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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_802/2020  
 
 
Urteil vom 12. März 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Thöni, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 15. August 2020 (VB.2020.00250). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, eine 1990 geborene peruanische Staatsangehörige, reiste am 23. April 2018 in die Schweiz ein. Nach der Heirat mit dem Schweizer B.________ erhielt sie eine bis zum 19. Juni 2019 befristete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Dieser informierte am 13. März 2019 das Migrationsamt, dass er aufgrund steigender Gewaltsausbrüche seiner Ehefrau die Beziehung zu dieser beendet habe und sie deshalb seit dem 4. März 2019 in getrennten Haushalten leben würden. Seit dem 24. September 2019 sind die Ehegatten geschieden. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 6. August 2019 A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz. 
 
B.   
Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 5. März 2020; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2020). 
 
C.   
Vor Bundesgericht beantragt A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eventualiter mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2020 (VB.2020.00250) aufzuheben, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter eine Ausreisefrist von sechs Monaten anzusetzen. Gerügt wird eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG (SR 142.20; bis 31. Dezember 2019: AuG [AS 2007 5437]), die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (v.a. Art. 5 und 9 BV) sowie willkürliche Sachverhaltsfeststellungen. 
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. 
Antragsgemäss hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde am 28. September 2020 aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil einer letzten kantonalen Gerichtsinstanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise einen Rechtsanspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG geltend (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG). Die Frage, ob die Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht verlängert worden ist, betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der inhaltlichen Prüfung der Beschwerde (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1). Da auch alle weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.). Eine Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn sie nicht alle für die rechtliche Beurteilung des materiellen Rechts massgeblichen Tatsachen erhebt. Eine solche Sachverhaltsfeststellung beruht somit auf einer Rechtsverletzung (BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68).  
 
1.2.2. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn das kantonale Gericht das ihm in diesem Bereich zustehende Ermessen überschritten hat, indem es zum Beispiel erhebliche Beweise ausser Acht gelassen oder aus solchen offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53.).  
 
1.2.3. Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhaltes anders ausgegangen wäre (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18, mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).  
 
2.  
 
2.1. Nachdem die Ehegatten geschieden sind, beruft sich die Beschwerdeführerin für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht auf Art. 42 AIG. Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert, was die Beschwerdeführerin unstreitig anerkennt, an der fehlenden dreijährigen Bestandesdauer der Ehegemeinschaft. Sie beruft sich aber auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG und macht eheliche Gewalt geltend. Danach besteht nach Auflösung der Familiengemeinschaft der Anspruch eines Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Ein wichtiger persönlicher Grund kann namentlich dann vorliegen, wenn die Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.  
 
2.2. Eheliche bzw. häusliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG kann physischer oder psychischer Natur sein. Jede Form häuslicher Gewalt ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 232 f., mit Hinweisen) und auch nach dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35; siehe insbesondere Art. 3 lit. b) ernst zu nehmen.  
 
2.3. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge bedeutet häusliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; 136 II 1 E. 5.4 S. 5 f., mit Hinweisen). Auch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge die betroffene Person in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, genügt nicht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet (Urteile 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 2.2.1; 2C_690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2). Hingegen kann psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234; z.B. Urteil 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.1). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (Urteile 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 2.2.1; 2C_777/2015 vom 26. Mai 2016 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 142 I 152, aber in Pra 2017 Nr. 63). Je nach Intensität kann allerdings bereits ein einziger Vorfall häusliche Gewalt begründen (z.B. bei Mordversuch: z.B. Urteil 2C_460/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2).  
 
2.4. Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen haben würde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.). Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, wandelt sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch. Insofern bedarf es eines hinreichend engen Zusammenhangs zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung.  
Ein solcher ist nicht a priori weniger hinreichend, wenn die Initiative für die Trennung nicht vom behaupteten Opfer kommt, sondern vom anderen Ehegatten. Denn auch in solchen Konstellationen ist nicht ausgeschlossen, dass das Opfer häuslicher Gewalt während langer Zeit in der Ehe ausharrte, weil es befürchtete, sonst die Schweiz verlassen zu müssen (Urteile 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.3; 2C_777/2019 vom 8. April 2019 E. 4.3; 2C_73/2013 vom 3. April 2014 E. 3.1.2). Für die Beurteilung der Frage, ob jemand Opfer häuslicher Gewalt ist, sind die diesbezüglichen sachverhaltlichen Feststellungen entscheidend, m.a.W. ob und allenfalls im welchem Ausmass häusliche Gewalt stattgefunden hat. Im Anschluss an diese Feststellungen lässt sich dann auch beurteilen, ob sich das Opfer im Trennungszeitpunkt im Dilemma befunden hat, zwischen einer unzumutbaren Weiterführung der Ehe und einer unzumutbaren Beendigung ihres Aufenthaltsrechts auswählen zu müssen, und sich gegebenenfalls für die erste Option entschieden hatte (vgl. Urteil 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.3; 2C_777/2018 vom 8. April 2019 E. 4.3). 
 
2.5. Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine  weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubhafte Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235).  
 
3.   
 
3.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem ehemaligen Ehemann nicht das Bild einer harmonischen Beziehung darstellt: Die kurze Ehe sei von teilweisen heftigen Spannungen, verbalen und vereinzelt auch tätlichen Auseinandersetzungen geprägt gewesen. Klare bzw. objektivierte Anhaltspunkte, wonach der Exmann der Beschwerdeführerin diese systematisch misshandelt hätte, seien nicht ersichtlich. Aus diesem Grunde läge auch kein nachehelicher Härtefall im Sinne des Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vor.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin moniert demgegenüber, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt und die Beweise willkürlich gewürdigt habe. Sie macht geltend, dass die Vorinstanz den auf ihr lastenden massiven psychischen Druck nicht beachtet habe, obwohl er aktenkundig sei. Die Vorinstanz habe sodann nur den Ausführungen des Ehemanns zur Festlegung des rechtsrelevanten Sachverhalts Glauben geschenkt und ihn als Opfer dargestellt.  
Zu prüfen ist demnach, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Ausgangspunkt der vorliegenden Streitigkeit bildet ein Schreiben des Exmanns der Beschwerdeführerin an das Migrationsamt. Darin führt dieser - wie die Vorinstanz festhält - aus, dass er sich nach verschiedenen Übergriffen seiner Ehefrau von dieser getrennt habe. Ausschlaggebend seien vier Situationen gewesen: So habe ihm seine Ehefrau vor den Augen seiner Freunde ein Getränk ins Gesicht geschüttet, ein weiteres Mal ohne Grund eine Ohrfeige gegeben. Für beide Ereignisse nannte er Zeugen. Ein weiteres Mal habe sie ihn bei einem Konflikt an den Haaren gerissen, woraufhin er sie mit dem Fuss "in den Hintern" getreten habe. Am frühen Morgen des 20. Januar 2019 sei die Lage schliesslich eskaliert: Die Beschwerdeführerin und er hätten sich nach einer Partynacht gemeinsam mit einem weiteren Paar auf ihrem Bett ausgeruht, als sie begonnen habe, ihn zu provozieren, ihn leicht zu boxen und an seinen Hosen herumzureissen. Aufgrund ihres alkoholisierten Zustands habe sie das Gleichgewicht verloren und sei vom Bett gefallen. In der Folge habe sie ihn mit der geballten Faust auf Mund und Stirn geschlagen und ihm nach einem Beruhigungsversuch seinerseits mit einem weiteren Faustschlag die Nase gebrochen, weshalb sie sich in die Notfallaufnahme des Universitätsspitals Zürich begeben hätten. Später habe er noch seinen Hausarzt aufgesucht und sich bei der Opferberatung Zürich gemeldet, da er mit der Situation überfordert gewesen sei. Nach Absprache mit den Genannten und einer Bedenkzeit von knapp zwei Wochen habe er der Beschwerdeführerin Anfang Februar mitgeteilt, die Beziehung beenden zu wollen, was sie nicht gut aufgenommen habe. Sie habe geweint und ihm gedroht, sich das Leben zu nehmen, wenn er sie verlasse, weshalb er alle scharfen Gegenstände aus der ehelichen Wohnung entfernt habe. In den gemeinsamen Ferien in Peru Mitte Februar habe er ihr noch einmal mitgeteilt, die Beziehung beenden zu wollen. Dieses Mal habe sie den Entscheid viel besser aufgenommen. Dem Schreiben lagen der Bericht des Hausarztes und der Austrittsbericht des Universitätsspital bei.  
 
3.3.2. Angesprochen auf diese Ausführungen führte die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2019 gegenüber dem Migrationsamt Folgendes aus: Sie und ihr Ehemann hätten zuerst im Haus seiner Eltern mit diesen zusammen gewohnt. Sie hätten unzählige Diskussionen und "fights" gehabt. Sie habe deshalb unter starken Depressionen sowie Haarausfall gelitten. Dazu sei bei ihr eine Schilddrüsenüberfunktion diagnostiziert worden. Bald sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen. Einmal habe ihr Ehemann ihr einen Stoss in den Rücken gegeben; sie habe sich allerdings nicht getraut, die Polizei zu rufen, weil sie davon ausgegangen sei, dass ihr Ehemann alles abstreiten würde. Sie hätten sich sodann nach dem Umzug in eine eigene Wohnung im Januar 2019 ein weiteres Mal heftig gestritten: Freunde ihres Mannes hätten sich bei einem Besuch auf ihr Ehebett gelegt, was sie als Eingriff in ihre  Privatsphäreempfunden habe. Sie sei so wütend geworden, dass sie ihrem Exmann, der ihr in dieser Situation nicht beigestanden sei, die Nase gebrochen habe. In den gemeinsamen Ferien hätten sie sich auf eine einvernehmliche Scheidung geeinigt.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Während in der oben dargelegten Schilderung die Beschwerdeführerin noch nicht von ehelicher Gewalt, sondern nur von gegenseitigen Handgreiflichkeiten sprach, hat sich dies nach Eröffnung der Verfügung des Migrationsamtes vom 6. August 2019 geändert: Sie machte nun vor Vorinstanz geltend, dass sie während der Ehe unter massiver physischer und psychischer Gewalt durch ihren Exgatten gelitten habe. Anfangs August 2018 habe dieser sie das erste Mal geschlagen. An ihrem Geburtstag Ende August 2018 sei es zu einem nächsten Übergriff gekommen. Er habe seine Fingernägel in ihre Hand gerammt, bis es geblutet habe, und sie massiv beleidigt. Ihre Schwiegermutter, der sie sich anvertraut habe, habe das Ganze heruntergespielt. Danach seien weitere Übergriffe erfolgt, bis die Situation am 20. Januar 2019 schliesslich eskaliert sei. Sie habe ihren Exmann mit seiner besten Freundin und einem guten Kollegen im Bett erwischt, worauf es zu einer wüsten Auseinandersetzung gekommen sei. Dabei habe sie ihrem Exmann aus Versehen die Nase gebrochen, weil sie sich gegen seine Aggressivität gewehrt hätte. Sie seien dann alle zum Universitätsspital gegangen, wobei sie später alleine und ohnmächtig vor dem Spital aufgefunden worden sei. Nachdem ihr Exmann ihr in Peru mitgeteilt habe, sich scheiden lassen zu wollen, sei sie dort in psychologische Behandlung gegangen. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz habe sich ihr psychischer Zustand allerdings wieder verschlechtert, weil ihr Exmann ihr mit einer Strafanzeige gedroht habe, wenn sie in die Scheidungsvereinbarung nicht einwillige. An der Scheidungsverhandlung habe sie die eingereichte Scheidungsvereinbarung abgelehnt, weshalb diese nicht genehmigt worden sei. Sie reichte dazu der Vorinstanz den Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich ein, einen Bericht des psychologischen Instituts Peru vom 22. Februar 2019, verschiedene Fotografien und das Protokoll ihrer mündlichen Anhörung vom 24. Mai 2019 vor der Scheidungsrichterin.  
 
3.4.2. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den eingereichten Unterlagen auseinandergesetzt: Im Austrittsbericht des Universitätsspitals wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin stark alkoholisiert gewesen sei, sie sich nur noch habe erinnern können, dass sie ihrem Ehemann in Notwehr die Nase gebrochen und es ihr beim Anblick der blutenden Nase unwohl geworden sei. Zudem habe sie Kratz- und Schürfwunden am linken und rechten Oberarm sowie eine minimale Kratzwunde am Oberbauch aufgewiesen. Die eingereichten Fotografien liessen sich weder einer bestimmten Person noch einem bestimmten Zeitpunkt zuordnen. Der psychologische Bericht aus ihrem Heimatland halte zwar fest, dass die Beschwerdeführerin an einer depressiven Episode im Zusammenhang mit erlebter häuslicher Gewalt gelitten habe. Die Rede sei aber von gegenseitigen Aggressionen bzw. Gewalthandlungen zwischen ihr und ihrem Ehemann. Die ersten Monate seien für die Beschwerdeführerin sehr schwierig gewesen (Anpassung an fremde Kultur, kaltherzige Leute; Wohnen bei den Eltern ihres Exmannes; dessen Studium und wenig Zeit für die Beschwerdeführerin). Die im psychologische Bericht geschilderten Ereignisse entsprechen den ersten Ausführungen der Beschwerdeführerin gegenüber dem Migrationsamt mit Ausnahme der Auseinandersetzung an ihrer Geburtstagsparty, an welcher ihr Exmann ihr mit seinen Fingernägeln eine Wunde am Arm zugefügt habe, weil er seine beste Freundin besuchen und sie ihn aber aufhalten wollte.  
 
3.5. Vor Bundesgericht bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Exmann sie gezwungen habe, zu Hause zu bleiben und sich um den Haushalt des schwiegerelterlichen Einfamilienhauses zu kümmern, weshalb sie in finanzieller und sozialer Hinsicht von ihm abhängig gewesen sei. Ihr Exmann hätte sich dies zu Nutze gemacht. Aus diesem Grund habe er sich vor rechtlichen Konsequenzen auch nicht zu fürchten gebraucht. Der kreisrunde Haarausfall, an dem sie gelitten habe, sei nicht Folge einer Schilddrüsenunterfunktion, sondern Folge der systematischen Herabsetzungen und regelmässigen körperlichen Übergriffe, stetigen Beleidigungen und dem psychischen Druck. Die Vorinstanz anerkenne dies zwar, wolle darin aber keine Grundlage für einen Härtefall sehen. Auch stimme die Vorinstanz zu, dass sie Depressionen habe, verstehe aber die Passage "violencia familiar cruzada" im psychologischen Bericht von Peru falsch, indem sie von gegenseitiger Gewalt ausgehe. Diese Passage sage aber nichts über die Gegenseitigkeit aus. Entgegen der Darstellung des Exmanns habe er sich im Januar 2019 nicht einfach mit dem befreundeten Ehepaar aufs Bett gelegt, sondern den Wunsch geäussert, mit diesem Sex zu haben, was sie abgelehnt und als besonders erniedrigend empfunden habe. Eine weitere Machtdemonstration sei erfolgt als der Exmann sie vor dem Spital einfach ohnmächtig liegen gelassen und ihrem eigenen Schicksal überlassen habe. Insofern erreiche die eheliche Gewalt auch in psychischer Hinsicht eine derartige Intensität, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt worden wäre.  
 
3.6.  
 
3.6.1. Insgesamt  wiede  rholt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht, was sie bereits vor der Vorinstanz ausgeführt hat. Nach ihrer Auffassung wäre sie im Fall der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt worden. Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich allerdings darauf hinzuweisen, dass ihr Exmann und nicht sie den Schlussstrich unter die Beziehung gezogen und die Scheidung verlangt hatte. Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren vom 24. Mai 2019 erklärt, sich nicht scheiden lassen zu wollen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, handelt es sich bei der Beziehung zwischen den beiden nicht um eine harmonische Beziehung; diese war vielmehr von teilweise heftigen Spannungen, verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen geprägt. Beide ehemaligen Ehepartner weisen in ihren ersten Ausführungen darauf hin. Auch das psychologische Gutachten aus Peru trifft den gleichen Befund. Bei der Analyse der Passage "violencia familiar cruzada" übersieht die Beschwerdeführerin das Wort "cruzada", was soviel wie kreuzweise oder gegenseitig heisst. Die Vorinstanz schenkte - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - dem Exmann deshalb nicht mehr Glauben als der Beschwerdeführerin, sondern stellte willkürfrei fest, dass die tätlichen Auseinandersetzungen durch beide Seiten erfolgte. Auch die beiden Austrittsberichte der Eheleute lassen keinen anderen Schluss zu. Dies gilt auch für die von der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz eingereichten Fotos, da diese sich weder einer bestimmten Person noch einer bestimmten Zeit zuordnen lassen. Abgesehen davon hat auch ihr Austrittsbericht des Universitätsspitals festgehalten, dass sie Schürfungen aufgewiesen habe. Ärztliche Bestätigungen weiterer Verletzungen hat die Beschwerdeführerin nicht eingereicht und finden sich auch nicht in den Akten (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
3.6.2. Aus den Unterlagen und Schilderungen ergibt sich zwar - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat -, dass die Beziehung zwischen den Ehegatten schwierig gewesen war. Beide nennen drei oder vier Ereignisse. Daraus lässt sich indes nicht schliessen, dass der Exmann die Beschwerdeführerin systematisch misshandelt hat. Im Laufe des Instanzenweges schildert die Beschwerdeführerin zwar die Ereignisse als immer gravierender, lässt aber eine durchgehende, in sich stimmige und einheitliche Aussage vermissen. Aussagen vor den Migrationsbehörden bekommen im Beschwerdeverfahren eine andere Bedeutung: So ist der Nasenbruch im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren noch indirekte Folge eines Eingriffs in die Privatsphäre, während er im Verwaltungsgerichts- oder Bundesgerichtsverfahren als indirekte Folge eines Wunsches des Exmanns dargestellt wird, zu Dritt oder zu Viert Sex zu haben. Dies lässt insgesamt an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zweifeln. Diese Zweifel werden zudem verstärkt, wenn die Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren vom 24. Mai 2019 das wiederholt, was sie vor dem Migrationsamt ausgeführt hat. Trotz ihren eindringlichen Ausführungen hat die Beschwerdeführerin keine geeigneten Unterlagen eingereicht oder Zeugen genannt, um diesen Umstand glaubhaftiger zu machen. Der Exmann der Beschwerdeführerin hat dagegen Zeugen genannt: Solche, die an der Auseinandersetzung dabei waren, und eine Person der Opferberatungsstelle, an welche er sich nach dem Vorfall vom Januar 2019 gewendet hatte. Die Beschwerdeführerin hat vor Vorinstanz zwar ausgeführt, dass sich diese still verhalten würden, hat aber keine Zeugeneinvernahme vor Vorinstanz beantragt. Sie hat auch keine Zeugen oder Ärzte genannt.  
 
3.6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Ausführungen der Beschwerdeführerin und auch die eingereichten Unterlagen können in keiner Weise die von ihr reklamierten psychische Oppression, systematische Herabsetzung und physische Gewaltanwendung, glaubhaft machen und darlegen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat. Insofern liegt keine im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte schwere, konstante und intensive physische oder psychische Gewaltanwendung vor.  
 
4.   
Inwiefern Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzt wäre, führt die Beschwerdeführerin nicht aus. Auch eine Interessenabwägung ist nicht notwendig. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Bundesgerichtsentscheid betrifft den Widerruf einer Bewilligung und ist vorliegend schon deshalb nicht einschlägig. 
 
5.   
Subeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, dass das Bundesgericht eine angemessene Ausreisefrist ansetze. Eine solche ist mit der Wegweisungsverfügung anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AIG). Die Ausreisefrist betrifft demnach die Wegweisung. Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dagegen ist unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Möglich wäre eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Allerdings erfüllt die Beschwerde nicht deren Voraussetzungen (Art. 117 i.V.m. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_301/2019 vom 8. Juli 2019 E. 1), weshalb nicht darauf einzutreten ist. Die Ausreisefrist ist abgelaufen, weshalb der Kanton diese ohnehin neu festzulegen hat. 
 
6.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. März 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass