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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_379/2011 
 
Urteil vom 2. August 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur, 
Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Juli 2011 
des Obergerichtes des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ befindet sich seit dem 16. Dezember 2009 in strafprozessualer Haft (seit dem 28. Oktober 2010 in der Form des vorzeitigen Strafvollzuges). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hat ihn am 17. Mai 2011 beim Bezirksgericht Winterthur des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung angeklagt. Die Hauptverhandlung wurde auf den 31. August 2011 angesetzt. Am 30. Juli 2010 bzw. 3. März/8. April 2011 wiesen die kantonalen Instanzen Haftentlassungsgesuche des Inhaftierten ab. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobenen Beschwerden mit Urteilen vom 7. September 2010 (Verfahren 1B_277/2010) bzw. 17. Mai 2011 (Verfahren 1B_191/2011) ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B. 
Ein weiteres Gesuch des Angeklagten vom 9. Juni 2011 um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug übermittelte die Verfahrensleitung des Bezirksgerichtes Winterthur (in Anwendung von Art. 230 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 228 und Art. 236 StPO) an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Winterthur zum Entscheid. Dieses wies das Haftentlassungsgesuch am 24. Juni 2011 ab. Eine vom Angeklagten dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 14. Juli 2011 ab. Für den Fall einer allfälligen Verschiebung der Hauptverhandlung begrenzte das Obergericht die Weiterdauer der Sicherheitshaft (in Form des vorzeitigen Strafvollzuges) auf drei Monate. 
 
C. 
Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 14. Juli 2011 gelangte der Angeklagte mit Beschwerde vom 19. Juli 2011 und dem Antrag auf Haftentlassung an das Bundesgericht. 
Die Staatsanwaltschaft, das Obergericht und der Offizialverteidiger des Beschwerdeführers haben je auf eine Stellungnahme zur eingereichten Laienbeschwerde verzichtet. 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG (vgl. dazu zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichtes 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.1) sind im vorliegenden Fall erfüllt. 
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten (Art. 196 lit. a-c StPO). Die Auslegung und die Anwendung der im Bundesrecht geregelten Voraussetzungen für die Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; vgl. BGE 128 II 259 E. 3.3 S. 269). Mit dem Entscheid über strafprozessuale Zwangsmassnahmen wird über die Grundrechtsbeschränkung definitiv entschieden. Somit stellen diese Zwangsmassnahmen keine vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG dar. Die nach dieser Bestimmung vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe und das über die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinausgehende Rügeprinzip im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG sind demnach nicht anwendbar (zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2). 
 
2. 
Der Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Er bestreitet das Vorliegen eines besonderen gesetzlichen Haftgrundes und verlangt seine Haftentlassung. Den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes bestreitet er nicht. 
 
2.1 Für die Weiterdauer von strafprozessualer Haft müssen Haftgründe im Sinne von Art. 221 StPO erfüllt sein. Dies gilt grundsätzlich auch für die Sicherheitshaft in Form von vorzeitigem Straf- oder Massnahmenvollzug (Art. 236 i.V.m. Art. 229 ff. StPO) nach erfolgter Anklageerhebung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_191/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2; Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 220 N. 4-7, Art. 230 N. 1; Matthias Härri, a.a.O., Art. 236 N. 20; Markus Hug, in: Zürcher Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 236 N. 4; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich 2009, Art. 236 N. 4; altrechtlich s. auch BGE 135 I 71 E. 2 S. 72 ff.; 133 I 270 E. 2 S. 275, E. 3.2 S. 277-79; 133 IV 187 E. 6.4 S. 199; 126 I 172 E. 3a-b S. 174 f.; 117 Ia 72 E. 1d S. 80; Pra 2007 Nr. 39 E. 3 S. 241). 
 
2.2 Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichtes 1B_191/2011 vom 17. Mai 2011 wird im angefochtenen Entscheid erwogen, die strafprozessuale Haft lasse sich hier nicht mehr (wie bis anhin) gestützt auf den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr aufrechterhalten. Es sei hingegen Wiederholungsgefahr zu bejahen. 
 
2.3 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme von Wiederholungsgefahr. Diese liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). 
 
2.4 Die Vorinstanz begründet den Haftgrund wie folgt: Der Beschwerdeführer sei mehrfach wegen Vermögensdelikten vorbestraft (darunter gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher bandenmässiger Diebstahl und Raub). Im hängigen Strafverfahren sei er erneut wegen gewerbsmässigen Betruges angeklagt. Im Urteil 1B_277/2010 vom 7. September 2010 habe das Bundesgericht erwogen, es sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung von illegalen Geschäften Abstand nehmen sollte. Daran habe sich seither nichts Wesentliches geändert. 
 
2.5 Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 137 IV 13 E. 2.4-4 S. 17 ff.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen). 
 
2.6 Der Beschwerdeführer rügt, entgegen den Erfordernissen von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO fehle es in seinem Fall für die Annahme von Wiederholungsgefahr an einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende "schwere Verbrechen oder Vergehen". Aus dem von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift beantragten Strafmass von 3½ Jahren (wovon 7 Monate auf den beantragten Widerruf des bedingten Vollzuges einer früheren Freiheitsstrafe entfielen) ergebe sich, dass im vorliegenden Fall keine schweren Verbrechen zu beurteilen seien. 
 
2.7 Wie das Bundesgericht in BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. entschieden hat, entsprechen der deutsche und der italienische Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ("schwere Verbrechen oder Vergehen"/"gravi crimini o delitti") weder der bisherigen Rechtsprechung noch dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Gestützt auf den französischen Wortlaut ("des crimes ou des délits graves") können grundsätzlich auch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen für die Annahme von Wiederholungsgefahr genügen (vgl. zum Ganzen Forster, a.a.O., Art. 221 N. 10-13; DERS., Ausgewählte Fragen der strafprozessualen Haft nach neuer StPO, in: Marianne Heer [Hrsg.], Schweizerische StPO und Schweizerische JStPO, Bern 2010, S. 173 ff., 174-177). 
 
2.8 Unter die für Wiederholungsgefahr relevanten schweren Vermögensdelikte fallen namentlich gewerbsmässiger Betrug oder Serienbetrug (vgl. Forster, a.a.O., Art. 221 N. 15 Fn. 62, mit Hinweisen auf die Praxis; Hug, a.a.O, Art. 221 N. 34; a.M. [ohne nähere Begründung] Schmid, a.a.O, Art. 221 N. 11). Schon bei einfachem Betrug handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Im Falle einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betruges droht dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren (Art. 146 Abs. 2 StGB). Hinzu kommt eine mögliche Strafschärfung wegen des zusätzlichen Vorwurfs der mehrfachen Urkundenfälschung (vgl. Art. 49 i.V.m. Art. 251 StGB). Wie dargelegt, könnte der Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich auch bei minder schweren Verbrechen in Frage kommen. Darüber hinaus gehören die dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift vorgeworfenen Betrugsdelikte (nach dem Kriterium der Strafobergrenze) nicht zur Kategorie der leichtesten bzw. minder schweren Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB). Im konkreten Fall besteht (gemäss den Anträgen der Staatsanwaltschaft) auch eine massive Gesamtstrafdrohung von 3½ Jahren. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann nicht, dass er wegen gleichartigen schweren Vermögensdelikten (darunter gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher bandenmässiger Diebstahl und Raub) vorbestraft ist. 
 
2.9 Es ist bundesrechtskonform, wenn die kantonalen Instanzen hier von drohenden schweren Straftaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ausgehen. Gewerbsmässiger Betrug ist im Übrigen (ebenso wie bandenmässiger Diebstahl oder Raub) aus der Sicht weiterer potenzieller Opfer auch als "erheblich sicherheitsgefährdend" (im Sinne des Gesetzes) einzustufen (vgl. Forster, a.a.O., Art. 221 N. 14-15, Fn. 57 und 62). 
 
2.10 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es fehle in seinem Fall an einer sehr ungünstigen Rückfallprognose. Angesichts der ihm im angefochtenen Entscheid vorgehaltenen einschlägigen Vorstrafen kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setzt eine ausreichend begründete negative Kriminalprognose im Haftbeschwerdeverfahren nicht in jedem Fall ein psychiatrisches Gutachten voraus (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; 135 I 71 E. 2.6-2.15 S. 74-78; Forster, a.a.O., Art. 221 N. 14-15; Hug, a.a.O, Art. 221 N. 39). 
 
2.11 Als offensichtlich unbegründet erscheint schliesslich der Einwand, es liege hier keine Wiederholungsgefahr vor, da bei früheren Straftaten andere Geschädigte betroffen gewesen seien. Weder das Gesetz noch die Bundesgerichtspraxis verlangen eine entsprechende "Identität" der geschädigten bzw. von neuen Straftaten bedrohten Personen (vgl. BGE 137 IV 13 E. 2.4-4 S. 17 ff.; 135 I 71 E. 2.6-2.15 S. 74-78; je mit Hinweisen). 
 
2.12 Die Annahme von Wiederholungsgefahr durch die kantonalen Instanzen erweist sich als bundesrechtskonform. 
 
3. 
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Ersuchen zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Offizialverteidiger hat auf eine eigene Stellungnahme zur eingereichten Laienbeschwerde ausdrücklich verzichtet, weshalb (unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) keine Entschädigung zuzusprechen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Winterthur, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bezirksgericht Winterthur und Rechtsanwalt Y.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. August 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Aemisegger Forster