Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_79/2019  
 
 
Urteil vom 15. März 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Muschietti, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, 
Amt der Region Oberwallis, 
Kantonsstrasse 6, Postfach 540, 3930 Visp. 
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, 
vom 16. Januar 2019 (P2 19 1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ wurde am 25. März 2017 um 5.15 Uhr von der Polizei in seiner Wohnung festgenommen und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Wallis mit Verfügung vom 27. März 2017 in Untersuchungshaft versetzt. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, bei seiner Verhaftung ein Gewehr und Munition auf sich getragen und die Waffe direkt gegen die Polizisten gerichtet zu haben. Zuvor habe er im Streit zwei Türen innerhalb der Wohnung eingetreten und seiner Familie gedroht, zuerst die beiden Kinder im Alter von zwei und vier Jahren, dann seine Ehefrau und schliesslich sich selbst zu erschiessen. Er sei jedoch betrunken gewesen und habe mit dem Gewehrverschluss Probleme gehabt, sodass er von den eintreffenden Polizisten habe überwältigt werden können. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte Kollusionsgefahr und erwog, dass auch gewichtige Gründe für die Annahme von Ausführungsgefahr bestünden. 
A.________ wurde am 11. August 2017 zur stationären Behandlung und Begutachtung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen und am 1. September 2017 wieder zurück ins Untersuchungsgefängnis gebracht. In der Folge hob das Zwangsmassnahmengericht gestützt auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 die Haft auf und ordnete stattdessen Ersatzmassnahmen an. Es verpflichtete A.________, sich mindestens einmal pro Woche einer ambulanten therapeutischen Massnahme zu unterziehen, verbot ihm, Alkohol, Cannabis und andere Betäubungsmittel zu konsumieren, was mindestens einmal wöchentlich amtlich zu kontrollieren sei, und wies ihn an, einer regelmässigen, sinnvollen und mindestens halbtägigen Tagesstruktur (z.B. bei der Stiftung Atelier Manus in Brig) nachzugehen. Zur Begründung führte es an, dass gemäss dem Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD Bern) vom 5. September 2017 und dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 2. Oktober 2017 eine Ausführungsgefahr für Drohungen oder andere impulsive Handlungen nicht ausgeschlossen werden könne. Obwohl keine Hinweise auf eine schwere affektive Erkrankung ersichtlich seien und eine Psychose als sehr unwahrscheinlich erscheine, bestünden nach wie vor Gründe für die Annahme von Ausführungsgefahr, insbesondere bei Konsum von Alkohol und Cannabis. Diese Gefahr sollte jedoch zukünftig durch Ersatzmassnahmen gebannt werden können. 
Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte die Ersatzmassnahmen in der Folge mehrfach, letztmals mit Verfügung vom 7. August 2018. Es erwog, A.________ habe sich in den letzten Monaten offensichtlich mehrfach nicht an die gerichtlichen Anordnungen gehalten. Die Therapeutin habe erklärt, die Therapiesitzungen seien zwar in Ordnung gewesen, doch habe er immer wieder mit gesuchten Ausreden Termine abgesagt. Von einer eigentlichen Therapie könne man nicht sprechen. Zudem habe A.________ mehrfach das Abstinenzgebot missachtet, da die CDT-Werte vom 13., 22. und 30. Juni 2018 auf einen übermässigen Alkoholkonsum hindeuteten und die THC-Kontrolle vom 31. Januar 2018 positiv ausgefallen sei. Die Ersatzmassnahmen hielt das Zwangsmassnahmengericht dennoch weiterhin für hinreichend, wobei es A.________ mahnte, diese würden widerrufen, wenn er sich weiterhin nicht daran halte. 
Das Kreisgericht I für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms sprach A.________ mit Urteil vom 10. Oktober 2018 der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten sowie einer Busse. Insgesamt rechnete es ihm 300 Tage auf die Strafe an (213 Tage für die ausgestandene Untersuchungshaft und 87 Tage für die Ersatzmassnahmen). Die Freiheitsstrafe schob es zu Gunsten einer ambulanten Massnahme auf (Art. 63 Abs. 1 und 2 StGB). Gleichzeitig verlängerte es die bisherigen Ersatzmassnahmen. 
Gegen das Urteil erhob A.________ am 21. November 2018 Berufung ans Kantonsgericht Wallis. 
Am 8. Januar 2019 erliess das Kantonsgericht einen Festnahmebefehl. Tags darauf wurde A.________ von der Polizei festgenommen. Mit Entscheid vom 16. Januar 2019 hob das Kantonsgericht die Ersatzmassnahmen auf und ordnete Sicherheitshaft an. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 18. Februar 2019 beantragt A.________, der Entscheid des Kantonsgerichts sei insoweit aufzuheben, als er damit in Sicherheitshaft versetzt worden sei. An deren Stelle seien die bisherigen Ersatzmassnahmen wieder anzuordnen, allenfalls ergänzt mit einer kontrollierten Antabusabgabe. 
Das Kantonsgericht verweist in seiner Vernehmlassung auf den angefochtenen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid hat den Widerruf strafprozessualer Ersatzmassnahmen unter gleichzeitiger Anordnung von Sicherheitshaft während des Verfahrens vor dem Berufungsgericht zum Gegenstand (vgl. Art. 232 und 237 Abs. 5 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 232 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 80 BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer beantragt mit Blick auf die Einhaltung der Ersatzmassnahmen, es seien "bei den entsprechenden Stellen" aktualisierte Berichte einzuholen. Bei diesen Berichten handelt es sich um neue Beweismittel, die gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig sind. Der Antrag ist deshalb abzulehnen. 
 
3.  
 
3.1. Das Kantonsgericht führte zur Begründung seines Entscheids an, der Beschuldigte konsumiere laut Hafteröffnungssitzung Alkohol, gehe keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nach und lasse sich auch nicht wie gefordert psychologisch behandeln. Er sei wiederholt erfolglos abgemahnt worden und habe damit offenbart, sich nicht an die Auflagen halten zu können. Er sei bereits früher u.a. wegen Drohung gegen Behörden und Beamte rechtskräftig verurteilt worden und vorliegend erneut wegen dieses Delikts sowie wegen versuchter Tötung. Der Gutachter habe erwogen, bei Alkoholkonsum sei von Rückfallgefahr auszugehen, vor allem für Handlungen, die denen des Anlassdelikts ähnlich seien. Vor dem Kreisgericht habe er zudem bestätigt, dass der Beschwerdeführer zu impulsivem Verhalten neige. In ihrer aktuellsten Mitteilung bestätige auch die Psychologin eine erhöhte Rückfallgefahr. Zur Ausführungsgefahr, zur Verhältnismässigkeit und zur Haftdauer könne ergänzend auf die Ausführungen in den Entscheiden vom 27. März 2017, vom 13. Juni 2017 und vom 11. September 2017 verwiesen werden.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe nicht aufgezeigt, aufgrund welcher veränderter Umstände es davon ausgehe, Ersatzmassnahmen seien nicht mehr ausreichend. Es habe auch nicht begründet, inwiefern er im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO die Sicherheit anderer erheblich gefährde. Die Abstinenzkontrollen hätten zwar erhöhte CDT-Werte ergeben, er habe aber in seiner Stellungnahme dargelegt, dass diese Werte für sich allein genommen nicht aussagekräftig seien, insbesondere bei Menschen, die regelmässig Alkohol konsumierten. Er habe zugegeben, gelegentlich ein Feierabendbier zu trinken, von einem eigentlichen Alkoholmissbrauch könne aber keine Rede sein. Vor allem berücksichtige das Kantonsgericht auch nicht, dass er sich grundsätzlich korrekt verhalten habe. Er habe sich insbesondere stets um Arbeit bemüht, was jedoch aufgrund seiner Fussverletzung und des laufenden Verfahrens nicht einfach sei. Auch ohne Arbeit habe er versucht, einen geregelten Alltag zu leben, wobei insofern auf die Aussagen seiner Ehefrau anlässlich der Hauptverhandlung verwiesen werden könne. Für die ausgefallenen Therapiesitzungen habe er Gründe angeben können. Im Übrigen habe er mehrmals darauf hingewiesen, dass aufgrund seiner Vergangenheit (u.a. Probleme mit der Mutter, Skinheadszene) ein männlicher Therapeut geeigneter wäre. Es sei schwer nachzuvollziehen, weshalb plötzlich ein erhöhtes Rückfallrisiko bestehen solle. Er habe einer kontrollierten Einnahme von Antabus zugestimmt. Das Kantonsgericht habe zwar den Verhältnismässigkeitsgrundsatz kurz erwähnt, sei auf dieses Vorbringen aber nicht konkret eingegangen.  
 
3.3. Die Kritik des Beschwerdeführers an der Begründung der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) ist insofern berechtigt, als diese sehr oberflächlich ausfiel. Gemäss der Rechtsprechung erfordert die Annahme dieses Haftgrunds, dass sich das Gericht insbesondere konkret mit dem betroffenen Rechtsgut und dem Kontext sowie der Höhe der Rückfallgefahr auseinandersetzt (BGE 143 IV 9 E. 2 S. 11 ff.; Urteil 1B_489/2018 vom 21. November 2018 E. 4; je mit Hinweisen). Der blosse Hinweis im angefochtenen Entscheid auf eine frühere Verurteilung wegen Drohung gegen Behörden und Beamte, das Urteil vom 10. Oktober 2018 sowie den Umstand, dass der Gutachter bei Alkoholkonsum von Rückfallgefahr ausgehe, genügt in dieser Hinsicht nicht. Indessen verweist das Kantonsgericht abschliessend auch auf die in früheren Entscheiden bejahte Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO), die vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, sodass der Mangel im Ergebnis ohne Auswirkungen bleibt.  
 
3.4. Nach Art. 237 Abs. 5 StPO kann das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. Sofern die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen erfüllt, ist demnach ein Rückkommen auf einen früheren Entscheid nur zulässig ist, wenn neue Umstände dies erfordern (vgl. Urteil 1B_473/2012 vom 12. September 2012 E. 5.5). Hält sich die beschuldigte Person dagegen nicht an die Auflagen, so können die Ersatzmassnahmen auch dann widerrufen werden, wenn sich darüber hinaus keine neuen Umstände ergeben haben (vgl. Urteil 1B_173/2013 vom 29. Mai 2013 E. 4.3). Allerdings ist auch in diesem Fall konkret zu prüfen, ob eine Rückversetzung in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft erforderlich ist (vgl. DIEGO R. GFELLER/ADRIAN BIGLER/DURI BONIN, Untersuchungshaft, 2017, Rz. 742). Insbesondere bei geringfügiger Missachtung einer Auflage kann sich im Einzelfall eine Ermahnung unter einstweiliger Fortsetzung der Ersatzmassnahme als ausreichend erweisen (MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 50 zu Art. 237 StPO). Zudem sieht das Gesetz neben Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ausdrücklich auch die Möglichkeit vor, andere Ersatzmassnahmen anzuordnen.  
 
3.5.  
 
3.5.1. Im vorliegenden Fall wurden die Ersatzmassnahmen am 17. Oktober 2017 angeordnet. Aus dem Evaluationsbericht zu den Ersatzmassnahmen des kantonalen Amts für Sanktionen und Begleitmassnahmen vom 3. Juli 2018 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer von Anfang an nicht an das Abstinenzgebot hielt. Am 11. Dezember 2017 sei ein CDT-Wert von 2,4 % gemessen worden, wobei ein solcher über 2,5 % als pathologisch gelte. Seine Therapeutin habe am 14. Juni 2018 erklärt, dass von einer Therapie im eigentlichen Sinn nicht gesprochen werden könne, es bestehe keine Kontinuität. Das Rückfallrisiko für das Aussprechen von Drohungen und impulsive Handlungen wie etwa Sachbeschädigungen wurde als erhöht bezeichnet. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer gut mit der Bewährungshilfe kooperiere.  
 
3.5.2. Die Verfasserin des Evaluationsberichts wiederholte in einem E-Mail vom 9. Januar 2019 ihre Einschätzung, dass das Rückfallrisiko als erhöht einzustufen sei, der Beschwerdeführer jedoch gut mit der Bewährungshilfe kooperiert habe. Sie empfahl Beratungsgespräche bei der Fachstelle Sucht Wallis und fügte an, dass sie eher diese Massnahme empfehlen würde, da die Fachstelle ein niederschwelliges Behandlungsangebot biete und insbesondere die Alkoholproblematik beim Beschwerdeführer im Vordergrund stehe. Bei der therapeutischen Behandlung durch eine Psychologin könne der Beschwerdeführer dagegen den Sinn nicht erkennen.  
 
3.5.3. In eine ähnliche Richtung weisen die Aussagen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, der das Gutachten vom 2. Oktober 2017 erstellt hatte und am 10. Oktober 2018 vom Kreisgericht einvernommen wurde. Er hielt fest, dass möglicherweise für den Beschwerdeführer eine Therapie bei einem Psychiater oder Psychologen nicht die geeignete Therapieform sei. Er könnte sich aber vorstellen, dass er von regelmässigen Gesprächen mit einem Bewährungshelfer oder einem Sozialarbeiter profitiere. Die Frage, ob er derartige Gespräche als genügend ansehe, um eine potenzielle Gefahr zu minimieren, bejahte er grundsätzlich unter der Bedingung, dass es sich um eine Fachperson mit Erfahrung im Suchtbereich handle. Zudem fügte er an, ein Therapeutenwechsel sei einen Versuch wert. Zum Thema Drohungen gegenüber Beamten legte er dar, es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in Überforderungssituationen dazu neige, drohend aufzutreten. Er sei sich jedoch nicht sicher, dass sich der Beschwerdeführer in diesen Situationen bewusst sei, dass sein Verhalten als drohend empfunden werde. Zur Art der therapeutischen Massnahme gab er schliesslich an, dass man das Störungsbild des Beschwerdeführers auch im ambulanten Rahmen behandeln können müsste.  
 
3.6.  
 
3.6.1. Aus dem Ausgeführten erhellt, dass die mit dem Beschwerdeführer vertrauten Fachpersonen ernsthafte Zweifel haben, ob die angeordneten Ersatzmassnahmen im vorliegenden Fall tatsächlich geeignet sind oder beispielsweise durch regelmässige Gespräche mit einem Bewährungshelfer oder einem Sozialarbeiter ersetzt werden sollten. Auch geht der psychiatrische Gutachter grundsätzlich davon aus, dass eine potenzielle Gefahr auf diese Weise hinreichend beschränkt werden kann. Gestützt auf dessen Einschätzung hielt das Kreisgericht in seinem Urteil vom 10. Oktober 2018 fest, eine ambulante Massnahme sei im Falle des Beschwerdeführers ausreichend, da bei Abstinenz von einer moderaten Rückfallgefahr auszugehen sei. Es hielt zudem fest, er habe sich bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden, und sei seit der Haftentlassung nicht durchgängig arbeitslos gewesen.  
 
3.6.2. Unter diesen Voraussetzungen kann der blosse Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Ersatzmassnahmen gehalten hat, was seit über einem Jahr bekannt ist und bisher deren Bestätigung bzw. Verlängerung nicht im Weg stand, nicht ausreichen, um nun ohne Weiteres die Rückversetzung in die Sicherheitshaft anzuordnen. Dies gilt auch hinsichtlich des im angefochtenen Entscheid geäusserten Vorwurfs, der Beschwerdeführer gehe keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nach, wobei das Kantonsgericht sich auch in dieser Hinsicht nicht vertiefter mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers befasst und im Übrigen übersieht, dass dieser vom Zwangsmassnahmen- und Kreisgericht zwar angewiesen wurde, einer regelmässigen, sinnvollen und mindestens halbtägigen Tagesstruktur nachzugehen, nicht aber zwingend einer Erwerbstätigkeit. Dass neue Umstände vorliegen, welche die Ausführungsgefahr erhöhen und damit einen Widerruf der Ersatzmassnahmen gestützt auf Art. 237 Abs. 5 StPO rechtfertigen, macht das Kantonsgericht zudem nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Gemäss angefochtenem Entscheid kam es seit der Haftentlassung am 17. Oktober 2017 und der Anordnung der Ersatzmassnahmen zu keinen Vorfällen, durch die Dritte gefährdet worden wären.  
 
3.7. Insgesamt ergibt sich, dass Ersatzmassnahmen grundsätzlich nach wie vor als ausreichend anzusehen sind und eine Rückversetzung in die Sicherheitshaft nicht angezeigt ist. Allerdings bestehen nach dem Ausgeführten Hinweise darauf, dass die im vorliegenden Fall gewählten Ersatzmassnahmen anzupassen bzw. zu ergänzen sind. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
4.   
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Haft zu entlassen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Wallis ist zu verpflichten, dem Vertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit erweist sich dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid vom 16. Januar 2019 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht Wallis zurückgewiesen. 
Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Haft zu entlassen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Wallis hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy, für das Verfahren vor Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. März 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold