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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.253/2003 /lma 
 
Urteil vom 25. März 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss, 
Gerichtsschreiber Arroyo. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Marco Del Fabro, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch avvocato Matteo Cavalli, 
Tribunal Arbitral du Sport (TAS), avenue de 
l'Elysée 28, 1006 Lausanne. 
 
Gegenstand 
Art. 85 lit. c OG und Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG (Internationales Schiedsgericht; Zuständigkeit), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 29. Oktober 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Mai 2000 schloss der Fussballclub A.________ (Club, Beschwerdeführer) als Arbeitgeber mit B.________ (Beschwerdegegner) einen Arbeitsvertrag, in dem er B.________ für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002 als Trainer (Manager) anstellte. In Art. 10 bestimmten die Parteien, dass Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder dessen Beendigung von jeder der Parteien der FIFA unterbreitet werden könnten, deren Entscheid endgültig und bindend sein solle. Am 7. März 2001 entliess der Club den Trainer fristlos mit der Begründung, dieser habe bei Vertragsschluss verheimlicht, dass er an einer Krankheit leide. 
A.a Nach der Beendigung des Arbeitsvertrags reichte der Club beim 10. Zivilgericht erster Instanz in Istanbul Klage ein mit dem Begehren, die fristlose Kündigung als gültig zu erklären und den Arbeitnehmer zu verpflichten, USD 725'000.-- zurückzuzahlen. Das erstinstanzliche Gericht erkannte mit Entscheid vom 20. Mai 2003, der Club habe den Vertrag rechtsgültig beendet und verpflichtete den Arbeitnehmer zur Rückzahlung von USD 375'000.--. Die Appellation des Arbeitnehmers gegen diesen Entscheid ist hängig. 
A.b Am 26. März 2001, zehn Tage nach Einreichung der Klage des Clubs beim türkischen Zivilgericht, unterbreitete der Arbeitnehmer den Streitfall der FIFA-Spielerstatus-Kommission in der Schweiz. Er machte geltend, die fristlose Entlassung sei ungerechtfertigt, und verlangte die Bezahlung sämtlicher vereinbarter Beträge bis zum ordentlichen Vertragsende am 30. Juni 2002. Zusätzlich klagte er Schadenersatz in Höhe von USD 1'000'000 ein. Das Büro der Spielerstatus-Kommission hielt im Entscheid vom 26. März 2002 zwar dafür, die Vertragsbeendigung am 7. März 2001 sei gültig erfolgt, verpflichtete aber den Club zur Bezahlung von USD 764'000.--. Dieser Betrag entspricht den Lohnforderungen für Januar, Februar sowie anteilsmässig für März 2001 und umfasst ausserdem eine Entschädigung für die Vertragsbeendigung in Höhe von drei Monatslöhnen. 
A.c Der Entscheid des Büros der FIFA-Spielerstatus-Kommission wurde dem türkischen Fussballverband am 4. April 2002 per Fax zugestellt, der ihn seinerseits dem Club am 9. April 2002 per Fax weiterleitete. Mit Schreiben vom 19. April 2002 an den türkischen Fussballverband erklärte darauf der Club beim FIFA-Exekutivkomitee Appellation gegen diesen Entscheid. Das FIFA-Exekutivkomitee trat am 28. Juni 2003 auf das Rechtsmittel nicht ein mit der Begründung, die 20-tägige Frist sei nicht eingehalten worden. 
A.d Am 20. August 2003 gelangte der Club an das Schiedsgericht für Sport in Lausanne (Tribunal Arbitral du Sport: TAS). Er benannte X.________ als Schiedsrichter und beantragte, die Vollstreckbarkeit des Entscheids der FIFA-Spielerstatus-Kommission sei bis zum Urteil des zuständigen Appellationsgerichts in Istanbul aufzuschieben; eventuell seien die Entscheide der Spielerstatus-Kommission und des FIFA-Exekutivkomitees aufzuheben; ausserdem sei festzustellen, dass der Club seinem ehemaligen Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag oder dessen Beendigung nichts schulde. Am 1. September 2003 bezeichnete der Beschwerdegegner als Schiedsrichter Y.________, wobei er sich ausdrücklich vorbehielt, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für Sport zu bestreiten. In seiner detaillierten Rechtsschrift vom 8. September 2003 bestritt er die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für Sport ausdrücklich und beantragte die Beschränkung des Verfahrens auf die Zuständigkeitsfrage. 
B. 
Mit "Zwischen"-Entscheid ("Preliminary Decision") vom 29. Oktober 2003 stellte das Schiedsgericht für Sport fest, dass es nicht zuständig sei, den Streit zwischen den Parteien zu entscheiden. Es trat daher auf das Schiedsbegehren vom 20. August 2003 betreffend die Appellation gegen den Entscheid des Exekutivkomitees vom 28. Juni 2003 und den Entscheid der Spielerstatus-Kommission vom 26. März 2002 nicht ein. Zur Begründung erwog das Schiedsgericht, das FIFA Zirkular Nr. 827 vom 11. November 2002, publiziert in der FIFA Medieninformation vom 12. Dezember 2002, habe keine konstitutive Wirkung und begründe daher auf keinen Fall die Zuständigkeit des TAS als letzte Appellationsinstanz für Streitigkeiten innerhalb der FIFA; vielmehr bedürfte es zur Begründung dieser Zuständigkeit einer Ergänzung der FIFA-Statuten. Ohne statutarische Grundlage der FIFA liesse sich die Zuständigkeit des TAS nach den Erwägungen des Schiedsgerichts nur auf die Schiedsklausel in einem Vertrag oder auf eine ad-hoc-Schiedsvereinbarung der Parteien stützen; daran fehlt es vorliegend nach den Feststellungen im Schiedsurteil. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde stellt der Club das Rechtsbegehren, der Entscheid des Schiedsgerichts für Sport vom 29. Oktober 2003 sei aufzuheben, die Zuständigkeit des TAS festzustellen und die Sache an diese Instanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Ausserdem stellt er den prozessualen Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu bewilligen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG und rügt, das TAS habe seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Zur Begründung bringt er hauptsächlich vor, das TAS sei vom Exekutivkomitee der FIFA als Berufungsinstanz eingesetzt worden und zwar anstelle des in Art. 45 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 lit. b, c der hier anwendbaren Reglementbestimmungen 2001 vorgesehenen Schiedsgerichts des Fussballs (TAF). Das TAS habe daher seine Zuständigkeit als Berufungsinstanz zu Unrecht verneint. Im Übrigen würde nach den Ausführungen des Beschwerdeführers auch die Schiedsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom Mai 2000 die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für Sport begründen; überdies verhalte sich der Beschwerdegegner rechtsmissbräuchlich, wenn er, der die FIFA angerufen habe, sich auf eine fehlende Schiedsklausel berufe, obwohl das Exekutivkomitee der FIFA seinem Entscheid eine Rechtsmittelbelehrung über die Anfechtung beim TAS angefügt habe. 
D. 
Der Beschwerdegegner beantragt in seiner innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das TAS hat nach Ablauf der verfügten Frist eine Vernehmlassung eingereicht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer beantragt, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dieses Begehren bezieht sich allein auf die Dauer des Verfahrens vor Bundesgericht. Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag gegenstandslos. 
2. 
Das TAS hat nach Ablauf der verfügten Vernehmlassungsfrist und damit verspätet eine Stellungnahme eingereicht. Fristerstreckung wurde allein dem Beschwerdegegner gewährt. Die Eingabe ist aus dem Recht zu weisen. 
3. 
Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird das Urteil in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides verfasst. Sprechen die Parteien eine andere Amtssprache, so kann die Ausfertigung in dieser Sprache erfolgen. Bei direkten Prozessen wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen. 
Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache und damit nicht in einer schweizerischen Amtssprache verfasst. Die rechtzeitig eingereichten Rechtsschriften beider Parteien sind in schweizerischen Landessprachen verfasst (Art. 30 Abs. 1 OG, vgl. BGE 122 I 93 E. 1), die Beschwerde in deutscher, die Vernehmlassung des Beschwerdegegners in italienischer Sprache (Art. 4 BV). Die Instruktion ist entsprechend der im Rechtsmittel verwendeten Sprache deutsch erfolgt, weshalb der Entscheid in deutscher Sprache abgefasst wird (vgl. Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1990, Bd. I N 4.1 zu Art. 37 OG). 
4. 
Die Parteien des vorliegenden Verfahrens haben ihren Sitz bzw. Wohnsitz nicht in der Schweiz. Da sie die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (BGE 127 III 279 E. 1a; Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG). 
4.1 Zulässig sind allein die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählten Rügen (BGE 130 III 35 E. 5). Das Schiedsgericht stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass es mangels gültiger Schiedsklausel nicht zuständig sei und trat auf die Rechtsbegehren nicht ein. Damit handelt es sich beim angefochtenen Entscheid trotz dessen Bezeichnung als "Vorentscheid" um einen Endentscheid, gegen den grundsätzlich sämtliche Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG zulässig sind. Da die Verfahrensregeln der staatsrechtlichen Beschwerde anwendbar sind (Art. 191 Abs. 1 IPRG), haben die Rügen den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG zu genügen (BGE 128 III 50 E. 1c). Es ist daher in der Beschwerde darzulegen, welche der gemäss Art. 190 IPRG zulässigen Anfechtungsgründe inwiefern verwirklicht sein sollen. 
4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG. Das Bundesgericht prüft in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich frei, ob sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat (BGE 128 III 50 E. 2a). Hängt die Frage der Zuständigkeit von der Anwendung materiellen Rechts ab, so genügt daher, wenn in der Beschwerde dargetan wird, weshalb dieses Recht verletzt sein soll. Die tatsächlichen Feststellungen, welche dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegen, prüft das Bundesgericht dagegen unter Vorbehalt ausnahmsweise zulässiger Noven auch im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nur auf gemäss Art. 190 Abs. 2 IPRG zulässige Rügen (BGE 129 III 727 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 
5. 
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Schiedsgericht habe zu Unrecht verneint, dass eine gültige Schiedsvereinbarung vorliege. 
5.1 Art. 178 IPRG regelt die Formerfordernisse der Schiedsklausel und bestimmt das auf ihre materielle Gültigkeit, namentlich hinsichtlich ihres Zustandekommens, ihrer Tragweite und ihres Erlöschens anwendbare Recht. Zu den Wesensmerkmalen und zum notwendigen Inhalt einer Schiedsklausel äussert sich die Norm dagegen nicht. In Übereinstimmung mit dem überlieferten Begriff der privaten Schiedsgerichtsbarkeit ist darunter eine Übereinkunft zu verstehen, mit der sich zwei oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Parteien einigen, eine oder mehrere, bestehende oder bestimmte künftige Streitigkeiten verbindlich und unter Ausschluss der ursprünglichen staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht nach Massgabe einer unmittelbar oder mittelbar bestimmten rechtlichen Ordnung zu unterstellen. Allgemeine Voraussetzung einer Schiedsvereinbarung ist zudem ihre Klarheit und Bestimmtheit hinsichtlich der privaten Jurisdiktion, d.h. das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht muss entweder eindeutig bestimmt oder jedenfalls bestimmbar sein (BGE 130 III 66 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Parteien haben im vorliegenden Fall nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid in Art. 10 des Arbeitsvertrags vom Mai 2000 vereinbart, dass Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder dessen Beendigung durch jede der Parteien der FIFA unterbreitet werden können, deren Entscheid endgültig und bindend für beide Parteien sein solle ("Any dispute relating to this Agreement or its termination may be referred by either party to FIFA whose decision shall be final and binding on both parties"). 
5.2 Die FIFA, "Fédération Internationale de Football Association", ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB (Art. 1 der vom FIFA Kongress am 6. Juni 1990 verabschiedeten und seither mehrmals ergänzten Statuten). Mitglieder der FIFA sind nationale Vereinigungen, welche durch die Generalversammlung aufgenommen werden (Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 der Statuten). 
5.2.1 Die FIFA-Statuten in der Fassung vom 4. Juli 1996 enthalten folgende Regelungen: Nach Art. 59 Abs. 1 sind die nationalen Vereinigungen, Clubs oder Clubmitglieder nicht befugt, ihre Streitigkeiten vor staatlichen Gerichten auszutragen, sondern verpflichten sich, dafür Schiedsgerichte zu bestellen. In Ausführung von Art. 59 Abs. 1 haben die nationalen Vereinigungen in ihren Statuten eine Bestimmung einzufügen, wonach die Clubs und deren Mitglieder ihre Streitigkeiten nicht vor staatliche Gerichte tragen können, sondern verpflichtet sind, jede eventuelle Streitigkeit der Vereinigung bzw. einem Schiedsgericht zu unterbreiten (Art. 59 Abs. 2). Die Streitigkeiten über die Transfers und Qualifikationen der Spieler sind nach dem Verfahren in Art. 34 geregelt (Art. 59 Abs. 7). Gemäss Art. 34 wird eine Spieler-Status-Kommission eingesetzt, deren Zuständigkeiten aufgezählt sind (Abs. 1, 2) und welche grundsätzlich nur auf Fälle eintritt, die ihr von den nationalen Vereinigungen übermittelt werden (Abs. 3). In Status-Angelegenheiten sind die Trainer den Spielern gleich gestellt (Art. 34 Abs. 4). Beschwerden an das Exekutiv-Komitee sind in allen Fällen von Art. 34 Abs. 2 lit. d (Bestimmung des Spieler-Status für die verschiedenen internationalen Wettspiele) und lit. e (Abklärungen und Entscheide in Transfersachen) zulässig (Art. 34 Abs. 5). Sodann werden alle nicht in den Statuten geregelten Fälle vom Exekutiv-Komitee entschieden (Art. 62 Abs. 1). 
5.2.2 In Art. 63 der Statuten vom 7. Juli 2001 sah die FIFA für Streitigkeiten die Errichtung einer internationalen Kammer für Fussball-Schiedsgerichtsbarkeit (CIAF) vor, die vom Kongress der FIFA geschaffen werden sollte und welche unter anderem verantwortlich sein sollte für die Errichtung und den Betrieb eines Fussball-Schiedsgerichts (TAF). Dieses TAF sollte mit der Entscheidung von Appellationen betraut werden gegen letztinstanzliche Entscheide nach Erschöpfung sämtlicher internen Rechtsmittel auf Ebene der FIFA, der nationalen Vereinigungen, der Ligen oder Clubs (Art. 63 Abs. 3 Statuten 2001). Dieses Fussball-Schiedsgericht ist indessen nie eingerichtet worden. Wie der Generalsekretär der FIFA den Nationalverbänden mitteilte, reichten die Mittel zur Gründung der CIAF zur Erreichung derer Zielsetzung eine unabhängige Schiedsgerichtskammer des Fussballs zu begründen und zu unterhalten bei weitem nicht aus (Zirkular Nr. 827 vom 10. Dezember 2002). Das Exekutivkomitee sei daher in seiner Sitzung vom September 2002 zum Schluss gekommen, dass die Einsetzung eines autonomen Schiedsgerichts gemäss den ursprünglichen Plänen nicht realisierbar sei und habe den FIFA-Präsidenten mit der Prüfung von Alternativen beauftragt. Nach intensiven Gesprächen habe die Stiftung, die das Schiedsgericht für Sport (TAS, CAS) betreibe, der Erstellung einer spezifischen Liste mit für Fussball zuständigen Schiedsrichtern zugestimmt und die FIFA ihrerseits habe die Gerichtsbarkeit des TAS anerkannt. Der Generalsekretär der FIFA teilte den Mitgliedern in diesem Zirkularschreiben mit, das TAS sei nun in der Lage, sich als Berufungsinstanz mit Entscheidungen zu befassen, die nach dem 11. November 2002 getroffen worden seien - dies in Übereinstimmung mit den FIFA-Statuten und den Bestimmungen in den entsprechenden FIFA-Reglementen. Ebenso könne das TAS sich mit Streitfällen befassen, die ihm als einzig zuständige Instanz unterbreitet würden. 
5.2.3 Die FIFA-Statuten sehen sowohl in der Fassung von 1996 (Art. 57) als auch in der Fassung von 2001 (Art. 61) unter dem Marginale "Spieler-Status" vor, dass die Spieler nationaler Mitgliedervereinigungen entweder Amateure oder Nicht-Amateure sind (vgl. jeweils Abs. 1). In Abs. 2 der genannten Artikel wird das FIFA-Exekutivkomitee zum Erlass von Bestimmungen über den Status und den Transfer von Spielern ermächtigt. Gestützt auf diese Ermächtigung erliess das Exekutivkomitee im April 1991 ein Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern, das 1991, 1993, 1996, 1997 sowie im Juli 2001 revidiert wurde (Art. 46 Abs. 1 des Reglements in der Fassung vom 5. Juli 2001). Im XIV. Kapitel dieses Reglements ist die Beilegung und Schlichtung von Streitigkeiten, Disziplinar- und Schiedsverfahren geregelt. Art. 42 in der Fassung vom Juli 2001 sieht ein Schlichtungsverfahren vor (lit. a), ein Verfahren vor der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten der FIFA-Spielerstatus-Kommission oder einem nationalen Schiedsgericht für Sport (lit. b) und die Beschwerde an das gemäss Art. 63 der FIFA-Statuten eingerichtete Schiedsgericht des Fussballs, TAF (lit. c). Art. 45 bestimmt sodann, dass alle im Reglement nicht vorgesehenen Fälle von der FIFA-Spielerstatus-Kommission entschieden werden, unter Vorbehalt der Überprüfung durch das Exekutivkomitee. In Art. 46 Abs. 2 wird das Inkrafttreten dieses Reglements spätestens auf den 1. September 2001 festgelegt. Art. 46 Abs. 3 des Reglements in der Fassung von 2001 lautet schliesslich wie folgt: "Verträge zwischen Spielern und Vereinen, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden, unterliegen weiterhin dem alten Reglement, das am 1. Oktober 1997 in Kraft trat, ausser wenn sich die Spieler und Vereine ausdrücklich darauf einigen, Verträge, die nach dem 5. Juli 2001, aber vor Inkrafttreten des neuen Reglements abgeschlossen werden, dem vorliegenden Reglement zu unterstellen." 
5.3 Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung folgt den für die Auslegung privater Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen. Massgebend ist in erster Linie das übereinstimmende tatsächliche Verständnis der Parteien. Lässt sich ein subjektiv übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen, ist die Erklärung objektiviert zu interpretieren, d.h. so wie sie vom jeweiligen Empfänger nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 130 III 66 E. 3.2 mit Verweisen). Während nach konstanter Praxis der tatsächliche Parteiwille beweisfähige Tatfrage bildet, kann der objektivierte Bedeutungsgehalt als Rechtsfrage beurteilt werden (BGE 128 III 419 E. 2.2) und ist somit im Rahmen der Rüge gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG frei zu prüfen. Das Schiedsgericht hat einen übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen zum Sinngehalt von Art. 10 des Arbeitsvertrags vom Mai 2000 nicht festgestellt. Aus der Vereinbarung, dass die FIFA für beide Parteien bindend und endgültig entscheiden solle, geht der Wille der Parteien hinreichend klar und deutlich hervor, die entsprechenden Vertragsstreitigkeiten der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen. Mit der FIFA haben die Parteien einen privaten Verein zur definitiven Streitentscheidung bestimmt, der international tätig ist, dessen Mitglieder je nationale Fussballverbände sind und der mehrere statutarische Organe aufweist, die ihrerseits wiederum aus mehreren natürlichen Personen bestehen. Mit der Bezeichnung der FIFA haben die Parteien unter diesen Umständen nicht ein bestimmtes Organ des internationalen Fussballvereins als Schiedsgericht bestellt (vgl. BGE 117 III 57 E. 4b S. 60, Poudret/Besson, Droit comparé de l'arbitrage international, Bruxelles 2002, S. 348). Sie haben vielmehr auf deren (statutarische und reglementarische) Verfahrensordnung zur Regelung entsprechender Streitigkeiten verwiesen. Beide Parteien gehen denn auch übereinstimmend davon aus, dass sie sich mit der Schiedsklausel in Art. 10 des Arbeitsvertrages der von der FIFA erlassenen Schieds- und Verfahrensregelung unterworfen haben. 
5.4 Die FIFA hat ihre statutarische und reglementarische Regelung nach Abschluss der Schiedsklausel und während der Hängigkeit des Verfahrens der Parteien geändert. Dass die Parteien - wenn sie eine Schiedsklausel in der Art der vorliegenden abschliessen - die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Schieds- und Verfahrensregeln des Verbandes anerkennen, den sie als Schiedsrichter einsetzen, darf grundsätzlich angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 4P.230/2000 vom 7. Februar 2001, E. 2a, Bull. ASA 2001 S. 523/529). Weitergehend wird der globale Verweis auf eine in Verbandsstatuten enthaltene Schiedsklausel selbst als gültig erachtet, wenn auf diese Weise einer Partei nicht missbräuchlich der Zugang zum ordentlichen Gericht entzogen wird (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BBl 1983 I 263/462 f.; BGE 121 III 38 E. 3; 119 II 271 E. 3b; vgl. auch Volken, in Heini et al. [Hrsg.], IPRG-Kommentar, Zürich 1993, N 13 zu Art. 178 IPRG; Werner Wenger, Basler Kommentar, N 63 zu Art. 178 IPRG; Bernard Dutoit, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, Basel 1996, N 6 zu Art. 178 IPRG; Rémy Wyler, La convention d'arbitrage en droit du sport, ZSR 1997 Bd. I S. 57). Es spricht vieles dafür anzunehmen, dass die Parteien regelmässig mit dem Globalverweis auf die institutionalisierte Schiedsordnung einer Körperschaft bzw. eines Verbandes die jeweils im Zeitpunkt der Einreichung des Schiedsbegehrens geltende Regelung übernehmen. Denn in der Regel bezeichnen sie den Verband in der Schiedsvereinbarung wegen ihrer Beziehung zu diesem als Schiedsinstitution und wählen dessen Ordnung nicht eigens wegen der im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsklausel geltenden konkreten Verfahrensregelung. Sofern die in der Schiedsklausel bestimmte Körperschaft im Zeitpunkt der Einreichung des Schiedsbegehrens nicht - übergangsrechtlich - die frühere Verfahrensordnung anbietet, dürfte es daher regelmässig dem Parteiwillen entsprechen, die Schiedsklausel trotz geänderter Verfahrensregelung weiterhin gelten zu lassen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Denn soweit Änderungen der Schiedsordnung nicht gültig nach den verbandsinternen Regeln erlassen werden oder wenn gültig erlassene Änderungen übergangsrechtlich für früher abgeschlossene Schiedsvereinbarungen keine Geltung beanspruchen, findet die im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung geltende Ordnung weiterhin Anwendung, wie das Schiedsgericht zutreffend festhielt. 
5.5 Der Beschwerdeführer rügt zu Unrecht, das Schiedsgericht für Sport habe dem angefochtenen Entscheid das FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern in der Fassung 1997 zugrunde gelegt. Art. 46 Abs. 3 der Fassung des Reglements 2001 erklärt das alte Reglement 1997 für Verträge zwischen Spielern und Vereinen weiterhin als massgebend, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbaren (oben E. 5.2.3). Auf die Schiedsvereinbarung im Arbeitsvertrag der Parteien vom Mai 2000 bleibt daher mangels abweichender Parteivereinbarung das Reglement in der Fassung 1997 anwendbar. Dass allenfalls aus der Erläuterung der Änderungen im Zirkularschreiben der FIFA vom 24. August 2001 etwas Anderes abgeleitet werden könnte, vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers am klaren Wortlaut der Übergangsbestimmung in Art. 46 Abs. 3 des Reglements 2001 nichts zu ändern. Nach dem Reglement 1997 war aber das TAS als Schiedsorgan nicht vorgesehen und somit auch nicht zuständig - insbesondere nicht zur endgültigen Entscheidung von Vertragsstreitigkeiten im Sinne der Schiedsvereinbarung der Parteien vom Mai 2000. Im Übrigen hat das Schiedsgericht im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, dass eine statutarische Grundlage für die Anerkennung des TAS anstelle der Errichtung der in Art. 63 Statuten 2001 vorgesehenen eigenen Schiedsgerichtsbarkeit für das Exekutivkomitee oder ein anderes Organ der FIFA nicht bestand und die Anerkennung daher einer Statutenänderung bedurfte. Das TAS hat sich zu Recht aufgrund der massgebenden verbandsinternen FIFA- Regelung als unzuständig erklärt. Das TAS war zur Prüfung seiner Zuständigkeit unbesehen der Rechtsmittelbelehrung im Entscheid vom 28. Juni 2003 auch befugt, entspricht es doch einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede angerufene Instanz ihre Zuständigkeit selbst prüft und eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung keine Zuständigkeit zu begründen vermag, die nach den massgebenden Rechtsgrundlagen nicht besteht (BGE 125 II 293 E. 1d). 
 
Die Rüge der Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG ist unbegründet und die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtsgebühr ist diesem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner überdies dessen Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). Gebühr und Parteientschädigung bemessen sich nach dem Streitwert. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 14'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. März 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: