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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_522/2022  
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Ozan Polatli, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, 
Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 14. September 2022 (HB.2022.38). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf versuchte schwere Körperverletzung, Diebstahl, versuchten Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, Nötigung (eventualiter Erpressung), mehrfache Beschimpfung, mehrfache Tätlichkeiten und mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. A.________ wurde am 18. August 2022 zweimal festgenommen und am gleichen Tag bzw. am Tag darauf wieder aus der Haft entlassen. Am 28. August 2022 wurde er erneut festgenommen. Am 31. August 2022 versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt einstweilen für zehn Wochen bis zum 9. November 2022 in Untersuchungshaft. 
 
B.  
Gegen die Haftanordnung des Zwangsmassnahmengerichts gelangte A.________ an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 14. September 2022 wies das Gericht das Rechtsmittel ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. Oktober 2022 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. 
Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Appellationsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung des Rechtsmittels. A.________ hat am 21. Oktober 2022 eine weitere Stellungnahme eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Fristgerecht (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts über die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft und ist somit nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auch sonst steht einem Eintreten auf das Rechtsmittel grundsätzlich nichts entgegen. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Partei geltend macht und begründet, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Art. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 264 E. 2.3).  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr oder Wiederholungsgefahr besteht (besonderer Haftgrund). Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft ausserdem zulässig, wenn Ausführungsgefahr besteht. Das Gericht ordnet anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Auch sonst muss die Haft verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 3 StPO).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid hinsichtlich des dringenden Tatverdachts der Beurteilung des Zwangsmassnahmengerichts angeschlossen, das in seiner Verfügung vom 31. August 2022 im Einzelnen auf die Tatvorwürfe der Staatsanwaltschaft eingegangen ist und den allgemeinen Haftgrund bejaht hat. Sie hat dabei den Vorfall vom 17. bzw. 18. August 2022 als im Vordergrund stehend beurteilt. Bei diesem soll der Beschwerdeführer seiner Bekannten resp. Freundin B.________ fünf- bis achtmal mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen und sie beschuldigt haben, fremdzugehen. Anschliessend soll er versucht haben, sie mit einem Kabel zu strangulieren. Im Weiteren soll er ihr ein Mobiltelefon ins Gesicht geworfen sowie mit einem Staubsaugerrohr auf sie eingeschlagen haben. Während des ganzen Geschehens soll er ihr mehrfach gedroht haben, sie umzubringen. Zudem soll er sie mehrfach als "Schlampe" und "Nutte" beschimpft haben. Die Vorinstanz ist weiter von Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO sowie Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO, beides in Bezug auf B.________, ausgegangen. Sie hat zudem ausgeschlossen, dass Ersatzmassnahmen in Betracht kommen, und die einstweilen bis zum 9. November 2022 angeordnete Untersuchungshaft auch sonst als verhältnismässig beurteilt.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar den dringenden Tatverdacht, verzichtet insofern jedoch ausdrücklich auf Ausführungen. Weder rügt er, die diesbezügliche vorinstanzliche Beurteilung beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung oder sei sonst bundesrechtswidrig, noch zeigt er solches auf. Mit der Vorinstanz ist deshalb ohne weitere Erwägungen insbesondere in Bezug auf den Vorfall vom 17. bzw. 18. August 2022 von einem dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO auszugehen (vgl. vorne E. 2). Nachfolgend näher einzugehen ist hingegen auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach weder Ausführungs- und Kollusionsgefahr noch sonst ein besonderer Haftgrund bestehe (vgl. nachfolgend E. 4) und die Haft jedenfalls unverhältnismässig sei, da Ersatzmassnahmen in Betracht kämen (vgl. hinten E. 5).  
 
4.  
 
4.1. Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Es handelt sich um einen selbständigen Präventivhaftgrund, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteile 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 2.1; 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.1). Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen allerdings nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Art. 221 Abs. 2 StPO setzt, wie erwähnt, vielmehr ausdrücklich ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen voraus (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; 137 IV 122 E. 5.2; Urteil 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.2).  
Rechtsprechungsgemäss ist bei der Annahme des Haftgrundes der Ausführungsgefahr besondere Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht vorausgesetzt ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um das angedrohte schwere Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; 137 IV 122 E. 5.2). Je schwerer das ernsthaft angedrohte schwere Verbrechen ist, desto eher rechtfertigt sich grundsätzlich - aufgrund der gebotenen Risikoeinschätzung - eine Inhaftierung (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteile 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.2; 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 2.2.1). Bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2e; Urteile 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2; 1B_440/2011 vom 23. September 2011 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 137 IV 339). 
 
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid den Haftgrund der Ausführungsgefahr mit der Begründung bejaht, es sei ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer eine schwere Gewalttat an B.________ begehen werde. Vor seiner Inhaftierung habe er diese trotz Kontakt- und Rayonverbots immer wieder aufgesucht resp. belästigt. Anlässlich zweier Vorfälle - des bereits erwähnten Vorfalls vom 17. bzw. 18. August 2022 (vgl. vorne E. 3.2) sowie eines weiteren Vorfalls vom 25. August 2022 - habe er Todesdrohungen gegen sie ausgestossen und sie auch physisch angegriffen. Seine Bereitschaft, B.________ körperlich schwer zu attackieren, sei zum jetzigen Zeitpunkt manifest. Der Beschwerdeführer präsentiere sich aufgrund seiner Drogenabhängigkeit und seines psychischen Zustands, zwischen denen offenbar Wechselwirkungen bestünden, zudem als unberechenbar und zeige auch eine deutliche Steigerung seiner Gewaltbereitschaft, was von ärztlicher Seite bestätigt werde. So habe Dr. C.________, Oberärztin in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel, gegenüber der Staatsanwaltschaft aus eigener Initiative ausgeführt, vom Beschwerdeführer gehe eine Gefahr aus. Dr. D.________, Leiterin der Abteilung Sozialmedizin des Gesundheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt, habe, ebenfalls aus eigener Initiative, sogar festgehalten, es sei ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer an B.________ einen "Femizid" verüben könnte.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, Ausführungsgefahr sei klar zu verneinen. Es sei nicht ernsthaft zu befürchten, dass er ein schweres Verbrechen zum Nachteil von B.________ begehen werde. Zur Begründung bringt er in erster Linie vor, die Staatsanwaltschaft habe erst nach dem ihm vorgeworfenen versuchten Einschleichdiebstahl vom 28. August 2022 Untersuchungshaft beantragt, nicht jedoch im Zusammenhang mit den bereits früher erfolgten mutmasslichen Vorfällen zum Nachteil von B.________. Es erschliesse sich nicht, weshalb nach dem angeblichen Diebstahlversuch, der mit B.________ in keinem Zusammenhang stehe, plötzlich die erwähnte Ausführungsgefahr bestehen sollte. Die entsprechende Annahme sei widersprüchlich und erfolge ohne Grund. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, er habe sowohl in der Einvernahme vom 29. August 2022 als auch anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht erklärt, er habe gewisse Äusserungen gegenüber B.________ sowie der Polizei lediglich aus Wut gemacht, da er sich in einer Ausnahmesituation befunden habe. Seine Äusserungen seien jedoch keinesfalls ernst gemeint gewesen und er plane keineswegs, B.________ etwas anzutun.  
 
4.4. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt den Rüge- und Begründungsanforderungen genügen (vgl. vorne E. 2), sind sie unbehelflich:  
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zwar knapp, aber hinreichend begründet, wieso sie Ausführungsgefahr annimmt. Ihre Beurteilung hält gestützt auf die derzeitigen Kenntnisse und mit Blick darauf, dass die Staatsanwaltschaft - wie sich aus ihrer Vernehmlassung ergibt - in der Zwischenzeit eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben hat, die unter anderem Aufschluss über die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten geben soll, vor Bundesrecht stand. Unter den von ihr festgestellten Gesamtumständen durfte die Vorinstanz im gegenwärtigen Verfahrensstadium nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgehen, es sei im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer seine Todesdrohungen gegen B.________ wahrmachen und ein schweres Gewaltverbrechen an dieser begehen werde, zumal angesichts der Schwere der angedrohten Gewalttat an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab anzulegen ist (vgl. vorne E. 4.1). 
Die Beteuerung des Beschwerdeführers, er habe die ihm vorgeworfenen mehrfachen Todesdrohungen gegen B.________ keinesfalls ernst gemeint und beabsichtige keineswegs, dieser etwas anzutun, steht dem nicht entgegen. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die gegenteilige vorinstanzliche Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere macht er weder geltend, diese beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, noch zeigt er solches auf (vgl. vorne E. 2.2). Gegen die vorinstanzliche Beurteilung der Ausführungsgefahr spricht auch nicht, dass die Staatsanwaltschaft erst nach dem mutmasslichen versuchten Einschleichdiebstahl vom 28. August 2022 zum Nachteil Dritter und nicht bereits im Zusammenhang mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten gegen B.________ Untersuchungshaft beantragte. Unter den vorliegenden Gesamtumständen folgt aus dem - im angefochtenen Entscheid als erstaunlich bezeichneten - späteren Zeitpunkt des Haftantrags nicht, die Annahme von Ausführungsgefahr sei widersprüchlich und entbehre eines Grundes. Auch wenn sich nicht ohne Weiteres erschliesst, wieso die Staatsanwaltschaft nicht bereits früher Untersuchungshaft beantragte, durfte die Vorinstanz deshalb im angefochtenen Entscheid ohne weitere Ausführungen verneinen, dass dem Zeitpunkt des Haftantrags für das Bestehen von Ausführungsgefahr massgebliche Bedeutung zukommt. Auch sonst ergibt sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, dass die Vorinstanz mit ihrer Bejahung der Ausführungsgefahr Bundesrecht verletzt hat. 
 
4.5. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht Ausführungsgefahr bejaht, erweist sich dies somit als unbegründet. Soll die Haft auch künftig auf diesen Haftgrund gestützt werden, wird die Staatsanwaltschaft - angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) - allerdings nicht umhinkommen, noch vor der Erstattung des in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens, für das sie Frist bis zum 31. Januar 2023 angesetzt hat, in einem Kurzgutachten eine Risikoeinschätzung einzuholen (vgl. Urteile 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 3.2.4; 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4 mit Hinweisen).  
 
4.6. Da die vorinstanzliche Annahme des Haftgrundes der Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO berechtigt ist, kann offen bleiben, ob die Vorinstanz zu Recht auch Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bejaht hat. Auf die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers ist deshalb nicht weiter einzugehen.  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeit der einstweilen für zehn Wochen bis zum 9. November 2022 angeordneten Haft im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer habe im Falle eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die Dauer dieser Haft deutlich übersteigen werde. Er habe im Weiteren bereits verschiedentlich gezeigt, dass er sich weder an Haus-, Rayon- oder Kontaktverbote halte und ihn auch an Ort und Stelle ausgesprochene polizeiliche Wegweisungen und kurzfristige Inhaftierungen nicht von einer Rückkehr an bestimmte Orte, an denen sich B.________ aufhalte, abhalten könnten. Vor diesem Hintergrund fielen die beantragten Ersatzmassnahmen von vornherein ausser Betracht. Die Leistung einer Kaution sei nur schon aufgrund der bestehenden Ausführungsgefahr ebenfalls ausgeschlossen.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer rügt zwar, aus Gründen der Verhältnismässigkeit wäre die Anordnung von Ersatzmassnahmen, insbesondere eines Kontakt-, Haus- und Rayonverbots, geboten gewesen. Er setzt sich mit der Begründung der Vorinstanz für die Ablehnung von Ersatzmassnahmen jedoch nicht auseinander. Stattdessen bringt er vor, nach der Durchführung diverser Besprechungen mit seinem Verteidiger sei er sich nun dem Ernst der Lage bewusst und wisse, dass er sich an ein allfälliges Kontakt-, Haus- und Rayonverbot zu halten habe. Damit vermag er - ungeachtet der Frage, ob seine Vorbringen überhaupt den Begründungsanforderungen genügen - die vorinstanzliche Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Unter den vorliegenden Gesamtumständen hat die Vorinstanz vielmehr die Anordnung von Ersatzmassnahmen zu Recht verweigert. Andere Gründe gegen die Verhältnismässigkeit der strittigen Haft nennt der Beschwerdeführer keine und sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt und damit insgesamt als unbegründet.  
 
6.  
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt scheinen (vgl. Art. 64 BGG), ist diesem stattzugeben. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Advokat Ozan Polatli wird für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur