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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_552/2021  
 
 
Urteil vom 9. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Conrad, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB), Art. 8 EMRK
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 16. März 2021 (SST.2020.229). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Baden sprach A.A.________ mit Urteil vom 8. September 2020 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.1221) i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Busse von Fr. 2'000.--. Von einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB sah das Bezirksgericht Baden ab. Weiter verfügte es über die beschlagnahmten Gegenstände und verlegte die Kosten. 
Die von der Staatsanwaltschaft Baden gegen die verweigerte Landesverweisung erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 16. März 2021 gut. Es verwies A.A.________ für 7 Jahre des Landes und stellte im Übrigen die Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 8. September 2020 fest. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.A.________, die Ziffern 4 und 6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. März 2021 seien aufzuheben und von einer obligatorischen Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem stellt A.A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Aargau hat mit Verweis auf seine Erwägungen im angefochtenen Urteil auf eine Vernehmlassung verzichtet, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ebenfalls. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Streitgegenstand ist einzig die Landesverweisung. Der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB kommt in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Urteile 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1, nicht publiziert in: BGE 145 IV 364; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 1; je mit Hinweisen). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist damit gegenstandslos. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. 
 
2.1. Er rügt zusammengefasst, die Vorinstanz verneine zu Unrecht das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls nach Art. 66a Abs. 2 StGB. Die Landesverweisung stelle einen Eingriff in Art. 13 BV beziehungsweise Art. 8 EMRK dar und verstosse ferner gegen das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681). Dabei beanstandet er die vorinstanzliche Würdigung insbesondere hinsichtlich seiner familiären Situation, seiner Resozialisierung in seinem Heimatland, seiner Persönlichkeitsentwicklung sowie seiner Legalprognose.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe sowohl die prägende Kindheits-, Jugend- und Adoleszenzphase in seiner Heimat verbracht als auch einen grossen Teil seiner Ausbildungen dort abgeschlossen. Er sei im Alter von 21 Jahren vor rund 7,5 Jahren in die Schweiz gekommen, weshalb noch nicht von einer sehr langen Aufenthaltsdauer gesprochen werden könne. Obwohl seine berufliche und wirtschaftliche Integration gelungen sei und er über gute Sprachkenntnisse verfüge, könne nicht von besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden Beziehungen ausgegangen werden. Die Vorinstanz erachtet zudem die Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in seinem Heimatland Slowenien angesichts des Umstands, dass seine Eltern dort lebten, er mit der dortigen Kultur und Sprache vertraut sei, ihm auch beruflich keine Hürden gestellt würden und er insgesamt über einen starken Bezug zu seinem Heimatland verfüge, als gut.  
Weiter betrachtet die Vorinstanz unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers. Dabei erwägt sie, der Beschwerdeführer verfüge über eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau, welche das Schweizer Bürgerrecht besitze und mit welcher er seit 2015 verheiratet sei. Sie würden sich auf Bosnisch und Deutsch unterhalten, die Ehefrau spreche kein Slowenisch. Die beiden hätten zwei gemeinsame Töchter im Alter von 5 Jahren und wenigen Monaten. Die Vorinstanz erachtet es für die Ehefrau unter den gegebenen Umständen als kaum zumutbar, den Beschwerdeführer für die Dauer der Landesverweisung mit den Töchtern in dessen Heimatland zu begleiten. 
In ihrer Interessenabwägung bringt die Vorinstanz vor, es würden keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, welche es erlauben würden, die privaten Interessen des Beschwerdeführers höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen an einer zeitlich beschränkten Landesverweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Nachdem kein schwerer persönlicher Härtefall vorliege und eine zeitlich beschränkte Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auch vor dem Schutz des Privat- und Familienlebens i.S.v. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK standhalte, sei der Beschwerdeführer des Landes zu verweisen. 
Schliesslich führt die Vorinstanz aus, selbst bei Annahme eines Härtefalls sei der Beschwerdeführer des Landes zu verweisen, da das öffentliche Interesse der Schweiz an der Wegweisung das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz klar überwiege. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).  
 
2.3.2. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3; Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
 
2.3.3. Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3).  
Art. 66a Abs. 2 StGB ist als "Kann-Vorschrift" formuliert. Dies bedeutet nicht, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur Anwendung bringt oder nicht. Das Gericht muss von seinem Ermessen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundsätze Gebrauch machen. Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss es nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3). 
 
2.3.4. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.4; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).  
 
2.3.5. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.5; je mit Hinweisen).  
 
2.3.6. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.3.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; je mit Hinweisen).  
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei erwachsenen, nicht verheirateten Personen ohne Kinder bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.5). Sodann ist dem Alter der Person im Zeitpunkt der Straftaten sowie den weiteren Umständen beispielsweise medizinischer Natur Rechnung zu tragen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 35 f.; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 50 f.). Bei im Aufnahmestaat geborenen und aufgewachsenen Ausländern verlangt der EGMR sehr solide Argumente für die Begründung der Landesverweisung (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 38; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 52, 57 und 69). Die Wegweisung solcher Personen ist nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig und muss die Ausnahme bleiben (Urteil des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 40 mit Hinweis auf die Empfehlung Rec[2000]15 des Ministerkomitees des Europarats und die Empfehlung 1504 [2001] der Parlamentarischen Versammlung des Europarates; vgl. auch Urteil des EGMR M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 29 f.; zum Ganzen Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.5). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022; je mit Hinweisen).  
Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. oben E. 2.3.6; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (siehe dazu Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, §§ 57 f.; Sezen gegen Niederlande vom 31. Januar 2006, Nr. 50252/99, § 42; Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, § 48). 
 
2.4.2. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.4.3; Urteile des EGMR Usmanov gegen Russland vom 22. Dezember 2020, Nr. 43936/18, § 56; Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 58). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2).  
Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Die Landesverweisung des Elternteils, welcher die elterliche Sorge und alleinige Obhut über das Kind hat, führt daher dazu, dass das Kind faktisch gezwungen ist, die Schweiz zu verlassen (BGE 143 I 21 E. 5.4; 140 I 145 E. 3.3). Im Falle eines Schweizer Kindes steht die Wegweisung des Elternteils im Widerspruch zu den Rechten des Kindes, die diesem aufgrund von dessen Staatsangehörigkeit zustehen, wie die Niederlassungsfreiheit, das Rückschiebeverbot und das spätere Rückkehrrecht. Für diese Konstellation sieht die Rechtsprechung vor, dass im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK lediglich eine Widerhandlung gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere das Recht des Schweizer Kindes, in der Schweiz aufzuwachsen, überwiegen kann (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.3; 135 I 153 E. 2.2.2; Urteile 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.5). Sind Kinder von der Landesverweisung mitbetroffen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf welche diese im Zielland treffen könnten (Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2 mit Hinweisen; Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 58), wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland nach der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.5 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 64). 
Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens (vgl. Urteile des EGMR Sezen gegen Niederlande vom 31. Januar 2006, Nr. 50252/99, § 49; Mehemi gegen Frankreich (Nr. 2) vom 10. April 2003, Nr. 53470/99, § 45), welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (zum Ganzen: Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; vgl. Urteil des EGMR Olsson gegen Schweden (Nr. 1) vom 24. März 1988, Nr. 10465/83, § 72, zitiert im Urteil des EGMR Mehemi gegen Frankreich (Nr. 2) vom 10. April 2003, a.a.O.). 
 
2.4.3. Der EGMR verlangt, dass die nationalen Gerichte den Sachverhalt sorgfältig prüfen, eine ausreichende Interessenabwägung vornehmen und ihren Entscheid eingehend begründen (vgl. Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 37 und 39; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 52 f.; je mit weiteren Hinweisen). Das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt - in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite - als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung erfolgt (Urteile des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, §§ 77 ff.; El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016, Nr. 56971/10, §§ 52 ff.; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.4 mit Hinweisen).  
 
2.5. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) blieb unangefochten. Dabei handelt es sich um eine die Landesverweisung nach sich ziehende Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, weshalb der Beschwerdeführer als slowenischer Staatsangehöriger grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen ist.  
 
2.6.  
 
2.6.1. Die Vorinstanz prüft das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zwar anhand der einschlägigen Kriterien (vgl. E. 2.3.4 oben), verneint einen solchen jedoch zu Unrecht.  
 
2.6.2. Der Beschwerdeführer wurde 1991 in Slowenien geboren. Er hat dort die obligatorische Schule besucht und verschiedene Ausbildungen absolviert. Im Jahr 2013 reiste er im Alter von 21 Jahren in die Schweiz und ist hier weder geboren noch aufgewachsen. Damit hat er seine gesamten Kindheits- und Jugendjahre in seinem Heimatland Slowenien verbracht, weshalb mit der Vorinstanz noch nicht von einer prägenden Aufenthaltsdauer auszugehen ist, welche einen Härtefall begründen würde.  
 
2.6.3. In beruflicher Hinsicht attestiert die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine gelungene Integration. Nach seiner in Slowenien absolvierten Berufsausbildung als Plattenleger, Ofenbauer sowie Hoch- und Tiefbauzeichner machte er in der Schweiz einen Staplerkurs und liess sich zum Disponenten ausbilden. Der Beschwerdeführer bringt mit Bezug auf das Urteil der ersten Instanz vor, er sei seit seiner Einreise in die Schweiz hier immer erwerbstätig gewesen und habe zusammen mit seiner Ehefrau die Lebenshaltungskosten der Familie selbständig bestreiten können. Nur während der Dauer der Untersuchungshaft sei die Familie kurzzeitig auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Dem Beschwerdeführer ist auch zugute zu halten, dass er sich direkt nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder um eine Arbeitsstelle bemüht hat und auch rasch fündig wurde. Zur Zeit arbeitet der Beschwerdeführer als Betriebsleiter bei einer Garage in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und verdient gemäss eigenen Angaben monatlich rund Fr. 4'500.--.  
Nicht nur die berufliche, sondern auch die übrige wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration des Beschwerdeführers hat als gelungen zu gelten. Der Beschwerdeführer hat gemäss Angaben der Vorinstanz weder Schulden noch Betreibungen. Er spricht Deutsch, Bosnisch und Slowenisch und verfügt über zusätzliche Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wonach ihm der Umstand, dass er an Gerichtsverhandlungen ohne Dolmetscher auskommt, zugute kommt. Zu weiteren sozialen Kontakten - abgesehen der noch zu erläuternden familiären Verhältnisse (vgl. unten E. 2.6.5) - äussert sich die Vorinstanz nicht. Nicht einzugehen ist in dieser Hinsicht mangels Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mit der Familie regelmässig die Schweizer Alpen besuche oder hin und wieder für einen behinderten Nachbarn einkaufen gehe. Der Beschwerdeführer vermag aus diesen Ausführungen denn auch nichts für sich abzuleiten, geht die Vorinstanz doch ohnehin von einer gut gelungenen Integration aus. 
 
2.6.4. Die Vorinstanz prüft die Möglichkeit der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland Slowenien. Dabei hält sie fest, in der Vergangenheit sei der Beschwerdeführer zweimal jährlich nach Slowenien zurückgereist, wo er auch seine dort lebenden Eltern besucht habe. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sehe seine Eltern gerade einmal pro Jahr während zwei bis vier Tagen. Damit weicht er vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne dabei aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung willkürlich sein soll (Art. 105 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht näher einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Gleiches gilt für die nicht näher begründete Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sein Vater einen Schlaganfall erlitten habe, sodass die Mutter sich um ihn kümmern müsse und deshalb keine Hilfe für die junge Familie in Slowenien zu erwarten sei. Im Rahmen der Härtefallprüfung berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht und ausreichend, dass der Beschwerdeführer über soziale Kontakte in seinem Heimatland verfügt, welche eine Wiedereingliederung vereinfachen können. Die Vorinstanz durfte ohne weiteres davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer mit der dortigen Kultur vertraut ist und über einen starken Bezug zu seinem Heimatland verfügt, zumal er auch die Sprache beherrscht, bis zum Alter von 21 Jahren dort gelebt hat und einen grossen Teil seiner Ausbildungen in seiner Heimat absolviert hat. Die in der Schweiz abgeschlossenen Weiterbildungen dürften ihm mit der Vorinstanz auch in seiner Heimat von Nutzen sein. Aufgrund des familiären Umfelds und der gesammelten Berufserfahrung ist ihm ein beruflicher Neustart in Slowenien zumutbar. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in Slowenien als sehr gut bezeichnet. Der Vorinstanz ist zudem auch insoweit zuzustimmen, als sie vorbringt, eine schwierigere Wirtschaftslage im Heimatland vermöge praxisgemäss eine Landesverweisung nicht zu verhindern (vgl. Urteil 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.7).  
 
2.6.5. Besonders zu gewichten gilt es indes die familiäre Situation des Beschwerdeführers. Er ist seit 2015 mit B.A.________ verheiratet, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Aus der Ehe gingen zwei Töchter hervor, welche zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 5 Jahre und wenige Monate alt waren (vgl. angefochtenes Urteil S. 7 f.) und ebenfalls die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen. Die Ehefrau ist gelernte Detailhandelsfachfrau und arbeitete zuletzt im Farbenfachgeschäft ihrer Mutter. Nach dem aktuellen Mutterschaftsurlaub plant sie, mit einem 50 % Pensum dort wieder einzusteigen. Gemäss Angaben der Vorinstanz lebte das Ehepaar vor der Verhaftung des Beschwerdeführers während zwei bis drei Monaten getrennt, jedoch zogen sie nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder zusammen. Mit der Vorinstanz ist von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Töchtern auszugehen. Angesichts des von der Vorinstanz festgestellten intakten familiären Umfelds ist vom gemeinsamen Sorge- und Obhutsrecht der Eltern auszugehen, wie es dem gesetzlichen Normalfall entspricht (vgl. Art. 296 Abs. 2 ZGB). Der Beschwerdeführer kann sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV berufen, welche den Schutz des Familienlebens regeln. Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen sind die wichtigsten Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz seine Frau und seine Töchter, wobei er seit seiner Drogenabstinenz auch zu den Schwiegereltern und den Verwandten seiner Ehefrau einen guten Kontakt pflege. Seine eigenen Eltern leben in Slowenien.  
 
2.6.6. Gestützt auf die gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers und insbesondere angesichts des intakten Familienlebens mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern ist - entgegen der Vorinstanz - von einem schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen.  
 
2.7.  
 
2.7.1. Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3; 135 II 377 E. 4.4). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile des EGMR Usmanov gegen Russland vom 22. Dezember 2020, Nr. 43936/18, § 56; Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, §§ 46 ff.). Entscheidend hierfür sind die gesamten Umstände, namentlich die Art und Schwere der Straftaten, das vom Betroffenen ausgehende Rückfallrisiko, die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz, eine allfällige Kenntnis des Ehepartners von der Straffälligkeit im Zeitpunkt der Eheschliessung, dessen Bezug zum Ausweisungsstaat sowie die Interessen allfälliger Kinder (oben E. 2.3.6, 2.4.1 und 2.4.2; zum Ganzen Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3).  
Im Entscheid Boultif gegen Schweiz entschied der EGMR, der Schweizer Ehefrau des von der Wegweisungsmassnahme Betroffenen sei ein Leben in Algerien, dem Heimatland ihres Ehemannes, nicht zumutbar, da sie lediglich Französisch, nicht jedoch Arabisch spreche, zuvor nie in Algerien gelebt habe und keine sonstigen Beziehungen zu Algerien habe (Urteil des EGMR Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, § 53). Der EGMR bejahte daher eine Verletzung von Art. 8 EMRK, dies obschon der Betroffene, der erst im Erwachsenenalter in die Schweiz kam und sich hier nur sehr kurze Zeit straffrei aufhielt, wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, sein brutales Vorgehen während des Raubes auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung schliessen liess und aus der Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau keine Kinder hervorgingen (Urteil des EGMR Boultif gegen Schweiz, a.a.O., §§ 49 ff.). 
Der Entscheid des EGMR Sezen gegen Niederlande betraf einen türkischen Staatsangehörigen, der im Erwachsenenalter (23 Jahre) in die Niederlande kam und dort drei Jahre später wegen Mitbesitzes von 52 kg Heroin zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden war (Urteil des EGMR Sezen gegen Niederlande vom 31. Januar 2006, Nr. 50252/99, §§ 9 f.). Der EGMR stellte auch in diesem Fall eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest, weil der Betroffene in den Niederlanden mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern zusammenlebte und weil der ebenfalls türkischstämmigen Ehefrau, welche jedoch bereits im Alter von sieben Jahren in die Niederlande kam, dort ihre ganze Familie und in der Türkei keine Verwandten mehr hatte, und den beiden in den Niederlanden geborenen und eingeschulten Kindern, welche Niederländisch und Kurdisch, nicht jedoch Türkisch sprachen, ein Umzug in die Türkei nicht zumutbar war und die Landesverweisung daher zu einer Trennung der Familie geführt hätte (Urteil des EGMR Sezen gegen Niederlande, a.a.O., §§ 46-49). Der EGMR berücksichtigte zudem, dass der Betroffene die Straftaten nach der Eheschliessung beging (Urteil des EGMR Sezen gegen Niederlande, a.a.O., § 47) und er sich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nichts mehr zu Schulden kommen liess und einer legalen Arbeitstätigkeit nachging (Urteil des EGMR Sezen gegen Niederlande, a.a.O., § 44). 
Demgegenüber verneinte der EGMR im Entscheid Üner gegen Niederlande eine Verletzung von Art. 8 EMRK, weil der Betroffene, der im Alter von zwölf Jahren in die Niederlande kam, mit seiner niederländischen Partnerin und seinem erstgeborenen Sohn nur kurze Zeit und mit seinem zweitgeborenen Sohn gar nie zusammengelebt hatte sowie angesichts die Schwere der Straftaten (Freiheitsstrafe von sieben Jahren u.a. für eine Tötung im Rahmen eines Raufhandels mittels eines mitgeführten Revolvers) und der Vorstrafen des Betroffenen (Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, §§ 62 f.). 
Ebenfalls verneint wurde eine Verletzung von Art. 8 EMRK im Entscheid des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz betreffend eine Staatsangehörige der Republik Elfenbeinküste, welche im Erwachsenenalter in die Schweiz kam und hier wegen des Transports von rund 2,5 kg Kokain zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt worden war. Entscheidend war für den EGMR u.a., dass die Betroffene nach kurzer Aufenthaltsdauer in der Schweiz straffällig wurde, dass sie in der Schweiz weder beruflich noch sozial integriert war, ihrem Schweizer Ehemann, der ursprünglich ebenfalls aus der Elfenbeinküste stammte, und der in der Schweiz nach dem Strafvollzug gezeugten gemeinsamen Tochter ein Leben in der Elfenbeinküste zumutbar waren, die Betroffene dort bei ihrem Wegzug in die Schweiz ein Kleinkind aus einer früheren Beziehung bei Freunden zurückliess und die beiden Schweizer Kinder des Ehemannes aus einer früheren Ehe bei deren Mutter lebten (vgl. Urteil des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, §§ 65-68). 
 
2.7.2. Die Vorinstanz prüft die Zumutbarkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers, ihn mit den beiden Töchtern für die Dauer der Landesverweisung in sein Heimatland Slowenien zu begleiten. Dabei hält sie verbindlich fest, die Ehefrau würde die slowenische Sprache nicht beherrschen und habe bloss einen schwachen Bezug zu Slowenien. Die beiden würden sich auf Bosnisch und Deutsch unterhalten. Es sei zudem davon auszugehen, dass sie keine gesicherten Kenntnisse vom Drogenhandel des Beschwerdeführers gehabt habe bzw. sie sich vorübergehend von diesem getrennt habe, als sie davon erfahren habe (vgl. dazu Urteil des EGMR Boultif gegen Schweiz, a.a.O., § 48; vgl. auch Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.5.2). Die Vorinstanz erwägt, unter diesen Umständen sei es der Schweizer Ehefrau kaum zumutbar, dem Beschwerdeführer zusammen mit den Töchtern in dessen Heimatland zu folgen.  
Anlässlich der vorgenommenen Interessenabwägung erwägt die Vorinstanz mit Bezug auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers indes, minderjährige Kinder würden schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern teilen und müssten das Land gegebenenfalls mit diesen verlassen. Die Töchter würden sich im Falle einer Ausreise der Eltern nach Slowenien altersbedingt - 5 Jahre und 6 Wochen - gut an die neue Situation anpassen können. Seiner Ehefrau stehe es frei, ihn für die beschränkte Dauer der Landesverweisung in seine Heimat zu begleiten, sie dürfe im Zielland keine unüberwindbaren Schwierigkeiten antreffen. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Eltern des Beschwerdeführers die Familie in Slowenien unterstützen würde. 
 
2.7.3. Nachdem die Vorinstanz aufgrund der mangelnden Zumutbarkeit darauf schliesst, der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK sei betroffen, erscheint es widersprüchlich, wenn sie sich in der Interessenabwägung auf den Standpunkt stellt, der Ehefrau stehe es frei, den Beschwerdeführer für die beschränkte Dauer der Landesverweisung nach Slowenien zu begleiten, zumal sie keine unüberwindbaren Schwierigkeiten erwarten würden. Ihre Erwägungen sind nicht überzeugend, soweit sie diese damit begründet, die Ehefrau habe gemäss Protokoll der Berufungsverhandlung ausgesagt, den Beschwerdeführer nach Slowenien zu begleiten. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass die Ehefrau - die das Schweizer Bürgerrecht besitzt - auf die Frage, ob sie sich mit dem Ehemann darüber unterhalten habe, wie sich die Familie organisieren würde, wenn er die Schweiz verlassen müsse, mit "ich müsste mitgehen" antwortete. Daraus kann keineswegs geschlossen werden, sie sei bereit, ihren Ehemann für die Dauer der Landesverweisung mit den Töchtern nach Slowenien zu begleiten. Vielmehr ist im Lichte der vorgängig ausgeführten Rechtsprechung die Zumutbarkeit zu verneinen (vgl. Urteil des EGMR Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, §§ 49 ff.; vgl. oben E. 2.7.1 mit Hinweisen).  
Die Ausführungen der Vorinstanz sind auch insoweit nicht stichhaltig, als sie zwar korrekt vorbringt, minderjährige Kinder würden bereits aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen und hätten das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen, dabei jedoch übersieht, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau das gemeinsame Sorgerecht über die minderjährigen Töchter haben, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Damit verfängt die Begründung, wonach die Töchter im anpassungsfähigen Alter seien und ihnen deshalb ein Umzug in das Heimatland des Vaters, Slowenien, zumutbar sei, nicht. Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des verurteilten Elternteils nicht zumutbar ist (vgl. E. 2.4.2 oben). 
 
2.7.4. Soweit die Vorinstanz die Zumutbarkeit der Ehefrau, den Beschwerdeführer für die Dauer der Landesverweisung mit den beiden Töchtern nach Slowenien zu begleiten, verneint, sind diese Erwägungen nicht zu beanstanden. Jedoch geht aus einer amtlichen schweizerischen Ausweisschrift - dem Familienausweis der Familie des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2021 - hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht nur über die Staatsangehörigkeit von Slowenien, sondern auch über diejenige von Bosnien und Herzegowina zu verfügen scheint (vorinstanzliche Akten, act. 69 ff., 71). Dies wird von der Vorinstanz nicht berücksichtigt.  
Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde. Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (BGE 119 IV 284 E. 5b). Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweis). 
Die Vorinstanz prüft vorliegend einzig, ob das Familienleben des Beschwerdeführers für die Dauer der Landesverweisung in Slowenien aufrechterhalten werden kann, äussert sich aber nicht dazu, ob der auch bosnisch sprechende Beschwerdeführer - und letztlich auch seine Ehefrau, welche gemäss verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zwar das Schweizer Bürgerrecht besitzt, deren Familie jedoch aus Bosnien stammt und Bosnisch spricht - auch über die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina verfügt. Dasselbe gilt für die der Ehe entsprungenen Kinder. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht genügend nach. Indem es im vorinstanzlichen Urteil an Feststellungen zu einer allfälligen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers von Bosnien und Herzegowina bzw. einer allenfalls sogar gemeinsamen Staatsangehörigkeit unter den Ehegatten mangelt, und die Vorinstanz sich entsprechend auch nicht dazu äussert, ob das Familienleben unter Umständen auch andernorts als in Slowenien aufrechterhalten werden könnte, lässt sich die vorinstanzliche Anordnung der Landesverweisung nicht auf seine Richtigkeit überprüfen, weshalb die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt. 
 
3.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie betreffend die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie die allfälligen Folgen für die Prüfung der Landesverweisung einen Entscheid trifft, der den bundesgerichtlichen Vorgaben entspricht. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. 
Dem Kanton Aargau sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Er hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren jedoch angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung wird praxisgemäss seinem Rechtsvertreter ausgerichtet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 16. März 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Aargau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter M. Conrad, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb