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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_389/2019  
 
 
Urteil vom 16. Januar 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Haag, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Region Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 11, 2502 Biel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen 
Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland, 
Präsident, vom 4. Juli 2019 (ARR 19 236 NUM). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Nötigung und Drohung. Anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 28. Mai 2019 in der Wohnung der Beschuldigten wurden drei Mobiltelefone sichergestellt. Anlässlich der gleichentags durchgeführten Einvernahme verlangte sie die Siegelung der Geräte. 
 
B.   
Am 13. Juni 2019 stellte die Staatsanwaltschaft (beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht) diesbezüglich das Entsiegelungsgesuch. Mit Entscheid vom 4. Juli 2019 bewilligte das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Präsident (ZMG), die Entsiegelung der drei Mobiltelefone. 
 
C.   
Gegen den Entsiegelungsentscheid gelangte die Beschuldigte mit Beschwerde vom 5. August 2019 an das Bundesgericht. Sie beantragt im Hauptstandpunkt, das Entsiegelungsgesuch vom 13. Juni 2019 sei "gesamthaft für sämtliche elektronischen Asservate" abzuweisen. 
Das ZMG verzichtete am 8. August 2019 auf eine Stellungnahme. Am 9. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Eingabe ein. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 20. August 2019 vernehmen. Mit Verfügung vom 28. August 2019 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Beschwerdeführerin replizierte am 16. September 2019. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn der betroffenen beschuldigten Person wegen eines Eingriffs in ihre rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 462 E. 1 S. 465; nicht amtl. publizierte E. 1.2 von BGE 143 IV 270 und E. 2 von BGE 142 IV 207).  
Schon anlässlich ihres Siegelungsbegehrens vom 28. Mai 2019 (und der Hafteröffnung vom 29. Mai 2019) hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, angesichts ihrer Tätigkeit als Journalistin drohe eine Verletzung des beruflichen Quellenschutzes von Medienschaffenden (Art. 172 StPO). Sie habe namentlich Mitteilungen für eine kurdische Nachrichtenagentur publiziert. Es sei zu vermeiden, dass (aus ihrer digitalen Korrespondenz) journalistische Quellen enttarnt würden. Ausserdem sei auch ihre eigene Privatsphäre tangiert. Sogar in der Schweiz lebe man "gefährlich", wenn man Kritik an der türkischen Regierung äussere. Bekanntlich sei es in der Türkei in den letzten Jahren zu extremen Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit gekommen. Sie habe in der Türkei lebende Angehörige sowie Kontakte zu anderen Personen, namentlich Journalisten, die gefährdet seien, wenn "heikle" Informationen bekannt würden. 
Damit wird ein drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (im Falle einer Entsiegelung und Durchsuchung der in den sichergestellten Mobiltelefonen enthaltenen elektronischen Aufzeichnungen) ausreichend substanziiert (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 1B_550/2018 vom 6. August 2019 E. 1). 
 
1.2. Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, soweit es über den Gegenstand des angefochtenen Entsiegelungsentscheides hinausgeht (Art. 80 Abs. 1 BGG), sowie auf unzulässige neue Rechtsbegehren (Art. 99 Abs. 2 BGG).  
 
2.   
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe mit den untersuchten Vorwürfen "nichts zu tun". Nach kurzer Untersuchungshaft sei sie denn auch gleich wieder in Freiheit entlassen worden. Beim angeblichen "Opfer" der inkriminierten Straftaten handle es sich "mit grosser Wahrscheinlichkeit um einen Spitzel" der türkischen Behörden, der (in der Schweiz lebende) politische Dissidenten ausspioniert habe. Die Bundesanwaltschaft habe gegen ihn eine separate Strafuntersuchung eröffnet. Selbst der mutmasslich Geschädigte habe gegen sie, die Beschuldigte, "nie den Vorwurf erhoben, dass sie in irgendeiner Weise an der beanzeigten Freiheitsberaubung, Nötigung oder Körperverletzung beteiligt gewesen" wäre. 
Sie sei eine "türkisch-kritische Journalistin mit türkisch-kurdischen Wurzeln" und lebe als Asylbewerberin in der Schweiz. In der Türkei sei sie zuvor wegen ihrer journalistischen Tätigkeit (unter dem Vorwurf, Mitglied einer terroristischen Vereinigung zu sein) zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach rund zwei Jahren im Gefängnis sei ihr die Flucht aus der Türkei gelungen. Es sei zu vermeiden, dass ihre Kontakte als Medienschaffende (zu mitbetroffenen Personen) und weitere heikle Informationen in unbefugte Hände gerieten. Ihre nächsten Verwandten, insbesondere Geschwister und Eltern, lebten noch in der Türkei; darunter befinde sich ein Bruder, der ebenfalls zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die "Verneinung" ihrer "Journalistentätigkeit" sei willkürlich. Eine solche Tätigkeit zeige sich aufgrund einer "Internetrecherche"; die Beweislast dafür dürfe aber nicht ihr aufgebürdet werden, zumal sie als Asylsuchende "grundsätzlich einem Arbeitsverbot" unterliege. 
Sie beruft sich namentlich auf den Quellenschutz der Medienschaffenden (Art. 172 StPO) bzw. das Redaktionsgeheimnis (Art. 17 Abs. 3 BV). Das ZMG habe in diesem Zusammenhang insbesondere auch Art. 197 und Art. 264 StPO verletzt. 
 
2.1. Wenn Mobiltelefone (oder andere digitale Kommunikationsgeräte) physisch sichergestellt werden und die Staatsanwaltschaft die gespeicherten Daten auswerten will (Kontaktnummern, Verbindungsdaten, vom Empfänger abgerufene digitale Nachrichten usw.), liegt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich keine Fernmeldeüberwachung (Art. 269-279 StPO) vor und auch keine rückwirkende Randdatenerhebung (Art. 273 StPO). Der Rechtsschutz erfolgt hier in der Weise, dass die betroffene Person die Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO) des edierten oder sichergestellten Gerätes verlangen kann. Die Staatsanwaltschaft, welche die elektronischen Aufzeichnungen durchsuchen und als Beweismittel beschlagnahmen will, muss dann beim ZMG ein Entsiegelungsgesuch stellen (BGE 144 IV 74 E. 2.4 S. 78; 143 IV 270 E. 4.6 S. 274; 140 IV 181 E. 2.4 S. 184, E. 2.10 S. 188; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts (Art. 113 Abs. 1, Art. 158 Abs. 1 lit. b, Art. 168-176, Art. 180 Abs. 1 StPO) oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO). Zu den im Strafprozess zu berücksichtigenden Zeugnisverweigerungsrechten gehört insbesondere der Quellenschutz von Medienschaffenden: Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern (Art. 172 Abs. 1 StPO). Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind, dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sich die Gegenstände und Unterlagen befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind, nicht beschlagnahmt werden (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO).  
 
2.3. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; s.a. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333).  
Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweis). 
 
2.4. Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes dargelegt: Die Staatsanwaltschaft führe gegen die Beschwerdeführerin eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der "Nötigung und Drohung". Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2019 habe der mutmasslich Geschädigte ausgesagt, er sei am 15. Mai 2019 von einer unbekannten Person per Telefon aufgefordert worden, sich am 16. Mai 2019 um 19.00 Uhr in ein bestimmtes Lokal zu begeben. Dort angekommen, sei er von zwei Männern bedroht worden. Diese hätten ihn auf einen Stuhl gesetzt und ihm gesagt, er "müsse nun zugeben", dass er eine Person "an die türkischen Behörden verraten" habe. Weigere er sich, werde man "seiner Familie etwas antun". Zu diesem Zweck befänden sich bereits zwei Komplizen bei ihm zuhause. Um seine Familie zu schützen, habe er das verlangte Geständnis abgelegt. Die betreffenden Worte seien ihm vorgesprochen worden. Die ihm namentlich bekannte Beschwerdeführerin habe "hiervon Videoaufnahmen gemacht". Das Prozedere sei ca. 6-7 mal wiederholt worden. Anschliessend habe er gehen dürfen. Die Beschwerdeführerin bestreite eine solche Beteiligung an den inkriminierten Vorwürfen. Sie wolle weder den Geschädigten noch die von diesem angeblich "verratene" Person kennen. Auch bestreite sie jeglichen Bezug zu (in der Türkei aktiven) separatistischen bzw. kriminellen Organisationen. Sie sei Journalistin und erzwinge keine Geständnisse. Zwar habe die Beschuldigte ausgesagt, sich zur mutmasslichen Tatzeit an einem anderen Ort aufgehalten zu haben. Zeugen für diese Behauptung habe sie jedoch nicht genannt. Zudem bestehe derzeit kein Grund, den belastenden Aussagen des Geschädigten nicht zu glauben. Für angeblich sachfremde Motive seiner Strafanzeige bestünden "zurzeit keine Anzeichen" (angefochtener Entscheid, S. 3 f., E. 5.3-5.5).  
 
2.5. Die Beschwerdeführerin bestreitet pauschal, mit den untersuchten Vorwürfen etwas zu tun zu haben; auf die oben genannten Verdachtsgründe geht sie nicht näher ein. Zwar macht sie geltend, der mutmasslich Geschädigte habe gegen sie "nie den Vorwurf erhoben, dass sie in irgendeiner Weise an der beanzeigten Freiheitsberaubung, Nötigung oder Körperverletzung beteiligt gewesen" wäre. Mit den anderslautenden Erwägungen des ZMG setzt sie sich jedoch nicht auseinander. Damit wird der hinreichende Tatverdacht einer Teilnahme an Nötigung und Drohung (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) in der Beschwerdeschrift nicht substanziiert bestritten (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).  
 
2.6. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine unbeteiligte Drittperson, die lediglich als Journalistin bzw. Medienschaffende über ihr bekannt gewordene mutmassliche Straftaten berichtet bzw. diesbezügliches Beweismaterial publiziert hätte. Die kantonalen Strafbehörden werfen ihr vielmehr vor, sie sei selber Teilnehmerin an den untersuchten Delikten. Selbst Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger im Sinne von Art. 170 StPO (wie z.B. Anwältinnen oder Ärzte) könnten sich nur dann auf ihren spezifischen Berufsgeheimnisschutz berufen, wenn sie im gleichen Zusammenhang nicht selber beschuldigt oder mitbeschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 141 IV 77 E. 5.2 S. 83; 140 IV 108 E. 6.5 S. 112; 138 IV 225 E. 6.1-6.2 S. 227 f.). Analoges gilt nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ("nach den Artikeln 170-173") für den journalistischen Quellenschutz (Art. 172 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Aus dem (in Art. 168-173 StPO nicht zusätzlich erwähnten) "Redaktionsgeheimnis" (vgl. Art. 17 Abs. 3 BV) ergeben sich keine darüber hinausgehenden strafprozessualen Aussageverweigerungsrechte von beschuldigten Personen. Es widerspräche denn auch dem gesetzlichen Sinn und Zweck des Quellenschutzes, förmlich beschuldigte und ernsthaft verdächtige Medienschaffende in der Weise zu privilegieren, dass bei ihnen a priori kein relevantes Beweismaterial zur Aufklärung der untersuchten Delikte sichergestellt und durchsucht werden könnte (Urteil des Bundesgerichtes 1B_550/2018 vom 6. August 2019 E. 3.4).  
 
2.7. Im vorliegenden Fall bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die kantonalen Strafbehörden die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich (nämlich bloss unter einem Vorwand) förmlich beschuldigt hätten, um ihren journalistischen Quellenschutz zu unterlaufen (vgl. Urteil 1B_550/2018 E. 3.4). Die von den Strafbehörden gegen sie erhobenen (und von ihr nicht substanziiert bestrittenen) Verdachtsgründe erscheinen ausreichend konkret. Zwar unterstünde eine allfällige Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit  nicht selber mitbeschuldigten Medienschaffenden grundsätzlich dem journalistischen Quellenschutz von Artikel 172 Absatz 1 StPO: Absatz 2 dieser Bestimmung ist hier (mangels untersuchter qualifizierter Delikte) nicht anwendbar, und solche Korrespondenz (Kommunikations- und Datenverkehr mit Medienschaffenden) könnte im Prinzip auch dann dem Geheimnisschutz unterliegen, wenn sie auf Geräten der beschuldigten Person sichergestellt wurde (Art. 264 Abs. 1 Ingress i.V.m. lit. c und Art. 172 Abs. 1 StPO; BGE 140 IV 108 E. 6.5 S. 112, E. 6.10 S. 117). Wie jedoch nachfolgend (in E. 4) zu zeigen sein wird, hat die Beschuldigte hier keine solchen Medienkontakte ausreichend substanziiert.  
 
3.   
Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Anstelle einer Entsiegelung der betroffenen Geräte und Aufzeichnungen (und der verfügten Freigabe an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung) sei eine richterliche "Triage" (im Beisein der Beschuldigten und ihres Verteidigers) durchzuführen. Diese stelle eine "mildere bzw. verhältnismässige Massnahme" (im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) dar. 
Die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erweist sich als unbegründet: Wenn die gesetzlichen Entsiegelungsvoraussetzungen erfüllt sind, hat das ZMG die gesiegelten Gegenstände und Aufzeichnungen zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft freizugeben (vgl. Art. 246 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). Eine förmliche richterliche Triageverhandlung (unter Beizug von Parteien oder Sachverständigen) hat nur in sachlich begründeten Fällen stattzufinden, insbesondere, wenn der Entsiegelungsrichter (aufgrund von substanziierten Angaben der Inhaberin bzw. des Inhabers) Dateien oder Unterlagen auszusondern hat, die dem Geheimnisschutz unterliegen (vgl. dazu nachfolgend, E. 4-5). Eine solche Triageverhandlung stellt folglich keine "mildere" Ersatzmassnahme dar, die einer Entsiegelung und Durchsuchung ohne Weiteres vorzugehen hätte. Die Verhältnismässigkeit einer Entsiegelung der drei Mobiltelefone und die mutmassliche Untersuchungsrelevanz der darin gespeicherten Aufzeichnungen werden vom ZMG nachvollziehbar dargelegt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4 f., E. 6-7). Das Vorbringen der Beschuldigten, es sei "schlichtweg nicht ersichtlich, inwiefern beispielsweise" das (bei ihr sichergestellte) "Tagebuch oder die Literatur" untersuchungsrelevant sein sollten, erweist sich als unbehelflich, da die genannten Gegenstände weder gesiegelt, noch von der Vorinstanz entsiegelt worden sind; darauf ist nicht einzutreten. 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der kantonale Entsiegelungsrichter sei in Willkür verfallen, indem er ihr anlaste, sie habe geheimnisgeschützte Informationen nicht ausreichend bezeichnet. Es sei für sie "faktisch unmöglich", die fraglichen Dateien "im Kopf zu haben". Sie beruft sich unter anderem auf Privatgeheimnisse (vgl. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK). 
 
4.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das ZMG im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2 S. 77; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81 mit Hinweisen).  
 
4.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das ZMG nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74).  
 
4.3. Wie bereits dargelegt (vgl. oben, E. 2.6-2.7), kann sich die - selber beschuldigte - Beschwerdeführerin hier nicht auf den Quellenschutz der Medienschaffenden (bzw. das "Redaktionsgeheimnis") als Entsiegelungshindernis berufen. Weitere gesetzlich geschützte Geheimnisgründe hat sie im Entsiegelungsverfahren nicht ausreichend substanziiert. Insbesondere hat sie nicht dargetan, dass die gesiegelten Aufzeichnungen Korrespondenz mit nicht selber beschuldigten Medienschaffenden enthielten. Das blosse prozesstaktische Parteiinteresse von beschuldigten Personen, wonach es der Untersuchungsbehörde möglichst erschwert werden sollte, belastendes Beweismaterial zu erheben, fällt nicht unter die schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO (BGE 144 IV 74 E. 2.6 S. 79 f.; 142 IV 207 E. 11 S. 228). Wie das ZMG darlegt, hat es die Beschuldigte im Entsiegelungsverfahren versäumt, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substanziieren. Sie hätte "diejenigen Aufzeichnungen, Dateien und Speicherorte, die ihrer Ansicht nach dem Geheimnisschutz unterliegen, näher bezeichnen und nähere Ausführungen hierzu machen müssen". Statt dessen habe sie sich insbesondere auf ihre Privatsphäre bloss pauschal berufen. Diesbezüglich sei sie ihrer Substanziierungsobliegenheit nicht nachgekommen (angefochtener Entscheid, S. 6, E. 9.3.4 und E. 9.4).  
Der in diesem Zusammenhang erhobene Willkürvorwurf erweist sich als unbegründet (soweit er überhaupt ausreichend substanziiert erscheint, vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). 
 
5.   
Im Eventualstandpunkt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei eine richterliche "Triage"-Verhandlung (im Beisein der Beschuldigten und ihres Verteidigers) durchzuführen. Im Rahmen einer solchen Triage sei "die Entsiegelung auf nicht dem Geheimnisschutz unterliegende und untersuchungsrelevante Aufzeichnungen und Gegenstände zu beschränken". In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie zudem eine "Sistierung" des vorliegenden Entsiegelungsverfahrens. 
 
5.1. Nach der erwähnten Praxis des Bundesgerichtes genügt es nicht, wenn der Inhaber der gesiegelten Dateien im Entsiegelungsverfahren pauschal geltend macht, auf den sichergestellten elektronischen Datenträgern befänden sich (irgendwo) Aufzeichnungen, die von der privaten Geheimsphäre geschützt oder nicht untersuchungsrelevant seien. Es ist nicht die Aufgabe des Entsiegelungsrichters, diesbezüglich von Amtes wegen selber aufwändige Nachforschungen anzustellen. Eine richterliche Durchsuchung und förmliche Triage von umfangreichen Dateien hat nur zu erfolgen, wenn ihr Inhaber entsprechende Geheimnisgründe (oder fehlende Untersuchungsrelevanz) substanziiert und ausreichende Hinweise gibt, in welchen Datenspeichern nach welchen auszusondernden Aufzeichnungen zu suchen sei (BGE 141 IV 77 E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87, mit Hinweisen; s.a. Urteile 1B_153/ 2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1.6; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2; 1B_196/2018 vom 26. November 2018 E. 1.3-1.5; 1B_407/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 1.2-1.4).  
 
5.2. Wie oben erörtert (E. 4.3), hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Entsiegelungsverfahren keine gesiegelten Aufzeichnungen konkret benannt, die unter einen gesetzlichen Geheimnisschutz fallen könnten (oder für die Ermittlungen zum Vornherein irrelevant wären). Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass die zu entsiegelnden drei Mobiltelefone voraussichtlich untersuchungsrelevante Informationen enthalten (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4 E. 6). Bei dieser Sachlage haben weder die Vorinstanz noch das Bundesgericht eine (weitere) förmliche "Triage" von gesiegelten elektronischen Dateien vorzunehmen. Ebenso wenig besteht hier Anlass für eine (eventualiter beantragte) "Sistierung" des vorliegenden Verfahrens.  
Vielmehr wird es Aufgabe der untersuchungsleitenden Staatsanwaltschaft sein, die entsiegelten drei Mobiltelefone und die darin enthaltenen Dateien (darunter abgerufene elektronische Korrespondenz sowie Bild- und Tonaufnahmen) zu durchsuchen (Art. 246 StPO) und allfällige beweisrelevante Dateien förmlich zu beschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.4 S. 78; s.a. angefochtener Entscheid, S. 6 E. 9.7). Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, nach einer Beschlagnahme drohe die Gefahr, dass das mutmassliche "Opfer" der inkriminierten Straftaten - im Rahmen der Akteneinsicht - Kenntnis von schutzwürdigen Informationen erhalten könnte. Als Partei des Strafverfahrens bleibt es ihr jedoch unbenommen, bei der Verfahrensleitung nötigenfalls entsprechende Verfahrensanträge zum Schutz gefährdeter Geheimnisinteressen zu stellen (vgl. Art. 101 Abs. 2-3 und Art. 102 Abs. 1 StPO). 
 
6.   
Als willkürlich rügt die Beschwerdeführerin schliesslich noch, dass die Vorinstanz den Gegenstand des Entsiegelungsverfahrens auf die drei gesiegelten Mobiltelefone beschränkt hat. 
Sowohl das Entsiegelungsgesuch vom 13. Juni 2019 als auch der angefochtene Entscheid beschränken sich auf die gesiegelten drei Mobiltelefone. Das ZMG erwägt, weitere sichergestellte Gegenstände und Unterlagen seien nicht gesiegelt worden und lägen ausserhalb des Verfahrensgegenstandes. Gegen die seitens der Staatsanwaltschaft erfolgte Beschränkung der Siegelungen auf die Mobiltelefone habe die Beschuldigte kein Rechtsmittel erhoben (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Soweit sie im Entsiegelungsverfahren Anträge zu nicht gesiegelten Objekten gestellt habe, sei darauf nicht einzutreten (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 E. 3.4). In diesem Zusammenhang ist kein willkürliches prozessuales Vorgehen des kantonalen Entsiegelungsrichters dargetan. Soweit in der Beschwerdeschrift diesbezüglich neue Rechtsbegehren gestellt werden, ist im Übrigen darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG). 
 
7.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Die Beschwerdeführerin stellt sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die finanzielle Bedürftigkeit der amtlich verteidigten Gesuchstellerin erscheint ausreichend glaubhaft gemacht. Da auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt erscheinen, ist das Gesuch zu bewilligen (Art. 64 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.   
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Stephan Stulz, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) aus der Bundesgerichtskasse entrichtet.  
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Januar 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster