf die Zuständigkeit am gewöhnlichen Arbeitsort berufen. Da der Beklagte bestritt, dass sich sein Wohnsitz in Y.________ befinde, hat die Vorinstanz die Zuständigkeit auch nicht mit dem Wohnsitz begründet. Ausser Betracht fällt aufgrund der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ferner die Zuständigkeit der Einlassung gemäss Art. 10 GestG
3. 
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass eine Zuständigkeit der Niederlassung nach Art. 5 GestG gegeben sei, da der Beklagte in Y.________ eine im Handelsregister eingetragene Geschäftsniederlassung habe. Der Beklagte macht geltend, in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sei der Gerichtsstand der Niederlassung nicht gegeben. 
3.1 Art. 5 GestG sieht für Klagen aus dem Betrieb einer geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung oder Zweigniederlassung eine Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei sowie am Ort der Niederlassung vor. Der Begriff der Niederlassung umfasst die Zweigniederlassung einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft, aber auch die berufliche oder geschäftliche Niederlassung einer natürlichen Person (Arzt, Anwalt), einer Einzelfirma oder einer Personengesellschaft (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen vom 18. November 1998, Botschaft, BBl 1999 S. 2846; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Zürich 2001, 4. Kap., Rz. 50). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff der Zweigniederlassung, welche eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Unabhängigkeit verlangt (BGE 120 III 11 E. 1a; 117 II 85 E. 3; 101 Ia 39 E. 3, je mit Hinweisen), kann beibehalten werden (Valloni/Barthold, Das Schweizerische Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2002, S. 25 f. Ziff. 5.4). 
 
Unbestritten ist, dass die im Handelsregister eingetragene Einzelfirma des Beklagten eine Niederlassung im Sinne von Art. 5 GestG ist. Der Beklagte macht weder geltend, die Vorinstanz habe ihrem Urteil einen falschen Begriff der Niederlassung zugrunde gelegt, noch bringt er vor, dass es sich bei der Filiale in X.________ um eine Zweigniederlassung handle, die einen eigenen Gerichtsstand begründen würde. Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, sind die Filialen der Einzelfirma des Beklagten vielmehr Verkaufsläden, die gegen Aussen als wirtschaftliche Einheit auftreten; in allen Läden werden unter der Einzelfirma "Skishop A.________" Sportartikel verkauft. Weiter hat sie festgestellt, dass der Beklagte seine Filialen von Y.________ aus leitete, woraus sie zu Recht auf eine dortige Niederlassung schloss. Unbestritten ist, dass die Klage am dortigen Sitz erhoben wurde, und dass der von Art. 5 GestG geforderte Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Ansprüchen und der Niederlassung besteht. 
3.2 Somit bleibt lediglich zu prüfen, ob der Gerichtsstand der Niederlassung (Art. 5 GestG) neben dem Gerichtsstand für arbeitsrechtliche Klagen gemäss Art. 24 Abs. 1 GestG angerufen werden kann. 
 
Aus der Botschaft (BBl 1999 S. 2846) geht hervor, dass Art. 5 GestG dem Kläger neben dem allgemeinen Gerichtsstand am Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei sowie neben allfälligen besondern Gerichtsständen gemäss dem 3. Kapitel des Gerichtsstandsgesetzes ein weiteres Forum am Ort der Niederlassung oder Zweigniederlassung der beklagten Partei zur Verfügung stellen soll. Auch der überwiegende Teil der Lehre geht davon aus, dass Art. 5 GestG neben dem allgemeinen Gerichtsstand (Art. 3 GestG) sowie neben allfälligen besonderen Zuständigkeiten gemäss dem 3. Kapitel des Gerichtsstandsgesetzes ein Forum am Ort der Niederlassung einräumt, falls die besonderen Gerichtsstände eine Zuständigkeit am Sitz des Beklagten vorsehen (Müller/Wirth, Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2001, Art. 5 GestG N. 23, Art. 24 GestG N. 72; Donzallaz, Commentaire de la loi fédérale sur les fors en matière civile, Bern 2001, Art. 5 GestG N. 4, Art. 24 GestG N. 27; Kellerhals/von Werdt/Güngerich, Gerichtsstandsgesetz, Bern 2001, Art. 5 GestG N. 1, Art. 24 GestG N. 9; Valloni/Barthold, a.a.O., S. 25 f. Ziff. 5.4). Hingegen geht Infanger (Spühler/Tenchio/Infanger, Gerichtsstandsgesetz, Basel 2001, Art. 5 GestG N. 4) davon aus, dass der Gerichtsstand der Niederlassung nur gewählt werden kann, wenn im 3. Kapitel des Gerichtsstandsgesetzes kein besonderer Gerichtsstand vorgesehen ist. 
 
Der Beklagte stützt seine Rüge auf die Lehrmeinung von Infanger, welche den Materialien und dem überwiegenden Teil der Lehre entgegensteht. Seinen Standpunkt begründet der Beklagte zudem mit dem Umkehrschluss, dass in Art. 24 Abs. 2 GestG für stellensuchende Personen der Niederlassungsort als Gerichtsstand ausdrücklich erwähnt werde, und deshalb mangels Erwähnung in Art. 24 Abs. 1 GestG für arbeitsrechtliche Klagen nicht in Frage komme. Damit verkennt er jedoch, dass die Sonderregelung für Personalverleih und Arbeitsvermittlung in Art. 24 Abs. 2 GestG erfordert, den Gerichtsstand des Niederlassungsortes genauer und in Abweichung von Art. 5 GestG zu umschreiben. Dem Willen des Gesetzgebers entsprechend, der vom überwiegenden Teil der Lehre gestützt wird, rechtfertigt es sich, für Klagen aus dem Betrieb einer Niederlassung oder Zweigniederlassung immer auch den Gerichtsstand an deren Ort zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich im Falle arbeitsrechtlicher Klagen insbesondere auch daraus, dass der Gesetzgeber mit der Anknüpfung an den gewöhnlichen Arbeitsort gemäss Art. 24 Abs. 1 GestG eine Konkordanz mit den Fassungen von Art. 5 Ziff. 1 LugÜ (SR 0.275.11) und Art. 115 Abs. 1 IPRG (SR 291) herstellen wollte, welche dieselbe Anknüpfung kennen (Botschaft, BBl 1999 S. 2862). Sowohl Art. 5 Ziff. 1 LugÜ in Verbindung mit Art. 5 Ziff. 5 LugÜ, wie auch Art. 115 Abs. 1 IPRG in Verbindung mit Art. 112 Abs. 2 IPRG sehen für arbeitsrechtliche Klagen den Niederlassungsort als alternativen Gerichtsstand neben dem gewöhnlichen Arbeitsort vor. 
3.3 Da bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten die Gerichte am Ort der Niederlassung neben den Gerichten am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder jenem am gewöhnlichen Arbeitsort angerufen werden können, hat die Vorinstanz die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts zu Recht bejaht. 
4. 
Die Berufung ist abzuweisen. Da es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.-- handelt, wird keine Gerichtsgebühr erhoben (Art. 343 Abs. 3 OR). Dagegen hat der unterliegende Beklagte die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG; BGE 115 II 30 E. 5c). Die Klägerin hat für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Sie hat ihre Bedürftigkeit glaubhaft dargelegt und ihre Anträge erscheinen nicht als aussichtslos. Im Falle der Uneinbringlichkeit ist die Parteientschädigung dem Anwalt der Klägerin gemäss Art. 152 Abs. 2 OG aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 13. März 2002 bestätigt. 
2. 
Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird Rechtsanwalt Bianchi aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'500.-- ausgerichtet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. September 2002 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: