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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_487/2021  
 
 
Urteil vom 1. Juli 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwälte Simone Nadelhofer und/oder Dr. Adam El-Hakim, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen das Teilurteil vom 1. Juli 2021 (GT210058-L/U) und die Verfügung vom 7. Juli 2021 (GT210058-L/Z10) des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Wirtschaftsdelikten. 
 
B.  
Am 1. Juli 2021 erliess das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht (ZMG), ein "Teil-Urteil" über ein Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2021. Der Teil-Entsiegelungsentscheid betrifft sichergestellte physische Akten (zwei Kartonschachteln gefüllt mit Dokumenten, Asservate Nrn. 2.01-2.09), deren Siegelung der Beschuldigte bzw. die B.________ AG verlangt hatten. Da beide auch gegenseitig zu schützende Geheimnisse anriefen, erliess das ZMG diesbezüglich zwei separate Teil-Entsiegelungsentscheide. 
 
C.  
Im den Beschuldigten betreffenden und ihm eröffneten Teil-Entsiegelungsentscheid vom 1. Juli 2021 entschied das ZMG über die gesiegelten Asservate Nrn. 2.01-2.09 wie folgt: 
 
"Das Entsiegelungsgesuch vom 28. April 2021 wird hinsichtlich act. 52/16 ('Terms of Engagement'; vom Beschuldigten 'Position Nr. 2.08_1' genannt) abgewiesen. Demzufolge wird dieses Dokument im Original sowie die vom Beschuldigten eingereichte Kopie nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Teil-Entsiegelungsentscheides dem Beschuldigten herausgegeben. Das Entsiegelungsgesuch wird im Übrigen in Bezug auf die Positionen Nr. 2.01-2.09 gutgeheissen. Die betreffenden Asservate werden nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigegeben." 
Der Teil-Entsiegelungsentscheid wurde dem Beschuldigten am 5. Juli 2021 eröffnet. 
 
D.  
Am 6. Juli 2021 ersuchte der Beschuldigte beim ZMG (ein weiteres Mal) um Einsicht in die gesiegelten Aufzeichnungen und in alle Verfahrensakten; gleichzeitig beantragte er die Erstellung von Kopien sämtlicher dieser Unterlagen. Mit Verfügung 7. Juli 2021 entschied das ZMG über diese Anträge wie folgt: 
 
"Dem Beschuldigten wird Einsicht in die Positionen 2.01-2.09 der physischen Akten gewährt. Die Einsicht erfolgt unter Aufsicht und nach Terminabsprache mit der Kanzlei des ZMG zu den allgemeinen Öffnungszeiten. Dem Beschuldigten wird Einsicht in die Verfahrensakten gegeben, soweit ihn diese betreffen. Die Einsicht erfolgt ebenfalls nach Terminabsprache mit der Kanzlei des ZMG zu den allgemeinen Öffnungszeiten. Im Übrigen wird das Einsichtsgesuch abgewiesen. Das Gesuch des Beschuldigten, es sei ihm zu erlauben, von allen Unterlagen Kopien anzufertigen, wird abgewiesen. Es dürfen auf Verlangen einzelne Dokumente kopiert werden." 
 
E.  
Gegen den Teil-Entsiegelungsentscheid vom 1. Juli 2021 und die Verfügung vom 7. Juli 2021 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 6. September 2021 an das Bundesgericht. Er beantragt, der Teil-Entscheid sei aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2021 vollständig abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das ZMG zurückzuweisen; subeventualiter sei die Verfügung vom 7. Juli 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer zu erlauben, vollständige Kopien der physischen Aufzeichnungen (Positionen Nr. 2.01-2.09) zu erstellen. 
Das ZMG und die Staatsanwaltschaft beantragen mit Stellungnahmen vom 17. bzw. 29. September 2021 je die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 bewilligte das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 8. November 2021. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Teil-Entsiegelungsentscheid vom 1. Juli 2021 schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Wie er schon vorinstanzlich dargelegt hat, sei er als Rechtsanwalt tätig. Die vom Entsiegelungsgesuch betroffenen physischen Unterlagen seien vom Berufsgeheimnis geschützt. Die Vorinstanz hat geprüft, inwiefern der Beschwerdeführer ausreichend substanziierte, dass gewisse Aufzeichnungen grundsätzlich unter das Anwaltsgeheimnis fielen, und inwiefern die fraglichen Unterlagen einem strafprozessualen Beschlagnahmehindernis unterlägen. Bei einem gesiegelten Asservat hat die Vorinstanz ein gesetzlich geschütztes Berufsgeheimnis anerkannt und die Entsiegelung verweigert. Der Beschwerdeführer macht geltend, es unterlägen noch weitere geheimnisgeschützte Aufzeichnungen einem Entsiegelungshindernis. Ein drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil erscheint damit ausreichend substanziiert (Art. 93 Abs. 1 lit. a und Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO).  
Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind bezüglich des angefochtenen Teil-Entsiegelungsentscheides grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass. 
 
1.2. Der Beschwerdeführer ficht (im Subeventual-Standpunkt) auch die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juli 2021 an. Das an das ZMG gerichtete Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2021 um prozessleitende Vorkehren (erneute Akteneinsicht, Erstellung von Aktenkopien) und die diesbezügliche Verfügung des ZMG vom 7. Juli 2021 erfolgten nach Eröffnung des Teil-Entsiegelungsentscheides vom 1. Juli 2021. Die prozessleitende Verfügung betrifft somit nicht mehr das bereits abgeschlossene vorinstanzliche Teil-Entsiegelungsverfahren (physische Asservate Nrn. 2.01-2.09).  
Soweit die Verfügung des ZMG vom 7. Juli 2021 Gegenstände des Entsiegelungsgesuches betrifft, über die das ZMG noch nicht materiell entschieden hat, stellt sie einen prozessleitenden Entscheid dar. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes sind solche Verfügungen in hängigen Entsiegelungsverfahren grundsätzlich nicht bereits selbstständig mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (Urteile 1B_70/2021 vom 9. November 2021 E. 1.1; 1B_102/2020 vom 8. März 2021 E. 1.3-1.4; 1B_498/2019 vom 28. September 2020 E. 1; 1B_328/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3; je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer wäre es unbenommen, entsprechende prozessuale Rügen - soweit nötig - gegen die noch ausstehenden (Teil-) Entsiegelungsentscheide vorzubringen, weshalb es diesbezüglich an einem nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil fehlt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). 
Soweit der Beschwerdeführer rügt, im vorinstanzlichen Verfahren, das zum angefochtenen Teil-Entsiegelungsentscheid vom 1. Juli 2021 führte, sei ihm die Akteneinsicht (oder sonstwie das rechtliche Gehör) verweigert worden, sind die betreffenden prozessualen Rügen nachfolgend zu prüfen. 
 
 
1.3. Dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine Frist zur "Ergänzung der Beschwerde" anzusetzen, ist keine Folge zu leisten. Die Beschwerdefrist ist gesetzlich geregelt (Art. 100 Abs. 1 BGG) und kann nicht auf Gesuch des Beschwerdeführers hin richterlich verlängert werden. Im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren hatte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 7. Juli 2021 nochmals Einsicht in die vom Teil-Entsiegelungsentscheid vom 1. Juli 2021 betroffenen Asservate (Nrn. 2.01-2.09) gewährt. Ausserdem erhielt er vom ZMG Einsicht in die ihn persönlich betreffenden Verfahrensakten, und es wurde ihm erlaubt, auf sein Verlangen hin einzelne (konkret bezeichnete) Dokumente zu kopieren.  
 
2.  
 
2.1. Im angefochtenen Teil-Entsiegelungsentscheid wird zunächst Folgendes erwogen:  
Der Beschwerdeführer habe im Entsiegelungsverfahren zwar eine Liste mit Suchwörtern eingereicht und sinngemäss beantragt, dass das ZMG sämtliche Asservate auf die Suchwörter hin durchsucht. Er habe jedoch nicht substanziiert, "wo in den physischen Akten" die betreffenden, angeblich geheimnisgeschützten Aufzeichnungen zu finden sind. Der Antrag auf entsprechende Aussonderung nicht näher bezeichneter Dokumente sei mangels ausreichender Substanziierung abzuweisen. Diesbezüglich sei kein Entsiegelungshindernis erstellt. 
 
2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe ihn einerseits ausdrücklich aufgefordert, allfällige für die Triage relevante Suchwörter bekannt zu geben; anderseits erachte sie entsprechende Vorbringen nachträglich als unsubstanziiert. Damit widerspreche sie sich und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben.  
 
2.3. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das ZMG im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) spätestens im Entsiegelungsverfahren vor dem ZMG ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74). 
 
2.4. Wie er selber darlegt, wurden beim Beschwerdeführer am 8. April 2021 auch umfangreiche elektronische Dateien sichergestellt und auf seinen Wunsch hin gesiegelt. Diese Dateien bilden (noch) nicht Gegenstand des angefochtenen Teil-Entsiegelungsentscheides.  
Suchwörter (sogenannte Tags) dienen in der Regel dem automatisierten (IT-gestützten) Auffinden von elektronischen Dateien, wenn es dem Inhaber der elektronischen Aufzeichnungen - angesichts sehr grosser Datenmengen - nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die angeblich geheimnisgeschützten Aufzeichnungen im Rahmen seiner Substanziierungsobliegenheit konkret und einzeln zu bezeichnen. Der hier angefochtene Teil-Entsiegelungsentscheid betrifft weder elektronischen Dateien, noch eine sehr grosse und für den Inhaber der Dokumente unübersichtliche Menge an Aufzeichnungen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz geht es dabei um "rund zwei Kartonschachteln gefüllt mit Dokumenten". Nach der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichtes ist es grundsätzlich nicht Sache des Entsiegelungsrichters, grössere Mengen an physischen Akten von Amtes wegen nach dem Vorhandensein von allfälligen geheimnisgeschützten Inhalten (bzw. nach entsprechenden Stichworten hin) zu durchforschen. Die Ansicht der Vorinstanz, es wäre dem Beschwerdeführer - als Inhaber der gesiegelten Dokumente, der die Siegelung verlangt hat - zumutbar gewesen, die angeblich geheimnisgeschützten physischen Unterlagen im Rahmen seiner prozessualen Substanziierungsobliegenheit näher zu bezeichnen, hält vor dem Bundesrecht stand. Sein Vorbringen, er habe als Inhaber der Dokumente "keine Kenntnis des Inhalts" der bei ihm sichergestellten anwaltlichen Unterlagen gehabt, ist nur schwer nachvollziehbar. Inwieweit die fragliche Suchwörter-Liste für einen separaten (Teil-) Entsiegelungsentscheid betreffend gesiegelte elektronische Dateien zu berücksichtigen wäre, ist hier nicht zu prüfen. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben erweist sich als unbegründet. 
 
2.5. Weiter erwägt die Vorinstanz Folgendes:  
Zwar habe der Beschwerdeführer auch noch eine Beilage eingereicht, auf welcher konkrete Dokumente aufgelistet würden, die seiner Ansicht nach auszusondern seien; er habe geltend gemacht, die Unterlagen beträfen Rechtsanwälte und Anwaltskanzleien (bzw. deren Klienten), die vom Gegenstand der hängigen Strafuntersuchung nicht betroffen seien. Bei den beim Beschwerdeführer sichergestellten physischen Akten, insbesondere den aufgelisteten gesiegelten Asservaten, handle es sich jedoch ausschliesslich um die von ihm selber betreuten Falldossiers der in die Strafuntersuchung involvierten Gesellschaften. Dies gehe sowohl aus der Beschriftung der Dossiers als auch aus deren Inhalt hervor. Ein Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe anlässlich der Triageverhandlung auch bestätigt, dass sich "in den Falldossiers keine anderen Dokumente befänden, welche nicht in die jeweiligen Dossiers gehören würden". Auch bei einer summarischen Durchsicht der in der Beilage konkret genannten Unterlagen werde ersichtlich, dass diese einen offensichtlichen Bezug zu einer in die Strafuntersuchung involvierten Gesellschaft habe, zumal diese immer wieder in den Dokumenten erwähnt werde. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf das Berufsgeheimnis berufen könne, soweit er selbst beschuldigt sei, genössen lediglich die Anwaltsdossiers seiner nicht den Untersuchungsgegenstand betreffenden Mandate einen Schutz vor Entsiegelung und Durchsuchung. Solche gesiegelten Unterlagen seien hier aber - von einer Ausnahme abgesehen - nicht dargetan worden. 
Nicht zu entsiegeln, sondern auszusondern sei hingegen eine Mandatsvereinbarung, welche eine zivilrechtliche Streitigkeit betreffe und bei der kein Zusammenhang mit den strafrechtlich untersuchten Sachverhalten ersichtlich sei. 
Das Entsiegelungsgesuch sei folglich - von der oben genannten Ausnahme abgesehen - "in Bezug auf die Positionen Nr. 2.01-2.09 gutzuheissen" und die entsprechenden Akten seien nach Eintritt der Rechtskraft des Teil- Entsiegelungsentscheides der Staatsanwaltschaft zur weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freizugeben. 
 
2.6. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:  
Die Erwägung der Vorinstanz, wonach lediglich seine "Anwaltsdossiers mit weiteren Klienten" unter den Berufsgeheimnisschutz fielen, nicht aber jene Mandate, die Gegenstand der Strafuntersuchung gegen ihn bildeten, sei nicht nachvollziehbar. Indem die Vorinstanz den Berufsgeheimnisschutz bezüglich der Mandate mit gewissen in die Strafuntersuchung involvierten Gesellschaften verneine, dehne sie den Untersuchungsgegenstand unzulässig weit aus. Es gehe nicht an, das Anwaltsgeheimnis mit einem "pauschalen Verweis auf irgendein untersuchungsgegenständliches Mandat" auszuhebeln. Das ZMG habe es versäumt darzulegen, weshalb die fraglichen Gesellschaften nicht als unbeteiligte Dritte zu betrachten wären. Auch habe es "allen nicht geprüften Dokumenten den potenziellen Schutz des Anwaltsgeheimnisses" versagt. 
 
2.7. Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger im Sinne von Art. 170 StPO, insbesondere Rechtsanwälte und -anwältinnen, können sich nur dann auf ihren spezifischen Berufsgeheimnisschutz als Entsiegelungs- bzw. Beschlagnahmehindernis berufen, wenn sie im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt oder mitbeschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 141 IV 77 E. 5.2; 140 IV 108 E. 6.5; 138 IV 225 E. 6.1-6.2).  
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Die zu entsiegelnden Objekte und Dateien müssen untersuchungsrelevant sein. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; je mit Hinweisen). 
Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis). 
 
2.8. Die in der fraglichen Beilage des Beschwerdeführers aufgeführten Anwaltsunterlagen betreffen untersuchungsrelevante Aufzeichnungen für das Strafverfahren, in welchem er selber wegen mutmasslichen Wirtschaftsdelikten beschuldigt ist. Diesbezüglich sind keine willkürlichen entscheidrelevanten Sachverhaltserwägungen der Vorinstanz dargetan. Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang, dass es nicht Aufgabe des ZMG war, von Amtes wegen sämtliche Asservate zu durchforschen und zu prüfen, inwiefern sie allenfalls vom Anwaltsgeheimnis geschützt sein könnten. Als Inhaber der Unterlagen, der die Siegelung beantragt hat, hätte es vielmehr ihm selber prozessual oblegen, über die von der Entsiegelung ausgeklammerte Mandatsvereinbarung hinaus weitere geheimnisgeschützte Unterlagen zu benennen, die kein Mandat für in die Strafuntersuchung involvierte Firmen oder Personen betreffen. Die Zwangsmassnahme richtet sich im Übrigen gegen den Beschuldigten selber; auch in dieser Hinsicht ist hier an die Verhältnismässigkeit der Entsiegelung kein besonders hoher Massstab anzulegen (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO).  
 
2.9. Zwar kritisiert der Beschwerdeführer auch noch eine Verfügung des ZMG vom 14. Juni 2021; darauf ist jedoch nicht einzutreten. Einerseits macht er geltend, in der Verfügung vom 14. Juni 2021 habe das ZMG entsiegelungsrelevante materielle Vorfragen entschieden, etwa zur Frage des hinreichenden Tatverdachtes (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Anderseits hat er die Verfügung vom 14. Juni 2021 innert Beschwerdefrist weder direkt angefochten (und geltend gemacht, es handle sich materiell um einen Teil-Entsiegelungsentscheid), noch ficht er diese Verfügung im vorliegenden Beschwerdeverfahren an. Seine Rechtsbegehren richten sich ausschliesslich gegen den Teil-Entsiegelungsentscheid vom 1. Juli 2021 und die Verfügung des ZMG vom 7. Juli 2021.  
 
3.  
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm eine ausreichende Akteneinsicht in die Untersuchungsakten und in die vom Entsiegelungsgesuch betroffenen physischen Asservate verweigert und damit sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. 
Am 12. Mai 2021 hätten seine Rechtsvertreter in die beim ZMG aufliegenden Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Einsicht nehmen können. Sie hätten die Untersuchungsakten kopiert und gescannt, um eine digitale Durchsicht (mit Schlagwörtern) zu ermöglichen. Teilweise sei die digitale Durchsicht wegen schlechter Qualität der bereits mehrfach kopierten Untersuchungsakten erschwert gewesen. Ausserdem hätten Akteneinsicht und Einscannen innert kurzer Frist erfolgen müssen. Aufgrund der daraus folgenden mangelnden Kenntnis der Untersuchungsakten sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, seine Stellungnahme vom 17. Mai 2021 im vorinstanzlichen Verfahren ausreichend zu substanziieren. Anlässlich der Siegeleröffnungs-Verhandlung vom 22. Juni 2021 vor dem ZMG hätten die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwar auch Einsicht in die sichergestellten Asservate (physische Unterlagen) genommen. Ihrem mündlich geäusserten Wunsch, Kopien aller Asservate erstellen zu dürfen, habe das ZMG jedoch nicht entsprochen, sondern die Erstellung von Kopien auf "einzelne Dokumente" eingeschränkt. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er am 12. Mai 2021 Einsicht in die Untersuchungsakten nehmen konnte und Gelegenheit erhielt, davon Kopien bzw. Scans zu erstellen. Sein Standpunkt, wegen schlechter Qualität der Akten und zeitlichem Druck seien seine Rechtsvertreter nicht in der Lage gewesen, seine Stellungnahme vom 17. Mai 2021 im vorinstanzlichen Verfahren genügend zu substanziieren, ist nur schwer nachvollziehbar. Er legt nicht dar, welche konkreten Dokumente der Untersuchungsakten von "schlechter Qualität" gewesen seien, weil sie schon mehrfach kopiert worden seien. Dies wäre dem Beschwerdeführer umso mehr zumutbar gewesen, als ihm das ZMG unterdessen (mit Verfügung vom 7. Juli 2021) noch ein weiteres Mal die Gelegenheit eingeräumt hat, die ihn persönlich betreffenden Verfahrensakten (im Hinblick auf die am 6. September 2021 eingereichte Beschwerde ans Bundesgericht) einzusehen und konkret bezeichnete Dokumente zu kopieren. Ebenso wenig legt er dar, weshalb er die für das Entsiegelungsverfahren relevant erscheinenden Aktenstücke, die angeblich nur schwer einscannbar (und damit digital durchsehbar) gewesen seien, nicht einzeln photokopieren und analog durchsehen liess. Die Rüge, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer keine ausreichende Einsicht in die Untersuchungsakten gewährt und deshalb sein rechtliches Gehör verletzt, ist unbegründet, soweit sie ausreichend substanziiert erscheint.  
 
3.2. Die unbeschränkte Einsicht des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers in sämtliche bei ihm sichergestellten physischen Asservate fand unbestrittenermassen anlässlich der Siegeleröffnungs-Verhandlung vom 22. Juni 2021 vor dem ZMG statt. Gelegenheit zur Einsicht in mutmasslich geheimnisgeschützte Unterlagen hätte (nötigenfalls) auch noch anlässlich der Triage-Verhandlung vom 29. Juni 2021 bestanden. Gemäss den prozessualen Erwägungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer zwischen dem 22. Juni 2021 und dem 1. Juli 2021 (Teil-Entsiegelungsentscheid betreffend die Asservate Nrn. 2.01-2.09) keine weiteren schriftlichen Anträge bezüglich (zusätzliche) vorinstanzliche Akteneinsicht oder Erstellung von Kopien gestellt. Es kann jedoch offen bleiben, ob es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe rechtzeitig beantragt, auch noch Kopien aller sichergestellten physischen Unterlagen erstellen zu dürfen, um ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG) handelt. Nach der Praxis des Bundesgerichtes ergibt sich aus dem Bundesrecht jedenfalls kein pauschaler Anspruch, Kopien von sämtlichen sichergestellten und gesiegelten Aufzeichnungen zu erhalten. Die Vorinstanz durfte das Kopieren von vorläufig beschlagnahmten Asservaten auf konkret zu bezeichnende Dokumente beschränken, bei denen Anhaltspunkte für geheimnisgeschützte Inhalte glaubhaft gemacht waren (vgl. dazu Urteil 1B_28/2021 vom 4. November 2021 E. 1.4-1.7).  
 
3.3. Zwar kritisiert der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch noch eine prozessleitende Verfügung vom 21. Juni 2021 des ZMG; dieses habe sich geweigert, die Triage-Verhandlung vom 29. Juni 2021 zu verschieben und damit das rechtliche Gehör verletzt. Aus den betreffenden Vorbringen ergibt sich jedoch im verfahrensrelevanten Zusammenhang keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV. Wie bereits erörtert, hat das ZMG dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2021 Einsicht in die Untersuchungsakten gegeben und ihm auch erlaubt, unbeschränkt Kopien zu erstellen. Am 22. Juni 2021 fand die Einsicht in die sichergestellten physischen Asservate statt.  
 
3.4. Die übrigen Vorbringen in der ungewöhnlich umfangreichen Beschwerdeschrift haben im vorliegenden Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung bzw. begründen keine weiteren ausreichend substanziierten Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juli 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster