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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_633/2022  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Kölz, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sine Selman, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Anordnung von Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 9. November 2022 (UB220182-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Raufhandel und weiteren Delikten. Sie wirft ihm vor, in der Nacht vom 1. zum 2. Oktober 2022 zusammen mit B.________ im Rahmen eines Betäubungsmittelgeschäfts C.________ und D.________ überfallen zu haben. In Folge der Auseinandersetzung sei B.________ an Stichverletzungen gestorben, der Beschuldigte sei lebensgefährlich, D.________ schwer und C.________ leicht verletzt worden. 
Am 2. Oktober 2022 wurde A.________ von der Polizei verhaftet. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich ordnete am 7. Oktober 2022 Untersuchungshaft an. Im Dispositiv seines Entscheids hielt es zudem fest, dass die gerichtliche Haftanordnung nicht innert 96 Stunden nach der Festnahme eröffnet worden und damit das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. 
Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. November 2022 ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 12. Dezember 2022 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und er selbst sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei er unverzüglich aus der Haft zu entlassen, die Haft sei auf zwei Wochen zu befristen und ein Kontaktverbot zu C.________ sowie D.________ zu erlassen. 
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde und reicht dem Bundesgericht einen neuen Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts, datierend vom 8. Dezember 2022, ein. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme dazu an seinen Rechtsbegehren fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid vom 9. November 2022 betrifft die Anordnung von Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Dass das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 ein Haftentlassungsgesuch abgewiesen und die Haft bis zum 2. März 2023 verlängert hat, lässt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht dahinfallen (Urteil 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 2. Oktober 2022 um ca. 1:20 Uhr verhaftet. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erging am 7. Oktober 2022 um 16:30 Uhr. Der Beschwerdeführer rügt, diese Verzögerung sei derart gravierend, dass er aus der Haft entlassen werden müsse. Auch kritisiert er, die Staatsanwaltschaft habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) missachtet, indem sie ihn nicht mündlich einvernommen habe.  
 
2.2. Gemäss der Strafprozessordnung hat die Staatsanwaltschaft maximal 48 Stunden Zeit bis zur Einreichung des Haftantrags, und dem Zwangsmassnahmengericht stehen anschliessend maximal 48 Stunden zu, seinen Entscheid zu fällen (Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Beschleunigungsgebots (Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Aus Sicht der Betroffenen ist einzig die gesamte Dauer von 96 Stunden bis zum Ergehen des gerichtlichen Haftentscheids massgebend, während die Aufteilung in zweimal 48 Stunden der Organisation der internen Abläufe der Strafbehörden dient und deshalb für die Prüfung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots zweitrangig ist. Weiter ist zu beachten, dass das Beschleunigungsgebot unabhängig von seiner gesetzlichen Konkretisierung eine besonders beförderliche Behandlung der Haftsache verlangt, weshalb es im Normalfall nicht zulässig ist, die Maximalfristen von zweimal 48 Stunden bzw. von 96 Stunden auszuschöpfen (zum Ganzen: BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.1 mit Hinweisen).  
 
2.3. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. der dieses Gebot konkretisierenden gesetzlichen Maximalfrist von 96 Stunden zwischen Inhaftierung und gerichtlicher Haftanordnung führt jedoch grundsätzlich nicht zur Haftentlassung. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. In den übrigen Fällen ist ausreichend, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv des Entscheids festzustellen und ihr bei der Auferlegung von Verfahrenskosten angemessen Rechnung zu tragen. Das Haftgericht kann nötigenfalls prozessuale Anordnungen erlassen bzw. Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzen. Im Übrigen ist die Prüfung der Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes dem Sachgericht vorzubehalten, das sie unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilt und auch darüber befinden kann, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes wiedergutzumachen ist (zum Ganzen: BGE 140 IV 74 E. 3.2; Urteile 1B_576/2022 vom 30. November 2022 E. 2.2; 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vergingen statt 96 Stunden ca. 135 Stunden. Wie eingangs erwähnt, wurde die damit einhergehende Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftanordnungsentscheids festgehalten. Umstritten ist, ob dies ausreichend ist oder ob darüber hinaus eine Haftentlassung hätte angeordnet werden müssen.  
Das Obergericht führte dazu aus, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei der Verhaftung diverse Stichverletzungen aufgewiesen habe und ins Spital habe gebracht werden müssen. Seine Einvernahmefähigkeit sei zwar am 3. Oktober 2022 um 14 Uhr durch einen Assistenzarzt bestätigt worden. Gleich zu Beginn der daraufhin eröffneten polizeilichen Einvernahme (um 14:17 Uhr) habe der Beschwerdeführer jedoch die Frage, ob er sich in der Lage fühle, der Einvernahme beizuwohnen, verneint. Die amtliche Verteidigung habe die Einvernahmefähigkeit bezweifelt, darauf hingewiesen, dass die behandelnde Ärztin die Einvernahmefähigkeit aufgrund der Operation am Vortag verneint habe, und eine Zweitmeinung beantragt. Die Einvernahme sei daraufhin abgebrochen worden. Die Staatsanwaltschaft und die amtliche Verteidigung hätten am 4. Oktober 2022 einen Einvernahmetermin für den Nachmittag des 7. Oktobers 2022 im Spital vereinbart. Am 5. Oktober 2022 habe die Staatsanwaltschaft dann allerdings beim Zwangsmassnahmengericht einen schriftlichen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft gestellt. Am 6. Oktober 2022 habe das Zwangsmassnahmengericht die amtliche Verteidigung angefragt, ob sie eine Verhandlung wünsche, worauf diese geantwortet habe, zunächst Akteneinsicht nehmen zu wollen. Am gleichen Tag habe sie um 14:18 Uhr per E-Mail erklärt, sie wolle eine mündliche Anhörung, wobei eine solche noch am selben Tag oder am folgenden stattfinden könne. 
Gestützt auf diesen Ablauf kam das Obergericht zum Schluss, es sei nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder in der Lage wäre, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie auf die besondere Situation des verletzten Beschwerdeführers Rücksicht genommen habe und darum bemüht gewesen sei, das Verfahren - unter Einhaltung des rechtlichen Gehörs - voranzutreiben. Der Beschwerdeführer sei nicht transportfähig gewesen und die Anhörung habe deshalb im Spital durchgeführt werden müssen. Dies sei mit einem nicht unerheblichen Mehraufwand verbunden gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass erst für den 7. Oktober 2022 um 14:00 Uhr ein Einvernahme- bzw. Anhörungstermin habe gefunden werden können und das Recht des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Akten und auf eine Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht höher zu gewichten gewesen sei als die Einhaltung der Frist von 96 Stunden. Angesichts der Besonderheiten des Falles sei somit von keiner derart schwerwiegenden Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen, die zu einer Haftentlassung führen müsste. 
 
2.5. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei bereits am 4. Oktober 2022 um 14:35 Uhr wieder einvernahmefähig gewesen. Wäre die Staatsanwaltschaft tatsächlich bemüht gewesen, das Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs voranzutreiben, hätte sie für denselben Nachmittag eine Befragung ansetzen können. Die Vorinstanz habe dies nicht anerkannt und damit sowohl den Sachverhalt in willkürlicher Weise gewürdigt als auch die Begründungspflicht verletzt. Hervorzuheben sei auch, dass seine Verteidigung dem Zwangsmassnahmengericht am 6. Oktober 2022 per E-Mail mitgeteilt habe, noch gleichentags für eine Verhandlung zur Verfügung zu stehen. Da die Staatsanwaltschaft die Frist für den Haftantrag nicht eingehalten habe, sei er zudem davon ausgegangen, dass sie gar keinen solchen stellen würde. Trotz mehrfachem Nachhaken betreffend die Klärung der diffusen Haftsituation sei sie grundlos untätig geblieben. Auch hätte sie ihm ihren schriftlichen Haftantrag direkt zustellen können. Weiter falle ins Gewicht, dass er an den seither durchgeführten Einvernahmen nicht habe teilnehmen können. Dies bedeute, dass eine spätere Wiederholung unvermeidlich sei, was zu weiteren Verzögerungen führen werde. Zudem sei bei den Einvernahmen fälschlicherweise angegeben worden, das Strafverfahren gegen C.________ und ihn selbst betreffe eine Tötung zum Nachteil von B.________. Dieser unzutreffende Vorwurf der Tötung verletze seine Persönlichkeit und verstärke das Bild, dass er nicht als Subjekt des Verfahrens wahrgenommen werde.  
 
2.6. Aus dem in den Akten befindlichen E-Mail-Verkehr zwischen der Verteidigerin des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass Letztere am 4. Oktober 2022 als Einvernahmetermin den 6. Oktober 2022 vorschlug, jedoch schliesslich der Nachmittag des 7. Oktobers 2022 vereinbart wurde. Weitere Anhaltspunkte zur zeitlichen Verfügbarkeit der Verteidigerin sind daraus nicht ersichtlich, wobei die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung im bundesgerichtlichen Verfahren vorbringt, die Verteidigerin habe deutlich kundgetan, erst am 7. Oktober 2022 für eine entsprechende Verhandlung zur Verfügung zu stehen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Feststellung, die Staatsanwaltschaft sei bemüht gewesen, das Verfahren unter Einhaltung des rechtlichen Gehörs voranzutreiben, jedenfalls nicht willkürlich (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 9 BV). Der Beschwerdeführer macht zudem nicht geltend, im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht zu haben, eine Einvernahme hätte bereits am 4. Oktober 2022 stattfinden können, weshalb es der Vorinstanz auch nicht vorzuwerfen ist, dass sie sich im angefochtenen Entscheid dazu nicht geäussert hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist in dieser Hinsicht nicht ersichtlich (Art. 29 Abs. 2 BV). Im Übrigen hat das Obergericht, ebenso wie das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft selbst, anerkannt, es wäre Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, ihren Haftantrag früher zu stellen. Zu Recht hat es jedoch auch darauf hingewiesen, dass der Aufenthalt im Spital und die zunächst fehlende Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers erschwerende Umstände darstellen, die zwangsläufig zu Verzögerungen führen mussten. Es lässt sich vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht sagen, dass die Staatsanwaltschaft durch den verspäteten Haftantrag erkennen liess, dass sie nicht gewillt oder in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Derartiges geht auch nicht aus dem Umstand hervor, dass sie spätere Einvernahmen ohne Teilnahme des Beschwerdeführers durchführte. Ob sie dabei das Prozessthema ("betreffend Tötung") richtig umschrieb, ist zudem für die hier zu beantwortende Frage nach den Konsequenzen der Verletzung des Beschleunigungsgebots irrelevant. Trotz der insgesamt erheblichen Überschreitung der gesetzlichen Maximaldauer von 96 Stunden zwischen Inhaftierung und Haftanordnung war es unter den gegebenen Umständen bundesrechtskonform, von einer Freilassung des Beschwerdeführers abzusehen. Dies trifft umso mehr zu, als dieser ohnehin hospitalisiert und aus diesem Grund in seiner Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt war. Das verspätete Stellen des Haftantrags hat sich somit im Ergebnis kaum auf die faktische Situation des Beschwerdeführers ausgewirkt.  
 
2.7. Zutreffend ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Staatsanwaltschaft ihn hätte anhören müssen, bevor sie beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft beantragte: Gemäss Art 224 Abs. 1 StPO befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person unverzüglich und gibt dieser Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Dieser Verfahrensmangel wurde jedoch in der Folge im Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht geheilt. Eine Haftentlassung fällt auch insofern nicht in Betracht.  
 
3.  
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b). An Stelle der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 
Das Obergericht bejahte den dringenden Tatverdacht. Zudem ging es von Kollusionsgefahr aus. Ob weitere besondere Haftgründe, insbesondere Wiederholungsgefahr, bestehen, liess es offen. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen beider Haftvoraussetzungen. Zumindest könnte der Kollusionsgefahr seiner Ansicht nach mit Ersatzmassnahmen begegnet werden. 
 
4.  
 
4.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Haftgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Es genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (s. im Einzelnen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
4.2. Das Zwangsmassnahmengericht führte zum dringenden Tatverdacht im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, zusammen mit B.________ die Geschädigten D.________ und C.________ in der Wohnung des Letztgenannten überfallen und die Herausgabe von Marihuana oder anderen Sach- und Geldwerten unter Vorhalt einer Luftdruckpistole (im Fall des Beschwerdeführers) bzw. eines grossen Jagdmessers (im Fall von B.________) verlangt zu haben. D.________ habe daraufhin versucht, dem Beschwerdeführer die Luftdruckpistole aus der Hand zu schlagen, während C.________ versucht habe, B.________ das Messer abzunehmen, wobei Letzterer mutmasslich C.________ in den Arm geschnitten und D.________ in den Oberschenkel bzw. die Leiste gestochen habe. Weiter habe jemand den Beschwerdeführer in die Brust gestochen. Der Beschwerdeführer und B.________ hätten sodann schwer verletzt den Deliktsort verlassen. B.________ sei kurz daraufhin verblutet und der Beschwerdeführer sei zur Lebenserhaltung notoperiert worden.  
 
4.3. Während das Zwangsmassnahmengericht von einem dringenden Tatverdacht betreffend qualifizierten Raub, Angriff, Raufhandel, Körperverletzung und Betäubungsmitteldelikte ausging, erwog das Obergericht, ein solcher sei "insbesondere" betreffend Raufhandel "etc." zu bejahen. Dabei hob es unter anderem die betreffend das Kerngeschehen übereinstimmenden Aussagen von C.________ und D.________ sowie die damit im Einklang stehenden Aussagen der Mitbewohner von C.________, E.________ und F.________, hervor. Auch wenn es weiter beiläufig darauf hinwies, dass zwar nicht der Raub von Betäubungsmitteln, jedoch derjenige von Wertsachen tatbestandsmässig sei, enthält der angefochtene Entscheid zur Frage eines diesbezüglichen dringenden Tatverdachts keine Begründung. Die Prüfung durch das Bundesgericht beschränkt sich somit auf den Tatbestand des Raufhandels.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, ein dringender Tatverdacht auf einen Raufhandel bedinge eine aktive Beteiligung, für die es jedoch keine Hinweise gebe. Das blosse Mitführen einer Schreckschusswaffe sei dafür nicht ausreichend. Das Obergericht habe insofern die Begründungspflicht verletzt.  
 
4.5. Gemäss Art. 133 StGB wird bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Abs. 1). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Abs. 2). Ein Raufhandel ist nach der Rechtsprechung eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt. Angesichts der Schwierigkeiten, im Nachhinein festzustellen, wer wen verletzt hat, stellt das Gesetz bereits die Beteiligung an einem Raufhandel unter Strafe, sofern das Verhalten das Leben oder die körperliche Integrität der Beteiligten oder Dritter gefährdet. Der Begriff der Beteiligung muss dabei in einem weiten Sinne verstanden werden. So gilt nach der Rechtsprechung auch der Auslöser eines Raufhandels als Beteiligter, wenn es die unmittelbare Abfolge der Vorkommnisse - verbale Auseinandersetzung, Faustschlag, Einmischung weiterer Personen - gebietet, das Tatgeschehen als Einheit zu betrachten (zum Ganzen: BGE 139 IV 168 E. 1.1.1; 137 IV 1 E. 4.2.2; Urteil 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).  
 
4.6. Gemäss der im angefochtenen Entscheid zitierten Aussage von D.________ hat der Beschwerdeführer die Pistole nicht lediglich auf sich getragen, sondern gezogen und auf ihn sowie C.________ gerichtet. Die Aussage von C.________ deckt sich mit dieser Darstellung. Gestützt darauf durfte das Obergericht ohne Weiteres vom dringenden Verdacht einer aktiven Beteiligung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung ausgehen. Der angefochtene Entscheid, der die betreffenden Aussagen detailliert wiedergibt und sich damit auseinandersetzt, ist auch hinreichend begründet. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers geht fehl.  
 
5.  
 
5.1. Zum Haftgrund Kollusionsgefahr legte das Obergericht dar, der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf wiege sehr schwer, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an einer unbeeinflussten Untersuchung des inkriminierten Sachverhalts bestehe. Im Falle einer Verurteilung müsse der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Er werde einzuvernehmen sein, und es würden Konfrontationseinvernahmen durchzuführen sein. Bei einer Freilassung bestünde für ihn ein beträchtlicher Anreiz zu versuchen, C.________ und D.________ zu beeinflussen, um so die Aufklärung des wahren Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, es drohe ihm keine empfindliche Strafe. Zudem sei völlig unplausibel, dass er mit seinen eigenen Angreifern kolludieren würde. Eine besondere Kollusionsneigung werde zudem nicht dargetan. Eventualiter könnten innert zwei Wochen die Konfrontationseinvernahmen stattfinden, weshalb die Haft eventualiter auf (weitere) zwei Wochen zu beschränken und im Anschluss ein Kontaktverbot zu C.________ sowie D.________ zu erlassen sei.  
 
5.3. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
5.4. Raufhandel wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. Dem Beschwerdeführer droht gestützt darauf eine empfindliche, wenn auch nicht hohe Strafe. Hinsichtlich weiterer möglicherweise in Frage kommender Delikte enthält der angefochtene Entscheid, wie oben dargelegt, keine Begründung, weshalb von einer maximalen Strafdrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ist. Bereits diese stellt jedoch einen erheblichen Anreiz für Kollusionshandlungen dar. Nach den Ausführungen des Obergerichts wäre bei der Freilassung des Beschwerdeführers konkret zu befürchten, dass er versucht, auf D.________ und C.________ Einfluss zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist insofern einzuräumen, dass auf den ersten Blick nicht auf der Hand liegt, weshalb die beiden einem derartigen Versuch zugänglich sein sollten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft auch sie beschuldigt sind und angesichts der gravierenden Konsequenzen der Auseinandersetzung (insbesondere der Tod von B.________) ebenfalls ein grosses Interesse daran haben könnten, ihre Aussagen auf diejenigen des Beschwerdeführers abzustimmen. Hinzu kommt, dass die Strafuntersuchung noch am Anfang steht. Es verletzt deshalb kein Bundesrecht, wenn das Obergericht die Kollusionsgefahr bejahte und Ersatzmassnahmen als nicht ausreichend erachtete.  
 
6.  
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. 
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwältin Sine Selman wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Januar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold