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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_127/2018  
 
 
Urteil vom 8. Juni 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
2. X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Diana Göllrich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfache einfache Körperverletzung, Willkür; Schadenersatz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 6. Dezember 2017 (SB.2016.29). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ am 8. Dezember 2015 der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.________ schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und setzte eine Probezeit von zwei Jahren an. 
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ von der Anklage der mehrfachen einfachen Körperverletzung am 6. Dezember 2017 frei. 
 
B.   
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben, X.________ sei der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen und nach Ermessen des Gerichts zu bestrafen. Eventualiter sei das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an dieses zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
Dies setzt im Falle eines Freispruchs grundsätzlich voraus, dass die Privatklägerschaft, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 248; Urteil 6B_776/2017 vom 8. Februar 2018 E. 1.1; mit Hinweisen). Erhebt sie im Strafverfahren keine Zivilansprüche gegen die beschuldigte Person, hat sie in der Beschwerde an das Bundesgericht einerseits darzulegen, weshalb sie dies unterliess, und andererseits darzutun, auf welchen Zivilanspruch sich der angefochtene Entscheid auswirken kann (Urteile 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; 6B_399/2012 vom 12. November 2012 E. 1.2). 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch des Beschwerdegegners. Dass der Beschwerdeführer im kantonalen Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Ferner behauptet er nicht, dass ihm die Geltendmachung von Zivilansprüchen im kantonalen Strafverfahren unzumutbar gewesen sei. Insofern genügen seine Ausführungen zum Verletzungsbild und zu seiner Arbeitsunfähigkeit nicht, um seine Beschwerdelegitimation hinreichend zu begründen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juni 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Rüedi 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi